IV.2005.00899

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1960, arbeitet seit November 1986 als Löterin bei der Siemens (Urk. 8/29-30). Sie leidet seit Jahren an Schmerzen im gesamten Rücken, multiplen Arthralgien, rezidivierenden Kopfschmerzen und rezidivierenden depressiven Episoden und ist deswegen seit 1. Oktober 2002 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/11/2, Urk. 8/14).
         Am 15. September 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/13-14, Urk. 8/29) und liess die Versicherte durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Urk. 8/11/1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/7) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 18. August 2005 - unter Beilage von zwei Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 3/4-5) - Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente, eventualiter die Anordnung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
         Vorliegend gilt es, einen frühestens ab Oktober 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.

2.       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

3.       Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 352 f. Erw. 3b mit Hinweisen).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die der Invaliditätsbemessung zu Grunde liegende Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 15. Februar 2005 und im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2005 (Urk. 2, Urk. 8/7). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit dieses Gutachtens unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2005 und des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.___ vom 14. Juli 2005 (Urk. 1, Urk. 3/4-5).
4.2 Gestützt auf internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen stellten die MEDAS-Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. rezidivierende depressive Episoden leichten Grades (Code F33.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), 2. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) bei unspezifischem multilokulärem Schmerzsyndrom, 3. Dysthymie (Code F34.1 der ICD-10) und 4. ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei deutlicher Wirbelsäulenfehlform, Tendomyosen der paravertebralen und periscapulären Muskulatur beidseits und gleichzeitiger Überlagerung durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der leichten agora- und klaustrophobischen Symptomatik (Code F40.2 der ICD-10), der Adipositas und dem substituierten TSH-Suppressionssyndrom zu (Urk. 8/11/1 S.12).
         Dr. med. D.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten aus, es liege ein panvertebrales Schmerzsyndrom vor, welches am ehesten im Zusammenhang mit der deutlichen Wirbelsäulenfehlform zu sehen sei. Hinweise auf eine spezifische Schmerzursache, insbesondere auf eine neurologische Komplikation, seien nicht vorhanden. Die anamnestisch angegebenen Beschwerden im Bereich der Extremitäten würden am ehesten einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung oder einem myofaszialen Schmerz entsprechen. Die Befunde im Bereich der rechten Hüfte seien allenfalls vereinbar mit einer beginnenden Coxarthrose. Die ACR-Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie seien weder anamnestisch noch klinisch erfüllt. Es würden lediglich 8 von 18 tender points vorliegen und zudem fehle ein typisches Jump off-sign. In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, aufgrund der Befunde und Diagnosen seien schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit mit mittelschwerer Rückenbelastung könne eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % attestiert werden. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit nur leichter Rückenbelastung, der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen sowie ohne gehäufte Überkopfarbeiten bestehe keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11/1 S. 5 ff.).
         Der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. E.___, hielt fest, die Versicherte leide seit einigen Jahren zunehmend an Schmerzen im muskuloskelettalen Apparat, die alleine mit somatischen Befunden nicht erklärt werden könnten. Gleichzeitig bestehe eine affektive Störung und eine gewisse psychosoziale Belastungssituation. Die Versicherte sei zwar gut angepasst, jedoch in der Schweiz wenig integriert, lebe zurückgezogen und sei auf ihre Familie konzentriert. Die Versicherte sei eine dysthyme Persönlichkeit. Sie sei eher schwer nehmend, bemühe sich, den Anforderungen und Wünschen ihrer Mitmenschen gerecht zu werden, verhalte sich aggressionsgehemmt, überangepasst und sei relativ anhedon. Sie schlafe schlecht, habe eine besorgte Grundstimmung und bekunde nun seit einigen Jahren vermehrt Mühe, den täglichen Anforderungen ihrer Doppelbelastung als Hilfsarbeiterin und Hausfrau nachzukommen. Die dysthyme Problematik bestehe angeblich seit dem Adoleszenzalter und entspreche der früheren depressiven Neurose. Im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik würden die depressiven Symptome eher verstärkt. Zwischen der dysthymen depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik bestehe ein Circulus vitiosus. Aufgrund dieser zwei Krankheitsbilder sei aus rein psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die agoraphobe beziehungsweise klaustrophobe Symptomatik, die nur in einem leichten Grade vorhanden sei. Hauptsächlich liege die Ursache der Symptomatik in der Doppelbelastung der Versicherten begründet (Urk. 8/11/1 S. 8 ff.).
