IV.2005.00891
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 1. November 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, war von 1993 bis 2004 als Bäcker bei der B.___ in C.___ beschäftigt (Urk. 6/23 S. 1 Ziff. 1 und 6) und meldete sich am 21. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 6/22 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/9-10) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto von A.___ (IK-Auszug, Urk. 6/21) bei.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Februar 2005 (Urk. 6/6) wies die IV-Stelle am 15. Juni 2005 ab (Urk. 6/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 17. August 2005 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 28. September 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin gab die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002; Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG, Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), den Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen und zum Einkommensvergleich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wieder (Urk. 2 S. 1 unten ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3 oben). Der medizinische Sachverhalt sei allseits abgeklärt. Eine psychische Störung sei nicht aktenkundig und müsse demzufolge auch nicht abgeklärt werden. Selbstlimitierung und verminderte Leistungsbereitschaft seien IV-fremde Faktoren. Es gebe keine medizinische Erklärung, weshalb die Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit nicht entsprechend umgesetzt werde (Urk. 2 S. 3 Mitte).
Beim Invalideneinkommen sei von der Lohnstrukturerhebung 2002 (Tabelle TA1, Privater Sektor, Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten) auszugehen, was zu einem anrechenbaren hypothetischen Monatslohn von Fr. 4'557.-- führe. Hochgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden resultiere ein Betrag von Fr. 57'008.-- pro Jahr. Selbst bei einem behinderungsbedingten Abzug von 25 % würde keine rentenbegründende Erwerbseinbusse resultieren (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit zirka 1997 zunehmend unter Rückenschmerzen leide, wobei es im August 2003 zu einer Exazerbation gekommen sei (Urk. 1 S. 2 unten). Zwischen der Feststellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestehe eine bedeutende Diskrepanz. Die bisherigen Arbeitsversuche hätten nach jeweils einer Stunde abgebrochen werden müssen, obwohl nur leichte Arbeit zugewiesen worden sei (Urk. 1 S. 3 unten). Er könne weder mehr als eine Stunde sitzen, noch länger als eine Stunde stehen oder gehen. Nachts könne er nicht schlafen und müsse oft jede halbe Stunde aufstehen, was zu entsprechender Erschöpfung am Morgen führe. Aufgrund der allergischen Reaktion entfalle eine Schmerzlinderung mit Ponstan. Die ständigen Kopfschmerzen würden ihn weiter stark behindern (Urk. 1 S. 4 oben).
Mit der gestellten Diagnose liege ein namhaftes organisches Korrelat vor, welches die Schmerzen erkläre. Die Zumutbarkeitsschwelle dürfe nicht willkürlich angehoben werden ohne konkrete, das Gegenteil beweisende Tatsachen. Die Unterstellung der Selbstlimitierung stelle nur eine Vermutung dar (Urk. 1 S. 4 Mitte). Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst eine leichte Tätigkeit höchstens zu 40 % ausüben könne. Sofern diese Selbsteinschätzung nicht übernommen werden könne, seien vertiefte medizinische Abklärungen unter Einbezug der psychischen Komponente indiziert (Urk. 1 S. 4 unten).
3.
3.1 Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, welche den Beschwerdeführer seit März 2002 behandelt (vgl. Urk. 6/10 S. 2 lit. D.1), stellte am 6. Dezember 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/10 S. 1 lit. A):
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule, ventrale Spondylose der Brustwirbelsäule und Osteochondrose L4/5 sowie Diskushernie L5/S1 links
- Bekannte Makroangiopathie der grossen hirnzuführenden Gefässe
- Depressive Entwicklung
Seit 1. September 2003 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/10 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/10 S. 2 lit. C.1). Der Beschwerdeführer leide an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen lumbosakral mit gelegentlichen Ausstrahlungen ins linke Bein mit zum einen Teil radikulärer, zum anderen Teil pseudoradikulärer Genese. Es beständen ausgeprägte muskuläre Verspannungen thorakal und lumbal beidseits mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit sowohl der Brustwirbelsäule wie auch der Lendenwirbelsäule. Derzeit werde ein Basistest der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Radiologisch beständen fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule sowie eine lumbosakrale Diskushernie, welche die Beschwerden hinreichend erklären würden. Eine Wiedereingliederung via Invalidenversicherung, eventuell eine Umschulung, müsse dringend durchgeführt werden, andernfalls sei eine halbe Berentung angezeigt (Urk. 6/10 S.2 lit. D). Behinderungsangepasst sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (Urk. 6/10 S. 4 Mitte).
