Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1959, absolvierte die Grundschule und das Gymnasium in der T.___ (Urk. 9/62). Einen Beruf erlernte er nicht. 1988 reiste er in die Schweiz ein, wo er von November 1989 bis August 1992 als Hilfsarbeiter bei der Firma E.___ AG arbeitete und anschliessend Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 9/66, Urk. 9/67, Urk. 9/73). Infolge zunehmender Niereninsuffizienz musste er sich ab Dezember 1994 einer Dialysebehandlung unterziehen (Urk. 9/35/3). Am 13. Juni 1995 wurde eine Nierenallotransplantation rechts im Universitätsspital U.___, Nephrologische Abteilung, nachfolgend U.___, durchgeführt (Urk. 9/35/3). Ab dem 1. November 1995 war der Versicherte gemäss Attest des U.___ wieder voll arbeitsfähig (Urk. 9/36). Im Zusammenhang mit dem Nierenleiden sprach ihm die Invalidenversicherung auf seine Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Juli 1995 hin eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 1995 bis 31. Januar 1996 zu (Verfügung vom 19. April 1996; Urk. 9/24).
Ab Mai 1998 arbeitete der Versicherte als Küchenhilfe im Pflegeheim B.___ (Urk. 9/51). Nachdem er gemäss ärztlichem Attest ab 12. Februar 2001 zu 100% und ab 29. März 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per 31. Juli 2001 aufgelöst (Urk. 9/31, Urk. 9/35, Urk. 9/51). Seither geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 9/50).
Am 1. März 2001 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Nieren-, Rücken- und Magenprobleme erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/62). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Oktober 2001 zu (Urk. 12, vgl. Urk. 9/16).
Am 17. Dezember 2003 stellte der Versicherte unter Hinweis auf das Nierenleiden ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/52). Die IV-Stelle ordnete eine polydisziplinäre Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle der B.____ (MEDAS) an. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2004, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten oder mittelschweren körperlichen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 33 % und hob die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Februar 2005 auf (Urk. 9/10, Urk. 9/28). Dagegen liess der Versicherte am 25. Februar 2005 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 9/9). Mit Entscheid vom 15. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 29. November 2005 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 12) zugesprochene halbe IV-Rente zu Recht mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 aufgehoben hat.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Revisionsentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. März 2005, I 502/04, Erw. 2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b, SVR 2006 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung der halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 (Verfügung vom 6. Februar 2002, Urk. 12) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 in revisionserheblicher Weise geändert haben (Urk. 2).
3.2. Der ursprünglichen Rentenverfügung lag in medizinischer Hinsicht der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Mai 2001 zugrunde (vgl. Urk. 9/18-19).
Dr. C.___ nannte darin als Diagnosen einen Status nach Nierenallotransplantation 1995 bei chronischer Glomerulonephritis und terminaler Niereninsuffizienz (Urk. 9/31). Im Weiteren diagnostizierte er epigastrische Beschwerden sowie intermittierend auftretende Kopfschmerzen und immer wieder auftretende lumbale Beschwerden bei chronischem vertebragenen Syndrom und Chondrose L5/S1. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, diese werde vor allem durch die verminderte körperliche Belastbarkeit, bedingt durch den Status nach Nierenallotransplantation 1995 bei chronischer Glomerulonephritis und Niereninsuffizienz beeinflusst. Vom 15. bis zum 28. März 2001 bescheinigte ihm Dr. C.___ eine 100%ige und vom 29. März bis zum 14. April 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im ärztlichen Zeugnis vom 15. Juni 2001 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei vom 29. März bis zum 10. August 2001 zu 50 % arbeitsunfähig. (Urk. 9/31, Urk. 9/21/2).
In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 9. Juli 2001 wurde vermerkt, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Nierentransplantation und Niereninsuffizienz (Urk. 9/19). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in angestammter/angepasster Tätigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 12, Urk. 9/18, vgl. Urk. 9/11 S. 2 unten).
3.3 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 wurde das Gutachten der MEDAS vom 31. Dezember 2004 zugrundegelegt (vgl. Urk. 2).
