Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00881
IV.2005.00881

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 20. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal
Rudin Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1952, arbeitete seit 1987 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/56 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 17. April 2002 erlitt er einen Herzinfarkt (Urk. 67 Ziff. 4 und Ziff. 9). Am 18. Juni 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/60 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/32/1-3, Urk. 8/30-31, Urk. 8/28) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/56) ein, liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, erstellen (Urk. 8/26) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/57).
         Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/11). Am 16. März 2004 (Urk. 8/10) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 2004. Mit Entscheid vom 14. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 f.).
1.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit sei von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen. Aufgrund der detaillierten Lohnabrechnungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 sei von einem durchschnittlichen Valideneinkommen von Fr. 68'953.-- auszugehen. Gemäss den Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % seien für das Invalideneinkommen Fr. 43'744.-- einzusetzen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es sei auf die Beurteilung durch den behandelnden Hausarzt Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, abzustellen. Dieser gehe davon aus, dass er an Thoraxschmerzen, Leistungsschwächen und an einer Depression leide und ihm weder seine bisherigen noch behinderungsangepasste Tätigkeiten weiterhin zumutbar seien. Zudem sei das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen nicht zutreffend. Hierfür seien als Basis der Grundlohn des Jahres 2002 einzusetzen und die Überstundenentschädigung von Fr. 4'351.30 und einer Schichtzulage von Fr. 5'185.55 pro Jahr zu berücksichtigen, weshalb ein Valideneinkommen von Fr. 74'004.-- resultiere. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne abzustellen und ein Lohn für Hilfsarbeiten von Fr. 55'020.-- für das Jahr 2002 einzusetzen. Schliesslich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Am 17. April 2002 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und wurde daraufhin ins Spital E.___ eingeliefert (vgl. Urk. 8/67 Ziff. 4, 9 und 11).
         Tags darauf wurde er in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des F.___spitals ___ notfallmässig operiert; im Februar 2003 wurde eine Reoperation durchgeführt (Urk. 8/31).
3.2     Am 13. Juni 2003 fand eine Konsultation in der ambulanten Aortensprechstunde in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des F.___spitals ___ statt (Urk. 8/32/3 S. 1). Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und Dr. H.___, Assistenzarzt, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2003 folgende Hauptdiagnosen (Urk. 8/32/3 S. 1):
           -  Status nach notfallmässigem Ersatz der Aortenwurzel, Aorta ascendens und       Hemibogens mittels Composite Grafts mit mechanischer Aortenklappe     sowie Ersatz des proximalen Truncus brachiocephalicus unter Verwendung   einer Seitenarmprothese bei akuter Aortendissektion Typ A 04/02
           -  Status nach Resektion der kurzen Seitenarmprothese und Reinsertion des   10 mm Dacron Interponates direkt in den Aszendens-Graft 02/03
               -  Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Status nach               Nikotinabusus, familiäre Disposition
         In ihrer Beurteilung legten die Ärzte dar, die Symptomatik, die der Beschwerdeführer beschreibe, gleiche derjenigen, die auch schon vor dem letzten Eingriff bestanden habe. In Anbetracht dieser Tatsache und der offensichtlichen psychischen Labilität würden sie den Beschwerdeführer gerne zur weiteren Abklärung (transkranieller Doppler, Karotisduplex, neuropsychologisches Konsil) stationär aufbieten (Urk. 8/32/3 S. 2).
3.3     Dr. D.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des F.___spitals ___ im erwähnten Bericht; zusätzlich nannte er eine psychoaktive Depression (vgl. Urk. 8/32/1 S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit 15. April 2002 bis zum Beurteilungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/32/2 S. 2). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm vorläufig keine Tätigkeit zumutbar. Die Prognose sei nicht gut (Urk. 8/32/2 S. 2).
3.4     Der Beschwerdeführer war sodann vom 22. bis 26. September 2003 für eine stationäre somatische und neuropsychologische Abklärung in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie im F.___spital ___ hospitalisiert. Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 aus, der Beschwerdeführer weise verminderte Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Sprache und Exekutivfunktionen auf. Angesichts der Vorgeschichte müsse von einer neuro-kognitiven Störung ausgegangen werden. Die Wiedereingliederung in eine geeignete Tätigkeit sei fraglich. Die noch keiner Aetiologie zuzuordnenden Beschwerden in Form von Drehschwindel und rezidivierenden Sehstörungen seien nicht vereinbar mit einer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz, welcher erhöhte Aufmerksamkeit erfordere. Die bisher ausgeübte Arbeit sei mit Heben von schweren Lasten verbunden. Eine Wiedereingliederung an dieser Stelle sei angesichts der Grundkrankheit eher fraglich. Es sei daher eine Umschulung in Betracht zu ziehen (Urk. 8/30 S. 1 unten).
