Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 23. November 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1950, arbeitete von 1988 bis 1998 in einem Vollpensum und ab 1998 bis 1999 als Teilzeitangestellter zu 50 % als Office-Angestellter (Reinigung) im A.___ (Urk. 7/34 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.3, Urk. 7/33/1 S. 1 Ziff. 6 f., Urk. 7/33/2). Seither arbeitete er als Aushilfskraft, ebenfalls im Reinigungsbereich, bei der B.___ (Urk. 7/27/1 S. 1 Ziff. 1, S. 2 Ziff. 9). Am 7. Februar 2000 meldete er sich wegen einer Nierenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/34 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen medizinischen Bericht sowie einen Bericht des Arbeitgebers ein (Urk. 7/17, Urk. 7/33/1).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12-13) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2000 ab 1. Oktober 1999 eine halbe IV-Rente zu (Urk. 7/10).
1.2 Am 9. September 2003 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 2). Im Zuge dieser Revision machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/28-29). Daraufhin holte die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/14-16), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/27) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/25) ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 verneinte sie einen Anspruch betreffend Erhöhung der Rente des Versicherten (Urk. 7/7). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 26. Juli 2004 Einsprache (Urk. 7/6). Diese wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, am 18. August 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), über die Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Strittig ist die Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 27. November 2000 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche eine Veränderung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Rentenverfügung vom 27. November 2000 (Urk. 7/10) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 18. Juli 2005 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es im Sinne von Art. 8 ZGB Sache des Beschwerdeführers sei, eine Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Sie lastete deshalb den Umstand, dass der behandelnde Psychiater trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Arztbericht einreichte, dem Beschwerdeführer an und verneinte einen Anspruch auf Rentenerhöhung (Urk. 2 S. 3 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass es Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei, das Ausmass seiner psychischen Beeinträchtigung zu überprüfen; es sei unbestritten, dass er gegenwärtig in psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 43 ATSG hat der Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Abs. 1).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
Eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht im Rahmen der medizinischen Abklärungen ist nur massgebend, wenn sie auf die versicherte Person beziehungsweise auf die leistungsbeanspruchende Person zurückgeht. Wird die Auskunftspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 3 ATSG durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt nicht befolgt, kann dies nicht zum Vorgehen führen, das in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist. Vielmehr ist in solchen Fällen mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 37).
Aus dem Gesagten folgt, dass es - entgegen ihren Ausführungen - Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, den Sachverhalt hinreichend abzuklären. Unter den gegebenen Umstanden darf das Verhalten des behandelnden Psychiaters, der bisher keinen Arztbericht einreichte, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden:
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frage einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der unbestrittenermassen erfolgten psychiatrischen Behandlungen als abklärungsbedürftig erachtete, hätte sie - als kein Bericht der behandelnden Psychiater erhältlich war - nicht auf weitere Abklärungen verzichten dürfen. Vielmehr hätte sie selbst von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen veranlassen müssen, beispielsweise eine psychiatrische Untersuchung durch einen von ihr beauftragten Arzt. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.
Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer, der sich keiner Untersuchung widersetzt hat, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehalten werden. Zu Handen der Beschwerdegegnerin ist überdies anzumerken, dass eine Sanktion nach dieser Bestimmung die vorherige Androhung der Säumnisfolgen voraussetzen würde, was hier nicht erfolgt ist.
3.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.3 Da eine psychiatrische Beurteilung fehlt, obschon aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/18), erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, falls sie einen Bericht von Dr. C.___ als unerhältlich erachtet, bei einem anderen Facharzt eine entsprechende psychiatrische Abklärung veranlasse, darauf gestützt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
4. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
5. Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 3-6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).