         In der Gesamtbeurteilung, welche in einem multidisziplinären Konsensus mit den oben erwähnten Untersuchern erarbeitet wurde, wurden die oben erwähnten Diagnosen festgehalten und der Versicherten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit, wie sie die angestammte darstelle, bescheinigt (Urk. 8/11/1 S. 12 f.).
4.3 Abweichend vom MEDAS-Gutachten diagnostizierte Dr. C.___ im Bericht vom 17. Dezember 2003 ein chronisches panvertebrales Syndrom mit Polyarthralgien bei Fibromyalgie, eine chronische Cephalea und eine depressive Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit schätzte er auf 50 % (Urk. 8/14). An dieser Beurteilung hielt er in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2005 fest (Urk. 3/4). Die behandelnden Ärzte des Rehazentrums G.___, Rheuma- und Rehabilitationszentrum, wo sich die Versicherte vom 20. Oktober bis 9. November 2004 stationär aufgehalten hatte, stellten im Bericht vom 30. November 2004 ebenfalls die Diagnose einer Fibromyalgie und attestierten der Versicherten für leichte Arbeiten in wechselnden Positionen, ohne Heben von schweren Lasten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese bei Toleranz zu steigern sei (Urk. 8/11/2).
         Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juli 2004 (Urk. 8/13) und in der Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 19. Juni 2005 (Urk. 3/5) eine rezidivierende depressive Störung und Dysthymie ("double depression", Codes F33.0 und F34.1 der ICD-10), eine Panikstörung mit Agoraphobie (Code F40.1 der ICD-10), eine chronische Cephalea und ein chronisches rheumatisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie mit entsprechenden psychischen Symptomen (Schlafstörung, Müdigkeit, Depression und Angststörung). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er auf 50 %.
4.4
4.4.1   In somatischer Hinsicht ist die Diagnose einer Fibromyalgie strittig. Sodann wird die von Dr. C.___ und Dr. B.___ diagnostizierte chronische Cephalea im MEDAS-Gutachten nicht diskutiert. Doch ist unbestritten, dass sie unter medikamentöser Behandlung weitestgehend remittiert ist (vgl. Urk. 3/5, Urk. 8/13). Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann daher verneint werden. Dies umso mehr, als Dr. C.___ und Dr. B.___ bei ihren Begründungen der Arbeitsfähigkeit jeweils keinen Bezug darauf nahmen.
         Unbestritten in psychiatrischer Hinsicht ist, dass den an sich divergierenden Diagnosen einer leichten agora- und klaustrophobischen Symptomatik beziehungsweise einer Panikstörung mit Agoraphobie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukommen (Urk. 3/5). Ebenso unbestritten ist das Vorliegen einer Dysthymie und einer rezidivierenden depressiven Episode, wobei in Bezug auf letztere Diagnose der Schweregrad strittig ist. Sodann gehen die MEDAS-Gutachter von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus, welche das panvertebrale Schmerzsyndrom überlagert, während Dr. C.___ und Dr. B.___ den chronischen Schmerzzustand auf die Fibromyalgie zurückführen.
4.4.2   Die Rehaklinik G.___ beschreibt 17 von 18 fibromyalgietypischen tender points als druckdolent (Urk. 8/11/2). Auch Dr. C.___ spricht von positiven Fibromyalgiepunkten (Urk. 8/14). Demgegenüber erkennt der rheumatologische MEDAS-Teilgutachter, Dr. D.___, lediglich 8 von 18 tender points als positiv und weist auf die fehlenden typischen Jump off-Zeichen hin (Urk. 8/11/1 S. 7). Die Frage, ob die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden kann, ist indes nicht entscheidend, worauf auch die MEDAS-Gutachter hinweisen (Urk. 8/11/1 S. 13), zumal sämtliche Ärzte von einem multilokulären Schmerzsyndrom, also vom gleichen Krankheitsbild, ausgehen und invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 31. Mai 2005, I 575/04, Erw. 3.3.1). Es kann daher offengelassen werden, ob Ursache für das Schmerzsyndrom primär die deutliche Wirbelsäulenfehlform oder die Fibromyalgie ist. Allerdings führte Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 14. Juli 2005 über die Fibromyalgie hinaus einen Teil der panvertebralen Schmerzen - unter Hinweis auf eine Kernspintomographie - auf Protrusionen L2-4 und eine kleine Diskushernie im Bereich L5/S1 zurück (Urk. 3/4). Ob dieser Befund den MEDAS-Gutachtern bekannt war, ist unklar. Dagegen spricht, dass die besagte Kernspintomographie im Gutachten nirgends erwähnt wird. Allerdings erscheint fraglich, ob die Kenntnis dieser Befunde überhaupt Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gehabt hätte.
