Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene G.___ arbeitet seit 1993 für die A.___ (Urk. 11/39/1, Urk. 11/42). Er leidet seit etwa 1999 an Multipler Sklerose (Urk. 11/19/3 S. 1, Urk. 11/20/1 S. 1, Urk. 11/42 S. 5).
2. Am 7. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/42). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 11/39/1-3) sowie einen Arztbericht ein (Urk. 11/20/1-2) und zog zwei weitere Arztberichte bei (Urk. 11/19/2-3). Mit Verfügungen vom 25. Februar 2004 (Urk. 11/18) und vom 7. Juli 2004 (Urk. 11/14) übernahm die IV-Stelle die Kosten für Krückstöcke beziehungsweise für bauliche Änderungen in der Wohnung des Versicherten. Das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente wies sie jedoch mit Verfügung vom 29. Juni 2004 aufgrund eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades ab (Urk. 11/15). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. August 2004 (Urk. 11/13a) hiess die IV-Stelle mit undatiertem Einspracheentscheid gut und stellte fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 4). Die entsprechende Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/2) erklärte sie zum Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2 S. 4).
3. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 15. August 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es seien die Verfügung vom 29. Juni 2004 und der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 inklusive Verfügung vom 14. Juni 2005 insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht mehr als 59 % betrage.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zusammen mit dem Schreiben vom 16. August 2005 (Urk. 5) reichte der Versicherte das Original einer der Beschwerdebeilagen nach (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. September 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
2.
2.1 In formeller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, die Verfügung vom 14. Juni 2005 sei integrierter Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit der Beschwerde werde sowohl der Einspracheentscheid wie auch die Verfügung vom 14. Juni 2005 angefochten. Erachte sich das angerufene Gericht aufgrund dieser Situation nicht als zuständig, ersuche er um Überweisung an die zuständige Behörde (Urk. 1 S. 3).
2.2 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 4). Gestützt darauf erliess sie die entsprechende Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/1), welche sie zum Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte (Urk. 2 S. 4).
2.3 Anfechtungsgegenstand ist der angefochtene Einspracheentscheid, nicht die diesem zugrunde liegende beziehungsweise aufgrund des Einspracheentscheides angepasste Verfügung, da der Einspracheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt, unabhängig davon, ob er diese bestätigt oder nicht (BGE 131 V 412 Erw. 2.1.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00, Erw. 2c). Dass die IV-Stelle eine neue Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erliess, kann daran nichts ändern. Zwar wäre der IV-Stelle auch die Möglichkeit offen gestanden, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue, wiederum mit Einsprache anfechtbare Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die ursprüngliche Einsprache gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 131 V 413 Erw. 2.2.1). Die IV-Stelle hat dieses Vorgehen jedoch nicht gewählt, sondern stellte in ihrem Einspracheentscheid vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Somit stellt der Einspracheentscheid den Anfechtungsgegenstand dar, welchen der Beschwerdeführer zu Recht mit Beschwerde am hiesigen Gericht angefochten hat (Urk. 1).
3.
3.1. Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte bei einem 50%-Pensum nur noch eine Arbeitsleistung erbringe, die einen Lohn von Fr. 20'000.-- rechtfertige. Der angebliche Soziallohn von Fr. 48'700.-- könne vor dem Hintergrund der klaren medizinischen Sachlage nicht anerkannt werden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 59 %, weshalb der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, seine Leistungsfähigkeit betrage 20 % und liege unter der Arbeitsfähigkeit von 50 %, weshalb der von der Arbeitgeberin ausbezahlte Soziallohn bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden dürfe. Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 83 % (Urk. 1 S. 5 - S. 11).
3.3 Es ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Multipler Sklerose leidet und zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 7, Urk. 2, Urk. 11/19/3 S. 1, Urk. 11/20/1 S. 1). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist ebenfalls unbestritten, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, zumal der Beschwerdeführer bereits seit 1993 für die A.___ tätig ist (Urk. 11/39/1 S. 1) und sich die Arbeitgeberin um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bemüht, indem eine interne Versetzung erfolgte und der Beschwerdeführer auch von zu Hause aus arbeiten kann (Urk. 1 S. 3 und S. 6, Urk. 6, Urk. 11/31 S. 2, Urk. 11/39/3). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (Urk. 1 S. 6, Urk. 2).
Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist, wie hoch das Invalideneinkommen ist beziehungsweise ob und in welchem Umfang ein Soziallohn ausgerichtet wird.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sage nichts über seine Leistungsfähigkeit aus. Diese werde im Schreiben von Dr. B.___ vom 1. Juli 2004 beurteilt, wo festgehalten sei, dass die Leistung des Beschwerdeführers 20 % betrage, weshalb die Pensionskasse zu 50 % und die Kostenstelle C.___ zu 30 % aufzukommen hätten. Die Kostenstelle C.___ der Arbeitgeberin diene dazu, kranken und weniger leistungsfähigen Mitarbeitern eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Um auf die Kostenstelle C.___ gesetzt zu werden, werde eine vertrauensärztlich bestätigte verminderte Leistungsfähigkeit vorausgesetzt. Da Dr. B.___ die Unterstützung durch die Kostenstelle C.___ klar befürwortet habe, erbringe die Arbeitgeberin erwiesenermassen einen Lohn, für welchen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit keine entsprechende Gegenleistung erbringe. Dieser erbrachte Soziallohn sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Ausserdem habe die IV-Stelle ohne weiteres akzeptiert, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Juli 2004 einen Soziallohn ausbezahlt habe. Das Invalideneinkommen sei mit Fr. 27'480.--, das Valideneinkommen mit Fr. 174'733.-- zu beziffern, womit ein Invaliditätsgrad von 84 % resultiere und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 7 - S. 10).
4.2 Dr. B.___ führte in seinem von der IV-Stelle beigezogenen Gutachten vom 24. Mai 2004 aus, dass aktuell und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Er erachtete eine Übernahme durch die Kostenstelle C.___ nicht als gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für eine Teilinvalidisierung gegeben seien. Es müsse aktuell und bis auf weiteres von einer 50%igen Invalidität ausgegangen werden. Als Entscheid führte Dr. B.___ sodann eine Teilinvalidisierung von 50 % auf. Schliesslich hielt er die Voraussetzungen für eine IV-Anmeldung zum gleichen Grade als erfüllt (Urk. 11/19/3 S. 2 f.).
In seinem Schreiben vom 1. Juli 2004 erwähnte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Arbeitgeberin bereits vor der Begutachtung zu 20 % von der Kostenstelle C.___ getragen worden sei. Er schätze die Arbeitsleistung auf circa 20 % ein. Somit seien die Voraussetzungen für eine Übernahme durch die Kostenstelle C.___ im Umfang von 30 % medizinisch begründet. Als Entscheid führte er Folgendes auf: Invalidisierung zu 50 %: Kostenstelle C.___ 30 % und normale Besoldung 20 % (Urk. 11/19/2).
Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, erachtete die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker in ihrem Arztbericht vom 18. Dezember 2003 seit Juni 2003 als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 11/20/1 S. 1). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 18. Dezember 2003 führte sie ebenfalls aus, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (Urk. 11/20/2 S. 2).
