IV.2005.00882

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
         der 1966 geborene, im Briefmarkenhandel selbständig erwerbstätig gewesene H.___ sich am 25. Januar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Rente angemeldet hatte (Urk. 9/14),
         die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Verfügung vom 18. April 2005 (Urk. 9/6) abgewiesen und daran mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) festgehalten hatte,
         H.___ dagegen am 16. August 2005 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren erhoben hatte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei anzuhalten, eine vertrauensärztliche Abklärung zur Evaluation der die Arbeitsfähigkeit günstig beeinflussenden Massnahmen vorzunehmen, und am 31. August 2005 eine ergänzende Eingabe eingereicht hatte (Urk. 5),
         die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 (Urk. 8) Beschwerdeabweisung beantragt hatte und der Schriftenwechsel am 22. September 2005 geschlossen worden war (Urk. 10);
in Erwägung, dass
         Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
         Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
         nach Art. 4 Abs. 2 IVG die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat; dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a),
         bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr der Versicherungsfall dann als eingetreten gilt, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen); der Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem namentlich voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen),
         im Falle einer Rente die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b); das Wartejahr gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführer laut Bericht der Klinik A.___ vom 18. Februar 2005 (Urk. 9/9) immer wieder über eine vom Wetter (Kälte, hohe Luftfeuchtigkeit) abhängige, jeweils im linken Kniegelenk beginnende schmerzhafte Schwellung klagt, die sich auch auf das rechte Kniegelenk ausdehne und manchmal auch die Handgelenke betreffe; unter nichtsteroidalen Antirheumatika würden die Schwellungen innerhalb von zwei bis drei Tagen wieder abklingen; die Episoden kämen zum Teil einmal pro Woche, zum Teil aber auch seltener - einmal pro Monat - vor und seien nicht vorhersehbar,
die Ärzte der Klinik A.___ eine Psoriasisarthropathie diagnostizierten, bei Status nach Arthritisschub im linken Knie im Oktober 2002, Status nach arthroskopischer Synovektomie des linken Knies am 7. Oktober 2002, Status nach Radiosynoviorthese des rechten Knies am 21. November 2002, bei auf Psoriasis-Arthritis hindeutender positiver Histologie mit Beteiligung beider Knie- und Handgelenke, psoriatrischen Hautveränderungen prästernal und aktuell mit erneuter Oligoarthritis,
sich diese Diagnosen zwar grundsätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, die berichtenden Ärzte jedoch ausdrücklich erklärten, dass dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt worden sei, da die Arbeitsfähigkeit bezüglich der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit im Briefmarkenhandel durch die Krankheit nicht beeinträchtigt worden sei; die momentane Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeitsabläufen (Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen) sei eigentlich ideal; immerhin sei es schon dreimal vorgekommen, dass der Versicherte wegen zwischenzeitlicher, tageweiser krankheitsbedingter Arbeitsausfälle Kunden verloren habe; mit dieser Problematik sei auch in Zukunft zu rechnen,
die Ärzte der Klinik A.___ den Gesundheitszustand im Übrigen als besserungsfähig bezeichneten und die Notwendigkeit medizinischer oder beruflicher Massnahmen verneinten;
in weiterer Erwägung, dass
demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Berufstätigkeit infolge seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann, weshalb es von vornherein an der Anspruchsgrundlage für berufliche Massnahmen fehlt und weitere medizinische beziehungsweise vertrauensärztliche Abklärungen nicht angezeigt sind,
es auch an einer längerdauernden, das nach Art. 29 Abs. 1 lit. b erforderliche Ausmass erreichenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fehlt, weshalb auch bezüglich des Rentenanspruchs feststeht, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
die vom Beschwerdeführer beigebrachten meteorologischer Daten, aufgrund derer er selber ab November 2004 seine Arbeitsausfälle mit wenigen Unterbrüchen auf 75 % und 25 % schätzt (Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 11 ff.), den erforderlichen, medizinisch gesicherten Nachweis einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % beziehungsweise 40 % nicht ersetzen; denn das Vorhandensein witterungsbedingter gesundheitlicher Beschwerden beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig in einem relevanten Ausmass, dies umso weniger, wenn es sich, wie vorliegend, um eine Arbeit handelt, bei der die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen nach Aussage der Ärzte nicht ins Gewicht fallen,
der Beschwerdeführer, der auf seine Krankengeschichte und das Vorhandensein einer ernsthaften gesundheitlichen Störung hinweist (Urk. 5), verkennt, dass dies allein nicht zwangsläufig zu Leistungen der Invalidenversicherung führt und diese auch nicht ohne weiteres zu Abklärungsmassnahmen verpflichtet ist; auch die Tatsache, dass krankheitsbedingte Ausfälle bei Selbständigerwerbenden sich auf die Kundenpflege und damit den Geschäftsgang ungünstig auswirken, ist invalidenversicherungsrechtlich so lange nicht relevant, als die übrigen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
die IV-Stelle ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).