IV.2005.00905
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. Mai 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1950, war von 1991 bis 30. Juni 2003 beim Jugendsekretariat des Bezirks A.___ als Kanzleisekretärin beschäftigt (Urk. 11/74) und meldete sich am 30. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/29 S. 1 oben). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/41-43), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/74), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/73) und einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 11/70) ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 sprach sie der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab Juni 2003 zu (Urk. 11/23 = Urk. 11/24).
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2004 Einsprache (Urk. 11/21), worauf die IV-Stelle gestützt auf weitere medizinische Berichte (Urk. 11/39-40) zum Schluss gelangte, von Juni 2003 bis April 2005 bestehe Anspruch auf eine ganze und ab Mai 2005 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 11/5). Am 16. Juni 2005 erliess sie die entsprechenden Verfügungen (Urk. 11/4) und offenbar gleichentags (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) den Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 11/8 = Urk. 2).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 erhob die Versicherte am 22. August 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr auch ab Mai 2005 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d).
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist unter anderem bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass wegen einer - unterdessen operativ behobenen - Schulterproblematik vom Ablauf des Wartejahrs bis Ende Januar 2005 gar keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe und seit Februar 2005 für eine geeignete (wechselbelastende) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe (Urk. 2 S. 4 Ziff. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass - aus von ihr einzeln dargelegten Gründen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4) - nicht auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten abzustellen, sondern von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5). Im Eventualstandpunkt machte sie geltend, der Abzug vom Tabellenlohn sei auf 25 % und die Einschränkung im Haushalt auf rund 40 % festzulegen (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 6).
2.3 Die Qualifikation (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Haushalt) ist nicht strittig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) und nach Lage der Akten (vgl. Urk. 11/70 S. 2 f. Ziff. 2.5) zutreffend.
Strittig sind hingegen der Umfang der leidensbedingt ab Februar 2005 zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie die genannten Aspekte der Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Am 19. November 2002 erstattete Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, ein vertrauensärztliches Gutachten im Auftrag der kantonalen Beamtversicherungskasse (Urk. 11/78/4), dies gestützt auf ihr überlassene Akten, telefonisch eingeholte Auskünfte und eine am 11. November 2002 durchgeführte Untersuchung (Urk. 11/78/4 S. 1).
Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (Urk. 11/78/4 S. 7 unten):
- schwerer bis mittelschwerer depressiver Zustand mit zeitweiliger Suizidalität sowie Verdacht auf zusätzliche somatoforme Schmerzstörung
- Status nach zweimaliger Diskektomie L5/S1 1994 und 2001 wegen Diskushernien sowie Status nach Spondylodese (operative Versteifung) der unteren Lendenwirbelsäule am 18. Juni 2002 wegen Diskushernienrezidiv bei schweren generalisierten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- Status nach Hammerzehenoperation am linken Fuss 1998 und rechts im Mai 2000
- Status nach Morbus Basedow mit endokriner Ophtalmopathie (Schilddrüsenüberfunktion mit Augensymptomatik) 1993/94
- Veranlagung für Typ II Diabetes mit vorübergehend erhöhten Blutzuckerwerten 1993
- Status nach vorübergehendem Asthma im Sommer 2002
- Übergewicht
Nach eigenen Angaben leide Beschwerdeführerin subjektiv mehr unter den teils depressiven Zuständen mit teilweiser Suizidalität als unter den orthopädisch bedingten, vorwiegend im Rücken und im rechten Bein lokalisierten Schmerzen. Es bestehe jedoch ein Zusammenhang zwischen den Depressionen und dem Ausmass und der Intensität der jeweiligen Schmerzzustände (Urk. 11/78/4 S. 9 oben).
Die Prognose bezüglich der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit scheine auch längerfristig eher ungünstig. Mit dem Erreichen einer zirka 50%igen Teilarbeitsfähigkeit an einer körperlich nicht anstrengenden Stelle mit Wechselbelastung könne aus körperlichen und psychischen Gründen frühestens im Sommer 2003 gerechnet werden (Urk. 11/78/4 S. 9 Mitte).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge langdauernder Erkrankung seit dem 26. August 2002 und bis auf weiteres (Urk. 11/78/3 S. 9 lit. a).
3.2 Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH), der die Beschwerdeführerin seit September 2001 behandelte (Urk. 11/42 lit. D1), diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juli 2003 die bekannten Wirbelsäulendefekte (Urk. 11/42 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. November 2002 bis 30. Juni 2003 (Urk. 11/42 lit. B). Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit gab er an, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/42 Beiblatt S. 2 unten).
3.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Beschwerdeführerin seit 16. März 2000 behandelte (Urk. 8/41 lit. D1), diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. September 2003 eine seit September 2000 bestehende schwere bis mittelschwere anhaltende Depression mit zeitweiliger Suizidalität mit somatoformen Schmerzstörungen, einen Status nach Spondylodese der unteren Lendenwirbelsäule am 18. Juni 2002 und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/41 lit. A). Er attestierte Perioden von 100 %iger und 50 %iger Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2001 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. Juni 2002 bis auf weiteres (Urk. 11/41 lit. B). Betreffend Arbeitsbelastbarkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, die Beanspruchung einer regulären Arbeitsstelle auszuhalten; in der bisherigen Berufstätigkeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre halbtags zumutbar (Urk. 11/41 Beiblatt S. 2 unten).
