IV.2005.00904
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin
R.___, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
S.___
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1993, leidet an einer allgemeinen Entwicklungsretardation bei hirnorganischem Psychosyndrom mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3), emotionaler Störung und Trennungsangst (ICD-10: F93.0) sowie bei Geschwisterrivalität (ICD-10: F93.3; Urk. 7/29 S. 1 lit. A). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu: Einerseits die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; angeborene cerebrale Lähmungen) notwendigen medizinischen Massnahmen (Urk. 7/28, Urk. 7/17-18) und andererseits Sprachheilkindergarten beziehungsweise Sonderschulung (Urk. 7/24-25, Urk. 7/16, Urk. 7/4). Die Gesuche von B.___, dipl. Logopädin SAL, vom 1. Juli 2000 um Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Abklärung in der Schweizerischen C.___-Klinik (Urk. 7/53) und Dr. med. D.___, Kinderarzt FMH, vom 19. September 2002 um Verlängerung der Logopädie- und Psychomotoriktherapie (Urk. 7/45) wies sie bezüglich der neuropsychologischen Abklärung und der Psychomotoriktherapie mit Verfügungen vom 13. Oktober 2000 (Urk. 7/22/1) beziehungsweise 11. November 2002 (Urk. 7/13) ab. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 8. März 2004 beantragte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie bei F.___, dipl. Psychologe IAP, Psychotherapeut SPV für Kinder, Jugendliche, Familien und Erwachsene (Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/32/1-4, Urk. 7/31, Urk. 7/29) ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 verneinte sie den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie (Urk. 7/11).
Die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 7/11) von der SWICA Gesundheitsorganisation, Krankenversicherer von S.___, am 6. beziehungsweise 12. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/9-10), offenbar ergänzt am 25. Januar 2005 (vgl. Urk. 7/2 S. 1 = Urk. 2 S. 1), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die SWICA am 22. August 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Übernahme der Kosten der Psychotherapie durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 27. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), welcher am 26. Oktober 2005 sinngemäss auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 11). Mit Verfügung vom 23. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Annahme von Invalidität bei nicht erwerbstätigen Minderjährigen (Art. 5 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen hinsichtlich des Anspruchs auf medizinische Massnahmen in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann.
1.2 Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für Psychotherapien bei Minderjährigen sind gegeben, wenn ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliegt, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann. Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch Berichte, Arztrechnung und dergleichen belegt sein. Die Kostenübernahme erfolgt ab dem zweiten Behandlungsjahr. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; KSME). Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme sind bei Minderjährigen auch dann gegeben, wenn Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich um eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Psychotherapie, die unabhängig von der Schulung hätte durchgeführt werden müssen, ist keine Leistung der Invalidenversicherung (Rz 645-647/845-847.7 KSME).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, gemäss ihren erneuten medizinischen Abklärungen handle es sich um ein vorwiegend schulisches Problem. Daher liege ein Leiden mit offener Prognose vor, weshalb es sich um eine Behandlung des Leidens an sich handle. Im Weiteren diene die vorgesehene Psychotherapie nicht der Ermöglichung der Sonderschule, sondern vielmehr deren Unterstützung (Urk. 2 S. 3).
2.2 Von Seiten der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen ausgeführt, Rz 645-647/845-847.7 KSME setze nicht voraus, dass die Psychotherapie zur Ermöglichung der Sonderschule verordnet worden sei. Aus dem Bericht von med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 19. Mai 2005 sei ersichtlich, dass die Psychotherapie die Schulschwierigkeiten bei der Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten, emotionaler Störung und Trennungsangst sowie bei Geschwisterrivalität unterstützen solle. Auch Dr. E.___ gehe in ihrem Bericht vom 2. Mai 2005 von einer kombinierten Störung aus. Ob unabhängig von der Schulung eine Psychotherapie durchgeführt hätte müssen, sei aus den Akten nicht ersichtlich und offenbar nicht abgeklärt worden. Aufgrund dieser Berichte erscheine jedoch die Psychotherapie vorwiegend zur Unterstützung der Schulung angeordnet worden zu sein, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Dass es sich dabei um eine Behandlung des Leidens an sich handeln sollte, sei nicht nachvollziehbar, da der Gesundheitszustand des Versicherten aufgrund der genannten Berichte und desjenigen von Dr. G.___ vom 18. September 2004 als besserungsfähig angegeben worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2).