         Sicherlich müssten beim Beschwerdeführer, wenn auch überlagert durch die sprachlichen Schwierigkeiten, die neuro-kognitiven Defizite ernst genommen werden. Es sei eine Erfahrung aus der Aortensprechstunde, dass bei Patienten, die mit Hilfe des hypothermen Kreislaufstillstandes operiert werden müssten, regelmässig doch mehr oder minder deutlich sich manifestierende Hirnleistungsstörungen aufträten. Diese könnten zwar im täglichen Leben meist kompensiert werden. Würden sie jedoch einer intensiveren geistigen Tätigkeit ausgesetzt, so demaskierten sie sich oft, könnten aber auch in Form von Müdigkeit und depressiven Verstimmungszuständen somatisieren (Urk. 8/30 S. 1 unten f.).
3.5     Am 23. Mai 2004 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer sei absolut irrational auf Panikreaktionen getrimmt, so dass vorläufig keinerlei Beschäftigung in Frage kommen dürfte (Urk. 8/28 S. 1 und S. 3 Ziff. 1). Es seien primär psychische Reaktionen, die eine Arbeitsbewältigung verhinderten. Der Beschwerdeführer verspüre sofort Ängste (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 3). Vorläufig schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 0 % (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 4). Ob und wann sich diese verändern werde, könne nicht gesagt werden (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 5).
3.6     Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem am 7. April 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten, auf eigenen Untersuchungen vom 25. Februar und 7. April 2005 (vgl. Urk. 8/26 S. 5 f.), testpsychologischen Untersuchungen vom 23. und 24. März 2005 (vgl. Urk. 8/26 S. 4 f.), Anamnese (vgl. Urk. 8/26 S. 3), subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/26 S. 3 f.) und den vorhandenen Vorakten (vgl. Urk. 8/26 S. 2) beruhenden psychiatrisch/psychologischen Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 8/26 S. 6, vgl. auch S. 7 Ziff. 1):
           -  Hinweise auf eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
           -  Hinweise auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung (DD: fragliche             vorgetäuschte Störung)
         In der Beurteilung gaben sie an, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Situation komplex sei. Aus psychischer Sicht könne er nicht als auffällig bezeichnet werden. Bei den testpsychologischen Untersuchungen, insbesondere den Tests zur Früherkennung von Demenz- und Depressionsabgrenzung, kamen sie zum Schluss, dass sich eine vorgetäuschte Störung nicht ausschliessen lasse. Einige Resultate seien bizarr schlecht. Immerhin gebe es Hinweise, dass er sich stark verbessern könne, also lernfähig sei. In seinem Auftreten vermittle er jedoch der Umwelt, dass er sehr krank und völlig arbeitsunfähig sei und dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt für ihn nicht in Frage komme. Er perseveriere zahlreiche somatische Beschwerden. Ausser einigen Hinweisen auf eine leichte depressive Episode und einer leichten kognitiven Beeinträchtigung sei keine psychische Störung mit Krankheitswert festzustellen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer ihnen keine Angaben über Ängste oder andere psychische Beschwerden beschrieben (Urk. 8/26 S. 6).
         Im Bericht des F.___spitals ___ vom 30. Oktober 2003 würden Hinweise auf verminderte Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Sprache und Exekutivfunktionen gemacht. Dr. G.___ habe festgestellt, dass angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers doch von einer neuro-kognitiven Störung ausgegangen werden müsse und es fraglich sei, inwiefern er in eine geeignete Tätigkeit wieder eingliederbar sei. Gleichzeitig werde jedoch festgehalten, dass die kognitiven Störungen zwar im täglichen Leben von den Betroffenen meist kompensiert werden könnten. Seien sie jedoch einer intensiveren geistigen Tätigkeit ausgesetzt, so demaskierten sie sich oft, könnten sich aber auch in Form von Müdigkeit und depressiven Verstimmungszuständen somatisieren (Urk. 8/26 S. 6 f.).
         Sie seien der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn bestünden (Urk. 8/26 S. 7 Ziff. 2). Aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, dass er sich aus der Arbeitswelt verabschiedet habe. Es bestehe ein ausgeprägtes subjektives Erleben eines irreversiblen Verlustes der Gesundheit und dadurch ein Sicheinfinden in den Status eines Kranken. In solchen Situationen machten psychotherapeutische Massnahmen keinen Sinn, weil der Beschwerdeführer sich nicht als psychisch krank verstehe (Urk. 8/26 S. 7 Ziff. 6).
         Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch aus psychischer Sicht zu etwa 30 % arbeitsunfähig. Er sei vor allem langfristig dem Stress eines solchen Arbeitsplatzes nicht mehr gewachsen (Urk. 8/26 S. 6 Mitte). Ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten, seine Beschwerden hinreichend berücksichtigenden, sitzenden, repetitiven und einfachen Arbeit ohne allzu häufige Umstellungen und ohne allzu grossen Zeitdruck zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/26 S. 6 Mitte, S. 7 oben und S. 7 Ziff. 3).
3.7     In seinem zuhanden des Gerichts erstatteten Bericht vom 13. August 2006 (Urk. 13) führte Dr. G.___ aus, die möglichen beruflichen Betätigungen des Beschwerdeführers seien - wie er bereits in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 ausgeführt habe - ohne eine in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführte neuropsychologische Untersuchung schwierig zu beurteilen. Bei Eingriffen mit hypothermem Kreislaufstillstand komme es in den meisten Fällen zu zerebralen Schäden, die sich mehr oder minder im täglichen Leben als beeinträchtigender Faktor auswirken könnten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne erhöhte Aufmerksamkeitsanforderung sei ohne eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulässig. Es seien daher ein neuropsychologisches Gutachten, geführt in einer dem Beschwerdeführer vertrauten Sprache, und eine psychiatrische Beurteilung zu veranlassen. Angesichts des protrahierten Verlaufs sei aufgrund seiner Erfahrungen von einer geringen Chance einer Wiedereingliederung in die Arbeitswelt - auch bei günstigen Beurteilungen - auszugehen (Urk. 13 S. 1 f.).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl an somatischen als auch an psychischen Beschwerden leidet.
         Hinsichtlich der Diagnosen in somatischer Hinsicht liegen - unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs nach erlittenem Herzinfarkt - im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vor. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte eine psychoaktive Depression (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. A) beziehungsweise Hinweise auf eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und Hinweise auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung (DD: fragliche vorgetäuschte Störung; Urk. 8/26 S. 6).
4.2     Der Hausarzt, Dr. D.___, gelangte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter seit 15. April 2002 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt nicht zumutbar (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/32/2 S. 2, Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 5). Dr. B.___ und lic. phil. C.___ gingen davon aus, dem Beschwerdeführer sei die bisher ausgeübte Tätigkeit auch aus psychischer Sicht nur noch im Umfang von 70 % zumutbar. Er sei vor allem langfristig dem Stress eines solchen Arbeitsplatzes nicht gewachsen (Urk. 8/26 S. 6 Mitte). Auch Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 in diesem Sinne davon aus, eine Wiedereingliederung in die bisherige, körperlich schwere Arbeit sei eher fraglich (Urk. 8/30 S. 1 unten).
         Im Hinblick auf die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auf die fachärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/30 S. 1 f.) und von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ (Urk. 8/26) abzustellen. Dr. G.___ ging davon aus, der Beschwerdeführer weise eine neuro-kognitive Störung auf. Er leide an Drehschwindel und rezidivierenden Sehstörungen, weshalb ihm eine Tätigkeit, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere, nicht zumutbar sei. Angesichts des Vorliegens eines Status nach Herzinfarkt sei zudem die Wiedereingliederung in die bisherige, körperlich schwere Arbeit eher fraglich. In diesem Zusammenhang empfahl er eine Umschulung (Urk. 8/30 S. 1 unten).
         Der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 30. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass aus kardiologischer Sicht die Wiederaufnahme der früheren, körperlich schweren Tätigkeit als fraglich zu erachten und als weitere Einschränkungen ein Drehschwindel und rezidivierende Sehstörungen zu berücksichtigen sind. Aus seinem Bericht vom 13. August 2006 ist ersichtlich, dass er angesichts des protrahierten Verlaufs die Chance, dass eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt möglich sei, als gering erachtete.
         In seinem zuhanden des Gerichts am 13. August 2006 erstatteten Bericht wies Dr. G.___ darauf hin, dass die Beurteilung einer möglichen beruflichen Betätigung ohne neuro-psychologische Untersuchung schwierig sei. Bei Eingriffen mit hypothermem Kreislaufstillstand komme es in den meisten Fällen zu zerebralen Schäden, die sich mehr oder minder im täglichen Leben als beeinträchtigender Faktor auswirken könnten. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ohne eine solche Untersuchung nicht aussagekräftig (Urk. 13 S. 1). Dr. G.___ erachtete demnach den Beschwerdeführer nicht aus kardiologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern ging vielmehr davon aus, es könnte in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht eine Beeinträchtigung vorliegen.