3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten am 20. Oktober 2004 folgende aktive Diagnose (Urk. 6/9 S. 2 unten):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts
- muskuläre Dysbalance
- Status nach lumboradikulärem Syndrom sensibel S1 links bei Diskushernie L5/S1
- Osteochondrose L5/S1
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- Chronisches zervikothorakales und cephales Schmerzsyndrom
- muskuläre Dysbalance
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- Allergische Reaktion auf Ponstan
Bei Zuweisung habe die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit 25 % betragen (Urk. 6/9 S. 2 unten). Seit sechs bis sieben Jahren beständen Schmerzen am ganzen Rücken, Schmerzmittel und Physiotherapie hätten zu keiner Schmerzlinderung geführt. Im MRI vom 18. Mai 2004 habe sich eine breitbasige Bandscheibenprotrusion mediolateral bis foraminal links mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 sowie eine Osteochondrose im Segment L5/S1 gezeigt (Urk. 6/9 S. 4 Mitte).
Die Rotation der Halswirbelsäule sei beidseits minimal eingeschränkt mit endgradiger Schmerzangabe zervikothorakal. Die Lendenwirbelsäule sei in der Flexion zu einem Drittel eingeschränkt, ebenso die Lateralflexion. Über dem Processus spinosus L5 wie auch dem Intervertebralgelenk L5/S1 beständen Druckdolenzen. Triggerpunkte fänden sich im Levator scapulae beidseits, suboccipital links sowie gluteal beidseits. Im ganzen linken Bein bestehe eine Hyposensibilität (Urk. 6/9 S. 5 oben).
Obwohl dem Beschwerdeführer an beiden Testtagen erklärt worden sei, dass es um die Funktionsfähigkeit und nicht um die Schmerzen gehe, habe er seine Leistungsfähigkeit deutlich zu tief eingeschätzt (Urk. 6/9 S. 6 oben). Wenngleich er am ersten Tag auf rückenschonende Tragpraktiken hingewiesen worden sei, habe er diese am zweiten Tag nur mässig umgesetzt (Urk. 6/9 S. 6 Mitte). Im Basistest ergaben sich ausschliesslich funktionelle Limiten (vgl. Urk. 6/9 S. 7).
Seit Beendigung der letzten Anstellung seien zwei Arbeitsversuche durchgeführt worden, welche beide nach jeweils einer Stunde schmerzbedingt abgebrochen worden seien (Urk. 6/9 S. 8 oben). Die Arbeitsfähigkeit als Bäcker betrage sechs Stunden pro Tag plus zwei zusätzliche Stunden mit vermehrten Pausen, was zu einer theoretischen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von dauerhaft 50 % führe. Mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung (vorgeneigtes Stehen und Arbeit über Kopf je bis insgesamt maximal einen Drittel des Arbeitstages) sei zu 100 % zumutbar (Urk. 6/9 S. 9 oben). Der Beschwerdeführer habe bei den Tests im Wesentlichen eine nur mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und es hätten Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung bestanden. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die demonstrierte Belastbarkeit sei für seine bisherige Tätigkeit in der Bäckerei ausreichend, für die Arbeitsanforderung vorgeneigtes Stehen jedoch eingeschränkt (Urk. 6/9 S. 10 oben).
4.
4.1 Der Bericht der Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ist hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen, mehrtägigen Untersuchungen, berücksichtigt insbesondere die seitens des Beschwerdeführers dargestellten Leiden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
Dass zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Diskrepanz besteht, vermag die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung nicht zu beeinträchtigen. Anhaltspunkte, welche auf eine übermässig hohe Ansetzung der Zumutbarkeitsschwelle hindeuten würden, lassen sich nicht erkennen angesichts des Basistests (vgl. Urk. 6/9 S. 7). Auch die Tatsache, dass Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung erwähnt wurden, vermag die Glaubwürdigkeit der Beurteilung nicht zu vermindern. Es ist im Gegenteil gerade auch die Funktion der durchgeführten Tests, allfällige Unterschiede zwischen der physiologisch möglichen und der erbrachten Leistung zu erheben und diese zu benennen.
Es kann daher auf die im Bericht der Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vorgenommene Beurteilung abgestellt werden.