Weiter sei im Einspracheverfahren nicht überprüft worden, ob unabhängig von der Sonderschulung Leistungen gestützt auf Art. 12 IVG geschuldet seien. Dem Bericht von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2004 sei zu entnehmen, dass beim Versicherten eine grosse Unselbständigkeit und unberechenbare Verhaltensstörungen bestünden, die sich nicht nur auf schulischer Ebene auswirkten. Die psychotherapeutischen Bemühungen hätten auch einen günstigen Einfluss auf einer allgemeinen sozialen Ebene. Auch gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom 18. September 2004 leide der Versicherte an einer allgemeinen Entwicklungsretardation mit deutlichen hirnorganischen Wahrnehmungsstörungen und psychomotorischen Defiziten. Wie bereits erwähnt, werde der Gesundheitszustand als besserungsfähig und die medizinische Massnahme als indiziert erachtet. Somit sei offensichtlich, dass die geplante Psychotherapie nicht zwingend nur im Zusammenhang mit der Sonderschule zu prüfen sei, sondern vielmehr als medizinische Massnahme gemäss Art. 12 IVG. Sollte die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie im Zusammenhang mit der Schulung abgelehnt werden, sei eine Leistungspflicht aufgrund der weiteren Störungen gegeben (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie nach Art. 12 IVG hat.
3.1 Lic. phil. I.___, Schulpsychologin/Psychologin FSP, Schulpsychologischer Beratungsdienst im Bezirk J.___, hielt in ihrem Bericht vom 11. Februar 2004 fest, der Versicherte habe die zweijährige Einschulungsklasse besucht und therapeutische Unterstützung in Psychomotorik und Logopädie erhalten. Seit dem Übertritt in die zweite Klasse besuche er Stunden im IF, Fach Sprache. Sich in der neuen Klasse zurecht zu finden, sei für ihn nicht einfach gewesen, was sich auch in Verhaltensauffälligkeiten manifestiert habe. Leistungsmässig sei der Versicherte knapp (Urk. 7/32/6 S. 1).
Der behandelnde Psychologe F.___ stelle eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten sowie emotionaler Probleme fest. Der Versicherte sei sehr unsicher. Steigende Anforderungen bedeuteten Druck für ihn, was unter anderem zu Verhaltensauffälligkeiten führe. Teilweise fühle sich der Versicherte als Sündenbock unter seinen Mitschülern. Die Klassenlehrerin engagiere sich sehr für ihn. Sie stelle fest, dass er Leistungsschwankungen zeige, die sie auch im Zusammenhang mit psychischen Komponenten sehe. Eine psychotherapeutische Unterstützung beim Psychologen F.___ sei aus schulischer Sicht indiziert und werde von allen Beteiligten als sinnvolle und notwendige Massnahme angesehen (Urk. 7/32/6 S. 1).
Aufgrund der Lernprobleme stehe auch eine Kleinklasse zur Diskussion. Da der Versicherte früher oft Lehrer- und Klassenwechsel gehabt habe, scheine es sinnvoll, dass er vorläufig im selben Klassenverband bleiben könne. In diesem Zusammenhang sei es aber wichtig, dass Eltern und Lehrerpersonen am selben Strick zögen und zusammenarbeiteten. Der IF-Unterricht solle weitergeführt werden. Das Lernziel im Fach Deutsch vermöge der Versicherte nicht zu erreichen. Als Druckentlastung käme eine Lernzielbefreiung in Frage (Urk. 7/32/6 S. 1 f.).
