Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 25. Oktober 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Pascal Acrémann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1964, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern im Alter von 13, 9 und 4 Jahren (Urk. 8/60 S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 1.5, S. 2 Ziff. 3.1). Sie arbeitete von 1994 bis 2002 als Hilfsarbeiterin bei der A.___ und seit dem 26. August 2002 bei den B.___ in ___ als Spetterin in einem Pensum von 36 % (Urk. 8/60 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/59 S. 2 Ziff. 9). Am 5. November 2003 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 8/63). Daraufhin wurden ihr mit Verfügungen vom 25. November 2003 und vom 19. Januar 2004 Kosten für Brustprothesen und für eine Perücke zugesprochen (Urk. 8/34, Urk. 8/37).
1.2 Am 27. April 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden-versicherung an, diesmal zum Rentenbezug (Urk. 8/60). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 8/43-45) und einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 8/59). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 8/21). Die von der Versicherten, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, erhobene Einsprache vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/19), welche mit Eingabe vom 9. Februar 2005 begründet wurde (Urk. 8/14), wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 8/3 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, mit Eingabe vom 16. August 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung einer Rente; eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs beziehungsweise aufgrund der spezifischen oder gemischten Methode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG und Art. 27 und Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) und die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau nicht tätig sein könne; doch sei diesbezüglich mit einer Verbesserung zu rechnen. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Bürohilfe oder ähnlichen Verrichtungen, bei welchen der linke Arm nicht belastetet werde, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang, nämlich von 36 %. Im Bereich des Haushalts sei postoperativ während 1,5 Jahren von einer Einschränkung auszugehen (Urk. 2 S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, es würden unzureichende medizinische Unterlagen vorliegen (Urk. 1 S. 4). Ferner sei sie Linkshänderin, weshalb sie für Bürotätigkeiten - sie könne den linken Arm nicht belasten - ungeeignet sei. Zudem wäre die Erstellung eines Haushaltsberichtes notwendig gewesen und es hätte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die zweite Operation mitberücksichtigt werden müssen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Aus dem Operationsbericht des Brustzentrums C.___ vom 4. November 2003 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom links diagnostiziert wurde und deshalb am 23. Oktober 2003 ein operativer Eingriff erfolgte. Es wurde eine Sentinellymphadenektomie sowie eine vollständige axilläre Ausräumung bei makroskopischem Tumorbefall der Axilla und eine modifiziert radikale Mastektomie unter Erhalt des Submammärfalts für einen allfälligen Wiederaufbau durchgeführt (Urk. 8/43/2).
3.2 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, ärztlicher Leiter des Frauengesundheitszentrums sowie leitender Arzt am Brustzentrum C.___, diagnostizierte im Bericht vom 19. Oktober 2004 ein Mammakarzinom links, mit konsekutiv leichtem Lymphoedem bei Linkshänderin, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 8/44/1 S. 1 lit. A). Seit Oktober 2003 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, insbesondere für das Tragen von Lasten, bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ferner bestehe über den gleichen Zeitraum eine Einschränkung im Bereich des Haushalts (Urk. 8/44/1 S. 1 lit. B, vgl. Urk. 8/44/2 S. 2).
Das Tragen von schweren Lasten sei aufgrund des Lymphoedems links schlecht möglich. Es bestehe auch eine axillare Druckdolenz bei Status nach Ablatio und Axillaausräumung (Urk. 8/44/1 S. 2 lit. D Ziff. 4).
3.3 Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 bestätigte Prof. D.___ gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass diese zur Zeit als Spetterin beziehungsweise als Putzfrau arbeitsunfähig sei; es sei klar, dass auch ihre Tätigkeit als Hausfrau, insbesondere beim Putzen, eingeschränkt sei (Urk. 8/16/3).
3.4 Gemäss Operationsbericht des Brustzentrums C.___ vom 21. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 16. März 2005 zum zweiten Mal operiert. Als Diagnose nannte Prof. D.___ einen klinischen Verdacht auf ein Mammakarzinom-Rezidiv im Bereich Übergang Brust-Restbrustdrüse-Thoraxwand bei 12 Uhr (Urk. 8/12 Mitte). Es sei anlässlich des operativen Eingriffs links ein rezidivierendes Mammakarzinom entfernt worden unter Mitnahme von wenig Muskulatur; makroskopisch sei der Befund im Gesunden anzusiedeln (Urk. 8/12 Mitte).
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie deren Leistungsfähigkeit im Haushalt nur ungenügend beurteilen. Aus den Berichten von Prof. D.___ vom 19. Oktober 2004 beziehungsweise vom 7. Februar 2005 geht lediglich hervor, dass seit Oktober 2003 in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau eine umfassende Arbeitsunfähigkeit besteht und sie auch im Bereich des Haushalts in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Erw. 3.2 und 3.3). Weitere Angaben beziehungsweise Berichte, welche sich konkret zum Umfang und Inhalt einer möglichen, der Behinderung angepassten Tätigkeit beziehungsweise zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Betätigungsbereich äussern, liegen nicht vor.
Nach dem Gesagtem lässt sich aufgrund der medizinischen Akten - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Auch ist unklar, in welchem Umfang sie beim Verrichten der Haushaltsarbeiten eingeschränkt ist.
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Tatsachen sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Leistungsfähigkeit im Betätigungsbereich abkläre und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).