IV.2005.00897
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1953, zog sich bei einem Sturz am 5. Oktober 2002 eine distale Unterschenkelfraktur rechts zu, welche gleichentags operativ versorgt wurde. Im Verlauf kam es zu einem verzögerten Durchbau und es zeigte sich eine zunehmende Valgus-Fehlstellung, weshalb am 19. Februar 2003 ein erneuter operativer Eingriff mit Durchführung einer Reostesoynthese mit Spongiosaplastik durchgeführt wurde. Trotz der im weiteren Verlauf durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen und dem Einsatz von Analgetika blieben die Beschwerden bestehen. Nach dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2002 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr auf, weshalb ihre damalige Arbeitgeberin, die A.___, ihr per 31. Dezember 2003 gekündigt hat (vgl. Urk. 11 S. 2, Urk. 8/11 S. 10 und Urk. 8/28).
1.2 Am 1. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher (Urk. 8/28-29) und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/12-13) vorgenommen hatte (insbesondere Beizug des Gutachtens der B.___ vom 11. Januar 2005 [Urk. 8/11]), lehnte sie mit Verfügung vom 11. Februar 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Arbeit als Raumpflegerin sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für andere körperlich angepasste Tätigkeiten bestehe (Urk. 8/9). Die hiegegen eingereichte Einsprache (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Largier, mit Eingabe vom 19. August 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides und Ausrichtung einer angemessenen Rente ab Oktober 2003, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1). Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. November 2005 reichte die Beschwerdeführerin das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten des C.___ vom 28. September 2005 ein (Urk. 10 und 11). Mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Die Replik datiert vom 23. Januar 2006 (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2006 angesetzten Frist (Urk. 16) keine Stellungnahme (Duplik) eingereicht hatte, wurde am 20. April 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
3. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert der Angaben im Abklärungsbericht (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 83 % beziehungsweise 78,8 %, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 2 und 7), oder aber - so die Beschwerdeführerin - vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachginge (Urk. 1 und 15). Im Weiteren wird der von der Beschwergegnerin ermittelte Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich (13 % beziehungsweise 15 %) beanstandet (Urk. 1 und 15).
3.
3.1 Was den Status anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit eine Beschäftigung im selben Umfang ausüben würde, wie sie es bei ihrer Teilzeitanstellung als Raumpflegerin bei der A.___ im letzten Jahr vor ihrem Unfall (Oktober 2001 bis September 2002) getan hat (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 7 S. 2). Aus dem Werdegang der heute 53-jährigen Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie 1970 aus ihrem Heimatland Spanien in die Schweiz kam und mittlerweile über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt. Seit 1974 war sie - als Ehefrau und Mutter von zwei 1977 und 1983 geborenen Kindern - ohne Unterbruch in verschiedenen Hilfsberufen (Haushalthilfe, Näherin, Fabrikarbeiterin, Reinigungsdienst) als Teilzeitangestellte tätig (vgl. Urk. 8/11 S. 6 und Urk. 8/33). Unter anderem arbeitete sie vom 13. September 1988 bis 30. September 2001 als Raumpflegerin für die I.___, wobei das Arbeitspensum 16 Stunden in der Woche, mithin 38 % betrug (vgl. Urk. 8/28). Während dieser Zeit war sie teilweise auch noch bei der Stiftung E.___ (seit dem 1. August 1999) im Reinigungsdienst angestellt, wobei sich die Arbeitszeit gemäss Arbeitgeberbericht vom 14. Januar 2004 auf 20 Stunden in der Woche belief, was bei einer 40-Stunden-Woche einem 50 % Pensum entsprach (vgl. Urk. 8/28). Diese Anstellung wurde ihr nach dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2002 per 31. Dezember 2003 gekündigt (vgl. unakturiertes Kündigungsschreiben vom 22. Oktober 2003, in: Urk. 36).
