Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00883
IV.2005.00883

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 24. November 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1960, Mutter von drei volljährigen Kindern (geboren 1982, 1984 und 1985; vgl. Urk. 8/73 Ziff. 3.1), leidet seit Jahren an Handgelenks- und Rückenbeschwerden (Urk. 8/35/2-3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1996, IV.94.00540, Urk. 8/19, Sachverhalt I.1; Urk. 8/73 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.9). Die Invalidenversicherung übernahm im Jahr 1981 die Ausbildung an der Wirtefachschule (Urk. 8/20, Urk. 8/53 S. 1, Urk. 8/73 Ziff. 5.2 und Urk. 8/74). Anschliessend war die Versicherte neben ihren Aufgaben im Haushalt an verschiedenen Stellen teilerwerbstätig (Urk. 8/72 S. 4). Seit August 1990 bezog die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/20).
         Den Entscheid der seinerzeit zuständigen AHV-Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen vom 28. Oktober 1994, mit welchem die halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, hob das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 23. Dezember 1996 auf mit der Feststellung, G.___ habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/19).
1.2     Im Rahmen der am 28. Februar 1999 eingeleiteten amtlichen Revision veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund der von der Versicherten geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung (Urk. 8/12) eine Begutachtung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ (A.___; vgl. Gutachten vom 6. Oktober 1999, Urk. 8/32).
         Darauf teilte die IV-Stelle am 3. April 2000 der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 8/11).
1.3     Am 15. April 2003 erhob Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, Leitender Arzt an der C.___ Klinik, zunehmende Rückenbeschwerden und stellte deshalb am 16. April 2003 bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch (Urk. 8/67). Im daraufhin zugestellten Fragebogen für Rentenrevision gab die Versicherte am 14. Mai 2003 ihrerseits eine gesundheitliche Verschlechterung an (Urk. 8/66). Die IV-Stelle führte eine berufsberaterische Abklärung durch (Urk. 8/53) und übernahm mit Verfügung vom 7. April 2004 die Kosten für die aus eigenem Antrieb absolvierte, am 23. Oktober 2003 erfolgreich bestandene einjährige Handelsschule (Urk. 8/10, Urk. 8/58). Weiter versuchte die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/51-52).
         Am 8. Juni 2004 ordnete die IV-Stelle eine neue medizinische Abklärung an (Urk. 8/8). Die Ärzte der RehaClinic D.___ erstatteten nach den Untersuchungen vom 15./16. September 2004 und der Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ihr Gutachten am 9. März 2005 (Urk. 8/22).
1.4     Mit Verfügung vom 6. April 2005 hob die IV-Stelle gestützt darauf die halbe Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats hin auf. Dabei hielt sie fest, die Versicherte würde im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein. Der aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad betrage rentenausschliessende 37 % (Urk. 8/6).
         Die Einsprache vom 25. April 2005 und deren Ergänzung vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/3 und Urk. 8/5) wies die IV-Stelle nach Einsicht in den von der Versicherten eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/21) und nach einer Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. Juni 2006 (Urk. 8/2 S. 2) mit Entscheid vom 16. Juni 2006 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob G.___ mit Eingabe vom 16. August 2005 Beschwerde und beantragte die weitere Zusprechung einer Invalidenrente; eventualiter seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
         Auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 4) teilte die Versicherte am 22. August 2005 mit, sie besitze keine Rechtsschutzversicherung (Urk. 6). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 19. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Gerichtsverfügung vom 10. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Versicherten Fragen zu deren finanziellen Verhältnissen unterbreitet (Urk. 9). Nachdem G.___ diese am 31. Oktober 2005 beantwortet hatte (Urk. 11), wurde mit Verfügung vom 9. November 2005 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (Urk. 13).