3.4 Am 27. Juli 2004 nahm Dr. C.___ zur verfügten Zusprache einer halben Rente Stellung und führte aus, er sei nach wie vor der Meinung, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Da nun noch Rotatorenmanschettenrupturen beidseits aufgetreten seien, sehe er keine Möglichkeiten, die Beschwerdeführerin wieder irgendwo einzusetzen. Die zweite Schulter sei noch nicht operiert. Im Übrigen habe sich zwischenzeitlich nichts verbessert, so dass ihm eine Herabsetzung der Rente völlig unbegreiflich erscheine (Urk. 11/40/1).
3.5 Am 26. August 2004 nahm Dr. D.___ Stellung und führte aus, die Arbeit im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin als Sekretärin sei einerseits wegen der durch das Rückenleiden bedingten Unfähigkeit zu einer sitzenden Tätigkeit und andererseits auch durch die traumatischen Erfahrungen am alten Arbeitsort definitiv nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe versucht, eine Tätigkeit zu finden, die sie trotz ihrer Einschränkungen ausüben könne und habe dies im Kinderhüten gefunden, wobei der mögliche zeitliche Einsatz aus gesundheitlichen Gründen sehr begrenzt sei. Anstelle der ursprünglich geschätzten 50 % seien höchstens 20-30 % möglich (Urk. 11/40/2).
3.6 Am 23. Februar 2005 erstatte Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/39). Er stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten und seine eigene Untersuchung vom 22. Februar 2005 (Urk. 11/39 S. 1 unten).
Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 11/39 S. 7 Ziff. V):
- Status nach Lumbo-Ischialgie rechts
- Status nach Wirbelsäulenoperation 1994
- Status nach Hallux rigidus Operation beidseits
- Auftreten einer Depression mit psychotherapeutischer Behandlung
- Status nach operativer Dekompression S1 links
- Status nach instrumentierter Spondylodese L5/S1 mit Diskektomie L5/S1
- Status nach Défiléerweiterung an beiden Schultern mit sehr gutem Resultat
- unterdessen wesentliche Besserung der Depression
- belastungsabhängige Lumbo-Ischialgie rechts mit analgetischem Bedarf
Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen belastungsabhängige Lumbo-Ischialgien rechts mit gelegentlich auftretendem Taubheitsgefühl im Unterschenkel und Fuss und ‚allgemeinen rheumatischen’ Bewegungsschmerzen beklagt. Am besten sei eindeutig eine Wechselbelastung. Bezüglich beider Schultern sei sie sehr zufrieden mit dem Operationsresultat (Urk. 11/39 S. 8 Mitte).
Bei der Untersuchung habe er keinerlei Anzeichen einer Depression mehr gefunden, sondern offene und klare Bekenntnisse zum positiven Operationsresultat an beiden Schultern und zu noch vorhandenen Restbeschwerden an der Wirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin sei er der Ansicht, dass für eine geeignete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35-40 % bestehe und zwar am allerbesten für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung wie beispielsweise Kinderfrau oder an einer Réception mit Sitzmöglichkeit (Urk. 11/39 S. 8 unten).
Die Restarbeitsfähigkeit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Februar 2005, nämlich ein paar Monate nach der durchgeführten zweiten Schulteroperation (Urk. 11/39 S. 9 oben).
Die vorher attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien seines Erachtens medizinisch ausgewiesen, teilweise bedingt durch die psychische Situation und teilweise bedingt durch Rückenschmerzen sowie die zwei Rückenoperationen und die beiden Schulteroperationen. Die psychische Situation habe sich inzwischen auch soweit verbessert, dass auch von dieser Seite her eine 35%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar gelten könne (Urk. 11/39 S. 9).
3.7 Über die am 16. März 2004 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 1. April 2004 (Urk. 11/70). Gemäss ihren Angaben betrug die Einschränkung im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 30 %, im mit 20 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 15 % und im mit 20 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ 5 %. Für die übrigen Bereiche stellte sie keine Einschränkung fest (Urk. 11/70 S. 4 ff. Ziff. 6). Die entsprechend gewichteten Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 16 % (Urk. 11/70 S. 6 Ziff. 8).
4.
4.1 Die ärztlichen Beurteilungen stimmen darin überein, dass bei der Beschwerdeführerin ein Rückenleiden und eine depressive Symptomatik mit zeitweiliger Suizidalität sowie eine 2004 aufgetretene und operativ behobene beidseitige Schulterproblematik die Arbeitsfähigkeit einschränken.