4.3
4.3.1 Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. D.___ gingen in ihren Arztberichten vom 24. Mai 2004 (Urk. 11/19/3) beziehungsweise 18. Dezember 2003 (Urk. 11/20/1) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Im Gegensatz dazu führte Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 1. Juli 2004 aus, die Leistungsfähigkeit betrage circa 20 % (Urk. 11/19/2). Dieser Einschätzung von Dr. B.___, wonach nur noch eine 20%ige Leistungsfähigkeit gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
Zum einen erfolgte die Einschätzung durch Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 24. Mai 2004 gestützt auf eine eingehende Untersuchung und den Beizug eines Arztberichts von Dr. D.___ vom 14. April 2004 und eines solchen von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 11. Mai 2004 (Urk. 11/19/3 S. 1). Dr. B.___ kam sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden, welche sich in einer vermehrten Ermüdbarkeit, einer Gangstörung und psychischer Verstimmung äusserte (Urk. 11/19/3 S. 2), zu 50 % arbeitsfähig und eine Übernahme durch die Kostenstelle C.___ nicht gerechtfertigt sei (Urk. 11/19/3 S. 2). Diese Einschätzung stimmt auch mit derjenigen von Dr. D.___ überein, die gemäss ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 18. Dezember 2003 das leichte/feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen, Handrotationen sowie längerdauerndes Sitzen für oft (34 - 66 %) zumutbar hielt und mit Ausnahme des Gleichgewichts/Balancieren keine Einschränkungen erkannte. Die psychischen Funktionen seien insofern eingeschränkt, als eine rasche Ermüdbarkeit bestehe; insgesamt sei aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 11/20/2). Im Gegensatz dazu schätzte Dr. B.___ die Leistungsfähigkeit in seinem Schreiben vom 1. Juli 2004 auf 20 % ein und erachtete die Voraussetzungen für die Übernahme durch die Kostenstelle C.___ als begründet. Er gab jedoch keine medizinischen Gründe an, die zu dieser Neueinschätzung führten (Urk. 11/19/2), weshalb sie nicht nachvollziehbar ist. Dass der Beschwerdeführer schon vor der Begutachtung und somit ohne diesbezügliche medizinische Abklärungen zu 20 % von der Kostenstelle C.___ getragen worden sei (Urk. 11/19/2), kann sodann nicht dazu führen, dass eine aus medizinischen Gründen attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf eine 20%ige Leistungsfähigkeit reduziert wird. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsfähigkeit dann nicht 30 % betragen soll. Da das Schreiben von Dr. B.___ vom 1. Juli 2004 somit widersprüchlich sowie unbegründet ist, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) nicht darauf abgestellt werden.
4.3.2 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrem Arbeitgeberbericht vom 2. März 2004 ausführte, dass der ausbezahlte Lohn von Fr. 137'400.-- seit dem 1. Juli 2003 nicht der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen habe. Ein der Arbeitsleistung angemessener Lohn wäre mit Fr. 100'000.-- zu beziffern gewesen. Weiter gab die Arbeitgeberin an, betrage die Arbeitszeit des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens 4.2 Stunden pro Tag im Gegensatz zu den 8.4 Stunden pro Tag bei Gesundheit. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 3, Urk. 11/39/1 S. 2). Nach Erfüllen der vertraglichen Lohnnachzahlungspflicht sei der Lohn des Beschwerdeführers per 1. Juli 2004 auf Fr. 68'700.-- angepasst worden, wobei diese Lohnanpassung mit der Ausrichtung einer halben Rente der Pensionskasse einhergegangen sei (Urk. 1 S. 3 f. und S. 8).
Aufgrund dieser Angaben der Arbeitgeberin sowie des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 15. August 2005 und in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. Dezember 2003 ergibt sich, dass seit 1. Juli 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand, welche einen Lohn von Fr. 100'000.-- gerechtfertigt hätte (Urk. 1 S. 3 und S. 8, Urk. 11/39/2, Urk. 11/42 S. 5). Nach Erfüllen der vertraglichen Lohnnachzahlungspflicht sowie nach Festsetzung einer halben Rente durch die Pensionskasse wurde der Lohn des Beschwerdeführers per 1. Juli 2004 auf Fr. 68'700.-- reduziert. Diese Lohnreduktion erfolgte demgemäss nicht infolge einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % auf 20 %, sondern ging mit dem Ablauf der vertraglichen Lohnfortzahlungspflichten sowie der Rentenfestsetzung durch die Pensionskasse einher (Urk. 1 S. 8, Urk. 11/13b/2). Dass die Arbeitgeberin bereits in der Zeit vom Juli 2003 bis Juli 2004 einen Soziallohn ausgerichtet habe, wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 8), erscheint aufgrund der erwähnten vertraglichen Pflichten nicht nachvollziehbar. Ausserdem wäre die allfällige Berücksichtigung einer 20%igen Leistungsfähigkeit ohne medizinische, vertrauensärtzliche Grundlage erfolgt, da eine solche erst mit Schreiben von Dr. B.___ vom 1. Juli 2004 ärztlich attestiert wurde (Urk. 11/19/2).