3.2 Dr. G.___, der die seit 7. November 2003 (Urk. 7/32/2, Urk. 7/32/1 S. 2 lit. D Ziff. 1) durchgeführte Psychotherapie an den Psychologen F.___ delegiert hatte (vgl. Urk. 7/30 S. 2 lit. D Ziff. 8), stellte in seinem Bericht vom 18. September 2004 folgende Diagnose (Urk. 7/32/1 S. 1 lit. A):
- Allgemeine Entwicklungsretardation mit deutlichen hirnorganischen Wahrnehmungsstörungen und psychomotorischen Defiziten
Es lägen die Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 und Ziff. 234 GgV Anhang vor (Urk. 7/32/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/32/2). Der Gesundheitszustand des Versicherten wirke sich auf dessen Schulbesuch aus (Urk. 7/32/1 S. 1 lit. A). Er sei besserungsfähig (Urk. 7/32/1 S. 2 lit. C Ziff. 1) und durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Urk. 7/32/1 S. 2 lit. C Ziff. 2, Urk. 7/32/2).
3.3 In seinem Bericht vom 6. Dezember 2004 nahm Dr. G.___ zum neurologischen Befund im Beurteilungszeitpunkt und zur Notwendigkeit der Psychotherapie zur Ermöglichung der Sonderschulung Stellung. Er ging davon aus, dass das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms durch die schulischen Teilleistungsstörungen, insbesondere Sprachdefizite, schulischen Anpassungsschwierigkeiten bei Rückzugstendenz einerseits und affektiv erhöhter Reizbarkeit andererseits ausreichend gesichert sei. Die allgemein schwere Entwicklungsverzögerung lasse diesbezüglich keinen Zweifel offen (Urk. 7/31 S. 1).
Zufolge grosser Unselbständigkeit und unberechenbarer Verhaltensstörungen bedürfe der 11-jährige Junge sowohl auf schulischer als auch auf ausserschulischer Ebene ständiger Kontrolle, so dass ein Wechsel in eine Kleinklasse indiziert erscheine. Da er unter all diesen Umständen immer wieder rasch unter Druck gerate und von Selbstzweifeln sowie Insuffizienzgefühlen geplagt sei, bedürfe es allein schon deshalb einer weiter gehenden Psychotherapie (Urk. 7/31 S. 1).
Als auffällige neurologische Befunde imponierten psychomotorische Koordinationsstörungen, ein Mangel zielorientierten Handelns, ein auffallender Wechsel zwischen Apathie und explosiver Gereiztheit und eine Tendenz zu dissozialem Verhalten sowie paranoidem Denken (Urk. 7/31 S. 1).
Die Psychotherapie ermögliche dem Versicherten, mit seinen innerseelischen Konflikten nicht allein zu sein, Selbstunsicherheit und Aggressionen abzubauen und dadurch an Selbstvertrauen zu gewinnen. Es verstehe sich von selbst, dass er dadurch auch befähigt werde, schulischen Schwierigkeiten besser standzuhalten (Urk. 7/31 S. 2).
Selbstverständlich würden sich psychotherapeutische Bemühungen nicht nur auf schulischer Ebene, sondern auch auf allgemein sozialer Ebene günstig auswirken, so dass damit gerechnet werden dürfe, dass sowohl Leistungsmängel als auch Verhaltensstörungen unter der Behandlung rascher und nachhaltiger zurücktreten würden (Urk. 7/31 S. 2).
3.4 Am 19. Mai 2005 stellte Dr. G.___ sodann folgende Diagnosen (Urk. 7/29 S. 1 lit. A):
- Allgemeine Entwicklungsretardation bei hirnorganischem Psychosyndrom mit
- kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3)
- emotionaler Störung und Trennungsangst (ICD-10: F93.0)
- emotionaler Störung bei Geschwisterrivalität (ICD-10: F93.3)
In der Zwischenzeit sei der Versicherte aufgrund seiner Teilleistungsschwächen im Fach Deutsch notenbefreit. Trotzdem hätten sich immer wieder Überforderungssituationen ergeben, so dass - nach einhelliger Meinung der Klassenlehrerin, der IF-Lehrerin, der alleinerziehenden Mutter, des Schulpsychologischen Beratungsdienstes J.___ und des behandelnden Kinderpsychologen F.___ - die dringende Indikation zur Umplatzierung in eine Kleinklasse und Weiterführung der ambulanten Psychotherapie gegeben seien (Urk. 7/29 S. 2 lit. D Ziff. 3).
