Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00902
IV.2005.00902

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
 

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene S.___ ist verheiratet und Mutter zweier minderjähriger sowie zweier volljähriger Kinder (Urk. 13/41, Urk. 13/43). Zuletzt war die Versicherte bis zum 4. Juni 2003 insgesamt zu 100 % für verschiedene Arbeitgeber als Reinigerin tätig (Urk. 13/33/1, Urk. 13/34, 13/35/1, Urk. 13/36/1, Urk. 13/38/2, Urk. 13/38/4, Urk. 13/39, Urk. 13/41 S. 4). Seit einem Sturz auf der Treppe am 17. Mai 2003 leidet sie an Rückenbeschwerden (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 13/10/1 S. 14, Urk. 13/41 S. 5).
         Am 17. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/41). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), diverse Arbeitgeberberichte (Urk. 13/33/1, Urk. 13/34, 13/35/1, Urk. 13/36/1) sowie mehrere Arztberichte (Urk. 13/11/1-3, Urk. 13/12/1-3, Urk. 13/13, Urk. 13/14/1-2, Urk. 13/15/1-2) ein und liess die Versicherte durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut in A.___ (nachfolgend: ABI) begutachten (ABI-Gutachten vom 15. April 2005, Urk. 13/10/1). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, dass ihr eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, womit sich ein Invaliditätsgrad von 5 % ergebe (Urk. 13/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Juni 2005 (Urk. 13/4) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, mit Eingabe vom 22. August 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
         "  1.   Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 17. Mai 2004 eine Dreivier-    tels IV-Rente zuzusprechen.
            2.   Eventualiter sei die Streitsache zur gehörigen Begründung, zur Einho-       lung eines Ergänzungsgutachtens des ABI und zum Neuentscheid zu-           rückzuweisen;
               unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Im Nachgang zur Beschwerde reichte die Versicherte zusammen mit ihrem Schreiben vom 14. September 2005 (Urk. 7) beziehungsweise vom 15. September 2005 (Urk. 9) zwei Arztberichte (Urk. 8, Urk. 10) ein, welche der IV-Stelle mit Schreiben vom 22. September 2005 (Urk. 11) zugestellt wurden. In der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid ungenügend begründet und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 2).
         Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
         Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides den Anforderungen an eine minimale Auseinandersetzung mit den Einwendungen in der Einspracheschrift noch genügt. Aufgrund der Anpassung des Valideneinkommens beziehungsweise der Neuberechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle (Urk. 2 S. 3) gestützt auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 10. Juni 2005 (Urk. 13/4) erscheint der Begründungsmangel ohnehin nicht als schwerwiegend und ist mithin einer Heilung zugänglich. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allfälligen unzureichenden Begründung erfüllt. Denn die Beschwerdeführerin hat vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin zwar den formellen Mangel, beantragte aber nicht in erster Linie eine Aufhebung rein aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid.
         Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
        
3.       Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 13/5) sowie im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) aus, das ABI-Gutachten sei schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte leidensangepasste Tätigkeit ganztägig und ohne Einschränkung zumutbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der unter 40 % liege, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 13/5).
         Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, das ABI-Gutachten basiere auf alten bildgebenden Untersuchungen und es sei mithin von einer unzutreffenden tatsächlichen Situation ausgegangen worden. Sie sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu maximal 50 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 63,6 %, was eine Dreiviertelsrente rechtfertige (Urk. 1 S. 3 ff.).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das ABI-Gutachten vom 15. April 2005 abgestellt werden kann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob die Invaliditätsbemessung korrekt erfolgte.

4.
4.1     Im Gutachten des ABI vom 15. April 2005 (Urk. 13/10/1) wurden gestützt auf eine neurologische und eine psychiatrische Untersuchung folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/10/1 S. 14):
1.      Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a)  Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.5)
    - ohne radikuläre Symptomatik
    - muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung
    - leichte bis mässige degenerative Veränderung bildgebend
    - Ausgestaltung im Rahmen der Diagnose 2a)
2.      Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a)  Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0)
b)  Anamnestisch rezidivierende Harnwegsinfekte
      - aktuell antibiotische Behandlung eines Harnwegsinfektes.