         Abgesehen davon ist das MEDAS-Gutachten in rheumatologischer Hinsicht überzeugend. Dr. C.___ bemängelt an ihm denn auch einzig, dass seines Erachtens eine Tendenz zur Fibromyalgie vorliege und daher die heutige Arbeitsfähigkeit von 50 % als angepasst erscheine. Hingegen geht aus seinen Ausführungen nicht schlüssig hervor, ob er die abstrakte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter überhaupt in Zweifel zieht. Offenbar geht er davon aus, dass es sich bei der von der Versicherten ausgeübten Arbeit um eine vornehmlich sitzende und stereotype Tätigkeit handelt. Für eine solche, den Leiden nicht angepasste Tätigkeit würde denn auch gemäss MEDAS-Gutachten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehen (Urk. 3/4, Urk. 8/11/1 S. 7). Ein Stellenbeschrieb der von der Versicherten ausgeübten Tätigkeit als Löterin findet sich nicht bei den Akten. Doch kann aus der Aussage der Arbeitgeberin, die Versicherte erfülle ihre Aufgaben nach wie vor ausserordentlich gut und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei unerklärlich (Urk. 8/29), geschlossen werden, dass die Tätigkeit als Löterin den Leiden der Versicherten angepasst ist, wovon im Übrigen auch die MEDAS-Gutachter ausgingen (Urk. (8/11/1 S. 13).
         Im Bericht des Rehazentrums G.___ vom 30. November 2004 wird ausgeführt, dass die Doppelbelastung der Versicherten als Vollerwerbstätige und Hausfrau zu einer Überlastungssituation geführt, sich der Zustand aber seit der Reduktion des Arbeitspensums stabilisiert habe. Sodann wird die Prognose gestellt, dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % bei gegebener Toleranz aus rheumathologischer Sicht steigerbar sei (Urk. 8/11/2). Bei dieser Formulierung bleibt unklar, ob psychosoziale, also invaliditätsfremde Gründe in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einflossen, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann.
4.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten an und für sich überzeugend ist, dass die IV-Stelle aber noch abzuklären haben wird, ob und inwiefern sich die kleine Diskushernie im Bereich L5/S1 sowie die Protrusionen L2-4 auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.5    
4.5.1   Wie bereits erwähnt, ist in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung an sich unbestritten. Strittig ist hingegen ihr Schweregrad. Dr. E.___ qualifizierte die depressive Störung im MEDAS-Teilgutachten als leicht (Urk. 8/11/1 S. 11). Er begründete diese Qualifikation nicht, und sie ist denn auch nicht nachvollziehbar. Zweifel an der Richtigkeit weckt insbesondere der Umstand, dass Dr. E.___ infolge eines Missverständnisses anlässlich der Begutachtung offenbar von einer falschen Medikation ausging. Er zitierte im Teilgutachten die Versicherte, wonach sie nur noch ab und zu Saroten und Xanax einnehme (Urk. 8/11/1 S. 9). In der medizinischen Anamnese des Gesamtgutachtens werden sodann die weiteren Medikamente Eltroxin 0,05 mg, Spiralgin 500 mg als Schmerzreserve und ein Zinkpräparat erwähnt (Urk. 8/11/1 S. 5). Dr. B.___ als behandelnder Arzt wies in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten indes darauf hin, dass die Versicherte Saroten (25 mg), Efexor ER (2 x 150 mg), Dexamin (2 x 5 mg), Eltroxin (0,05 mg) und Xanax retard (2 x 0,5 mg) einnehme, erachtete bereits aufgrund dieser Medikation die Einordnung der depressiven Symptomatik als eine leichten Grades als unhaltbar und bemerkte, dass es bei den bisherigen Dosisreduktionsversuchen jeweils zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei (Urk. 3/5). In diesem Punkt kann somit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.
