IV.2005.00901

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 20. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1972, war vom 1. Februar 2001 bis 30. November 2003 beim A.___ als Sachbearbeiter tätig, wobei der 30. Juni 2003 der letzte Arbeitstag war (Urk. 8/24 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 22. September 2002 hatte der Versicherte einen Unfall erlitten (Urk. 8/33). Am 23. Januar 2004 meldete er sich wegen Nackenblockaden, Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in Arme und Beine, Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/29 Ziff. 7.2; Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/14-15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/28) ein. Sodann zog sie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/31-92).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/13). Die dagegen am 15. Februar 2005 erhobene und am 16. März 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 8/11; Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juni 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 erhob der Versicherte am 22. August 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Festlegung des IV-Grades aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden sowie Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu belegen und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 26. Oktober 2005 wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten der B.___ (B.___) davon aus, dass ein subjektives Schmerzsyndrom vorliege, für das es weder somatisch noch psychiatrisch eine Erklärung gebe. Es bestehe keine definierte eigenständige psychiatrische Störung gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG, die IV-relevant wäre. Das invalide Verhalten, das dysfunktionale Verhaltensmuster und die Selbstlimitierung sowie die Überzeugung, krank zu sein, seien medizinisch nicht erklärbar. Für weitere medizinische Abklärungen gebe es keinen Anlass, umso mehr als keine somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 vorliege. Es sei nachvollziehbar erklärt, dass die Medizin das Verhalten des Beschwerdeführers nicht erklären könne. Die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektivem Leidensdruck könne nicht erklärt werden (Urk. 2 S. 2 f.).
Das B.___-Gutachten sei beweiskräftig. Zudem sei der Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht im angestammten Beruf voll arbeitsfähig (Urk. 7 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das B.___-Gutachten sei vom zuständigen Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden. Der Gutachter habe die Unfallakten zur Verfügung gehabt und nicht jene, die im IV-Verfahren relevant seien. Deshalb könne nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden. Weiter gehe der Gutachter davon aus, dass aus rheumatologischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es lägen jedoch somatische Beschwerden vor, die Schmerzen verursachten und zu einer Schmerzverarbeitungsstörung führen könnten. Aus ärztlicher Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.      
3.1 Am 22. September 2002 fiel der Beschwerdeführer beim Fussballspielen auf den Nacken und Rücken und war in der Folge ab dem 22. November 02 arbeitsunfähig (Urk. 8/34 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 10). Die erstbehandelnde (vgl. Urk. 34 Ziff. 11) Dr. C.___, Chiropraktik, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Dezember 2002 ein Lenden- und Halswirbelsäulensyndrom nach Sturz (Urk. 8/74).
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/71) zervikale und lumbale Schmerzen nach Wirbelsäulenkontusion mit zerviko- und lumbovertebralem Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch eine seronegative Spondarthropathie (Urk. 8/72). Vom 22. November bis 15. Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Angesichts der Therapieresistenz sei dies für weitere 14 Tage zu verlängern (Urk. 8/71).
3.3 Mit Bericht vom 2. April 2003 (Urk. 8/59) stellten die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Universitätsspital), folgende Diagnosen (Urk. 8/59 S. 1):
- Linksseitiges zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit und bei
- muskulärer Dysbalance im Bereich des Schultergürtels
- Dysfunktion des zerviko-thorakalen Übergangs
- Komponente einer diskreten neurogenen Tangierung (positiver Upper-Limb-Tension-Test für den Nervus medianus)
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (Flachrücken, leichter Schulterhochstand links)
- kernspintomographischer Nachweis eines konstitutionell primär engen zervikalen Spinalkanals sowie posterio-medianen Diskusprotrusionen in den Segmenten C3/4, C5/6 und C6/7
- Status nach Sturz auf den Rücken bei Nicht-Berufsunfall vom 22. September 2002
- Nebenbefundlich kernspintomographisch nachgewiesene rechtsseitige postero-laterale osteodiskäre Protrusionen Th1/2 und Th2/3 mit lokalisierter Impression des Myelons auf Höhe Th1/2 resp. einer Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens Th2/3, ohne klinische Auswirkung
- Lumbovertebrales Syndrom mit und bei
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Myotendinosen im Bereich der Ansätze der lateralen Rumpfmuskulatur an beiden Beckenkämmen
Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorderhand 50 % (Urk. 8/59 S. 3).