 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum massgebenden Invaliditätsgrad und zur Rentenabstufung (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Im Hinblick auf die zu vergleichenden Sachverhalte ist zudem zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren rentenaufhebenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Ärzte der RehaClinic D.___ vom 9. März 2005 und deren EFL (Urk. 8/22) und schloss, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei Bürotätigkeiten ohne längere Schreibarbeiten mit Positionswechseln, eine Auskunftstätigkeit an einer Rezeption oder die Arbeit als Telefonistin zumutbar seien (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin vertrat sodann die Auffassung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 1996 wesentlich verbessert, so dass heute die halbe Rente nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert, sicher aber nicht verbessert. Damit liege keine Tatsachenänderung vor, welche den Invaliditätsgrad verringere. Die Ärzte der RehaClinic beurteilten lediglich die unveränderten Verhältnisse anders, was revisionsrechtlich nicht massgebend sei (Urk. 1 S. 3). Selbst bei Annahme eines Revisionstatbestandes sei zudem fraglich, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt verwertet werden könne, da einerseits angepasste Tätigkeiten nicht vorhanden seien (HAVE 1/2005 S. 6 mit Hinweisen) und andererseits nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden dürfe (Urk. 1 S. 4). Auf das Gutachten der Ärzte der RehaClinic könne auch nicht abgestellt werden, weil die Rückenschmerzen eine ganztägige Arbeitstätigkeit nicht zuliessen (Urk. 1 S. 4 f.). Schliesslich sei im Rahmen der Einkommensermittlung mit einem zusätzlichen Leidensabzug zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Pausen einlegen müsse (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Strittig ist zunächst das Vorliegen von Revisionsvoraussetzungen. Dabei ist vorab zu prüfen, welche Verhältnisse in zeitlicher Hinsicht massgebend und zu vergleichen sind.
         Mit der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung vom 3. April 2000 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 8/11). Diese die ursprüngliche Rente bloss bestätigende Verfügung ist für die zeitliche Vergleichsbasis unerheblich (BGE 130 V 265 Erw. 3.2.3). Das Gleiche gilt für die am 28. Oktober 1994 verfügte Rentenherabsetzung, welche mit Urteil vom 23. Dezember 1996 aufgehoben wurde mit der Feststellung, es bestehe unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/19).
         Da seit 1990 andauernd und unverändert eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 8/20), sind somit die aktuellen Verhältnisse mit jenen zu vergleichen, wie sie im Jahr 1990 vorgelegen haben.
3.2     Die Unterlagen aus der Zeit der erstmaligen Rentenzusprache sind nicht mehr aktenkundig. Dem Urteil vom 23. Dezember 1996 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seinerzeit als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige qualifizierte (Urk. 8/19 Erw. II.3a). Das Gericht erachtete diese Aufteilung im damals massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als unzutreffend und setzte die Aufteilung auf 60 % Erwerbs- und 40 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 8/19 Erw. II.3a).
         Im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 und der diesem zu Grunde liegenden Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus (Urk. 2, Urk. 8/6 S. 1). Dabei stützte sie sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Berufsberaterin vom 7. April 2004, dass ihre Kinder jetzt gross seien und sie ohne gesundheitliche Einschränkungen voll erwerbstätig wäre (Urk. 8/53 S. 3, Urk. 8/7 S. 3 Mitte).
         Es bestehen keine Anhaltspunkte, die diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen liessen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind nunmehr volljährig, so dass ihr im Gesundheitsfall die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit ohne weiteres zumutbar wäre (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Im Übrigen wurde die Qualifikation als Erwerbstätige auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, weshalb vorliegend davon auszugehen ist.
3.3     Mit dieser Beantwortung der Statusfrage sind die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, denn die Wandlung des Aufgabengebietes stellt einen hinreichenden Revisionsgrund dar (BGE 130 V 350 Erw. 3.5, 117 V 199). Da die Beschwerdeführerin seinerzeit als Teilerwerbstätige und im nun massgebenden Zeitpunkt als Erwerbstätige zu qualifizieren ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad nicht mehr mit der gemischten Methode, sondern allein mit der Einkommensvergleichsmethode. Dieser Methodenwechsel erlaubt, die ursprünglich zugesprochene Rente in Revision zu ziehen.
         Damit sind im Folgenden die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit und die dadurch bewirkte Erwerbseinbusse zu prüfen.

4.
4.1     Im Bericht vom 6. August 1993 der Rheumaklinik des A.___ wurden ein Verdacht auf Spondylarthropathie sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (Urk. 8/35/3). Am 24. August 1994 wurde in der angestammten Tätigkeit als Buffetangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/33).