         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten zumutbar seien. Überdies bestehe eine teilweise Einschränkung für mittelschwer belastende Tätigkeiten. Für Reinigungstätigkeiten könne eine 50%ige Einschränkung angenommen werden. Körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne Rotationsbelastung der Lendenwirbelsäule seien der Beschwerdeführerin ganztägig ohne Einschränkung medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 13/10/1 S. 15).
         Dieses Gutachten ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 13/10/1 S. 5 ff.), durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 13/10/1 S. 7 - S. 11) und durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie (Urk. 13/10/1 S. 11 - S. 14), sowie auf einer Gesamtbeurteilung durch einen multidisziplinären Konsensus mit den erwähnten Ärzten (Urk. 13/10/1 S. 14 - S. 18), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 13/10/1 S. 5) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 13/10/1 S. 2 - S. 5) und begründet die von diesen abweichenden Einschätzungen (Urk. 13/10/1 S. 17). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ABI-Gutachten stütze sich auf bildgebende Untersuchungen aus dem Jahre 2003. Auf der Basis dieser alten Bilder sei die Diagnose eines leichten bis mässigen Lumbovertebralsyndroms gestellt worden, welches durch eine psychosozial begründete, unterschiedlich benannte Schmerzfehlverarbeitungsstörung überlagert sei. Die neue von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstellte Computertomographie (CT) zeige hingegen, dass sie an einer Lumboischialgie rechts mit Parästhesien leide. Die behandelnden Ärzte seien bislang von einer unzutreffenden tatsächlichen Situation ausgegangen und hätten daraus die falschen Folgerungen gezogen (Urk. 1 S. 3 f.).
4.3     Dr. E.___ beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 22. April 2005 gestützt auf die Computertomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) vom 13. April 2005 wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe beim Sturz vom 17. Mai 2003 eine Verletzung im Bereich der unteren LWS erlitten, die im Sinne einer Lumboischialgie nach wie vor anhalte. Die durchgeführten Abklärungen hätten Hinweise auf Wurzelbeeinträchtigungen sowohl L4 und L5 links als auch L5 rechts ergeben. Es lägen Parästhesien vor. Das Ausmass der degenerativen Veränderungen sei eher wenig ausgeprägt. Es bestehe zeitlich ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Sturz und den Beschwerden, es sei jedoch nicht ganz klar, wie es zur Pathogenese gekommen sei. Es bestünden aber keine psychosozialen Faktoren (Urk. 3/1 S. 1 und S. 3).
         Aus dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 7. September 2005 geht hervor, dass am 1. September 2005 eine funktionelle Magnetresonanztomographie-Untersuchung (MRI-Untersuchung) stattgefunden habe. Die Beurteilung laute auf eine moderate Foramenstenose L3/L4 links bei Flexion und schwerer Stenosierung bei Extension. Es bestünden eine partielle degenerative Zusammensinterung der Bandscheibe L4/L5 jedoch keine Hinweise auf eine hypermobile Instabilität (Urk. 8 S. 2).
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 8. Juni 2005 sodann aus, für sehr leichte Arbeiten, wie die von der IV-Stelle umschriebene leidensangepasste Tätigkeit, sei jeder Mensch irgendwie arbeitsfähig. Es würden jedoch die gesamten Voraussetzungen für die Erlangung einer Stelle ausser Acht gelassen. Aufgrund seiner Befunde mit der im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik sei die Patientin für sogenannt leichte Tätigkeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig, sie sei jedoch kaum vermittelbar (Urk. 3/2).
         Im Bericht vom 7. September 2005 hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei auch in angepasster Tätigkeit noch immer zu 100 % arbeitsunfähig, da die Schmerzen wegen allergischer Reaktion auf Schmerzmittel bis jetzt nicht effizient bekämpfbar gewesen seien (Urk. 8 S. 2).
4.4    
4.4.1   Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass in der Invalidenversicherung kein kausaler Zusammenhang zwischen einem Unfall und dem invalidisierenden Leiden vorausgesetzt wird. Vielmehr kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem erlittenen Unfall besteht. Im Übrigen wurde der Unfall auch im ABI-Gutachten vom 15. April 2005 mehrmals erwähnt (Urk. 13/10/1 S. 5 und S. 7).