Die Gutachter nannten darin - gestützt auf internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen - als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und unspezifische, teils insertionstendopathische Schmerzen im rechten Bein (ICD-10 M54.4) sowie episodische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2; Urk. 9/28 S. 9). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie im Wesentlichen eine seit 1989 bekannte Glomerulonephritis sowie chronische epigastrische Beschwerden an.
In Bezug auf die Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter vorab fest, hinsichtlich der Niere liege keine veränderte Situation vor (Urk. 9/28 S. 10). Sofern die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfe eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit sei, sei ihm diese höchstens in einem Pensum von 50 % zumutbar. In einer angepassten körperlich leichten bis maximal intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Bei guter Funktion des Transplantats sei nicht davon auszugehen, dass die Nierentransplantation einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/28 S. 11 Ziffer 6.1.4.).
Auf die spezielle Frage der IV-Stelle, ob sich am Gesundheitsschaden etwas verändert habe, erklärten sie, am Gesundheitszustand habe sich nichts Wesentliches verändert (Urk. 9/28 S. 11 Ziffer 6.1.7). Auf die weitere Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gegenüber der ursprünglichen Beurteilung verändert habe, führten sie sinngemäss an, sie könnten dies nicht feststellen, da ihnen keine Angaben darüber vorlägen, aufgrund welcher Befunde dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 (richtig: 2001) eine halbe Rente zugesprochen worden sei (Urk. 9/28 S. 11 Ziffer 6.1.7, S. 10 f. Ziffer 6.1.2 ff.).
Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Juli 2005 bestätigte das U.___, dass sich aus nephrologischer Sicht der Gesundheitszustand seit der Zusprechung der halben Invalidenrente nicht wesentlich verändert habe (Urk. 3/2).
Die IV-Stelle führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 an, aus dem MEDAS-Gutachten gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe (Urk. 2). Neu sei der Beschwerdeführer aber zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig und könne dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Damit liege eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitsschaden vor. Diese Änderung rechtfertige eine revisionsweise Aufhebung der halben Rente (Urk. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde geltend machen, es liege keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Die Gutachter hätten lediglich eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts vorgenommen. Aus diesem Grund sei eine revisionsweise Aufhebung der Rente nicht zulässig (Urk. 1).
4.2 Vergleicht man die Diagnosen im MEDAS-Gutachten mit den Diagnosen im Bericht von Dr. C.___ vom 4. Mai 2001 zeigt sich keine Verbesserung (Urk. 9/28, Urk. 9/31): In Bezug auf die Niere liegt gemäss Gutachten keine veränderte Situation dar, wie dies auch vom U.___ bestätigt wurde, das ausdrücklich festhielt, es bestehe seit Jahren eine stabil eingeschränkte Transplantatfunktion und es seien aus nephrologischer Seite in den letzten Jahren keine schwerwiegenden Komplikationen aufgetreten (Urk. 9/28 S. 10 f., Urk. 3/2). Was die Rückenbeschwerden anbelangt, wurde im Wesentlichen unverändert ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Im Weiteren wurden wie bisher episodische Spannungskopfschmerzen sowie epigastrische Beschwerden genannt. Die Diagnosen sind damit die gleichen, wie sie der ursprünglichen Rentenverfügung zugrundelagen. Entsprechend stellten die Gutachter fest, dass sich am Gesundheitszustand nichts Wesentliches verändert habe (Urk. 9/28 S. 11).