3.4 Vom 24. Juli bis 7. August 2003 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Universitätsspital auf (Urk. 8/14/3 S. 1). Mit Austrittsbericht vom 18. August 2003 stellten die dort zuständigen Ärzte folgende Diagnose (Urk. 8/14/3 S. 1):
- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit und bei
- Status nach Sturz auf den Nacken und Rücken am 22. September 2002
- MRI 1/03: Nachweis eines konstitutionell primär engen zervikalen Spinalkanals sowie posterio-medianen Diskusprotrusionen C3/4, C5/6 und C6/7
- Wirbelsäulenfehlform (Flachrücken)
- muskuläre Dysbalance der Nacken- und Schultergürtel-Muskulatur
- Lumbovertebralsyndrom mit und bei
- Wirbelsäulenfehlform
- muskulärer Dysbalance der Rumpfmuskulatur mit Beckenkammansatztendinosen
- mittelgradig depressive Episode agitierter Ausprägung mit somatischem Syndrom
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Differentialdiagnose dissoziative Störung
Seit Juni 2003 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Buchhalter nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Er habe in der medizinischen Trainingstherapie sehr gut mitgearbeitet, es sei jedoch im Verlauf zunehmend zu einer Schmerz- und Symptomausweitung gekommen. Die angebotene medikamentöse Analgesie habe er abgelehnt. Psychisch habe der Beschwerdeführer ein sehr auffälliges Schmerzverhalten gezeigt und habe auf seine körperlichen Beschwerden eingeengt gewirkt. Er sei für eine ambulante Psychotherapie motiviert, habe aber eine medikamentöse antidepressive Therapie abgelehnt (Urk. 8/14/3 S. 1).
Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen worden. Aus rheumatologischer Sicht sei er für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit und somit für seinen angestammten Beruf mit der Möglichkeit von Positionswechseln und Pausen voll arbeitsfähig. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer teile die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht, fühle sich aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht arbeitsfähig und lehne jedes Gespräch über allfällige berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen ab. Er sei zunehmend in eine agitiert-depressive Krise geraten und am 7. August 2003 vorzeitig auf eigenen Wunsch ausgetreten. Aus diesem Grund habe kein Anschlussprogramm organisiert werden können. Eine psychiatrische Begleitung sei indiziert (Urk. 8/14/3 S. 1 f.).
3.5 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers (Urk. 8/39 S. 1, S. 5), führte mit Bericht vom 25. August 2003 (Urk. 8/39) aus, der Beschwerdeführer sei am bisherigen Arbeitsort somatisch mindestens zu 50 %, nach einer Einarbeitungszeit vermutlich wieder voll arbeitsfähig. Er lehne aus psychischen Gründen einen Arbeitsversuch ab und gelte damit bis zur vertrauenspsychiatrischen Beurteilung als vorläufig nicht arbeitsfähig (Urk. 8/39 S. 2).
Funktionsmässig scheine die Wirbelsäule im gesamten Bereich auch bei bestehenden Beschwerden, deren Ausmass kaum den Grad der Beschwerdeschilderung erreiche, eine Arbeitsaufnahme zu derzeit 50 % und später allenfalls mindestens 75 % nicht auszuschliessen. Bei einer komplexen, perfektionistischer rigider Persönlichkeitsstruktur, anstehender Trennung auf Wunsch der Ehefrau sowie finanziellen Problemen dränge sich die psychiatrische Begutachtung auf (Urk. 8/39 S. 4).
3.6 Mit vertrauensärztlichem Bericht vom 16. Oktober 2003 (Urk. 8/91) diagnostizierte Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11; Urk. 8/91 S. 4). Seit etwa zwei Monaten sei der Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung und nehme Antidepressiva (Urk. 8/91 S. 3). Er sei zur Zeit krank und nicht arbeitsfähig, auch nicht teilweise. Eine andere Erwerbstätigkeit könne er auch nicht ausüben. Warum es zu dieser schweren Erkrankung gekommen sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Einerseits scheine der Unfall vom 22. September 2002 einen krankmachenden psychischen Prozess ausgelöst zu haben, andererseits seien aber auch schwere seelische Belastungen und Konfliktsituationen vorhanden, für die der Beschwerdeführer zur Zeit keine geeigneten Lösungsstrategien habe (Urk. 8/91 S. 4).