         Hausarzt Dr. med. F.___, prakt. Arzt, bescheinigte am 26. April 1994 ausgehend vom vorstehend genannten Bericht des A.___ sowie beim zusätzlich geäusserten Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 %, beziehungsweise von 14 Wochenstunden (vgl. Urk. 8/34), als Hausfrau und als Buffetangestellte (Urk. 8/35/2). Auch in einer leidensangepassten, die linke Hand schonenden Tätigkeit hielt er eine erhöhte Arbeitsfähigkeit nicht für möglich, da neben der Erwerbstätigkeit noch der Haushalt geführt werden müsse (Urk. 8/35/1).
         Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 23. Dezember 1996 unter Berücksichtigung eines Pensums von 60 % im Erwerbsbereich davon aus, als Buffetangestellte sei eine Arbeitsleistung von 14 Wochenstunden zumutbar (Urk. 8/19 Erw. II.3a-b).
4.2     Am 25. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin im A.___ begutachtet (vgl. Gutachten vom 6. Oktober 1999, Urk. 8/32).
         Die Gutachter nannten folgende Diagnosen: chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes cervicovertebrales Syndrom, Status nach Teilarthrodese des linken Handgelenks und verschiedene Beschwerden an multiplen Stellen des Bewegungsapparates (Urk. 8/32 S. 18). Die seinerzeit ausgeübten Tätigkeiten seien gar nicht (Betreuerin einer Wohngemeinschaft) oder zu 50 % (Kassierin) eingeschränkt (Urk. 8/32 S. 18). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielten sie zu 100 % für zumutbar (Urk. 8/32 S. 19).
         Trotz dieser von den Gutachtern attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ging die Beschwerdegegnerin am 3. April 2000 von unveränderten Verhältnissen aus (Urk. 8/11).
4.3     Am 16. April 2003 erhob Dr. B.___ an der rechten Hand ein gutes Resultat nach Ganglionentfernung und unveränderte Verhältnisse auf der linken Seite. Das Hauptproblem stelle der Rücken, zum Teil mit Hüftbeschwerden, dar. Er empfahl eine bildgebende Abklärung, nicht zuletzt wegen der nie klar nachgewiesenen Polyarthritis (Urk. 8/67).
         Nach dem MRI vom 11. Juni 2003 (Urk. 8/65) berichtete PD Dr. med. H.___, Neurochirurgie FMH, C.___ Klinik, am 30. Juni 2003 von einer fortgeschrittenen Osteochondrose L4/L5 mit invalidisierendem Lumbovertebralsyndrom; zur Schmerzreduktion schlug er eine Spondylodese L4/L5 vor (Urk. 8/30). Offenbar hat sich die Beschwerdeführerin darauf in der C.___ Klinik nicht mehr gemeldet (vgl. Urk. 8/27/2 lit. C). PD Dr. H.___ attestierte am 8. Dezember 2003 bei gestellter Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, während er seinerseits eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtete (Urk. 8/27/2 lit. B, Urk. 8/28 S. 2).
         Am 8. März 2004 begab sich die Beschwerdeführerin erneut zu Dr. B.___ zur Behandlung der wieder aufgetretenen Handgelenksbeschwerden. Dr. B.___ zog nach der Konsultation eine Reoperation in Erwägung (Urk. 8/26). Gleichentags fand eine Untersuchung bei PD Dr. H.___ statt, der im Bericht vom 8. März 2004 als Diagnosen nunmehr das chronische Lumbovertebralsyndrom sowie eine Polyarthritis nannte (Urk. 8/25 lit. A). Seines Erachtens und auf Wunsch der Beschwerdeführerin sollte eine 50%ige, angepasste Tätigkeit gefunden werden, was Dr. H.___ wohl zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von nur noch 50 % bewog (Urk. 8/25 lit. B und Ziff. 7).
4.4     Hausarzt Dr. F.___ berichtete am 24. Mai 2004 von einer Verschlechterung der Rücken- wie auch der Handsituation. Die Schmerzen würden eine regelmässige Arbeitsbelastung verunmöglichen. Sodann würden nunmehr auch Knieschmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Seit einem Jahr hätten die Schmerzschübe im Rahmen der Arthritis eindeutig zugenommen und würden eine vermehrte Arbeitstätigkeit verhindern. Es könnten nur noch stundenweise Tätigkeiten aufgenommen werden, die bei Schmerzexazerbationen unter körperlicher Belastung unterbrochen werden müssten (Urk. 8/24/2 Ziff. 3). 