Vergleicht man die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter mit derjenigen von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. Mai 2001 fällt auf, dass die Gutachter das Nierenleiden - im Unterschied zu Dr. C.___ - in die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einreihten (Urk. 9/28 S. 9). Eine Begründung dafür führten sie nicht an. Eine Begründung wäre aber angesichts dessen, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. Mai 2001 - und die IV-Stelle gestützt darauf in der ursprünglichen Rentenverfügung - gerade wegen des Nierenleidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen haben - und nachdem gemäss Feststellung der Gutachter in Bezug auf die Nierenfunktion keine Veränderung eingetreten ist, um so notwendiger gewesen. Insoweit die Experten erklärten, sie könnten eine Veränderung hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen, weil ihnen keine Angaben dazu vorlägen, aufgrund welcher Befunde dem Beschwerdeführer ab Oktober 2001 eine halbe Rente ausgerichtet worden sei (Urk. 9/28 S. 10), kann ihnen nicht gefolgt werden; denn, wie dargelegt, leitete die IV-Stelle die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus den durch ihren ärztlichen Dienst bestätigten Angaben von Dr. C.___ im Zeugnis vom 4. Mai 2001 ab, der die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den nephrologischen Befund abstützte. Dieses Attest figuriert in der Auflistung der der MEDAS zugestellten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/28 S. 2).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Diagnosen und der Gesundheitszustand verglichen mit 2001 nicht verändert haben. Einzig in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ist eine Divergenz ausgewiesen. Diese ist darauf zurückzuführen, dass die Experten dem Nierenleiden insofern keinen Krankheitswert beimassen, als sie dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinten. Im Hinblick darauf, dass im jüngsten Zeugnis des U.___, in dessen Sprechstunde der Beschwerdeführer regelmässig nachkontrolliert wird, die Transplantatsituation als stabil eingeschränkt beschrieben wird (Urk. 3/2), kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden; denn im Gutachten fehlt es an einer fachspezifischen, auf das Nierenleiden ausgerichteten Abklärung. Vielmehr beschränkte sich Dr. R.___ auf eine allgemeine klinische Untersuchung, wobei er die Nierenlogen als indolent beschrieb, und es wurde auf Zusatzuntersuchungen verzichtet (Urk. 9/28 S. 5 f. Ziff. 3.3).
Bei dieser Sachlage kann dem Gutachten auch darin nicht gefolgt werden, die beklagte Müdigkeit des Beschwerdeführers sei auf die allgemeine Dekonditionierung und Leistungsintoleranz zurückzuführen; denn auf Grund der ursprünglichen medizinischen Beurteilung war die verminderte körperliche Belastbarkeit durch das chronische Nierenleiden bedingt (Urk. 9/31). Diese Auffassung vermag das Gutachten angesichts der fehlenden Abklärung des nephrologischen Befundes nicht umzustossen.
Nachdem sich der Gesundheitszustand unbestrittenermassen seit 2001 nicht wesentlich verändert hat und insbesondere keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, aus der eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könnte, bleibt für die Annahme, die Arbeitsfähigkeit habe sich zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes erhöht, kein Raum. Umstände, die auf eine Erhöhung des Leistungsvermögens bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand deuten würden, wie zum Beispiel eine Umschulung oder Stellenwechsel, liegen nach den Akten nicht vor. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die erwerblichen Auswirkungen hätten sich bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand und gleich gebliebenem Leistungsvermögen verändert. Namentlich kann davon, dass der Beschwerdeführer ein höheres Invalideneinkommen erziele als prognostiziert worden sei, nicht die Rede sein, nachdem er seit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht mehr erwerbstätig war. Damit bleibt für die Annahme, die erwerblichen Auswirkungen hätten sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen verändert, kein Raum.
Somit stellt die von den Gutachtern geschätzte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % bloss eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar.
Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der halben Rente sind daher nicht gegeben.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der Invalidenrente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt werden kann. Demnach kann die ursprüngliche Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung respektive einen Einspracheentscheid gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Vorab ist die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter, wie dargelegt, nicht nachvollziehbar und damit nicht geeignet, die frühere Beurteilung in Zweifel zu ziehen, führte doch vor allem das Nierenleiden zum Verlust der Arbeitsstelle beim Pflegeheim B.___ im Jahr 2001 weshalb Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte (Urk. 9/31, Urk. 9/51). Angesichts dieser Aktenlage war die Beweiswürdigung der IV-Stelle, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eine halbe Rente zusprach, nicht zweifellos unrichtig.
4.4 Fehlt es an den Voraussetzungen von Revision und Wiedererwägung, hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2005 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2005 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).