Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00876
IV.2005.00876

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 9. November 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Christoph Meyer
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 die Verfügungen vom 15. April 2005 und 20. Mai 2005 bestätigt hat, womit sie dem Versicherten ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2, 8/5, 8/8),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. August 2005, mit welcher V.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer halben Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. September 2005 (Urk. 7),
         nachdem der Schriftenwechsel am 5. Oktober 2005 geschlossen worden ist (Urk. 9) und der Beschwerdeführer am 11. November 2005 einen weiteren Arztbericht eingereicht hat (Urk. 10, 11),
        
in Erwägung,
         dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sein kann,
         dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
         dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
         dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 1, 2, 7),
dass die IV-Stelle gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einer Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit in einem Pensum von 75 % ausgegangen ist (Urk. 8/11),
dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 24. Mai 2005 diese Einschätzung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ausdrücklich bestätigt hat (Urk. 8/41),
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine geringere Arbeitsfähigkeit schliessen lassen, zumal der Hausarzt Dr. med. A.___ im Bericht vom 1. September 2003 dem Versicherten in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit noch eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/30), während er im Bericht vom 1. November 2004 bei einem stationären Verlauf von einem insgesamt verschlechterten Gesundheitszustand sprach (Urk. 8/27), was die Pensumsreduktion auf 75 % rechtfertigt,
dass der Hausarzt des Beschwerdeführers am 10. November 2005 bestätigt hat, es sei beim Beschwerdeführer zu einer Verschlimmerung des Rückenleidens gekommen (Urk. 11),
dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle sei nicht richtig, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe (Urk. 1),
         dass demnach davon auszugehen ist, dass die vom Hausarzt erwähnte nochmalige Verschlechterung des Gesundheitszustands erst nach Erlass des Einspracheentscheids eingetreten ist, andernfalls bereits in der Beschwerde auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen und im Einspracheentscheid die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht bestätigt worden wäre,
         dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen),  weshalb die möglicherweise nachträglich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist,
dass die IV-Stelle gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 57'560.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 32'516.-- einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelt hat (Urk. 2, 3/3, 8/8, 8/9),
dass der Beschwerdeführer einzig mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht einverstanden ist und ein Valideneinkommen von Fr. 61'052.-- beziehungsweise von Fr. 62'790.-- geltend macht, ohne die Höhe des durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommens zu rügen (Urk. 1),
dass gestützt auf die Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002 (LSE 2002) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einfachen, repetitiven Arbeiten unter Berücksichtigung der im Jahr 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 322 Erw. 3b/aa) ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 57'008.-- (Fr. 4'557.-- x 12 : 40 x 41,7) resultiert, was bei einem Pensum von 75 % ein jährliches Einkommen von Fr. 42'756.-- ergibt,
dass die IV-Stelle zudem grosszügig den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % gewährt hat, was zu einem Invalideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 von Fr. 32'067.-- führt,
dass selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'790.--, wie es durch den Beschwerdeführer für das Jahr 2002 geltend gemacht wird (Urk. 1), eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 30'723.-- resultiert, was einem Invaliditätsgrad von 49 % (48,9 %) entspricht,
dass demnach der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, weshalb in Bestätigung des Einspracheentscheids die Beschwerde des Versicherten abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).