IV.2005.00885

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Thalwil
Sozialdienst, A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1964, schloss 1982 eine Lehre als Innendekorateurin sowie 1985 eine weitere Lehre als Servicefachangestellte ab (Urk. 6/19). Seit 1997 besteht eine schwere Kokain- und Heroinabhängigkeit (Urk. 6/10 S. 5 f.).
         Zuletzt arbeitete S.___ vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2002 bei der Firma B.___ als Aushilfe in der Spedition und im Büro (Urk. 6/14 S. 1, Urk. 6/17 S. 1, Urk. 6/19 S. 5) sowie im Juni 2002 beim Verlag C.___ in D.___ (Urk. 6/17 S. 1). Danach bezog sie Arbeitslosentaggelder, bis diese Leistungen per 1. Juli 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingestellt wurden. Seither wird sie vom Sozialdienst Thalwil unterstützt (Urk. 6/6 S. 2, Urk. 6/16-17).
2.       Am 25. November 2004 meldete sich die Versicherte wegen "körperlichen Leiden" und "psychischen Leiden" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/19). Am 7. Januar 2005 wurde sie nach einer Intoxikation mit unbekannten Substanzen vom E.___ an die psychiatrische Privatklinik F.___ in F.___ überwiesen. Am 21. Januar 2005 konnte sie aus der stationären Behandlung entlassen werden (Urk. 6/11/2-3).
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen (Urk. 6/10-11) und erwerblichen (Urk. 6/14, Urk. 6/17) Verhältnisse abgeklärt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juni 2005 ab, da keine Invalidität vorliege und von einem reinen Suchtgeschehen auszugehen sei (Urk. 6/7 = Urk. 6/8). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 6/6).
         Da es zwischenzeitlich zu Problemen mit Mitbewohnern im begleiteten Wohnen des Zweckverbandes G.___ gekommen war, trat S.___ am 7. Juni 2005 wieder zu stationär-psychiatrischer Behandlung in das F.___ ein (Urk. 6/12). Die Einsprache wurde sodann mit Entscheid vom 22. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/1).
3.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst Thalwil, A.___, mit Eingabe vom 16. August 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese beim F.___ ein psychiatrisches Gutachten einhole und gestützt darauf neu über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verfüge (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 30. März 2006 reichte die IV-Stelle dem hiesigen Gericht noch einen Arztbericht des H.___ vom 9. März 2006 ein, der ihr von S.___ zugestellt worden war (Urk. 11/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Die IV-Stelle habe im angefochtenen Einspracheentscheid die zu beurteilende Hauptfrage, ob ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und ob dieser invalidenversicherungsrechtlich relevant sei, nicht eingehend genug behandelt, und die Begründung der Abweisung der Einsprache sei unzureichend (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
1.2     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.3     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 17. Juni 2005 im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe fachärztlich abklären zu lassen, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 6/6 S. 2 ff.). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die IV-Stelle zu diesem Begehren Stellung genommen, indem sie der Beschwerdeführerin vorhielt, die geltend gemachten traumatischen Erlebnisse seien von ärztlicher Seite her nicht belegt worden. Es seien daher keine neuen medizinischen Tatsachen belegt worden. Da bei der Beschwerdeführerin im Übrigen nur ein Suchtgeschehen ausgewiesen sei, bestünde keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 2 = Urk. 6/1). Diese Begründung ist zwar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, sehr kurz gehalten, trotzdem genügt sie den von der Rechtsprechung aufgestellten Minimalanforderungen an die Begründung eines Einspracheentscheides, da in ihr die Überlegungen, auf welche sich der Entscheid stützt, kurz dargestellt werden. Eine andere Frage ist, ob diese Begründung und die Entscheidung, keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen, in materiellrechtlicher Hinsicht und gestützt auf die dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten vor dem Gesetz standhält. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.      
3.1     Zur Hauptsache streitig und zu prüfen ist, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Invalidität der Beschwerdeführerin bestehen, welche eine ergänzende Sachverhaltsabklärung erforderlich machen.