4.4.2   Im ABI-Gutachten vom 15. April 2005 wurde auf S. 5 und S. 11 die Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule vom 2. Juli 2003 erwähnt und aufgeführt, dass sich eine leichte Dehydration der Bandscheide L4/L5 mit medio- linkslateraler/foraminaler Diskushernie L4/L5 zeige, wobei der Befund nicht sehr stark ausgeprägt sei. Es bestünden eine mögliche L4- und L5-Alteration links sowie eine leichte Spondylarthrosis L4/L5, etwas stärker ausgeprägt im Segment L5/S1 (Urk. 13/10/1 S. 5 und S. 11, Urk. 13/10/4). Weiter wurde ausgeführt, dass die von der Versicherten geklagten Beschwerden und Einschränkungen sich qualitativ im Rahmen des Möglichen objektivieren liessen. Die quantitative Schmerzangabe sei anhand des Untersuchungsbefundes und der zur Verfügung stehenden Unterlagen nur schwer nachvollziehbar. Es ergäben sich auch Anhaltspunkte für eine Verdeutlichungstendenz, so bestünden positiv nachweisbare Waddell-Zeichen wie beispielsweise eine Diskrepanz zwischen den Resultaten des Langsitzes und des Fingerbodenabstandes (Urk. 13/10/1 S. 11 und S. 15).
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gingen die ABI-Gutachter nicht von einer unzutreffenden tatsächlichen Situation aus (Urk. 1 S. 4). Vielmehr ergaben auch die neuesten bildgebenden Untersuchungen von Dr. E.___ keine massgeblichen neuen Befunde. Die im CT vom 13. April 2005 festgestellte Protrusion der Bandscheibe L3/L4 wirkt sich nicht zusätzlich auf die Beschwerden aus, da die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ angab, seit dem Sturz vom 17. Mai 2003 seien die Beschwerden unverändert (Urk. 3/1 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl Dr. E.___ wie auch die ABI-Gutachter von einer im Wesentlichen gleichen tatsächlichen Situation ausgingen. So fanden sich die von Dr. E.___ erwähnten Hinweise auf Wurzelbeeinträchtigungen (Urk. 3/1 S. 3) bereits in der Magnetresonanzuntersuchung vom 2. Juli 2003 (Urk. 13/10/1 S. 5 und S. 11, Urk. 13/10/4). Entsprechend wurde im ABI-Gutachten vom 15. April 2005 festgehalten, dass bildgebend eine leichte Dehydration der Bandscheibe L4/L5 mit medio linkslateraler/foraminaler Diskushernie L4/L5 beziehungsweise leichte bis mässige degenerative Veränderungen ersichtlich seien. Aufgrund der ausführlichen Untersuchung konnte jedoch eine radikuläre Symptomatik ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 13/10/1 S. 7 - S. 11 und S. 14), wobei diese Einschätzung auch mit derjenigen von Dr. E.___ übereinstimmt, der zwar eine Lumboischialgie beschrieb, aber keine radikuläre Schmerzausstrahlung erwähnte (vgl. Urk. 3/1, Urk. 8). In Bezug auf die von Dr. E.___ genannten Parästhesien ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese nichts anderes darstellen als dissoziative Sensibilitätsstörungen, worunter nicht objektivierbare Missempfindungen zu verstehen sind, die keiner definierten neurologischen Läsion zugeordnet werden können, sondern durch Konversion entstehen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 1529). Dies bedeutet, dass auch Dr. E.___ trotz neuer bildgebender Untersuchungen nur in beschränktem Ausmass objektivierbare Ursachen für das subjektive Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin fand, was mit den Feststellungen der ABI-Gutachter übereinstimmt (Urk. 3/1, Urk. 8, Urk. 13/10/1 S. 15).
4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich das ABI-Gutachten vom 15. April 2005 zwar auf bildgebende Untersuchungen des Jahres 2003 abstützte, diese jedoch im Wesentlichen mit den neuen bildgebenden Untersuchungen übereinstimmen (Urk. 3/1, Urk. 8, Urk. 13/10/1 S. 5 und S. 11). Zudem liessen die durch die ABI-Gutachter erfolgten umfangreichen Untersuchungen keine zusätzlichen bildgebenden Untersuchungen als notwendig erscheinen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die ABI-Gutachter von einer unzutreffenden tatsächlichen Situation ausgegangen sind. Vielmehr basiert das ABI-Gutachten vom 15. April 2005 sowohl auf aussagekräftigen bildgebenden als auch auf umfangreichen und allseitigen gutachterlichen Untersuchungen, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden kann.