4.3     Zur Vervollständigung des Belastungsprofils (vgl. Urk. 8/6 S. 1 unten) holte die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Berichterstattung durch Dr. G.___ vom 30. Oktober 2003 einen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. D.___ ein (Urk. 8/28). Dr. D.___ berichtete wiederum über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Allerdings begründete er dies nicht mit bestimmten Einschränkungen somatischer Art, sondern nunmehr mit der vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen „psychischen Angstsituation“ (Urk. 8/28 S. 1 Ziff. 3) und taxierte das Verhalten des Beschwerdeführers als absolut irrational (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 1).
         Zur Abklärung dieser neu in den Vordergrund getretenen psychischen Komponente (vgl. Urk. 8/4 Mitte) holte die Beschwerdegegnerin sodann das Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ ein (Urk. 8/26). Diese beurteilten die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrisch/psychologischer Sicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer repetitiven und einfachen Arbeit ohne allzu häufige Umstellungen und ohne allzu grossen Zeitdruck zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/26 S. 6 Mitte, S. 7 oben und S. 7 Ziff. 3).
         Damit erübrigt sich die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 13. August 2006 empfohlene neuropsychologisch/psychiatrische Beurteilung, denn die von ihm aufgeworfenen Fragen wurden im Rahmen des von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ erstellten Gutachtens beantwortet. Dr. G.___ vertrat zwar die Ansicht, die Begutachtung habe in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattzufinden. Indessen ist die Frage, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu untersuchenden Person oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, grundsätzlich von den Gutachtern im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend für die Frage, in welcher Form sprachlicher Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich, ob das Gutachten aussagekräftig und beweismässig verwertbar wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Juli 2004, I 541/03, Erw. 2.3; AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1).
         Das Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ gibt keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Aussagekräftigkeit. Die Gutachter legten die Ergebnisse ihrer Untersuchungen eingehend dar und ihre Schlussfolgerungen sind klar und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt daher die beweismässig gestellten Anforderungen.
4.4  Zusammengefasst ist aus der Gesamtschau der vorhandenen Beurteilungen zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, sitzenden, repetitiven und einfachen Arbeit (ohne allzu häufige Umstellungen, allzu grossen Zeitdruck und erhöhte Aufmerksamkeit) seit November 2003 ein Pensum im Umfang von 100 % zumutbar ist.
         Aufgrund der fachärztlichen Beurteilungen steht der medizinische Sachverhalt genügend klar fest, weshalb sich die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erübrigen.

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
         Der Beschwerdeführer war vor dem Herzinfarkt im April 2002 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG in ___ tätig (Urk. 9/56 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin als Betriebsmitarbeiter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ AG zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen.
         Dem Lohnjournal der Arbeitgeberin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von zum Grundlohn hinzukommenden Tagschichtzulagen und Überstunden unregelmässige Einkünfte aufwies, so dass sich für die Jahre 2000, 2001 und 2002 die folgenden Beträge ergeben (Urk. 8/39/1-3):

Jahr
Grundlohn inkl. 13. Monatslohn
Schichtzulagen + Überstunden
2000
4'700.-- x 13 = 61'100.--
5'100.-- + 1'381.25 = 6'481.25
2001
4'790.-- x 13 = 62'270.--
5'150.-- + 6'426.25 = 11'576.25
2002
4'840.-- x 13 = 62'920.--
1'275.--* : 3 x 12 = 5'100.--

         * Januar bis März
         Die Übersicht zeigt beim Grundlohn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 11 Ziff. 13) - eine normale Entwicklung im Sinne einer leichten jährlichen Steigerung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, mithin Fr. 62'920.-- im Jahr 2002, abzustellen wäre.
         Hingegen unterlagen die Schichtzulagen und Überstunden starken Schwankungen, so dass diesbezüglich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen ist, womit Fr. 7'719.-- resultieren (Fr. 6'481.25 + Fr. 11'576.25 + 5'100.-- = Fr. 23'157.50 : 3 = Fr. 7'719.17).
         Ausgehend vom so ermittelten Gesamtbetrag von Fr. 70'639.-- (Fr. 62'920.-- + Fr. 7'719.--) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 87 Tabelle B10.2) ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 (allfälliger Rentenbeginn) von Fr. 71'628.-- (70’639.-- x 1,014).
5.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne und ging von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 44’003.-- aus (Urk. 8/51).