3.2     In medizinischer Hinsicht liegt den Akten zunächst ein Austrittsbericht des Spitals I.___ bei, in welchem die Beschwerdeführerin vom 1. bis zum 2. Januar 2005 in Behandlung war. Die Beschwerdeführerin wurde nach einem Kollaps mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, offenbar verursacht durch übermässigen Alkoholkonsum, notfallmässig eingewiesen. Dr. med. J.___, Leitende Ärztin der medizinischen Klinik, stellte im Bericht folgende Diagnosen: Verdacht auf C2-Intoxikation, wobei differentialdiagnostisch eine Mischintoxikation unklarer Art bestehe, ein Status nach Heroinkonsum, aktuell mit Methadon substituiert, sowie ein anamnestisch bekanntes Asthma bronchiale. Im Verlauf der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin noch die Einnahme von 70 Tabletten Tolquilone (richtig wahrscheinlich: Toquilone) erwähnt. Sie habe angegeben, die Einnahme der Tabletten sei nicht in suizidaler Absicht geschehen, sie habe bloss schlafen wollen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach komplikationsloser Überwachung in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/11/2).
         Sodann liegt ein vorläufiger Austrittsbericht des H.___ vom 21. Januar 2005 vor. Med. pract. K.___ erwähnte darin, die Beschwerdeführerin sei aus dem E.___ überwiesen worden bei Status nach einer Intoxikation unklarer Ursache. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in der eigenen Wohnung überfallen und mit unbekannten Substanzen intoxiziert worden zu sein. Tests hätten den Konsum von Methadon und Kokain bestätigt, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, für gewöhnlich kein Kokain zu konsumieren.
         Der Aufenthalt im Sanatorium dauerte vom 7. bis zum 21. Januar 2005. Als Diagnosen erwähnte med. pract. K.___ einen Verdacht auf eine Kokain-induzierte Psychose (ICD-10: F14.50), eine Intoxikation unklarer Ursache bei bekannter Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2), aktuell Methadon-substituiert, sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 6/11/3 S. 1 f.).
         In seinem Bericht vom 13. Februar 2005 erwähnte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Abhängigkeit von Kokain und Heroin, bestehend seit 1997, sowie das Absolvieren eines Methadonprogramms seit 1998. Er habe die Beschwerdeführerin ab dem 10. April 1997 behandelt und sie zuletzt am 14. Juli 2004 untersucht. Inzwischen sei sie bei einem anderen Arzt in Behandlung. Bei den objektiven Befunden schrieb Dr. L.___, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Kokainkonsums deutlich abgemagert und gegen Ende seiner Betreuungszeit psychisch nicht mehr zugänglich gewesen. Interkurrent halte er noch eine Hepatitis C für möglich, eine weitergehende Abklärung sei von der Beschwerdeführerin aber abgelehnt worden. Ebenfalls seien spezialärztliche Untersuchungen entweder verweigert oder nicht eingehalten worden. Aufgrund dieser Befunde sei die Prognose eher schlecht. Aufgrund seiner jahrelangen Betreuung mit vielen Gesprächen halte er es für möglich, dass die Beschwerdeführerin im Falle grosser Probleme ihre Suizid-Drohung mit einer Überdosis wahrmachen werde. Während der Zeit seiner Betreuung habe sie bereits einen Suizid-Versuch mit Medikamenten unternommen, welcher dann allerdings misslungen sei. Bezüglich der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nahm er nicht Stellung (Urk. 6/10 S. 4 ff.).
         Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit Mitte 2004 behandelt, diagnostizierte am 31. Januar 2005 eine Depression, eine Drogenabhängigkeit, wobei sich die Beschwerdeführerin seit acht Jahren in einem Methadonprogramm befinde, sowie ein Asthma bronchiale. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, wobei das Methadon in letzter Zeit leicht habe reduziert werden können. Die psychischen Funktionen seien wegen der Depression und des Medikamentenkonsums eingeschränkt. Aufgrund des Verlaufs sei die Prognose schlecht. Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, überhaupt sei ihr sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/11/1 S. 1 ff.).
3.3     Mit der Einsprache vom 17. Juni 2005 liess die Beschwerdeführerin unter anderem geltend machen, eine Suchtabhängigkeit werde oft durch psychische Krankheiten oder schwere traumatische Ereignisse, wie Kindsmisshandlungen, ausgelöst. Es könne deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch bei ihr eine solche die Sucht auslösende Ursache bestehe, weshalb eine fachärztliche Abklärung erforderlich sei, welche diese Frage kläre (Urk. 6/6 S. 2).