         Dr. F.___ bestätigte die gestellten Diagnosen auf Lumbovertebralsyndrom und Polyarthritis sowie die bekannten Handbeschwerden und nannte neu eine beginnende Arthrose der Knie (Urk. 8/24/2 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit gab er mit 75-80 % an (Urk. 8/24/2 lit. B).
4.5     Am 9. März 2005 erstatteten die Ärzte der RehaClinic D.___ gestützt auf die Vorakten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die eigenen Untersuchungen und die Durchführung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ihr Gutachten (Urk. 8/22).
         Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/22 S. 16):
1.  Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts und rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom mit/bei
- Wirbelsäulen-Fehlform und -Fehlhaltung (Abflachung der Lendenlordose, Skoliose, Beckenschiefstand)
- progredienter erosiver Osteochondrose L4/5 mit mediolateraler Diskushernie rechts
- lumbosacraler Übergangsvariante mit Neoarthrose rechts
2.  Status nach Teilarthrodese des linken Handgelenks wegen Radiocarpalarthrose unklarer Genese 1980
- Status nach Synovektomie und/oder Entfernung eines Meniskusganglions 1998
- sekundäre arthrotische Veränderungen intercarpal
3.  Rezidiv eines palmaren Handgelenksganglions rechts
4.  Enthesopathien, myofasciale Schmerzsymptomatik und wechselnde Schmerzen an verschiedenen Gelenken unklarer Zuordnung.
         Die Gutachter erhoben in der unteren Lendenwirbelsäule eine Bewegungseinschränkung nebst deutlichen Zeichen der chronischen Schmerzerkrankung. An den Handgelenken bestünden Schmerzen, wobei der Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung nicht erhärtet werden könne. Die Handbeschwerden sowie die Beschwerden am rechten Kniegelenk liessen sich am ehesten mit einer Ansatztendinose vereinbaren (Urk. 8/22 S. 17).
         Sie berichteten überdies von einer guten Kooperation der Beschwerdeführerin bei der EFL und wiesen dabei auch auf den aus eigenem Antrieb erlangten Handelsschulabschluss hin. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betagtenbetreuerin stuften sie als mittelschwer ein und bescheinigten hiefür eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der linken Hand hielten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für zumutbar (Urk. 8/22 S. 18). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmte mit den Schlussfolgerungen aus der EFL überein (Urk. 8/22 Beilage der EFL).
         Ferner führten die Gutachter aus, die Begutachtung des Jahres 1999 am A.___ (vgl. Urk. 8/32) habe eine bereits weitgehend gleiche Beurteilung ergeben. Die Arbeitsfähigkeit sei seither im Wesentlichen unverändert (Urk. 8/22 S. 19 unten).
4.6     Am 24. Mai 2005 fand offenbar auf Veranlassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine erneute Konsultation an der C.___ Klinik statt. Dr. B.___, Leitender Arzt Orthopädie Handchirurgie, berichtete von einer Verschlechterung der Befunde. Die Rückensituation sei sehr delikat und anfällig und im Bereich der rechten Hand verursache der Daumenstrahl wieder Beschwerden. In Kenntnis der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der RehaClinic führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei aus seiner Sicht auch in einer Bürotätigkeit nur zu etwa 50 % arbeitsfähig. Dabei seien insbesondere die eingeschränkte Einsetzbarkeit der Hände sowie die Notwendigkeit aus Sicht des Rückens, wechselnde Positionen einzunehmen, berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin könne weder lange stehen noch lange sitzen und müsse Pausen einlegen sowie ihre Positionen ändern können, weshalb die Rezeptionisten- oder Telefonistentätigkeit schwierig seien. Die Handbeschwerden würden sowohl datatypistische Eingaben als auch das Bedienen des Telefons einschränken (Urk. 8/21).
4.7     Nach Einsicht in die Akten hielt Dr. E.___ vom RAD dafür, es sei auf das umfassende, kürzlich erstellte Gutachten der RehaClinic mit EFL abzustellen. Es gehöre nicht zum Kompetenzbereich des Handchirurgen Dr. B.___, die Rückenproblematik zu beurteilen. Eine gesundheitliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/2 S. 2).

5.
