IV.2005.00886

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
B.___
 

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1950, bewirtschaftet mit ihrem Ehemann einen Landwirtschaftsbetrieb. Daneben kümmert sie sich um den Haushalt. Seit 1991 leidet sie an Rückenschmerzen (Urk. 15/14). Nähere medizinische Abklärungen ergaben ein chronisches lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 (Urk. 15/8, vgl. auch Urk. 7/20 S. 2). Am 28. Juli 1993 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. A.___, vom 12. August 1993 zu den Akten (Urk. 15/8) und führte am 21. Januar 1994 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/41). Gestützt auf diese Abklärungen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 45 % (Anteil Erwerbstätigkeit 30 %, Anteil Haushaltführung 70 %, Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich 70 %, Behinderung im Haushaltbereich 34 %) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 31. Mai 1994 rückwirkend ab 1. Januar 1993 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/18, Urk. 15/3, Urk. 15/6). Anlässlich verschiedener Rentenrevisionen bestätigte die IV-Stelle am 31. Januar 1996, 31. März 1999 und 16. April 2002 den bisherigen Invaliditätsgrad (Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 15/1).
         Im November 2003 stellte die Versicherte beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau ein Rentenerhöhungsgesuch, welches dieses an die IV-Stelle des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 7/37-38). Daraufhin veranlasste diese eine erneute Haushaltabklärung (Bericht vom 30. Juni 2004, Urk. 7/35), holte diverse Berichte des nach wie vor die Versicherte behandelnden Dr. A.___ ein (Urk. 7/21-23, Urk. 7/33-34) und liess die Versicherte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 14. Mai 2005, Urk. 7/20). Gestützt darauf nahm die IV-Stelle eine Neubeurteilung vor, errechnete einen Invaliditätsgrad von 17 % (Anteil Erwerbstätigkeit 50 %, Anteil Haushaltführung 50 %, keine Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich, Behinderung im Haushaltbereich 34 %) und hob mit Verfügung vom 27. Januar 2005 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/7-8) wies sie mit Entscheid vom 20. Juli 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente, da im Herbst 2003 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Ist der vorangegangene Rentenentscheid seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
1.5 Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, so ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder die Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.6     Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stellt das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung fest, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, so kann es die Revisionsverfügung rechtsprechungsgemäss mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
         Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 30. Dezember 2003, I 551/03 Erw. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
1.7     Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurden die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben. Inhaltlich hat sich aber, was die vorliegend zur Diskussion stehenden Normen anbelangt, gegenüber dem früheren Recht nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die frühere Rechtsprechung als weiterhin anwendbar erklärt und dies insbesondere für die oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Grundsätze der Methodenwahl und der Anwendung der gemischten Methode (BGE 130 V 393) sowie der Rentenrevision (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5) ausdrücklich festgehalten.
2.
2.1     In Anwendung der dargelegten rechtlichen Grundsätze ist zunächst zu prüfen, ob sich die Verhältnisse in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2005 (Urk. 2) verändert haben. Massgebende Vergleichsbasis ist dabei die Verfügung vom 31. Mai 1994, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 45 % zugesprochen hatte (Urk. 15/3 und Urk. 15/6). Unerheblich ist gemäss dem in Erw. 1.7 Ausgeführten, ob die altrechtliche Revisionsbestimmung in Art. 41 IVG oder diejenige in Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gelangt.
         Im Bericht vom 12. August 1993 erklärte Dr. A.___, in Anbetracht des lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 betrage die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt beziehungsweise in der Landwirtschaft 50 % (Urk. 15/8). Die am 21. Januar 1994 durchgeführte Haushaltabklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 34 %. Da die Beschwerdeführerin angab, eine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes sei ihr nicht mehr möglich, aber im Gesundheitsfall wäre sie zu 70 % im Haushalt und zu 30 % im Betrieb des Ehemannes tätig, ging die mit der Haushaltabklärung beauftragte Mitarbeiterin der IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 54 % aus (0,7 x 34 % + 0,3 x 100 %; Urk. 7/41). Dieser Beurteilung mochte sich die IV-Stelle nicht anschliessen, da sie der Meinung war, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor gewisse Arbeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verrichten, und nahm sie stattdessen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % im Erwerbsbereich an (Urk. 7/18). Daraus resultierte der der rentenzusprechenden Verfügung vom 31. Mai 1994 zu Grunde liegende Invaliditätsgrad von 45 % (0,7 x 34 % + 0,3 x 70 %; Urk. 15/3, Urk. 15/6).