         Dr. med. N.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilte aufgrund der obgenannten ärztlichen Berichte den medizinischen Sachverhalt und hielt am 15. Juli 2005 zu Handen der IV-Stelle fest, dass er die einspracheweise geltend gemachte Argumentation, wonach überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass ein schweres traumatisches Ereignis wie eine Kindesmisshandlung die Sucht ausgelöst habe, für problematisch halte. Die ihm vorliegenden Arztberichte enthielten keinen Hinweis auf das Bestehen eines psychischen Gesundheitsschadens, welcher zur Sucht geführt habe. Um eine psychiatrisch verlässliche Exploration hinsichtlich einer allenfalls bestehenden eigenständigen beziehungsweise vorbestehenden psychischen Erkrankung vornehmen zu können, sei eine mindestens sechsmonatige, durchgehende Drogenabstinenz erforderlich (Urk. 6/3 S. 2).
3.4     Aufgrund von Problemen mit Mitbewohnern im begleiteten Wohnen des Zweckverbandes G.___ trat die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2005 erneut in die psychiatrische Klinik des H.___ ein. Am 13. August 2005 gelangte Dr. med. O.___, Oberärztin, mit einem psychiatrischen Bericht an die IV-Stelle, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 erneut verneint worden war. Sie ersuchte die IV-Stelle um eine erneute Überprüfung des Falles, da aus medizinischer Sicht bei der Beschwerdeführerin verschiedene krankheitsbedingte Einschränkungen bestünden. Als Diagnosen führte sie alsdann eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2), aktuell Methadon-substituiert, eine depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine emotional instabile oder histrionische Persönlichkeitsstörung und Borderlinezüge auf. Zur Vorgeschichte erwähnte Dr. O.___, die Beschwerdeführerin habe während ihrer Kindheit sehr schwierige Verhältnisse erlebt, es sei auch zu Vernachlässigung und körperlichen Misshandlungen gekommen. Die Beschwerdeführerin berichte sodann von sexuellen Übergriffen. Bezüglich sozialer Kontakte und Beziehungsgestaltungen hätten sich deutliche Auffälligkeiten sowie eine starke Verunsicherung gezeigt, welche offensichtlich Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen bewirkt hätten. Als auffällige psychische Befunde vermerkte Dr. O.___ deutliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin eingeengt sowie umständlich und verlangsamt. Im Kontakt sei sie distanzlos, im Affekt labil, weinerlich, und es bestehe eine deutliche innere Unruhe. Sie sei dysphorisch-gereizt sowie zeitweise misstrauisch und habe Suizidgedanken. Psychomotorisch sei sie sehr unruhig, im Antrieb deutlich gesteigert. Nach dem körperlichen Entzug habe sie sich in der Beziehungsgestaltung wechselhaft gezeigt, wobei Probleme in der Nähe-Distanz-Regulierung sowie in der Fähigkeit, eine Vertrauensbasis aufzubauen, deutlich geworden seien. In problematischen Situationen habe sie mit innerem Rückzug und Abbruch der bestehenden Beziehungen reagiert. Deutlich hätten sich auch depressive Züge gezeigt. Auch könne von einer Selbstwertproblematik ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe sehr stark auf vermeintliche Kränkungen reagiert und sich selbst abgewertet. Diese Symptome könnten unter anderem auf die traumatisch erlebte Kindheit zurückgeführt werden, erschwerend komme noch der frühe Tod des Vaters hinzu. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitstherapie in der Cafeteria sehr engagiert und zuverlässig gezeigt, im Alltag sei es ihr aber eher schwer gefallen, sich in den Stationsablauf einzugliedern. Ihre Situation sei weiterhin instabil. Dies habe sich unter anderem durch einen vorübergehenden Aufenthalt im Spital I.___ am 10. Juli 2005 nach unklarem Substanzkonsum bei Verdacht auf Methadonintoxikation gezeigt, sowie durch die Notwendigkeit der Verlegung in die geschlossene Station am 3. August 2005 aufgrund eines somnolenten Zustandsbildes bei Verdacht auf Medikamenten- oder Substanzgebrauch. Abschliessend ersuchte Dr. O.___ die IV-Stelle aufgrund der deutlichen krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in verschiedenen Lebensbereichen, wie beispielsweise beim Arbeiten und beim Aufbau sozialer Kontakte, um eine erneute Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zur Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der diagnostizierten Leiden machte sie keine Ausführungen (Urk. 6/12).
