Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 20. September 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal
Rudin Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1952, arbeitete seit 1987 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/56 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 17. April 2002 erlitt er einen Herzinfarkt (Urk. 67 Ziff. 4 und Ziff. 9). Am 18. Juni 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/60 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/32/1-3, Urk. 8/30-31, Urk. 8/28) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/56) ein, liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, erstellen (Urk. 8/26) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/57).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/11). Am 16. März 2004 (Urk. 8/10) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 2004. Mit Entscheid vom 14. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 f.).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit sei von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen. Aufgrund der detaillierten Lohnabrechnungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 sei von einem durchschnittlichen Valideneinkommen von Fr. 68'953.-- auszugehen. Gemäss den Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % seien für das Invalideneinkommen Fr. 43'744.-- einzusetzen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es sei auf die Beurteilung durch den behandelnden Hausarzt Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, abzustellen. Dieser gehe davon aus, dass er an Thoraxschmerzen, Leistungsschwächen und an einer Depression leide und ihm weder seine bisherigen noch behinderungsangepasste Tätigkeiten weiterhin zumutbar seien. Zudem sei das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen nicht zutreffend. Hierfür seien als Basis der Grundlohn des Jahres 2002 einzusetzen und die Überstundenentschädigung von Fr. 4'351.30 und einer Schichtzulage von Fr. 5'185.55 pro Jahr zu berücksichtigen, weshalb ein Valideneinkommen von Fr. 74'004.-- resultiere. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne abzustellen und ein Lohn für Hilfsarbeiten von Fr. 55'020.-- für das Jahr 2002 einzusetzen. Schliesslich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Am 17. April 2002 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und wurde daraufhin ins Spital E.___ eingeliefert (vgl. Urk. 8/67 Ziff. 4, 9 und 11).
Tags darauf wurde er in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des F.___spitals ___ notfallmässig operiert; im Februar 2003 wurde eine Reoperation durchgeführt (Urk. 8/31).
3.2 Am 13. Juni 2003 fand eine Konsultation in der ambulanten Aortensprechstunde in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des F.___spitals ___ statt (Urk. 8/32/3 S. 1). Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und Dr. H.___, Assistenzarzt, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2003 folgende Hauptdiagnosen (Urk. 8/32/3 S. 1):
- Status nach notfallmässigem Ersatz der Aortenwurzel, Aorta ascendens und Hemibogens mittels Composite Grafts mit mechanischer Aortenklappe sowie Ersatz des proximalen Truncus brachiocephalicus unter Verwendung einer Seitenarmprothese bei akuter Aortendissektion Typ A 04/02
- Status nach Resektion der kurzen Seitenarmprothese und Reinsertion des 10 mm Dacron Interponates direkt in den Aszendens-Graft 02/03
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus, familiäre Disposition
In ihrer Beurteilung legten die Ärzte dar, die Symptomatik, die der Beschwerdeführer beschreibe, gleiche derjenigen, die auch schon vor dem letzten Eingriff bestanden habe. In Anbetracht dieser Tatsache und der offensichtlichen psychischen Labilität würden sie den Beschwerdeführer gerne zur weiteren Abklärung (transkranieller Doppler, Karotisduplex, neuropsychologisches Konsil) stationär aufbieten (Urk. 8/32/3 S. 2).
3.3 Dr. D.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des F.___spitals ___ im erwähnten Bericht; zusätzlich nannte er eine psychoaktive Depression (vgl. Urk. 8/32/1 S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit 15. April 2002 bis zum Beurteilungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/32/2 S. 2). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm vorläufig keine Tätigkeit zumutbar. Die Prognose sei nicht gut (Urk. 8/32/2 S. 2).
3.4 Der Beschwerdeführer war sodann vom 22. bis 26. September 2003 für eine stationäre somatische und neuropsychologische Abklärung in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie im F.___spital ___ hospitalisiert. Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 aus, der Beschwerdeführer weise verminderte Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Sprache und Exekutivfunktionen auf. Angesichts der Vorgeschichte müsse von einer neuro-kognitiven Störung ausgegangen werden. Die Wiedereingliederung in eine geeignete Tätigkeit sei fraglich. Die noch keiner Aetiologie zuzuordnenden Beschwerden in Form von Drehschwindel und rezidivierenden Sehstörungen seien nicht vereinbar mit einer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz, welcher erhöhte Aufmerksamkeit erfordere. Die bisher ausgeübte Arbeit sei mit Heben von schweren Lasten verbunden. Eine Wiedereingliederung an dieser Stelle sei angesichts der Grundkrankheit eher fraglich. Es sei daher eine Umschulung in Betracht zu ziehen (Urk. 8/30 S. 1 unten).