4.2 Demgegenüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zeitpunkt der Berichtserstellung den Beschwerdeführer bereits seit mehr als zwei Jahren be-treuende Dr. D.___ aufgrund ihrer auftragsrechtlichen, zumindest hausarztähnlichen Vertrauensstellung in ihrer Objektivität beeinflusst worden sein könnte. Indiz dafür bildet insbesondere die Aussage, wonach die Beschwerdegegnerin eine Wiedereingliederung, allenfalls eine Umschulung durchzuführen habe, ansonsten eine halbe Berentung angezeigt sei (vgl. Urk. 6/10 S. 2 Mitte). Der Entscheid über die Art allfällig zu gewährender Versicherungsleistungen gehört jedoch nicht zur Aufgabe einer Ärztin (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4). Die Einschätzung von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit halbtags und damit zu 50 % arbeitsfähig sei, ist insgesamt weniger einleuchtend und vermag daher keine von der Einschätzung durch die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, abweichende Feststellung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit mit der Einschränkung, dass vorgeneigtes Stehen und Arbeit über Kopf je bis maximal einen Drittel des Arbeitstages möglich sind, zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 6/9 S. 9 oben).
Weiter ist festzustellen, dass nebst der Schmerzproblematik mit organischem Korrelat (vgl. Urk. 6/9 S. 2 unten) keine fundierten Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung von genügender Schwere vorliegen. Die von Dr. Ra-faisz diagnostizierte „depressive Entwicklung“ würde die notwendige Schwere, um als invalidisierender Gesundheitsschaden zu genügen, nicht erfüllen, umso mehr als es an einem konkreten Befund hinsichtlich dieser Diagnose mangelt (vgl. Urk. 6/10 S. 2 Mitte). Gründe für ergänzende medizinische Abklärungen sind somit nicht erkennbar.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 62’081.-- aus (Urk. 6/7 S. 3 Mitte, Urk. 6/20 Mitte). Dieser Wert stimmt mit dem im IK-Auszug für das Jahr 2002 vermerkten Einkommen überein (vgl. Urk. 6/21 S. 1). Im Jahre 2002 traten offenbar noch keine gesundheitsbedingten Absenzen auf (vgl. Urk. 6/23 S. 2 unten Ziff. 21, Urk. 6/24 S. 6 Ziff. 7.3), weshalb auf diese Angaben abgestellt werden kann.
Der vom Arbeitgeber angegebene Monatslohn von Fr. 4'300.-- (vgl. Urk. 6/23 S. 2 Ziff. 16) kann nicht als Grundlage herangezogen werden, da dem Beschwerdeführer nebst diesem Monatslohn Nacht- und Sonntagszulagen entrichtet wurden. Zudem wurde im Dezember jeweils ein zusätzlicher Monatslohn ausbezahlt (vgl. Urk. 6/23 S. 6-7).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Das von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte mittlere Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 4’557.-- pro Monat (LSE 2004, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54’684.-- pro Jahr (Fr. 4’557.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies für das Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 57’008.-- (Fr. 54’684.-- : 40,0 x 41,7).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5 Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der dargestellten Beschwerden, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten, behinderungangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Er hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint ein Abzug von 15 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 48’457.-- (Fr. 57’008.-- x 0,85) festzulegen ist.
5.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62’081.-- im Jahr 2002 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 48’457.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13’624.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht.
Selbst unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzugs von 25 % würde (mit 31 %) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden.
Demzufolge hat der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Rente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Anzufügen ist folgendes: der Beschwerdeführer hat sich nicht nur für eine Rente, sondern für Arbeitsvermittlung, Umschulung, Berufsberatung angemeldet (Urk. 6/22 Ziff. 7.8). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin sowohl in der abweisenden Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 6/8) als auch im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 (Urk. 2) nur den Rentenanspruch überprüft. Die beruflichen Abklärungen beschränkten sich auf einen Einkommensvergleich und auf den Hinweis des Regionalen Ärztlichen Dienstes, wonach berufliche Massnahmen sinnvoll wären, aber aufgrund des aktiven Widerstandes des Versicherten gegen jegliche Arbeit, solange Schmerzen vorhanden seien, solche „nicht möglich/indiziert“ seien (Urk. 6/7 S. 3). Es macht den Anschein, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht ausreichend geprüft und ausgeschöpft worden sind: Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich wieder bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu melden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).