4.5.2   Dr. E.___ begründete die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % mit der dysthymischen depressiven Symptomatik einerseits und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anderseits, wobei er festhielt, dass zwischen diesen beiden Krankheitsbildern ein Circulus vitiosus bestehe. Hauptsächlich sah er die Symptomatik durch die Doppelbelastung der Versicherten als Hausfrau und Erwerbstätige begründet (Urk. 8/11/1 S. 11 f.). Im Gesamtgutachten wurde dazu ausgeführt, die Versicherte habe sich durch die volle Erwerbs- und die Haushaltstätigkeit, die früher zudem die Kinderbetreuung beinhaltet habe, jahrelang überfordert. Durch die Reduktion ihres Arbeitspensums führe sie nun die Erwerbstätigkeit in einem sinnvollen Rahmen aus. Sie lebe nun nicht mehr in einer chronischen Überlastungssituation. Medizinisch-psychiatrisch sei die Leistungseinschränkung lediglich im Umfang von 20 % begründet. Die 30%ige Diskrepanz ihrer effektiven Leistungsfähigkeit zum nunmehr ausgeübten Arbeitspensum von 50 % sei sinnvoll, damit die Versicherte nicht andauernd am Limit des Zumutbaren lebe (Urk. 8/11/1 S. 14). Mit anderen Worten führen die MEDAS-Gutachter die bei einer vollen Erwerbstätigkeit bestehende Überlastungssituation vorwiegend - in Zahlen ausgedrückt zu 30 % - auf psychosoziale Faktoren zurück. Demgegenüber erachtet Dr. B.___ die 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich als gesundheitsbedingt. Er ist der Auffassung, die Doppelbelastung habe sowohl die Depression als auch die - seines Erachtens bestehende - Fibromyalgie samt ihren Auswirkungen auf die Psyche begünstigt, wobei letztlich diese Diagnosen im Zusammenwirken mit der Dysthymie zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 3/5).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung können soziokulturelle und psychosoziale Faktoren alleine nicht einen zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) begründen. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen G. vom 2. Februar 2004, I 610/03, Erw. 4.2.1).
         Angesichts der unterschiedlichen fachärztlichen Beurteilungen darüber, in welchem Ausmass die Doppelbelastung zu einer eigenständigen psychischen Störung führte, erweist sich der Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. Es besteht kein Grund, der einen oder anderen Beurteilung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass sowohl im MEDAS-Gutachten als auch in den Berichten von Dr. B.___ Unklarheiten beziehungsweise Unstimmigkeiten bestehen. Wie aus der Anamnese des psychiatrischen MEDAS-Teilgutachtens hervorgeht, wusste Dr. E.___ um das seit Oktober 2002 von der Versicherten ausgeübte Arbeitspensum von 50 %. Doch irritiert in seinen Ausführungen folgende Aussage (Urk. 8/11/1 S. 11): "Die Explorandin schläft schlecht, hat eine besorgte Grundstimmung und hat nun seit einigen Jahren vermehrt Mühe, den täglichen Anforderungen in ihrer Doppelbelastung als 100%ige Hilfsarbeiterin und Hausfrau nachzukommen." Bei dieser Formulierung bleibt unklar, ob Dr. E.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, bei der er die bestehende Symptomatik vorwiegend mit der Doppelbelastung begründete, das nunmehr tatsächlich ausgeübte Arbeitspensum im Auge behielt. Zwar wurde im Gesamtgutachten richtigerweise von einem 50%igen Arbeitspensum ausgegangen. Doch wurde dieses den medizinischen und psychosozialen Umständen der Versicherten als angepasst erachtet, so dass konsequenterweise die von Dr. E.___ als Folge der Doppelbelastung beschriebene Symptomatik - soweit nicht durch die depressiv-dysthyme Stimmungslage und anhaltenden Schmerzen bedingt - weitgehend weggefallen sein müsste. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass Dr. B.___, der von einer Fibromyalgie ausgeht, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 17. Juli 2004 auch rheumatologische Gesichtspunkte berücksichtigt hatte, indem er die Arbeitsfähigkeit von 50 % unter anderem mit den am Arbeitsplatz ungünstigen Körperhaltungen begründet hatte (Urk. 8/13).
4.5.3   Nach dem Gesagten drängen sich mangels Schlüssigkeit der Aktenlage ergänzende Abklärungen auf. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über das Rentenbegehren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).