Sicherlich müssten beim Beschwerdeführer, wenn auch überlagert durch die sprachlichen Schwierigkeiten, die neuro-kognitiven Defizite ernst genommen werden. Es sei eine Erfahrung aus der Aortensprechstunde, dass bei Patienten, die mit Hilfe des hypothermen Kreislaufstillstandes operiert werden müssten, regelmässig doch mehr oder minder deutlich sich manifestierende Hirnleistungsstörungen aufträten. Diese könnten zwar im täglichen Leben meist kompensiert werden. Würden sie jedoch einer intensiveren geistigen Tätigkeit ausgesetzt, so demaskierten sie sich oft, könnten aber auch in Form von Müdigkeit und depressiven Verstimmungszuständen somatisieren (Urk. 8/30 S. 1 unten f.).
3.5 Am 23. Mai 2004 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer sei absolut irrational auf Panikreaktionen getrimmt, so dass vorläufig keinerlei Beschäftigung in Frage kommen dürfte (Urk. 8/28 S. 1 und S. 3 Ziff. 1). Es seien primär psychische Reaktionen, die eine Arbeitsbewältigung verhinderten. Der Beschwerdeführer verspüre sofort Ängste (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 3). Vorläufig schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 0 % (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 4). Ob und wann sich diese verändern werde, könne nicht gesagt werden (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 5).
3.6 Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem am 7. April 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten, auf eigenen Untersuchungen vom 25. Februar und 7. April 2005 (vgl. Urk. 8/26 S. 5 f.), testpsychologischen Untersuchungen vom 23. und 24. März 2005 (vgl. Urk. 8/26 S. 4 f.), Anamnese (vgl. Urk. 8/26 S. 3), subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/26 S. 3 f.) und den vorhandenen Vorakten (vgl. Urk. 8/26 S. 2) beruhenden psychiatrisch/psychologischen Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 8/26 S. 6, vgl. auch S. 7 Ziff. 1):
- Hinweise auf eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- Hinweise auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung (DD: fragliche vorgetäuschte Störung)
In der Beurteilung gaben sie an, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Situation komplex sei. Aus psychischer Sicht könne er nicht als auffällig bezeichnet werden. Bei den testpsychologischen Untersuchungen, insbesondere den Tests zur Früherkennung von Demenz- und Depressionsabgrenzung, kamen sie zum Schluss, dass sich eine vorgetäuschte Störung nicht ausschliessen lasse. Einige Resultate seien bizarr schlecht. Immerhin gebe es Hinweise, dass er sich stark verbessern könne, also lernfähig sei. In seinem Auftreten vermittle er jedoch der Umwelt, dass er sehr krank und völlig arbeitsunfähig sei und dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt für ihn nicht in Frage komme. Er perseveriere zahlreiche somatische Beschwerden. Ausser einigen Hinweisen auf eine leichte depressive Episode und einer leichten kognitiven Beeinträchtigung sei keine psychische Störung mit Krankheitswert festzustellen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer ihnen keine Angaben über Ängste oder andere psychische Beschwerden beschrieben (Urk. 8/26 S. 6).
Im Bericht des F.___spitals ___ vom 30. Oktober 2003 würden Hinweise auf verminderte Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Sprache und Exekutivfunktionen gemacht. Dr. G.___ habe festgestellt, dass angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers doch von einer neuro-kognitiven Störung ausgegangen werden müsse und es fraglich sei, inwiefern er in eine geeignete Tätigkeit wieder eingliederbar sei. Gleichzeitig werde jedoch festgehalten, dass die kognitiven Störungen zwar im täglichen Leben von den Betroffenen meist kompensiert werden könnten. Seien sie jedoch einer intensiveren geistigen Tätigkeit ausgesetzt, so demaskierten sie sich oft, könnten sich aber auch in Form von Müdigkeit und depressiven Verstimmungszuständen somatisieren (Urk. 8/26 S. 6 f.).
