IV.2005.00877

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
D.___
Dachseggstrasse 7, 8630 Rüti ZH
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Reto Cadisch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene D.___ ist Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1989 und 1994) und ausgebildete Werbeassistentin. Seit 1987 ist sie in ihrer Firma A.___ selbständigerwerbend. Ebenso ist sie Hauptaktionärin der Firma B.___ AG, wo sie als Selbstständigerwerbende Büroarbeiten erledigt (Urk. 8/44 und 8/26 Ziff. 1).
         Am 9. August 1995 meldete sich D.___ unter Hinweis auf Rückenschmerzen als Folgen eines im Jahre 1979 erlittenen Unfalls sowie deren Excerbation nach einer im August 1993 erfolgten Operation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/44). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 1996 (Urk. 8/12) das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Eine dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde zog die Versicherte zurück (Urk. 8/11).

2.      
2.1     Am 5. März 1999 meldete ihr Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, D.___ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte bei ihm einen Bericht (Urk. 8/18) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/40) sowie die Geschäftsunterlagen der Versicherten (Urk. 8/39) bei. Ferner gab sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/37) in Auftrag und klärte die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/36) ab. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 (Urk. 8/8) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine Viertelsrente und ab 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Zusatzrenten für den Ehegatten und Kinderrenten zu.
2.2     Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/3) hob die Verwaltung die laufende halbe Invalidenrente per Ende Juni 2005 wiedererwägungsweise auf, wobei sie auch darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früheren Abklärung im Haushalt kaum mehr eingeschränkt sei. Ferner sei bei der ursprünglichen Rentenzusprechung von der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich irrtümlicherweise direkt auf eine ebensolche invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse geschlossen worden (Urk. 2 S. 3).
         An der verfügten Rentenaufhebung hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) fest.

3.       Gegen den Einspracheentscheid erhob D.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 15. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1    Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen.
 2.    Eventualiter sei ein polydisziplinarisches Gutachten in Auftrag zu geben mit den Fachrichtungen Rheumatologie und Neurologie.
 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2005 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf die Wiedererwägung der offensichtlich unrichtigen Verfügung vom 10. Dezember 1999 - auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. November 2005 (Urk. 11) an ihrer Beschwerde hatte festhalten lassen, wurde mit Gerichtsverfügung vom 15. September 2005 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen. Am 6. Januar 2006 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals E.___ (Urk. 14) über eine am 28. Dezember 2005 erfolgte ambulante Behandlung einreichen.

4.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.2     Nachdem der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Bericht des Spitals E.___ vom 28. Dezember 2005 (Urk. 14) am Vortag erlittene epileptische Anfälle und mithin Tatsachen betrifft, welche sich nach dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Entscheiderlasses realisiert haben, kann dieser vorliegend nicht berücksichtigt werden.