3.7 Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/15/2) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/2 lit. A):
1.   Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach Sturz auf den Nacken und Rücken am 22. September 2002
- MRI 1/03: Nachweis eines konstitutionell primär engen zervikalen Spinalkanals sowie posterior-mediane Diskusprotrusionen C3/4, C5/6 und C6/7
- Wirbelsäulenfehlform im Sinne eines Flachrückens
- Muskuläre Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
2.   Lumbospondylogenes Syndrom bei
- Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalance
- MRI 8/03: Chondrose der Bandscheiben L2/3 und L5/S1 mit Entwicklung einer kleinen links lateralen Hernie L5/S1 (könnte die Nervenwurzel L5 links irritieren)
3.   Depressive Entwicklung mit agitierter Ausprägung und somatischem Syndrom sowie zunehmender Angstsymptomatik
In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 20. November 2002 bis 26. Februar 2003 zu 100 %, danach bis 4. Juli 2003 zu 50 % und ab diesem Datum bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/2 S. 1 in Verbindung mit Urk. 8/15/1 lit. B). Anlässlich der letzten Untersuchung vom 7. Januar 2004 habe der Beschwerdeführer depressiv gewirkt und über eine Angstsymptomatik, teils Agitiertheit bis Aggression geklagt. Diesbezüglich sei er seit Herbst 2003 in psychologischer Behandlung. Bei gleichzeitiger Gabe von Psychopharmaka zeige sich eine Stabilisation des Zustandes. Seitens der Schmerzsymptomatik persistierten zervikale und lumbale Beschwerden bei längerem Sitzen und Stehen, begleitet durch vor allem linksseitige Kopfschmerzen (Urk. 8/15/2 S. 2).
3.8 Mit Bericht vom 27. April 2004 (Urk. 8/14/2) stellten die Ärzte des Universitätsspitals folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/2 lit. A):
- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit und bei
- Status nach Sturz auf den Nacken und Rücken am 22. September 2002
- MRI der HWS 01/03: Nachweis eines konstitutionell primär engen zervikalen Spinalkanals sowie posteriomedianen Diskusprotrusionen C3/4, C5/6 und C6/7
- Wirbelsäulenfehlform (Flachrücken)
- Lumbovertebralsyndrom mit und bei
- Wirbelsäulenfehlform
- muskulärer Dysbalance der Rumpfmuskulatur
- Depressive Entwicklung 08/03 (mittelgradig depressive Episode agitierter Ausprägung mit somatischem Syndrom)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit seinem Unfall nie mehr voll arbeitsfähig gewesen. Einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit von Februar bis Juni 2003 halbtags habe er abgebrochen (Urk. 8/14/2 lit. B). Per November 2003 sei dem Beschwerdeführer gekündigt worden; er erhalte aktuell Leistungen der Pensionskasse (Urk. 8/14/2 lit. D Ziff. 3).
Aus rheumatologischer Sicht liessen sich keine die ausgeprägte Schmerzsymptomatik erklärenden Befunde erheben. Es bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zur Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit müsse zwingend die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht berücksichtigt werden (Urk. 8/14/2 lit. D Ziff. 7).
3.9 Der Unfallversicherer des Beschwerdeführers holte bei der B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. November 2004 erstattet wurde (Urk. 8/32). Darin diagnostizierte med. pract. H.___, Leitender Arzt, ein chronisches Schmerzsyndrom (keine Codierung nach ICD-10). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, denn aus der Zeit vor dem Unfall sei keine so schwerwiegende psychosoziale Belastung oder innerpsychische Problematik gegeben, dass diese als Ursache für eine neurotische Fehlentwicklung dienen könnte. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass er mit seinem Arbeitsplatz sehr zufrieden gewesen sei. Er sei mittlerweile eingebürgert und führe die familiären Schwierigkeiten ausschliesslich auf seine psychische Veränderung als Folge seiner schmerzhaften Erkrankung zurück. Während der psychiatrischen Untersuchung habe er keine Symptomatik gezeigt, die die Diagnose einer Depression nach den Kriterien des ICD-10 rechtfertigen würde (Urk. 8/32 S. 7).