         In einem von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten zusätzlichen Bericht des H.___ vom 9. März 2006 diagnostizierte Dr. med. P.___, Oberärztin, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch bei gegenwärtiger Methadonsubstitution ohne Beikonsum (ICD-10: F19.2). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 19. Januar 2006 erneut in stationär-psychiatrischer Behandlung, nachdem sie von ihrem Hausarzt, Dr. M.___, aufgrund einer depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund eines lange bestehenden, aktuell eskalierten familiären Konfliktes zur Krisenintervention eingewiesen worden sei. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin neben der seit Jahren bestehenden Polytoxikomanie bereits seit früher Jugend unter Stimmungsschwankungen, einschiessender innerer Anspannung, Selbstverletzungstendenzen sowie innerer Leere leide. Sie habe Drogen vor allem in Momenten grosser innerer Anspannung konsumiert. Aus ihrer Anamnese seien psychischer, körperlicher und sexueller Missbrauch bekannt. Aktuell zeige sie psychopathologische Stimmungsschwankungen, eine innere Anspannung, welche zu impulsivem Verhalten führe, sowie Angst, verlassen zu werden. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Leiden wird auch in diesem Bericht keine Stellung genommen (Urk. 11/2).

4.
4.1     Nach dem Gesagten ist zur Feststellung einer Invalidität bei Bestehen einer Drogensucht erforderlich, dass neben der Sucht ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, ausgewiesen ist.
4.2     Der Einschätzung von Dr. N.___ vom RAD ist darin zu folgen, dass die bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides zu den Akten genommenen Arztberichte von Dr. L.___ (Urk. 6/10), Dr. M.___ (Urk. 6/11/1), Dr. J.___ (Urk. 6/11/2) sowie med. pract. K.___ (Urk. 6/11/3) für sich allein keine genügenden Hinweise auf das Bestehen eines unabhängig von der diagnostizierten Suchterkrankung bestehenden psychischen Gesundheitsschadens, welcher die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, geben. Die von Dr. M.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Depression vermag daran zunächst nichts zu ändern, da die anderen drei Arztberichte die Depression mit keinem Wort erwähnen. Andererseits treten Depressionen oft als Begleiterscheinung einer Suchterkrankung oder als Folge des Entzugs auf und hängen somit direkt mit dem Substanzkonsum zusammen. Die allein von Dr. M.___ erwähnte Depression ist daher noch kein wichtiger Hinweis auf das Bestehen einer von der Sucht unabhängigen psychischen Störung mit Einfluss auf die Erwerbstätigkeit. Sodann hat das in den Arztberichten teilweise erwähnte Asthma bronchiale unbestrittenermassen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/7 = 6/8 S. 1, Urk. 6/6).
         Dr. N.___ vom RAD ist auch darin beizupflichten, dass die Verwaltung bei dieser medizinischen Sachlage nicht verpflichtet war, einen fachärztlich-psychiatrischen Bericht einzuholen über die Frage, ob ursprünglich ein psychischer Gesundheitsschaden zur Drogensucht geführt hat. Das Bestehen einer Drogensucht allein begründet nämlich nicht eine eigentliche Vermutung auf das Bestehen einer davon unabhängigen, die Sucht auslösenden psychischen Störung und somit die Beweisführungslast der IV-Stelle, dass ein solcher psychischer Gesundheitsschaden nicht besteht. Ergeben sich aus den von der IV-Stelle im Rahmen der notwendigen Abklärungen eingeholten Arztberichten keine Hinweise für das Bestehen eines von der Suchterkrankung unabhängigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, so muss die IV-Stelle auch keine weitergehenden, diese Frage betreffenden medizinischen Abklärungen tätigen, um das Leistungsbegehren abweisen zu können.
         Dr. N.___ kann aber nicht gefolgt werden, soweit er die Ansicht vertritt, eine verlässliche Exploration hinsichtlich eines allfälligen von der Suchterkrankung unabhängigen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin sei erst möglich, nachdem sie im Rahmen ihrer Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht während mindestens sechs Monaten durchgehend frei von Drogen gelebt habe (vgl. Urk. 6/3 S. 2, Urk. 6/9 S. 2). Trotz eines allfälligen fortbestehenden suchtbedingten Drogenkonsums gehört es in solchen Fällen zur Aufgabe der Ärzte zu beurteilen, welche Leiden Folge der Suchterkrankung sind und welche unabhängig davon bestehen und allenfalls für die Sucht ursächlich waren.