2.      
2.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwerbenden beziehungsweise Nichterwerbstätigen (Art. 27 IVV) sowie Teilerwerbstätigen (Art. 27bis IVV und seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG), zum Abklärungsbericht im Haushalt sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1).       
         Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile des EVG vom 27. November 1998 in Sachen K., I 406/98, und vom 17. Juli 1990 in Sachen W., I 151/90).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.4    
2.4.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4.2   Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).     
3.
3.1    
3.1.1   Da die IV-Stelle im Wesentlichen nicht von veränderten Verhältnissen ausgeht, ist in erster Linie strittig, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise ob die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der halben Rente durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist.
3.1.2   Grundlage für die Gewährung der halben Rente im Jahre 1999 bildete zum einen der Bericht von Dr. C.___ vom 6. April 1999 (Urk. 8/18), welcher folgende Diagnosen stellte: Genuine Epilepsie, jetzt unter Behandlung mit Tegretol mit zunehmender Müdigkeit; chronische Tendovaginitis beider Hände; Status nach Hypermenorhoe sowie Dysmenorhoe, nach Curettage ruhig; chronische Schmerzen an beiden oberen Sprunggelenken. Er attestierte der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Bürohilfe ab 1. September 1998 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der neu festgestellten und behandelten Epilepsie. Sie könne höchsten drei bis vier Stunden pro Tag Büroarbeiten verrichten und sei bei der Hausarbeit auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen.
         Zum anderen stützte sich die Verwaltung auf den Abklärungsbericht vom 9. September 1999 (Urk. 8/36), woraus eine Einschränkung in dem mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich von 42 % (ab 1994) beziehungsweise 51 % (ab September 1998) resultierte.
         Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 8. September 1999 (Urk. 8/37) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Werbeagentur vorwiegend am Computer arbeitete. Sie sei seit 1994/1995 eingeschränkt, wobei die im September 1998 aufgetretene Epilepsie und der im Mai 1999 beim Armbrustschiessen erlittene Unfall (Verlust eines Teils des linken Daumens) zu einer Verschlimmerung geführt hätten.
         Aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 1991-1993 in der Höhe von Fr. 26'080.-- (vgl. auch Urk. 8/43 Ziff. 2 b) und desjenigen von 1997-1998 von Fr. 18'479.-- errechnete die Verwaltung einen Teilinvaliditätsgrad von 30 % im mit einem 60%igen Anteil gewichteten Erwerbsbereich. Ab September 1998 ging sie gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 6. April 1999 (Urk. 8/18; vgl. oben) von einem 50%igen Invaliditätsgrad aus, womit sich unter Berücksichtigung der für den Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 42 % und 51 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % ab 1994 und von 50 % ab September 1998 ergab.
3.2     Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 28. September 2005 (Urk. 7) zutreffend festhielt, hätte sich bei richtiger Betrachtungsweise aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. C.___ keine rentenbegründende Invalidität ableiten lassen. Tatsächlich kann aus dem von Dr. C.___ attestierten zumutbaren Arbeitspensum von 3-4 Stunden täglich bei einer nur 60%igen Erwerbstätigkeit nicht auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sondern nur auf eine solche von 30 % geschlossen werden.
         Da die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aber nicht mit dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann, sondern der Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich, bei Selbständigerwerbenden nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren allenfalls mit einem erwerblich zu gewichtenden Betätigungsvergleich ermittelt werden muss (vgl. BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen), steht indes nicht fest, dass der mit 50 % bemessene Teilinvaliditätsgrad zweifellos unrichtig ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut Abklärungsbericht für Selbständige vom 8. September 1999 von den ihr obliegenden Aufgaben nur noch die mit 1 % gewichteten Telefonate, die produktive Arbeit am Computer und die Vorbereitungsarbeiten von Hand aber nicht mehr ausführen konnte (Urk. 8/37 Ziff. 5.1), spricht jedenfalls für eine weitgehende Erwerbseinbusse. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht das Invalideneinkommen anhand einer unselbständigen Tätigkeit, bei der sich die medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit besser verwerten liesse, ermitteln würde, müsste berücksichtigt werden, dass sich das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Werbeassistentin im Anstellungsverhältnis erzielen könnte, auf einem höheren Niveau bewegen würde. Die der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprechung zugestandene erwerbliche Einschränkung von 50 %, aus der ein Teilinvaliditätsgrad von 30 % und - unter Berücksichtigung der ursprünglich für den Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 51 % - eine Gesamtinvalidität von 50,4  % (= 30 % + [51 % x 0,4]) resultiert, erweist sich somit aufgrund der bei der Rentenzusprechung bestehenden Aktenlage im Nachhinein nicht als zweifellos unrichtig.