2.2     In der Verfügung vom 27. Januar 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 1993 nicht wesentlich verändert hatte (Urk. 7/11, Urk. 2). Dies gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 14. Mai 2005, worin dieser bei (gleichgebliebener) Diagnose eines chronischen lumbo-radikulären Schmerzsyndroms bei Diskushernie L5/S1 erklärte, der Gesundheitszustand sei in etwa stationär, eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. Zwar erachte sich die Beschwerdeführerin als Bäuerin beziehungsweise als Gärtnerin, welchen Beruf sie gemäss eigenen Angaben im Gesundheitsfall nunmehr ausüben würde, als arbeitsunfähig. Aus objektiver Sicht sei jedoch bezüglich dieser Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe gar eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20). Auf eine wesentliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen schloss die IV-Stelle aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 22. Juni 2004 erfolgten Haushaltabklärung angab, im Gesundheitsfall wäre sie heute in einem 50%-Pensum in der benachbarten Gärtnerei erwerbstätig (Urk. 7/35). Angesichts der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit als Bäuerin beziehungsweise Gärtnerin verneinte die IV-Stelle eine Einschränkung im Erwerbsbereich bei einem 50%-Pensum und berücksichtigte nur die gleichgebliebene Einschränkung in der Haushaltsführung von 34 % (Urk. 7/35), was bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 17 % (0,5 x 34 % + 0,5 x 0 %) zur Aufhebung der Rente führte (Urk. 7/11, Urk. 2).

3.       Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Herbst 2003 verschlechtert (Urk. 1). Dr. A.___ berichtete am 22. März 1999, der Gesundheitszustand sei stationär, die Arbeitsfähigkeit von 50 % habe leider nicht gesteigert werden können (Urk. 7/25). Am 5. April 2002 erwähnte er nebst der bekannten Diagnose eines radikulären Schmerzsyndroms rechts bei Diskushernie L5/S1 eine chronische Refluxösophagitis bei Hiatushernie und eine depressive Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er nach wie vor mit 50 % (Urk. 7/24). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die beiden letztgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich nicht weiter auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Anlässlich der Untersuchung vom 21. November 2003 stellte er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Im Verlaufe der letzten Wochen seien immer wieder akute Verschlechterungen der Rückenprobleme aufgetreten, was zu einer zeitweise verminderten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Bäuerin geführt habe (Bericht vom 1. Dezember 2003, Urk. 7/23). Im Bericht vom 11. Juli 2004 führte Dr. A.___ sodann aus, die Rückenproblematik habe sich etwas stabilisiert. Der Gesundheitszustand sei seit Dezember 2003 stationär. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. Dezember 2003 50 % (Urk. 7/22). Diese Einschätzung bestätigte er am 20. August 2004 (Urk. 7/33).
         Erst mit Schreiben vom 3. Februar 2005 teilte Dr. A.___ bezugnehmend auf die Berichte vom 11. Juli und 20. August 2004 mit, seit 1. Oktober 2004 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Beschwerdeführerin sei daher als Bäuerin lediglich noch zu 5 bis 10 % und im Haushalt noch zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/9). Im Bericht vom 3. März 2005 nannte er schliesslich eine Restarbeitsfähigkeit von 25 %, bestehend seit 1. Oktober 2004 (Urk. 7/21). Die IV-Stelle hat zur Klärung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand verändert hat, das Gutachten von Dr. C.___ vom 14. Mai 2005 eingeholt. Er diagnostizierte ebenfalls ein chronisches lumbo-radikuläres Syndrom rechts (seit 14 Jahren), eine "im MRI nachgewiesene" Diskushernie L5/S1 und stellte fest, klinisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression. In Bezug auf seine Untersuchungsergebnisse stellte er ferner fest, der Barfussgang sei flüssig mit einer nur leicht schmerzhaften Einschränkung der Lendenwirbelsäule bei vollständig harmonischer Bogenbildung. Das Röntgenbild zeige eine schwere Osteochondrose L5/S1 beim Sacrum acutum und einen Verdacht auf Osteoporose der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/20 S. 7). Gestützt darauf beurteilte er die Beschwerdeführerin als Bäuerin respektive als Gärtnerin als zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/20 S. 8).