Es liege kein psychiatrisch plausibler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem heutigen psychischen Zustand des Beschwerdeführers vor. Die Entwicklung sei als eine schwerwiegende persönlichkeitsbedingte Fehlverarbeitung der Unfallfolgen, nämlich der anfänglich offenbar unfallbedingten Schmerzen, zu interpretieren. Der Beschwerdeführer erlebe und beschreibe seine Schmerzen als ausserordentlich stark und fühle sich ihnen ganz und gar hilflos ausgeliefert. Er finde keinen konstruktiven Umgang mit den Schmerzen, sondern habe schon recht früh seinen Ärzten signalisiert, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Zu einer wirklich aktiven Zusammenarbeit in der Rehabilitation und Leistungserprobung habe er nicht gefunden, sondern habe zunehmend ein Vermeidungsverhalten gezeigt. Inzwischen reagiere er schon auf geringe Anforderungen (Familie) entweder gereizt oder mit Rückzug. Es bestehe jedoch keine psychiatrische Störung oder Erkrankung, die diese Entwicklung plausibel erklären könnte. Weder vor dem Unfall noch heute liege eine psychiatrische Erkrankung oder hirnorganische Störung vor (Urk. 8/32 S. 8).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt; die Schmerzsymptomatik sei massiv psychisch überlagert. Ob aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, könne nicht beurteilt werden. Es sei zu einer Chronifizierung der Symptomatik gekommen. Die Prognose sei nach aller Erfahrung ziemlich schlecht. Eine Verbesserung des körperlichen und seelischen Zustandes sei wohl nur dann zu erreichen, wenn der Beschwerdeführer einen Weg finde, aus seinem Selbsterleben als chronisch Invalider herauszukommen und wenn er aktiv an seiner Gesundung und Wiedereingliederung mitarbeite. Eine psychiatrische Erkrankung, die ihm diesen Weg grundsätzlich verunmöglichte, liege nicht vor (Urk. 8/32 S. 8 f.).
Im früheren Beruf sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Psychiatrische Diagnosen seien keine „Restkategorie“, wenn keine ausreichende somatische Erklärung für den chronischen Schmerz gefunden werden könne. Deshalb sei man bei der Diagnose ohne psychiatrische Klassifizierung bei der reinen Beschreibung eines chronischen Schmerzsyndroms geblieben (Urk. 8/32 S. 9).
3.10 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - hier des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2005 - gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
Die im Anschluss an den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) ergangenen Berichte von Dr. D.___ vom 8. August 2005 (Urk. 3/1) und von Dr. phil. I.___ vom 11. August 2005 (Urk. 3/2) stehen in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand. Es rechtfertigt sich daher, die Berichte in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
3.11 Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 8. August 2005 (Urk. 3/1) folgende Diagnose (Urk. 3/1 S. 1):
1.   Linksseitiges zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit und bei
- Dysfunktion des zervikothorakalen Übergangs mit multiplen linksseitigen Myogelosen/Triggerpunkte
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Flachrücken (Schiefstellung des Kopfes)
- Im MRI nachgewiesene Verengung des zervikalen Spinalkanals (konstitutionell) sowie posterior mediane Diskusprotrusion in den Segmenten C3/4, C5/6 und C6/7
- Nebenbefundlich im MRI nachgewiesene rechtsseitige posterolaterale osteodiskare Protrusion thorakal 1/2 und thorakal 2/3 mit nachgewiesener Impression des Myelons auf Höhe thorakal 1/2, respektive Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens thorakal 2/3
2.   Lumbovertebrales linksbetontes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit
- Myogelosen im Bereich der lumbalen Muskulatur (M. erector spinae und M. piriformis beidseits)
- Beckenschiefstand und Beinlängendifferenz