5.1     Die mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte diagnostizierten übereinstimmend die geklagten Hand- und Rückenbeschwerden, aber auch die Schmerzen an verschiedenen Gelenken, namentlich am Knie. Die Gutachter der RehaClinic schlossen - in Anlehnung an die Gutachter des A.___ im Bericht vom 6. Oktober 1999 (Urk. 8/32 S. 15 oben) -  eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, mithin eine Polyarthritis, aus. Diese, insbesondere von Dr. B.___, aber auch von PD Dr. H.___ und von Hausarzt Dr. F.___ postulierte, aber nicht weiter begründete Diagnose, fand auch in den Bericht von Dr. B.___ vom 26. Mai 2005 keinen Eingang mehr, weshalb diese Diagnose nicht als erstellt gelten kann.
         Im Hinblick auf die zugenommenen Rückenbeschwerden haben die Gutachter der RehaClinic mit PD Dr. H.___ (vgl. Urk. 8/30) und Dr. B.___ (Urk. 8/31) im Vergleich zum MRI aus dem Jahr 1998 eine deutliche Zunahme der Osteochondrose L4/L5 festgestellt. Ausserdem erhoben sie klinisch deutliche Zeichen der chronischen Schmerzerkrankung (Urk. 8/22 S. 17 oben).
         In Bezug auf die Handbeschwerden sprachen die Gutachter zwar von regredienten Beschwerden nach der Ganglionoperation vom Dezember 2001; gleichzeitig stellten sie indes ein Ganglionrezidiv fest, welches jedoch die Schmerzen nicht erkläre (Urk. 8/22 S. 17). Eine Verbesserung des Zustandsbildes der Hände ist im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ zu erblicken, der am 8. März 2004 seinerseits von postoperativ deutlich geringeren Beschwerden sprach (Urk. 8/26).
         Neu ist im Gutachten der RehaClinic die Rede von Kniebeschwerden (Urk. 8/22 S. 17). Zwar erwähnten bereits die A.___-Gutachter Beschwerden an multiplen Stellen des Bewegungsapparates, doch war damals das Knie offenbar noch nicht betroffen (Urk. 8/32 S. 18). Dass diesbezüglich eine Verschlechterung eingetreten ist, lässt sich auch dem Hausarztbericht vom 24. Mai 2004 entnehmen. Darin diagnostizierte Dr. F.___ ausdrücklich eine beginnende Arthrose beider Knie (Urk. 8/24/2 lit. A und Ziff. 3).
         Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vermehrt geklagten Schmerzen ist festzuhalten, dass bereits die A.___-Gutachter eine ungünstige Prognose stellten. Sie schrieben den degenerativen Veränderungen auf Höhe L4/L5 ein bedeutsames Krankheitspotential zu mit der Möglichkeit weiterer Schmerzexazerbationen und kurz- bis mittelfristigen Arbeitsausfällen auch bei behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 8/32 S. 17), weshalb eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ohne weiteres verneint werden kann.
         Vielmehr muss zusammenfassend von einem wegen der Schmerzexazerbation verschlechterten Beschwerdebild in Bezug auf den Rücken und die Knie ausgegangen werden, während sich die Hände gebessert haben, wenngleich auch diese nicht beschwerdefrei sind.
         Fraglich bleibt, ob diese Veränderungen eine von den früheren Einschätzungen abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen.
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging mit den Gutachtern der RehaClinic (Urk. 8/22 S. 18 Ziff. 5) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der linken Hand aus (Urk. 8/2 S. 3). Wie die Gutachter festhielten (Urk. 8/22 S. 19 Ziff. 7.3-4), deckt sich diese Zumutbarkeitsbeurteilung mit jener im A.___-Gutachten (Urk. 8/32 S. 19), auch wenn diese - wie vorstehend bereits ausgeführt (Erw. 5.1) - prognostisch Arbeitsausfälle selbst bei behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht ausschlossen (Urk. 8/32 S. 17). Auch PD Dr. H.___ ging noch am 8. Dezember 2003 von dieser Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/28). Dass er diese Einschätzung im Bericht vom 8. März 2004 relativierte (Urk. 8/25), ist der ersten Beurteilung nicht abträglich. Denn PD Dr. H.___ hielt am 8. März 2004 ausdrücklich fest, es sollte seines Erachtens und auch auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine 50%ige Tätigkeit gefunden werden (Urk. 8/26 Ziff. 7). Dieser subjektive Wunsch ist zwar nachvollziehbar, doch vermag er die rein medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften.