3.3
3.3.1   Zu prüfen bleibt, ob sich seit der Rentenzusprechung der Gesundheitszustand verbessert hat oder ob sich die Auswirkungen desselben auf die Erwerbstätigkeit und den Aufgabenbereich verringert haben.
3.3.2   Dr. C.___ postulierte im Bericht vom 25. März 2004 (Urk. 8/16) aufgrund der lumboradikulären Symptomatik eine Erhöhung der Rente auf 66,6 % und eine Leistungslimite von 1-2 Stunden täglich für jegliche Arbeit, im übrigen hielt er betreffend der diffusen Gelenksbeschwerden fest, die bisherigen Befunde hätten sich nicht verändert, die Patientin werde wegen der Epilepsie weiterhin medikamentös behandelt, was mit Müdigkeit und fehlender Belastbarkeit verbunden sei und dazu führe, dass sie höchstens ein bis zwei Stunden pro Tag jeglicher Arbeit nachgehen könne.
         In der aktuellsten, zu Handen der Winterthur-ARAG Rechtsschutz verfassten Stellungnahme vom 12. August 2005 (Urk. 3/9) erklärte er, dass die Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sei. Er führte die Einschränkungen hauptsächlich auf die Epilepsieerkrankung zurück. Der seit Oktober 2003 bekannte Bandscheibenvorfall fand nur am Rand Erwähnung, indem Dr. C.___ festhielt, dass die Beschwerdeführerin nicht länger als 30 Minuten die gleiche Körperstellung einhalten könne. Dass sich die Gesamtsituation aufgrund der lumboradikulären Symptomatik verschlechtert hat, kann gerade aufgrund der letztgenannten Stellungnahme ausgeschlossen werden. Die erhobenen Befunde und die nach wie vor mit 50 % bemessene Arbeitsfähigkeit sprechen vielmehr für einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand.
3.3.3   Wie sich aus den Abklärungsberichten vom 25. April 2005 (Urk. 8/26-27) ergibt, wirken sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aber nicht mehr in gleichem Masse wie bei der Rentenzusprechung aus. So ist dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend für die Umbaufirma B.___ AG als Geschäftsleiterin arbeite, die Buchhaltung, Korrespondenz, Lohnabrechnungen und Telefonbedienung erledige und manchmal selber auf die Baustellen gehe. Sie arbeite vor- und nachmittags im Büro der B.___ AG, wobei sich die Arbeitszeiten nach der Betreuung der noch schulpflichtigen Tochter richten. Wegen der seit  Dezember 2003 bestehenden Rückenbeschwerden könne sie nicht mehr während längerer Zeit sitzen. 25 % der Rechnungen und Offerten müsse daher der Ehemann schreiben (Urk. 8/27 Ziff. 2.1., 2.2).
         Während die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprechung nur noch das Telefon bedienen konnte, ist es ihr demnach nunmehr wieder möglich, in der B.___ AG die Aufgabe einer Geschäftsführerin zu versehen und mit Ausnahme eines Viertels der anfallenden Rechnungen und Offerten auch Büroarbeiten zu verrichten. Die erwerblichen Auswirkungen der verschiedenen Gesundheitsstörungen haben sich somit offensichtlich verringert. Jedenfalls ist eine über die ursprünglich zugestandene Teileinvalidität von 50 % hinausgehende Einschränkung nicht nachgewiesen, so dass sich für den erwerblichen Bereich nach wie vor eine Teilinvalidität von höchstens 30 % ergibt.
         Auch bezüglich des Haushaltsbereich ist - wie die Beschwerdeführerin selbst zugibt (Urk. 1 S. 5) - von einer deutlichen Verbesserung auszugehen. Der behauptete erhöhte Zeitbedarf im Haushalt, welcher sich negativ auf die zur Verfügung stehende Zeit im Erwerbsbereich auswirken soll, findet in den Akten keine Stütze. Wie dem Abklärungsbericht vom 25. April 2005 zudem entnommen werden kann, ist es der Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschaden möglich, einen Naturweiher mit Umschwung inkl. tägliche Fütterung verschiedener Tiere zu unterhalten (Urk. 8/26 Ziff. 5). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beantragten Korrekturen, aus denen nach ihrer Berechnung eine Einschränkung von 19 % und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 7,6 % ergibt (Urk. 1 S. 3) resultiert nur noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37,6 %.

5.       Die Rentenaufhebung der IV-Stelle vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/3) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) ist daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).