Es ist somit auch gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seit Juli 2003 eine im massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % bestand, zumal die Arbeitgeberin auch nicht geltend machte, dass die Leistungsfähigkeit seit Juli 2003 abgenommen habe, und die Beschwerden des Versicherten im Wesentlichen gleich blieben (vgl. Urk. 11/19/3 S. 1 f., Urk. 11/20/1 S. 2, Urk. 11/20/2, Urk. 11/42 S. 5). Das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 71'200.-- (Urk. 2 S. 4) erscheint sodann im Hinblick auf den von der Arbeitgeberin angegebenen, ab 1. Juli 2003 angemessenen Lohn von Fr. 100'000.-- (Urk. 11/39/1 S. 2) tatsächlich als eher tief.
4.3.3 Schliesslich kann der Argumentation des Beschwerdeführers auch deshalb nicht gefolgt werden, da die Pensionskasse ebenfalls auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eine 50%ige Rente ausrichtet (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 8, Urk. 11/13b/2 S. 1).
4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2003 zu 50 % arbeits- und leistungsfähig ist. Damit hat auch als erstellt zu gelten, dass der um 50 % auf Fr. 68'700.-- reduzierte Lohn (Urk. 11/13b/2 S. 1) einer 50%igen Leistung des Beschwerdeführers entspricht und somit kein Soziallohn durch die Arbeitgeberin ausgerichtet wird.
An diesem Schluss kann auch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. August 2005, wonach die effektive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers 20 % betrage (Urk. 6), nichts ändern, da zum einen an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen sind und zum andern auch zu berücksichtigen ist, dass eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (vgl. Erw. 1.3). Es ist daher davon auszugehen, dass der ausbezahlte Lohn dem Äquivalent der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspricht.
5.
5.1 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch unter Berücksichtigung der statistischen Angaben ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere. Vor seiner Erkrankung habe er einen eigenen Sektor mit mehreren Angestellten geleitet. Heute sei ihm nur noch eine Tätigkeit als Assistent möglich, welche höchstens dem Niveau 3 der Lohnstrukturerhebungen (LSE) entspreche und damit tiefer zu entschädigen sei. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ergäbe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 69'212.-- beziehungsweise von Fr. 34'606.-- bei 50%iger Arbeitsfähigkeit. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 174'733.-- zu einem Invaliditätsgrad von 80 % und somit zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 10 f.).
5.2 Wie der Beschwerdeführer richtig erkannte (Urk. 1 S. 6), ist auf den tatsächlichen Verdienst abzustellen, da, wie in Erw. 3.3 aufgeführt, unbestritten ist, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt und der Beschwerdeführer seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zudem erscheint auch das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn (vgl. Erw. 4.4). Da somit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, weshalb die Tabellenlöhne der LSE nicht beizuziehen sind (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) und demzufolge auch kein leidensbedingter Abzug zu erfolgen hat (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa).
Es ist daher auf das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 71'200.-- (tatsächlich ausbezahltes Einkommen von Fr. 68'700.-- + durchschnittliche Bonuszahlung von Fr. 2'500.--) abzustellen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 2, Urk. 11/9, Urk. 11/13b/2). Gemessen am unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 174'733.-- (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3, Urk. 11/42 S. 4) resultiert bei einer Differenz von Fr. 103'533.-- (Fr. 174'733.-- - Fr. 71'200.--) ein Invaliditätsgrad von 59 % (Fr. 103'533.-- / Fr. 174'733.--).
6. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Oktober 2004. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).