Sie seien der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn bestünden (Urk. 8/26 S. 7 Ziff. 2). Aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, dass er sich aus der Arbeitswelt verabschiedet habe. Es bestehe ein ausgeprägtes subjektives Erleben eines irreversiblen Verlustes der Gesundheit und dadurch ein Sicheinfinden in den Status eines Kranken. In solchen Situationen machten psychotherapeutische Massnahmen keinen Sinn, weil der Beschwerdeführer sich nicht als psychisch krank verstehe (Urk. 8/26 S. 7 Ziff. 6).
Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch aus psychischer Sicht zu etwa 30 % arbeitsunfähig. Er sei vor allem langfristig dem Stress eines solchen Arbeitsplatzes nicht mehr gewachsen (Urk. 8/26 S. 6 Mitte). Ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten, seine Beschwerden hinreichend berücksichtigenden, sitzenden, repetitiven und einfachen Arbeit ohne allzu häufige Umstellungen und ohne allzu grossen Zeitdruck zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/26 S. 6 Mitte, S. 7 oben und S. 7 Ziff. 3).
3.7 In seinem zuhanden des Gerichts erstatteten Bericht vom 13. August 2006 (Urk. 13) führte Dr. G.___ aus, die möglichen beruflichen Betätigungen des Beschwerdeführers seien - wie er bereits in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 ausgeführt habe - ohne eine in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführte neuropsychologische Untersuchung schwierig zu beurteilen. Bei Eingriffen mit hypothermem Kreislaufstillstand komme es in den meisten Fällen zu zerebralen Schäden, die sich mehr oder minder im täglichen Leben als beeinträchtigender Faktor auswirken könnten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne erhöhte Aufmerksamkeitsanforderung sei ohne eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulässig. Es seien daher ein neuropsychologisches Gutachten, geführt in einer dem Beschwerdeführer vertrauten Sprache, und eine psychiatrische Beurteilung zu veranlassen. Angesichts des protrahierten Verlaufs sei aufgrund seiner Erfahrungen von einer geringen Chance einer Wiedereingliederung in die Arbeitswelt - auch bei günstigen Beurteilungen - auszugehen (Urk. 13 S. 1 f.).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl an somatischen als auch an psychischen Beschwerden leidet.
Hinsichtlich der Diagnosen in somatischer Hinsicht liegen - unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs nach erlittenem Herzinfarkt - im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vor. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte eine psychoaktive Depression (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. A) beziehungsweise Hinweise auf eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und Hinweise auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung (DD: fragliche vorgetäuschte Störung; Urk. 8/26 S. 6).
4.2 Der Hausarzt, Dr. D.___, gelangte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter seit 15. April 2002 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt nicht zumutbar (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/32/2 S. 2, Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 5). Dr. B.___ und lic. phil. C.___ gingen davon aus, dem Beschwerdeführer sei die bisher ausgeübte Tätigkeit auch aus psychischer Sicht nur noch im Umfang von 70 % zumutbar. Er sei vor allem langfristig dem Stress eines solchen Arbeitsplatzes nicht gewachsen (Urk. 8/26 S. 6 Mitte). Auch Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 in diesem Sinne davon aus, eine Wiedereingliederung in die bisherige, körperlich schwere Arbeit sei eher fraglich (Urk. 8/30 S. 1 unten).
Im Hinblick auf die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auf die fachärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/30 S. 1 f.) und von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ (Urk. 8/26) abzustellen. Dr. G.___ ging davon aus, der Beschwerdeführer weise eine neuro-kognitive Störung auf. Er leide an Drehschwindel und rezidivierenden Sehstörungen, weshalb ihm eine Tätigkeit, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere, nicht zumutbar sei. Angesichts des Vorliegens eines Status nach Herzinfarkt sei zudem die Wiedereingliederung in die bisherige, körperlich schwere Arbeit eher fraglich. In diesem Zusammenhang empfahl er eine Umschulung (Urk. 8/30 S. 1 unten).