- Im MRI nachgewiesene Chondrose der Bandscheibe L2/3 sowie L5/S1 mit Entwicklung einer linkslateralen, teils infraforaminal subligamentären Hernie L5/S1, mögliche Irritation der Nervenwurzel L5 im Rezessus
- Hyposensibilität des Oberschenkels links antero/lateral bei
- Differentialdiagnose:
- Im Rahmen der beschriebenen neuroforaminalen Einengung und Irritation L5
- Reizung des Nervus cutaneus femoris lateralis und anterior
- Klinisch keine Zeichen einer infektiösen Radikulopathie
Die Begleitdiagnose beinhalte rezidivierende Kopfschmerzen vor allem linksseitig seit dem Unfall, Schlafstörungen Schwindel/Unsicherheit teils mit Nausea vor allem bei raschen Bewegungen sowie beidseitige Knieschmerzen (Urk. 3/1 S. 2). Im gesamten Verlauf zeige sich bis heute trotz durchgeführten Therapien keine Besserung der Schmerzsituation. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien objektivierbar. Vor allem die in letzter Zeit sich neu abzeichnenden Missempfindung im linken Oberschenkel deute weiterhin auf eine mögliche radikuläre Symptomatik hin, die auf eine mögliche Nervenwurzelreizung L5 zurückzuführen sei, die bereits im August 2003 dokumentiert worden sei. Auch die noch anhaltende linksseitige zervikale Schmerzsituation sei weiterhin massiv beeinträchtigend. Die Kopfschmerzen, das Schwindelgefühl und die Missempfindungen im linken Arm würden bei längerem Verharren in der gleichen Position, sei dies sitzend oder stehend wie zum Teil auch im Liegen, ausgelöst. Entsprechend scheine heute ein Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers auch in einem Bürojob mit wechselnder Position weiterhin nicht möglich. Obwohl in vorausgegangenen Berichten teilweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden sei, scheine dies auch in Absprache mit dem behandelnden Physiotherapeuten nicht umsetzbar. Darüber hinaus scheine der Beschwerdeführer sehr depressiv zu sein. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1 S. 2).
3.12 Dr. phil. I.___, Psychotherapeut FSP, SPV/ASP, führte mit Bericht vom 11. August 2005 (Urk. 3/2) aus, der Beschwerdeführer sei ihm im August 2003 von Dr. D.___ überwiesen worden. Die Psychotherapie habe bis Dezember 2004 gedauert. Er habe den Beschwerdeführer als offenen, intelligenten und emotional berührbaren Menschen kennen gelernt, der in der Psychotherapie sehr kooperativ gewesen sei und sehr stark unter der chronischen Schmerzproblematik leide. Die sehr häufigen Kopfschmerzen, die HWS- und die Rückenschmerzen belasteten den Beschwerdeführer sehr stark. Anlässlich der erneuten Untersuchung vom 10. August 2005 sei aufgefallen, dass sich die Schmerzproblematik verstärkt habe. Der Beschwerdeführer spreche von dauernden starken Schmerzen, die bis ins linke Bein ausstrahlten.
Dr. I.___ hielt fest, er arbeite seit 25 Jahren mit Schmerzpatienten und erachte die Schmerzen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Die langjährige Schmerzsituation habe zusammen mit privaten Problemen (Ehe, Kinder, finanzielle Schwierigkeiten) zu einer mittelgradigen Depression geführt. In den Behandlungsmonaten sei der Beschwerdeführer oft verzweifelt gewesen, hoffnungslos, traurig und habe manchmal den Sinn des Lebens nicht mehr gesehen. Auch bei der letzten Untersuchung sei diese depressive Reaktion feststellbar gewesen. Hinzu kämen immer wiederkehrende Panikzustände. Die depressive Stimmungslage könne zwischendurch fast anfallsmässig in starke Aggression wechseln. Zum depressiven Zustandsbild gehörten auch eine chronische Schlaflosigkeit und damit einhergehend tagsüber grosse Müdigkeit. Er sei immer erschöpft und energielos. Seinen Erzählungen gemäss sei er vor dem Unfall ein aktiver, antriebsstarker, extrovertierter, sportlicher und fröhlicher Mensch gewesen. Heute wirke er niedergeschlagen, passiv, introvertiert und chronisch müde. Er sei aus diesen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und kräftemässig, körperlich und seelisch nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 3/2).