4.4.4   Dass Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der im Wesentlichen gleichen Befunde anders einschätzte, vermag die Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 15. April 2005 ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist dabei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 8. Juni 2005 - im Gegensatz zu den Ausführungen im ABI-Gutachten (Urk. 13/10/1 S. 15 ff.) - keine Begründung aufweist und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die "gesamten Voraussetzungen für die Erlangung einer Stelle" und mithin auch Faktoren berücksichtigte, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind (Urk. 3/2). Schliesslich ist auch die von ihm im Bericht vom 7. September 2005 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Rückenproblematik zurückzuführen, sondern auf die Schwierigkeit, das richtige Medikament zu finden (Urk. 8 S. 2).
4.4.5   Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, liege gemäss Dr. E.___ und der Abklärung durch die Psychiatrie F.___ vom 9. September 2005 (Urk. 10) keine psychische Ursache der körperlichen Symptome vor. Die Diagnose einer Schmerzfehlverarbeitung habe nicht gestellt werden können (Urk. 1 S. 3).
         Dieser Einwand ist unbegründet, da auch die ABI-Gutachter keine psychiatrischen Diagnosen stellen konnten und das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ebenfalls verneinten (Urk. 13/10/1 S. 13 f. und S. 16 f.). Dass die ABI-Gutachter zum Schluss kamen, das subjektive Ausmass der Beschwerden könne aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht nachvollzogen werden und somit eine funktionelle Überlagerung bestehe, erscheint bei den positiv nachweisbaren Waddell-Zeichen nachvollziehbar (Urk. 13/10/1 S. 11 und S. 15 f.). Ausserdem stimmt diese Einschätzung mit derjenigen von Dr. E.___ überein, der ebenfalls nicht objektivierbare Missempfindungen feststellte (Urk. 3/1 S. 1; vgl. Erw. 4.4.2).
         Somit vermögen die Arztberichte von Dr. E.___ und der Psychiatrie F.___, welche dem ABI-Gutachten vom 15. April 2005 nicht widersprechen, die Beweiskraft des ABI-Gutachtens auch in Bezug auf die psychiatrische Untersuchung und Einschätzung nicht zu beeinträchtigen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 15. April 2005 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne Rotationsbelastung der Lendenwirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, dass sie in Bezug auf ihre Restarbeitsfähigkeit derart eingeschränkt sei, dass der leidensbedingte Abzug 20 % betragen müsse. Ausserdem sei die Berechnung des Invalideneinkommens nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4 f.).
         Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, es rechtfertige sich ein Abzug von 10 %, da nur eine teilweise Einschränkung für mittelschwere Arbeiten bestehe und keine Arbeitspausen nötig seien (Urk. 2 S. 3).
6.2     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG), zumal unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 13/38/2).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2004 mit Fr. 51'530.-- (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/18). Dieser Betrag ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3, Urk. 13/18).
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2006, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'585.--, auf den abzustellen ist, da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (vgl. Erw. 5).
         Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres Rückenleidens nur noch leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne Rotationsbelastung der Lendenwirbelsäule ausüben (vgl. Erw. 5). Aufgrund der zahlreichen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen, welche verschiedene Aspekte der Arbeitsverrichtung betreffen, erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % als zu gering, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 15 % hingegen als angemessen. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) sind jedoch die Kriterien des Alters (Jahrgang 1965) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C; Urk. 13/43; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des Beschäftigungsgrades (100 %) nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 41'297.-- (Fr. 48'585.-- - 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 51'530.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 10'233.-- (Fr. 51'530.-- - Fr. 41'297.--) ein Invaliditätsgrad von 20 % (Fr. 10'233.-- / Fr. 51'530.--), womit der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird (Art. 28 Abs. 1 IVG). Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin beantragte leidensbedingte Abzug von 20 % (Urk. 1 S. 4) berücksichtigt würde, ergäbe sich nur ein Invaliditätsgrad von 25 %, der ebenfalls nicht zu einer Rente berechtigt (Fr. 48'585.-- - 20 % = Fr. 38'868.--; Fr. 51'530.-- - Fr. 38'868.-- = Fr. 12'662.--; Fr. 12'662.-- / Fr. 51'530.-- = 25 %).

7.       Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).