Der Versicherte brauche in schulischer Hinsicht einen übersichtlichen, klar strukturierten Rahmen, der mit einer Kleinklasse am ehesten gewährleistet werden könne. Das erklärte Schulziel sei, dass der Versicherte auf den unterschiedlichen Niveaus seines intellektuellen, emotionalen und schulischen Entwicklungsrückstandes abgeholt werden könne. Die regelmässige Psychotherapie im Intervall von einer bis zwei Wochen solle ihn dabei unterstützen (Urk. 7/29 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.5 Die Schulpsychologin I.___ hielt in ihrem Antrag vom 8. Februar 2005 fest, im Fach Deutsch sei der Versicherte aufgrund seiner Teilleistungsschwächen notenbefreit. Fühle er sich überfordert, habe er die Tendenz, den Unterricht zu stören. Es sei wichtig, dass er weiterhin im Rahmen des IF unterstützt werde. Zudem sei die Weiterführung der Psychotherapie indiziert. Der Psychologe F.___ beschreibe neben der Leistungsüberforderung und den reaktiven Verhaltensmustern Diskrepanzen zwischen seelischer und körperlicher Entwicklung. Der Versicherte leide auch unter Ängsten (Urk. 7/41/2 S. 1).
Wie bereits im letzten Bericht erwähnt, brauche der Versicherte aufgrund seiner kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten und entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten bei Überforderung im Hinblick auf die 5. Klasse einen kleineren, strukturierteren Rahmen, der ihm einen gewissen Schutz biete und wo individuelleres, seinem Tempo angepasstes Lernen möglich sei. Es sei daher die Suche nach einem Sonderschulplatz angezeigt (Urk. 7/41/2 S. 1).
Die vorläufige Weiterführung der Psychotherapie beim Psychologen F.___ sei nach Ansicht aller Beteiligten dringend indiziert (Urk. 7/41/2 S. 2).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten liegt beim Versicherten eine allgemeine Entwicklungsretardation bei hirnorganischem Psychosyndrom mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3), emotionaler Störung und Trennungsangst (ICD-10: F93.0) und emotionaler Störung bei Geschwisterrivalität (ICD-10: F93.3; vgl. Urk. 7/29 S. 1 lit. A, vgl. auch Urk. 7/32/1 S. 1 lit. A) vor.