4.
4.1 Die Berichte von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2002 (Urk. 8/74) und Dr. D.___ vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/71) ergingen zeitnah zum Unfallereignis vom 22. September 2002 und enthalten dementsprechend keine Angaben über eine allfällige längerfristige und dementsprechend invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.2 Gemäss dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals vom 2. April 2003 (Urk. 8/59) galt der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt als vorderhand zu 50 % arbeitsfähig, was sich auf seine angestammte Tätigkeit beziehen dürfte. Zum Umfang der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht, dies wohl deshalb, da die Zuweisung zur Übernahme der Therapie erfolgte (vgl. Urk. 8/59 S. 1; vgl. auch Urk. 8/47 S. 2) und der Arbeitsunfähigkeitsgrad erst nach erfolgter Therapie konkreter beurteilt werden konnte. Nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 24. Juli bis 7. August 2003 war in somatischer Hinsicht eine schlüssige Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit möglich: Aus rheumatologischer Sicht sei er für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit und somit für seinen angestammten Beruf mit der Möglichkeit von Positionswechseln und Pausen voll arbeitsfähig (Urk. 8/14/3 S. 1, S. 2). Dieser Bericht vom 18. August 2003 vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu entsprechen. Daraus geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer seine Belastbarkeit überwiegend selbst limitierte und ein sehr auffälliges Schmerzverhalten gezeigt habe (Urk. 8/14/3 S. 1). Dies ist allenfalls auf psychische Gründe zurückzuführen; aus rein somatischen Gründen ist jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit, die gleichzeitig als behinderungsangepasst gelten darf, auszugehen. Dieser Ansicht war auch Dr. F.___; er schloss eine Arbeitsfähigkeit von 100 % am bisherigen Arbeitsort nach einer Einarbeitungszeit nicht aus (Urk. 8/39 S. 2).
Den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) kann nicht gefolgt werden: Der mit Bericht vom 2. April 2003 (Urk. 8/59) festgestellte Arbeitsunfähigkeitsgrad erfolgte wie dargelegt im Hinblick auf weitere Abklärungen, die durchaus einen anderen Wert ergeben könnten. So war gemäss Angaben von Dr. F.___ vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/89 S. 2) aufgrund der deutlich verbesserten Befunde und der zu erwartenden besseren Belastbarkeit gar eine Arbeitsaufnahme zu 70 % ab 1. Juli 2003 angeordnet worden (vgl. auch Urk. 8/56 S. 1). Der Beschwerdeführer liess sich jedoch in eigener Initiative durch einen soweit ersichtlich bisher unbeteiligten Arzt (Dr. Schalcher in Greifensee) ab 25. Juni 2003 erneut vollständig arbeitsunfähig schreiben (vgl. Urk. 8/55 S. 2). Weiter (vgl. Urk. 1 S. 3) schliesst eine Schmerzen verursachende somatische Diagnose - eine solche liegt unbestrittenermassen vor - eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit nicht generell aus.
4.3 Die weiteren Berichte von Dr. D.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/15/2) und vom 8. August 2005 (Urk. 3/1) vermögen die Einschätzung der Ärzte des Universitätsspitals nicht zu entkräften: Im Bericht vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/15/2) nannte Dr. D.___ weitgehend die selben Diagnosen wie die von den Ärzten des Universitätsspitals gestellten (vgl. Urk. 8/59 S. 1; Urk. 8/14/2 S. 1), begründete jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer dennoch und entgegen deren Einschätzung in der angestammten Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/14/2 S. 1) sei. Dies gilt auch für die mit Bericht vom 8. August 2005 (Urk. 3/1) gestellten Diagnosen. In diesem Bericht führt Dr. D.___ zudem aus, die - teilweise subjektiv geschilderten - Symptome würden bei längerem Verharren in der gleichen Position, sitzend oder stehend, ausgelöst, weshalb auch ein Bürojob mit wechselnden Positionen nicht möglich scheine. Dies ist nicht nachvollziehbar, wäre eine Tätigkeit mit der Möglichkeit des Positionswechsels und somit der Vermeidung von längeren Zwangshaltungen doch gerade als behinderungsangepasst zu betrachten. Was die im August 2003 bildgebend festgestellte Chondrose der Bandscheibe L2/3 und L5/S1 mit Hernie und möglicher Irritation einer Nervenwurzel angeht (Urk. 8/15/2 lit. A), so war diese auch Dr. F.___ bekannt, dieser ging jedoch dennoch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % am angestammten Arbeitsplatz aus (vgl. Urk. 8/39 S. 2) und vermochte insbesondere anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urk. 8/39 S. 3).