5.4     Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Er bezog vielmehr seit dem 17. April 2002 Krankentaggelder (vgl. Urk. 8/56 Ziff. 21, 23). Daher ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Sitzende, repetitive und einfache Arbeiten, ohne allzu häufige Umstellungen, allzu grossen Zeitdruck und erhöhte Aufmerksamkeit sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
5.5     Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4’557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006, S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 1,4 % für das Jahr 2003 ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 4’817.-- (Fr. 4’557.--: 40 x 41,7 x 1,014) pro Monat beziehungsweise von Fr. 57’804.-- (Fr. 4’817.-- x 12) pro Jahr.
         Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Der Beschwerdeführer kann anstatt der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter nur noch sitzende, repetitive und einfache Arbeiten, ohne allzu häufige Umstellungen, allzu grossen Zeitdruck und erhöhte Aufmerksamkeit verrichten (vgl. Urk. 8/30 S. 1 und Urk. 8/26 S. 6 Mitte, S. 7 oben und S. 7 Ziff. 3), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Weiter ist er aufgrund der im Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung aufgetretenen und anhaltenden Beschwerden wie Drehschwindel und rezidivierenden Sehstörungen (vgl. Urk. 8/30 S. 1 unten) gegenüber anderen Arbeitnehmern erschwert vermittelbar. Daher rechtfertigt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 14) - lediglich ein Abzug von 15 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2003 Fr. 49’133.-- (Fr. 57’804.-- x 0,85).
5.6  Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 71'628.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49’133.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'495.--. Daher resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 31 %, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist.
         Selbst wenn man einen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigte - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - resultierte bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'353.-- (Fr. 57'804.-- x 0,75) eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'275.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 39,47 %, was praxisgemäss (BGE 130 V 121) nach den Regeln der Mathematik zu runden ist, womit 39 % resultieren, weshalb auch bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzug kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert.

6.       Besteht angesichts der seit November 2003 anzunehmenden Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vorstehend Erw. 4.4) ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch (vorstehend Erw. 5.6), so verhält es sich für die Zeit davor anders:
         Der Beschwerdeführer erlitt am 17. April 2002 einen Herzinfarkt und war ab diesem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32/1 lit. B). Somit wurde die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in diesem Zeitpunkt eröffnet und endete im April 2003, womit ein allfälliger Rentenanspruch entstehen konnte.
         In diesem Zeitpunkt wie auch im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. D.___ am 3. Juli 2003 (Urk. 8/32/2) bestand weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sowohl für die angestammte wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 8/32/2 S. 2).
         Eine davon abweichende Einschätzung ist erst für die Zeit ab November 2003 aktenkundig, nämlich jene durch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/30) in Verbindung mit der Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 8/28) und den Erkenntnissen aus dem Gutachten B.___/C.___ (Urk. 8/26).
         Somit ist davon auszugehen, dass von April bis und mit Oktober 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit bestanden hat. Unter diesen Umständen ist die Invaliditätsbemessung gestützt auf einen Prozentvergleich vorzunehmen und es resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente von April bis Oktober 2003, und der angefochtene Entscheid ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern.

7.       In seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 erachtete Dr. G.___ die Wiedereingliederung in die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit aufgrund der Grunderkrankung als eher fraglich. Er empfahl daher, eine Umschulung in Betracht zu ziehen (Urk. 8/30 S. 1 unten). Dr. D.___ ging in seinem Bericht vom 23. Mai 2004 davon aus, der Beschwerdeführer sei absolut irrational auf Panikreaktionen getrimmt, weshalb im Beurteilungszeitpunkt keinerlei Beschäftigung in Frage kommen dürfte (Urk. 8/28 S. 1 und S. 3 Ziff. 1). In diesem Sinne schätzten auch Dr. B.___ und lic. phil. C.___, dass sich der Beschwerdeführer aus der Arbeitswelt verabschiedete (Urk. 8/26 S. 7 Ziff. 6). Sollte sich der subjektiv empfundene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern und sollte er - invaliditätsbedingt - für berufliche Massnahmen motiviert sein und diesbezüglich Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Berufsalltag benötigen, steht es ihm offen, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.

8.  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von April bis Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und dass er im Falle von notwendiger Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Berufsalltag sich jederzeit bei der Beschwerdeführerin für berufliche Massnahmen anmelden kann.
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von April bis Oktober 2003 hat.

9.       Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine (reduzierte) Prozessentschädigung zu, welche nach Massgabe der Umstände auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer von April bis Oktober 2003 eine ganze Rente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barlauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ronald Jenal, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).