         Für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
         Die Ausführungen im Gutachten von Dr. C.___ vermögen die offenen Fragen nicht befriedigend zu beantworten. So erklärte Dr. C.___ einerseits, er finde eine ziemlich erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und dem objektiven Befund. Anderseits betonte er, die Schmerzangaben seien absolut glaubhaft. Im Sinne einer persönlichen, allgemeinen Schlussfolgerung hielt er fest, er sei bei der Erklärung dieser Situation als Orthopäde ganz eindeutig überfordert und seinen Ausführungen komme nur Schätzcharakter zu (Urk. 7/20 S. 7 unten). Tatsächlich ergeben sich aber deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert oder gar verschlechtert haben könnte: So verwies Dr. C.___ selber auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 28. Juli 2004, welches im Kantonsspital D.___ durchgeführt und von Chefarzt Dr. E.___ beurteilt worden war, der als mögliches Korrelat der Beschwerden der Versicherten eine mögliche Alteration, das heisst eine krankhafte Veränderung der rechten Nervenwurzel S 1 feststellte (Urk. 7/20 S. 2 Mitte). Diese Aussage widerspräche den diesbezüglichen Befunden, aber auch den Schlussfolgerungen des Gutachters aufgrund seiner klinischen Untersuchung. Sie erhält dadurch umsomehr Gewicht, als sie sich auf ein MRI abstützt, währenddem Dr. C.___ nur auf eine röntgenologische Abklärung zurückgreifen konnte, was insgesamt ein weniger zuverlässiges Bild ergeben musste. Die Beurteilung des Kantonsspitals D.___ fehlt allerdings in den Akten der Invalidenversicherung und kann deshalb nicht näher gewürdigt werden. Sodann hat Dr. C.___ eine "schwere" Osteochondrose erhoben, was im Gegensatz zu seinen Schlussfolgerungen steht, wonach die - zwar auch aus Sicht des Gutachters glaubhaften - Beschwerden nicht objektivierbar seien. Schliesslich wurde von ihm erstmals der Verdacht auf eine Osteoporose der Lendenwirbelsäule geäussert. Sie gehört nach der medizinischen Literatur zu den häufigsten Ursachen von Rückenbeschwerden bei Frauen während der Menopause und im Alter. Obschon das ganze Skelett befallen ist, stehen Rückenbeschwerden im Vordergrund, nämlich Belastungs- aber auch Ruheschmerzen, welche in schweren Fällen so stark werden, dass die Patientinnen kaum mehr aufstehen können. Der Verlauf ist chronisch (Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 891). Damit fände sich aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ eine Erklärung für die höhere Intensität der Schmerzen der Versicherten. Der Frage, ob die starken Schmerzen mit den erwähnten Gegebenheiten zusammenhängen und sich erheblicher auswirken könnten, als der Gutachter angenommen hat, wird die IV-Stelle noch nachzugehen und anschliessend über die Arbeitsfähigkeit und deren Auswirkungen im Erwerbs- und im Aufgabenbereich neu zu entscheiden haben. Zudem wird sie auch zu klären haben, inwieweit nach der langen Beschwerdezeit zusätzlich psychische Einflüsse die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigen, denn obwohl der Gutachter keine Auffälligkeiten festgestellt hat, sind entsprechende Hinweise aktenkundig. So erwähnte Dr. A.___ bereits im Kurzbereicht vom 5. April 2002 eine depressive Verstimmung. Ob allenfalls eine invalidenversicherungsrechtlich relevante somatoforme Schmerzstörung vorliegt, bedarf ebenfalls der Abklärung, wobei zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vorausgesetzt wird (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Zwar begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche wie jede andere psychische Beeinträchtigung noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aber unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Massgebend sein kann unter anderem ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, wie er bei der Beschwerdeführerin zweifellos gegeben ist (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3). Es drängt sich somit auf, die ergänzende Abklärung interdisziplinär durchzuführen, damit den orthopädisch-rheumatologischen und den psychischen Aspekten Rechnung getragen werden kann. Dabei ist das erwähnte MRI der Lendenwirbelsäule des Kantonsspitals D.___ vom 28. Juli 2004 einzubeziehen und von der IV-Stelle zu den Akten zu erheben.
         Zu prüfen ist noch die Aufteilung des Erwerbs- und des Aufgabenbereichs. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 22. Juni 2004 gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 50 % in der benachbarten Gärtnerei erwerbstätig (Urk. 7/35). Da finanzielle Gründe dafür sprechen und die vier Kinder der Beschwerdeführerin inzwischen erwachsen sind (vgl. Urk. 7/35), ging die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht davon aus (Urk. 7/11, Urk. 2).
           
5.       Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).