4.4 Die Ärzte des Universitätsspitals diagnostizierten mit Bericht vom 18. August 2003 (Urk. 8/14/3) in psychischer Hinsicht eine mittelgradig depressive Episode agitierter Ausprägung mit somatischem Syndrom (Urk. 8/14/3 S. 1), sahen sich aber ausserstande, das Ausmass der diesbezüglichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 8/14/3 S. 1).
         Dr. G.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. Oktober 2003 (Urk. 8/91) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, weswegen der Beschwerdeführer zur Zeit nicht arbeitsfähig sei (Urk. 8/91 S. 4). Dabei vermochte Dr. G.___ die Gründe für die Entwicklung der psychischen Problematik nach eigener Aussage nicht mit Sicherheit zu nennen und erwähnte als mögliche Ursachen den Sportunfall, aber auch schwere seelische Belastungen und Konfliktsituationen. Unter diesen Umständen ist unklar, ob nach Dr. G.___ das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche unter Umständen von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, oder ob eine von der Belastungsituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht. Entsprechend kann nicht entscheidend auf die Einschätzung durch Dr. G.___ abgestellt werden.
         Dies gilt auch für den Bericht von Dr. phil. I.___ vom 11. August 2005 (Urk. 3/2): Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die  vor allem ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Dr. phil. I.___ ist jedoch nicht Arzt. Darüber hinaus fehlt es seinem Bericht an einer Anamnese und einem Bezug zu den vorhandenen Akten. Zudem standen auch für Dr. I.___ neben der Schmerzproblematik die privaten Probleme (Ehe, Kinder, finanzielle Schwierigkeiten) des Beschwerdeführers im Vordergrund, wobei offen blieb, ob und inwieweit diese Belastungsfaktoren vorliegendenfalls eine selbstständige psychische Störung von Krankheitswert begründen würden. Insgesamt kann deshalb auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. 
4.5 Das Gutachten der B.___ vom 8. November 2004 (Urk. 8/32) ist für die streitigen Belange, nämlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht, umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/32 S. 3 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/32 S. 1 f.). Nachdem der Gutachter die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte, ist nicht zu beanstanden, dass es sich dabei um die diesbezüglich relevanten Akten handelte (vgl. Urk. 8/32 S. 2), die im Übrigen auch auf die somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers Bezug nahmen (vgl. Urk. 8/32 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8/87 S. 2 f., Urk. 8/14/3 S. 1; Urk. 8/91 S. 1 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) ging der Gutachter weiter nicht davon aus, dass aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sondern hielt fest, dies nicht beurteilen zu können (vgl. Urk. 8/32 S. 8 unten).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind begründet. Es vermag somit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu entsprechen. Demnach ist der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht mangels krankheitswertiger Diagnose in seinem angestammten Beruf vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/32 S. 8 f.). Insbesondere legte der Gutachter schlüssig dar, dass die Untersuchung keine Symptomatik gezeigt habe, die die Diagnose einer Depression nach den Kriterien des ICD-10 rechtfertigen könnte (Urk. 8/32 S. 7 unten) und keine psychiatrische Erkrankung vorliege, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichte, aktiv an seiner Gesundung und Wiedereingliederung mitzuarbeiten (Urk. 8/32 S. 9).

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit sowohl in somatischer wie in psychiatrischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine Invalidität im Rechtssinn liegt somit nicht vor und es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid erweist sich dementsprechend als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers vom 1. September 2006 (Urk. 16) ist dieser in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'137.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, wird mit Fr. 1'137.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie
- an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).