Der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 30. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass aus kardiologischer Sicht die Wiederaufnahme der früheren, körperlich schweren Tätigkeit als fraglich zu erachten und als weitere Einschränkungen ein Drehschwindel und rezidivierende Sehstörungen zu berücksichtigen sind. Aus seinem Bericht vom 13. August 2006 ist ersichtlich, dass er angesichts des protrahierten Verlaufs die Chance, dass eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt möglich sei, als gering erachtete.
In seinem zuhanden des Gerichts am 13. August 2006 erstatteten Bericht wies Dr. G.___ darauf hin, dass die Beurteilung einer möglichen beruflichen Betätigung ohne neuro-psychologische Untersuchung schwierig sei. Bei Eingriffen mit hypothermem Kreislaufstillstand komme es in den meisten Fällen zu zerebralen Schäden, die sich mehr oder minder im täglichen Leben als beeinträchtigender Faktor auswirken könnten. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ohne eine solche Untersuchung nicht aussagekräftig (Urk. 13 S. 1). Dr. G.___ erachtete demnach den Beschwerdeführer nicht aus kardiologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern ging vielmehr davon aus, es könnte in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht eine Beeinträchtigung vorliegen.
4.3 Zur Vervollständigung des Belastungsprofils (vgl. Urk. 8/6 S. 1 unten) holte die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Berichterstattung durch Dr. G.___ vom 30. Oktober 2003 einen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. D.___ ein (Urk. 8/28). Dr. D.___ berichtete wiederum über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Allerdings begründete er dies nicht mit bestimmten Einschränkungen somatischer Art, sondern nunmehr mit der vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen psychischen Angstsituation (Urk. 8/28 S. 1 Ziff. 3) und taxierte das Verhalten des Beschwerdeführers als absolut irrational (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 1).
Zur Abklärung dieser neu in den Vordergrund getretenen psychischen Komponente (vgl. Urk. 8/4 Mitte) holte die Beschwerdegegnerin sodann das Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ ein (Urk. 8/26). Diese beurteilten die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrisch/psychologischer Sicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer repetitiven und einfachen Arbeit ohne allzu häufige Umstellungen und ohne allzu grossen Zeitdruck zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/26 S. 6 Mitte, S. 7 oben und S. 7 Ziff. 3).
Damit erübrigt sich die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 13. August 2006 empfohlene neuropsychologisch/psychiatrische Beurteilung, denn die von ihm aufgeworfenen Fragen wurden im Rahmen des von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ erstellten Gutachtens beantwortet. Dr. G.___ vertrat zwar die Ansicht, die Begutachtung habe in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattzufinden. Indessen ist die Frage, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu untersuchenden Person oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, grundsätzlich von den Gutachtern im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend für die Frage, in welcher Form sprachlicher Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich, ob das Gutachten aussagekräftig und beweismässig verwertbar wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Juli 2004, I 541/03, Erw. 2.3; AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1).
Das Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ gibt keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Aussagekräftigkeit. Die Gutachter legten die Ergebnisse ihrer Untersuchungen eingehend dar und ihre Schlussfolgerungen sind klar und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt daher die beweismässig gestellten Anforderungen.
4.4 Zusammengefasst ist aus der Gesamtschau der vorhandenen Beurteilungen zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, sitzenden, repetitiven und einfachen Arbeit (ohne allzu häufige Umstellungen, allzu grossen Zeitdruck und erhöhte Aufmerksamkeit) seit November 2003 ein Pensum im Umfang von 100 % zumutbar ist.
Aufgrund der fachärztlichen Beurteilungen steht der medizinische Sachverhalt genügend klar fest, weshalb sich die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erübrigen.
5.
5.1 Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Der Beschwerdeführer war vor dem Herzinfarkt im April 2002 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG in ___ tätig (Urk. 9/56 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin als Betriebsmitarbeiter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ AG zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen.
Dem Lohnjournal der Arbeitgeberin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von zum Grundlohn hinzukommenden Tagschichtzulagen und Überstunden unregelmässige Einkünfte aufwies, so dass sich für die Jahre 2000, 2001 und 2002 die folgenden Beträge ergeben (Urk. 8/39/1-3):
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