3.2 Vor diesem persönlichen und beruflichen Hintergrund während den letzten 22 Jahren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen ist. Selbst wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin für rund zwei Jahre (1999 bis 2001) zwei Teilzeitjobs als Raumpflegerin verrichtete und ihr Arbeitspensum bei der Stiftung E.___ im Vergleich zu früher deutlich steigerte, weshalb das Arbeitspensum zumindest phasenweise 100 % betrug (vgl. dazu IK-Auszug vom 23. Dezember 2003 [Urk. 8/29]), lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Dass sie sodann nur aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen der Restfolgen aus den Unfällen 1999 und 2000, ihre langjährige Anstellung bei I.___ per Ende September 2001 aufgegeben haben soll (vgl. Urk. 1 S. 4), überzeugt nicht: Zum einen ist aktenmässig ausgewiesen, dass die Unfallereignisse vom 8. August 1999 und 2. Mai 2000, bei welchen die Beschwerdeführerin beide Male ihren linken Fuss verletzte, zum Zeitpunkt der Kündigung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit hatten (vgl. Anamnese, in: Urk. 8/11 und Urk. 11). Zum anderen erhöhte sie gerade ihr Arbeitspensum in den Jahren 1999 bis 2001 (vgl. Urk. 8/29). Mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darf vielmehr als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 78,8 % erwerbstätig gewesen wäre (ab Oktober 2003), entsprechend ihrem Pensum als Raumpflegerin bei der Stiftung E.___ (Oktober 2001 bis September 2002; vgl. Stundenauflistung, in: Urk. 8/28 ).
4.
4.1 Sowohl Dr. med. G.___, Leitender Arzt der B.___ als auch die Dres. med. H.___ (FMH Innere Medizin), K.___ (FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie) und die Physiotherapeutin J.___ der B.___ hielten in ihren jeweiligen Gutachten vom 11. Januar 2005 und vom 28. September 2005 (Urk. 8/11 und Urk. 11) die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/11 S. 16 und Urk. 11 S. 3).
4.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnete diese Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zwar als unzutreffend, indessen brachte sie keine konkreten Rügen gegen die medizinische Beurteilung vor (vgl. Urk. 1 und 15). In Bezug auf die Verweisungstätigkeit machte sie im Wesentlich geltend, diese sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 15 S. 2 f.). Beide Gutachten vermögen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu überzeugen, und ihnen kommt voller Beweiswert zu, da sie die rechtssprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen).
4.3 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Ausschliesslich sitzende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus vorhanden. Es kann nicht von Tätigkeiten gesprochen werden, die nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Der Beschwerdeführerin stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten gesprochen werden kann. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Dass die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich erheblich eingeschränkt ist, weil sie ein fortgeschrittenes Alter aufweist und über wenig Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist invaliditätsfremd und kann bei der Beurteilung dieser Frage nicht berücksichtigt werden.
Es ist somit nichts ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen davon abhalten könnte, eine sitzende Erwerbstätigkeit vollumfänglich auszuüben.
5. Die IV-Stelle legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads ein auf der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Reinigungsangestellte im Umfang von 78,8 %) basierendes Valideneinkommen von Fr. 40'848.-- zugrunde (Urk. 7 S. 2 f.), was aufgrund der Angaben der Stiftung E.___ vom 30. Januar 2003 ausgewiesen ist (Stundenauflistung, in: Urk. 8/28). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle den Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatsgehalt, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran, der im Jahr 2002 Fr. 3’820.-- betragen hat (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 43). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 87 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf der Basis eines Beschäftigungsgrades von 78,8 % von Fr. 38'280.--. Unter Berücksichtigung des von der Verwaltung vorgenommenen Abzugs von 10 % beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 34'452.--. Die Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 6'396.-- und der Invaliditätsgrad gerundet 16 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Selbst wenn ein maximaler Abzug des Tabellenlohns von 25 % erfolgen würde ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'138.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 30 %.
6. Da der nach Gesetz erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als zutreffend, und es ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Stadt Zürich
- L.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).