4.2 Zudem ging Dr. G.___ in seinen fachärztlichen Beurteilungen davon aus, dass sich die Leiden des Versicherten ohne die genannte psychotherapeutische Massnahme auf die künftige Berufsbildung und Erwerbstätigkeit auswirkten (Urk. 7/32/1 S. 2 lit. C Ziff. 2, Urk. 7/32/2, Urk. 7/29 S. 2 lit. C Ziff. 2). Beim Versicherten traten insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Schulbesuch grosse Schwierigkeiten auf (vgl. Urk. 7/29 S. 1 lit. A). Die Schulpsychologin legte diese zudem in ihrem Bericht vom 11. Februar 2004 ausführlich dar. Sie hielt in diesem Sinne fest, es sei für den Versicherten nicht einfach gewesen, sich in der neuen Klasse zurecht zu finden, was sich auch in Verhaltensauffälligkeiten manifestiert habe. Leistungsmässig sei er knapp. Er sei sehr unsicher und steigende Anforderungen bedeuteten Druck für ihn, was unter anderem zu Verhaltensauffälligkeiten und teilweise zu Gefühlen, dass er der „Sündenbock“ sei führe. Die Klassenlehrerin habe festgestellt, dass der Versicherte Leistungsschwankungen zeige, die auch im Zusammenhang mit psychischen Komponenten stünden. Aufgrund der Lernprobleme stehe der Besuch einer Kleinklasse zur Diskussion. Da der Versicherte früher oft Lehrer- und Klassenwechsel gehabt habe, scheine es sinnvoll, dass er vorläufig im selben Klassenverband bleiben könne. Der IF-Unterricht sollte weitergeführt werden. Das Lernziel im Fach Deutsch vermöge er nicht zu erreichen. Als Druckentlastung sei eine Lernzielbefreiung vorgesehen (vgl. Urk. 7/32/6 S. 1 f.). Am 30. Mai 2005 meldete die Schulpsychologin den Versicherten für Sonderschulmassnahmen an, nachdem die Sonderschule K.___ den Versicherten für das Schuljahr 2005/2006 aufgenommen hatte (Urk. 7/41/1), worauf die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2005 Kostengutsprache für Beiträge zum Besuch einer Sonderschule vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 erteilte (Urk. 7/4).
4.3 Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2004 bezüglich Notwendigkeit der Psychotherapie zur Ermöglichung der Sonderschulung fest, zufolge der grossen Unselbständigkeit und unberechenbarer Verhaltensstörungen bedürfe der 11-jährige Versicherte sowohl auf schulischer als auch auf ausserschulischer Ebene ständiger Kontrolle, so dass der Wechsel in eine Kleinklasse indiziert erscheine. Da er unter all diesen Umständen immer wieder rasch unter Druck gerate, von Selbstzweifeln und Insuffizienzgefühlen geplagt sei, bedürfe es schon deshalb einer weitergehenden Psychotherapie (Urk. 7/31 S. 1). Die Psychotherapie ermögliche dem Versicherten, mit seinen innerseelischen Konflikten nicht allein zu sein, Selbstunsicherheit und Aggressionen abzubauen und dadurch an Selbstvertrauen zu gewinnen. Es verstehe sich von selbst, dass er dadurch auch befähigt werde, schulischen Schwierigkeiten besser standzuhalten (Urk. 7/31 S. 2). Am 19. Mai 2005 hielt er diesbezüglich fest, der Versicherte brauche in schulischer Hinsicht einen übersichtlichen, klar strukturierten Rahmen, der mit einer Kleinklasse am ehesten gewährleistet werden könne. Das erklärte Schulziel sei, dass er auf den unterschiedlichen Niveaus seines intellektuellen, emotionalen und schulischen Entwicklungsrückstandes abgeholt werden könne. Die regelmässige Psychotherapie diene der Unterstützung dieser Ziele (Urk. 7/29 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.4 Aus den genannten neueren Berichten von Dr. G.___ geht hervor und kann als erstellt gelten, dass aufgrund der grossen Unselbständigkeit und unberechenbaren Verhaltensstörungen des Versicherten primär der Wechsel in eine Kleinklasse mit dem Schulziel, diesen auf den unterschiedlichen Niveaus seines intellektuellen, emotionalen und schulischen Entwicklungsrückstandes abzuholen, indiziert ist. Die Psychotherapie, derer er schon deshalb bedarf, da er immer wieder rasch unter Druck gerät, von Selbstzweifeln und Insuffizienzgefühlen geplagt ist, dient lediglich der Unterstützung dieser Ziele. Beim Versicherten liegt anerkanntermassen eine psychische Störung vor; jedoch ist nicht erstellt, dass sie die Massnahmen für die Sonderschulung behindert oder gar verunmöglicht. Eine Kostenübernahme der Psychotherapie unter Rz 645-647/845-847.7 KSME fällt daher ausser Betracht.
4.5 Gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME erfolgt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. vorn Erw. 1.2), die Kostenübernahme für psychotherapeutische Massnahmen durch die Invalidenversicherung ab dem zweiten Behandlungsjahr für jeweils maximal zwei Jahre. Diese Massnahmen gehen aber nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt.