4.2 Übereinstimmung besteht auch in der Annahme, dass bis Ende Januar 2005 aufgrund der genannten Leiden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, auch für leidensangepasste Tätigkeiten, bestanden hat. Auf dieser Annahme basiert denn auch die - unstreitig gebliebene - Zusprache einer ganzen Rente bis Ende April 2005.
4.3 Differenzen bestehen hingegen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2005, also unter Berücksichtigung der erfolgreichen Schulteroperationen. Der Orthopäde Dr. C.___ postulierte vor und nach Auftreten der Schulterbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Psychiater Dr. D.___ ging im September 2003 davon aus, die Beschwerdeführerin sei der Beanspruchung einer regulären Arbeitsstelle nicht mehr gewachsen und eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre halbtags zumutbar. Im August 2004 revidierte er aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen diese Einschätzung und bezeichnete höchstens 20-30 % als möglich. Der Orthopäde Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 35-40 % für eine geeignete, d.h. wechselbelastende Tätigkeit, wobei auch die psychische Situation eine Arbeitsfähigkeit von 35 % zumutbar erscheinen lasse.
4.4 Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann nicht abgestellt werden. Sie ist einerseits eher pauschal ausgefallen, dass sie nur schon aus diesem Grund wenig überzeugend erscheint. Andererseits äusserte sich Dr. C.___ nicht nur zum Grad der Arbeitsfähigkeit, sondern auch zum Umfang des Rentenanspruchs, womit er der Perspektive des engagierten behandelnden Arztes mehr Gewicht gab als derjenigen einer möglichst objektiven Beurteilung.
4.5 Nicht gefolgt werden kann andererseits der Beschwerdegegnerin, welche gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 40 % annahm. Sie übersah dabei nämlich, dass auch Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auf lediglich 35 % veranschlagte.
Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 35 %, Dr. D.___ eine solche von 20-30 %, also durchschnittlich 25 %. Da - wie sich zeigen wird - die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 35 % und die Annahme einer solchen von 25 % auf den resultierenden Umfang des Rentenanspruchs keinen Einfluss hat, kann die Frage, ob und allenfalls welche Mängel das Gutachten von Dr. E.___ aufweise, deretwegen auf die Beurteilung durch Dr. D.___ abzustellen oder eine weitere Abklärung erforderlich wäre, offen bleiben.
4.6 Die Haushaltabklärung wurde von einer dafür kompetenten Fachperson vorgenommen und die bereichsweise angenommenen Einschränkungen wurden detailliert und nachvollziehbar begründet. Sie erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass auf die darin festgehaltene Einschränkung von 16 % abzustellen ist und für die beschwerdeweise dazu ins Feld geführten Spekulationen kein Raum bleibt. Unter Berücksichtigung des Anteils von 20 % am gesamten Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 3,2 % im Haushalt (16 % x 0.2).
4.7 Zur Bestimmung des im Jahr 2005 massgebenden hypothetischen Valideneinkommens ist vom für 2003 angegebenen Einkommen von Fr. 4'634.50 x 13 (Urk. 11/74 Ziff. 12 und 16), mithin Fr. 60'248.50, auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2004 und 0.6 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 5/2007, S. 87, Tab. B 10.3, lit. N-O) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'398.-- (Fr. 60'248.50 x 1.013 x 1.006).
4.8 Das hypothetische Invalideneinkommen ist anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Dabei sind die Einschränkungen, denen die verwertbare Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin unterliegt, bereits mit der Bezugnahme auf geringer entlöhnte einfache und repetitive Tätigkeiten sowie im Umfang der angenommenen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, so dass für einen zusätzlichen Abzug keine Veranlassung besteht.
Der mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Lohn betrug im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- (LSE 2004, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden Fr. 48'585.-- entspricht (Fr. 3'893.-- x 12 : 40.0 x 41.6). Angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 5/2007, S. 87, Tab. B 10.3) ergibt dies Fr. 49'971.-- (Fr. 48'585.-- x 1.01).
Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 17'490.-- (Fr. 49'971.-- x 0.35). Dies ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'398.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 43'908.-- und eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 71.51 %, was beim Pensum von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 57.21 % bedeutet. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 3.2 % im Haushalt ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 60.41 %, was gerundet 60 % entspricht.
Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 12'493.-- (Fr. 49'971.-- x 0.25). Dies ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'398.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 48'905.-- und eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 79.65 %, was beim Pensum von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 63.72 % bedeutet. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 3.2 % im Haushalt ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 66.92 %, was gerundet 67 % entspricht.
4.9 Es resultiert somit mit 60 beziehungsweise 67 % ein Invaliditätsgrad, der den Anspruch auf eine Dreiviertelrente begründet. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid dahin abgeändert wird, dass ab Mai 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelrente besteht.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 4. Mai 2006 einen Aufwand von 8.33 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.-- geltend gemacht (Urk. 13/2), was nicht zu beanstanden ist und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) den Betrag von Fr. 1'830.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, den ihr die Beschwerdegegnerin zu ersetzen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprachentscheid vom 16. Juni 2005 dahin abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).