4.3     Die beiden Berichte vom F.___ vom 13. August 2005 beziehungsweise vom 9. März 2006 (Urk. 6/12, Urk. 11/2) wurden erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Juli 2005 verfasst. Nichtsdestotrotz können sie bei der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt werden, soweit sie sich auf Ereignisse und Leiden beziehen, welche bereits vor dem angefochtenen Einspracheentscheid Bestand hatten.
         Im ersten Bericht vom 13. August 2005 diagnostizierten die Psychiater neben dem bekannten Suchtgeschehen eine depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (emotional instabile, histrionische Persönlichkeit und Borderlinezüge). Im zweiten Bericht vom 9. März 2006 wurden, offenbar nach eingehenderen Untersuchungen, bei den Diagnosen neben der Drogensucht eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) aufgeführt. In beiden Berichten erwähnten die Psychiater sodann, aufgrund ihrer Untersuchungen habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Kindheit sehr schwierige Verhältnisse erlebt habe. In den Berichten ist von Vernachlässigung, körperlichem und psychischem Missbrauch und sexuellen Übergriffen die Rede. In Bezug auf die sozialen Kontakte und die Beziehungsgestaltung werden deutliche Auffälligkeiten erwähnt, welche die Beschwerdeführerin in verschiedenen Lebensbereichen eingeschränkt hätten. Sie habe bereits in früher Jugend unter Stimmungsschwankungen, einschiessender innerer Anspannung, Selbstverletzungstendenzen und innerer Leere gelitten. Schliesslich wird erwähnt, die Beschwerdeführerin habe Drogen jeweils in Momenten grosser innerer Anspannung genommen (vgl. Urk. 6/12, Urk. 11/2).
         Aus diesen fachärztlichen Berichten ergeben sich somit Hinweise, dass bei der Beschwerdeführerin mit der diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ seit langer Zeit ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher alleine oder allenfalls zusammen mit der rezidivierenden depressiven Störung zur Drogensucht geführt haben könnte und/oder auch unabhängig von der Sucht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bewirkt haben könnte. Aus dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto wird ausserdem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 1982 ihre Arbeitgeber, insbesondere ab den 90er Jahren, praktisch jährlich wechselte, und nie länger als knapp drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat. Ausserdem variierten die erzielten Jahreseinkommen von Jahr zu Jahr sehr stark. Es gab in der Zeit zwischen 1982 und 2003 immer wieder Jahre, in welchen die Beschwerdeführerin ein auffallend tiefes, unmöglich existenzsicherndes Einkommen erzielte, andererseits erzielte sie auch mehrmals Jahreseinkommen über Fr. 50'000.-- (vgl. Urk. 6/17). Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 1997, welches das früheste in den Akten genannte Datum ist, seit welchem eine Suchterkrankung besteht, gesundheitliche Probleme hatte, welche sie an einer regelmässigen Erwerbstätigkeit hinderten.
         Andererseits sind die Berichte des H.___ bezüglich Vorgeschichte und Anamnese sehr kurz gefasst. Ausserdem ist die Entwicklung des Gesundheitszustandes durch die bei den Akten liegenden Arztberichte lediglich ab dem Jahr 1997 dokumentiert. Aufgrund des Fehlens älterer Arztberichte und der daher lediglich bruchstückhaft belegten Krankengeschichte sind die in den Berichten vom 13. August 2005 und vom 9. März 2006 des H.___ gestellten Diagnosen und vor allem die Angaben über die zeitliche Entwicklung der Leiden nicht lückenlos nachvollziehbar. Ausserdem enthalten die beiden Berichte keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der diagnostizierten psychischen Leiden.
4.4     Aufgrund der Aktenlage kann daher ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht beurteilt werden. Die Sache ist daher antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten lasse, wobei die Diagnosen in diesem Gutachten gestützt auf eine ausführliche Anamnese und unter Beizug aller verfügbaren medizinischen Vorakten zu stellen sein werden. Das Gutachten wird alsdann die Frage zu beantworten haben, ob neben der Sucht das Bestehen eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ausgewiesen ist, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist. Dabei werden die Gutachter sich auch dazu zu äussern haben, ob es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, zumutbar ist, trotz eines allfälligen Gesundheitsschadens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann wird sich das Gutachten zur Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensangepassten, zumutbaren Tätigkeit zu äussern haben. Anschliessend wird die IV-Stelle neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verfügen haben. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Thalwil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).