         Allerdings teilte auch Dr. B.___ am 26. Mai 2005 die Meinung von PD Dr. H.___ und bescheinigte in Kenntnis des Gutachtens der RehaClinic und davon abweichend bloss eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit (Urk. 8/21 S. 1). Zur Begründung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte er aus, es seien wechselnde Positionen und Pausen erforderlich und die Hände seien bloss reduziert einsetzbar (Urk. 8/21). Allerdings vermag diese Beurteilung des Handchirurgen die umfassende Betrachtungsweise der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen.
         Der Hausarzt bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 % im angestammten Tätigkeitsbereich (Urk. 8/24/2); er äusserte sich jedoch nicht dazu, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Seine Einschätzung kann daher nicht zur Entscheidfindung herangezogen werden.
5.3     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 1996 wurde zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts gesagt, sondern im Erwerbsbereich allein darauf abgestellt, dass in der angestammten Tätigkeit als Buffetangestellte lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/19 Erw. II.3b). Dieses Urteil trägt daher nichts zur Ermittlung der hier fraglichen zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bei.
         Die Beschwerdegegnerin liess im Rahmen des früheren Revisionsverfahrens sodann das A.___-Gutachten und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32) zu Unrecht unberücksichtigt. Zwar wurde damals im Verwaltungsverfahren die Frage aufgeworfen, ob aufgrund des Gutachtens die weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente noch gerechtfertigt sei (Urk. 8/14). Die Frage wurde jedoch - mit der im Revisionsverfahren nicht massgebenden Begründung, die frühere Einschätzung sei nicht total falsch gewesen (Urk. 8/13) - ohne weitere Prüfung im Ergebnis verneint und auf einen unveränderten Rentenanspruch geschlossen (Urk. 8/11). Da vorliegend allein der Rentenanspruch für die Zeit ab Juni 2005 Streitgegenstand bildet, kann offen bleiben, ob dieser Entscheid rechtens war.
         Immerhin ist gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden, umfassenden und nachvollziehbar begründeten Gutachten des A.___ und der RehaClinic mit der Beschwerdegegnerin auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten, die Hände nicht belastenden Tätigkeit auszugehen. Nachdem die Rückenbeschwerden in die gutachterliche Diagnosestellungen eingeflossen sind und aus ärztlicher Sicht daher ohne Zweifel im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung in dem Sinne gewürdigt wurden, dass bloss noch leichte Tätigkeiten mit Positionswechseln ausgeführt werden können, kann entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht gesagt werden, die Rückenproblematik sei zusätzlich zu berücksichtigen.
         In Anbetracht dieser Aktenlage erübrigt sich, weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen anzuordnen.
         Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser gesundheitlichen Einschränkung.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin legte ausgehend von den Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts, wonach das anhand von Tabellenlöhnen ermittelte hypothetische Valideneinkommen bei einem Vollpensum Fr. 61'500.-- im Jahr 1994 betragen habe (Urk. 8/19 Erw. II.3b), und unter Berücksichtung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ein unbestritten gebliebenes Valideneinkommen von Fr. 67'378.30 im Jahr 2004 fest (Urk. 8/6).
         Angesichts der Nominallohnentwicklung von 1,3 % (1995), 1,3 % (1996), 0,5 % (1997), 0,7 % (1998), 0,3 % (1999; Die Volkswirtschaft 4/2001 S. 85 Tab. B10.2), 1,3 % (2000), 2,5 % (2001), 1,8 % (2002), 1,4 % (2003), 0,9 % (2004) und 1,0 % (2005; Die Volkswirtschaft 11/2006 S. 91 Tab. B10.2) sowie unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 geltenden betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2006 S. 90 Tab. 9.2) beläuft sich das Valideneinkommen zutreffenderweise auf Fr. 72’770.--.
6.2     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 von einem Monatslohn von Fr. 3'820.-- aus; unter Anrechnung der Nominallohnentwicklung sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechnete sie ein für das Jahr 2004 massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42'168.-- (Urk. 8/6 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin wandte dagegen unter Berufung auf HAVE 1/2005 S. 6 ein, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 4).