Der Versicherte ist bereits seit dem 7. November 2003 (Urk. 7/32/2, Urk. 7/32/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), mithin seit mehr als einem Jahr in intensiver fachgerechter psychotherapeutischer Behandlung, jedoch ist davon auszugehen, dass diese zumindest über längere Zeit notwendig sein wird. Nach Ansicht von Dr. G.___ dient die regelmässige Therapie im Intervall von ein bis zwei Wochen der Unterstützung des Versicherten beim Erreichen des Schulzieles (Urk. 7/29 S. 2 lit. D Ziff. 7). Auch die Schulpsychologin I.___ stellte sich auf den Standpunkt, der Versicherte habe in schulischen Überforderungssituationen die Tendenz, den Unterricht zu stören, weshalb es wichtig sei, dass - unter anderem - die Psychotherapie weitergeführt werde (Urk. 7/41/2 S. 1). Es erscheint daher fraglich, ob eine Dauerbehandlung vorliegt. Hierbei ist aber auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei Versicherten vor dem 20. Altersjahr die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht fällt, weil es um eine mehrere Jahre dauernde Behandlung geht. Auch zeitlich ausgedehntere, aber nicht unbegrenzte Massnahmen können unter Art. 12 IVG fallen (ZAK 1984 S. 502 f. Erw. 3).
Vorliegend mangelt es aber hinsichtlich der durchgeführten Psychotherapie an der Bestimmbarkeit der Prognose, obwohl Dr. G.___ in seinem neuesten Bericht der Ansicht war, der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig (Urk. 7/29 S. 2 lit. C Ziff. 1). Der Versicherte leidet an einer allgemeinen Entwicklungsretardation bei hirnorganischem Psychosyndrom mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten, emotionaler Störung und Trennungsangst sowie emotionaler Störung bei Geschwisterrivalität (Urk. 7/29 S. 1 lit. A). Dieses Leiden äussert sich namentlich in mangelnder schulischer Belastbarkeit, rascher Ermüdbarkeit, motorischer Hyperaktivität, Impulsivität, mangelnder Affektkontrolle und allgemeiner Verunsicherung mit Selbstzweifel sowie Insuffizienzgefühlen (Urk. 7/29 S. 2 lit. D Ziff. 4). Dr. G.___ stellte denn auch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Lernschwierigkeiten, Unsicherheit, motorische Steuerungs- und Koordinationsstörungen, Sprachdefizite, leichte Intelligenzminderung, emotionale Labilität und Enuresis fest (Urk. 7/29 lit. D Ziff. 5 i.V.m. Urk. 7/32/1 lit. D Ziff. 5). Angesichts der erhobenen Befunde kann die Rechtsprechung betreffend Prognose bei Vorliegen einer hyperkinetischen Störung herangezogen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003, I 298/03, in Erw. 4.2 auf die medizinische Literatur hingewiesen und zum Verlauf hyperkinetischer Störungen ausgeführt, dass sowohl retrospektive als auch prospektive Verlaufsstudien die Möglichkeit einer Persistenz der hyperkinetischen Störungen über die Adoleszenz hinaus belegten. Dabei sei die individuelle Prognose einer solchen Störung nicht zuletzt aufgrund des Spektrumcharakters der Diagnose schwer beziehungsweise kaum beurteilbar, sofern nicht eine massive dissoziale Symptomatik im Kontext schon früh eine ungünstige Verlaufsform erwarten lasse. Das EVG gelangte zum Schluss, dass vor einem solchen medizinischen Hintergrund, eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stehe, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, die für individuelle Patienten eine Vorhersage gestatteten, nicht existierten. Damit steht fest, dass bezüglich der durchgeführten Psychotherapie beim Versicherten keine zuverlässige Prognose gestellt werden kann.
4.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie nach Art. 12 IVG durch die Beschwerdegegnerin, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).