6.3     Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2006 in Sachen M., I 636/06, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
6.4     Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. In Betracht fallen nur Einsatzmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen. Dabei darf nicht von unrealistischen Annahmen ausgegangen werden; im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung sind die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der versicherten Person zu würdigen. Die Verwaltung oder das Gericht muss beurteilen, ob ein potenzieller Arbeitgeber die versicherte Person einstellen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2006 in Sachen M., I 636/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dabei fallen folgende Gesichtspunkte in Betracht: gesundheitlich zumutbare Betätigungsmöglichkeiten, allfällige behinderungsgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes, Berufserfahrung, soziale Situation und Anpassungsfähigkeit der Versicherten, Entlöhnung, Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge sowie voraussehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses (Leuzinger-Naef, Neueste Rechtsprechung zur Invalidität, in: Invalidität im Wandel, St. Gallen 2005, S. 102).
         Nach der Rechtsprechung dürfen nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b). Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, die zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu bezeichnen. Vielmehr genügt ein genereller Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, soweit klar feststeht, dass der versicherten Person auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf namentlich bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung aufgenommen haben, ohne nähere Konkretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2006 in Sachen M., I 636/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
6.5     Die Beschwerdegegnerin hat Bürotätigkeiten ohne längere Schreibarbeiten und mit der Möglichkeit von Positionswechseln, eine Auskunftstätigkeit an einer Rezeption oder Telefonistin als konkret zumutbare Beschäftigungen bezeichnet (Urk. 8/6 S. 2, Urk. 8/8 S. 5) und insoweit die Arbeitsmöglichkeit konkretisiert. Hiezu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zwar nur noch in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Doch ist aus medizinischer Sicht die Restarbeitsfähigkeit nicht speziell auf leichte Bürotätigkeiten, sondern im Allgemeinen auf leichte Tätigkeiten eingeschränkt. 
         Im Weiteren besteht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Mithin kann hier - anders als im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Januar 2003, U 425/00, publiziert in plädoyer 4/03 S. 76 - nicht gesagt werden, die Leistungsfähigkeit werde durch die gesundheitlichen Beschwerden geradezu ausgeschlossen. Die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist daher zu bejahen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten wie Büro-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten zumutbar sind. Mithin hält der allgemeine Arbeitsmarkt einen Fächer von Stellen offen, welche die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung, aber auch dank der in der bisherigen Berufskarriere gezeigten Anpassungsfähigkeit, ihres Alters und auch der absolvierten kaufmännischen Weiterbildung bekleiden könnte.
6.6     Es bleibt die Festlegung des Invalideneinkommens.
         Zu Recht legte die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung die LSE zu Grunde.
         Frauen erzielten im Sektor Dienstleistungen bei der Verrichtung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen Lohn von Fr. 3'900.-- im Jahr 2004 (LSE 2004). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,0 % (2005; Die Volkswirtschaft 11/2006 S. 91 Tab. B10.2) sowie der - von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassenen - durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2006 S. 90 Tab. 9.2) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 49'159.-- (Fr. 3'900.-- x 12 x 1,01 : 40 x 41,6).
         Die Beschwerdegegnerin gewährte sodann einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn. In Anbetracht der leidensbedingten Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin lohnmässig benachteiligen - namentlich die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit beider Hände, die durch den Rücken bedingten Notwendigkeit von Positionswechseln und Pausen, die Arbeitsausfälle bei Schmerzexazerbationen wie auch die Möglichkeit, bloss noch leichte Arbeiten auszuführen - erscheint hier in Anlehnung an die Kasuistik des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 30. August 2005 in Sachen S., U 122/05, Erw. 3.2.2) ein Abzug von 15 % als den Umständen angemessen.
         Demnach errechnet sich ein zumutbares hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'785.-- (Fr. 49'159.-- x 0,85), womit sich ein Erwerbsausfall von Fr. 30'985.-- (Fr. 72'770.-- ./. Fr. 41'785.--) und somit ein Invaliditätsgrad von 43 % ergibt, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6.7     Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

7.       Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Ausgang des Verfahrens eine ungekürzte Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Urs Christen vom 16. November 2006 (Urk. 14) auf Fr. 1'287.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'287.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).