IV.2005.00907

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 29. November 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1966, gelernter Strassenbauer (Urk. 8/74 Ziff. 5.2), arbeitete vom 23. März 1992 bis 31. August 1994 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/70 Ziff. 1 und Ziff. 5). Ab September 1994 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/71/1) und ab September 1996 Fürsorgeleistungen (vgl. Urk. 8/73). Am 20. Januar 1997 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/74 Ziff. 6.8) an. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/29-30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/70) und eine Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons R.___, ___ (Urk. 8/71/1-2), eingeholt sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/72) veranlasst hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. August 1997 die Abweisung des Rentengesuches in Aussicht (Urk. 8/22). Am 15. September 1997 erging die Verfügung, mit der die Verneinung des Rentenanspruches erfolgte (Urk. 8/21). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Von 1997 bis 1999 arbeitete der Versicherte temporär für drei verschiedene Arbeitgeber (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 1, Urk. 8/64 Ziff. 1, Urk. 8/63 Ziff. 1). Am 1. September 1998 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich den Rücken, und am 23. Januar 1999 einen solchen, bei dem er sich an der linken Schulter verletzte (vgl. Urk. 79/2 Ziff. 4 und Ziff. 6). In der Folge stellte er erneut ein Umschulungs- und Rentengesuch bei der Invalidenversicherung, das am 6. Juli 2000 bei der IV-Stelle einging (Urk. 8/69 Ziff. 7.8). Diese holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/28/1-2, Urk. 8/27/2-3) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/63-65) ein und veranlasste eine berufliche Abklärung (Urk. 8/59). Mit Vorbescheiden vom 1. Februar 2001 (Urk. 8/16) und vom 28. Februar 2001 (Urk. 8/15) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Invalidenrente in Aussicht. Gegen den Vorbescheid vom 1. Februar 2001 (Urk. 8/16) erhob der Versicherte am 5. März 2001 Einwände (Urk. 8/56). Am 26. April 2001 erging die Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch des Versicherten verneint wurde (Urk. 8/14), und am 27. April 2001 diejenige, mit welcher der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurde (Urk. 8/13). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
         Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 1. September 1998 und 23. Januar 1999 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % ab 1. Februar 2003 zu (Urk. 79/1).
1.3     Am 13. Juli 2004 stellte der Versicherte zum dritten Mal ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 8/49 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/26/1-2; Urk. 8/26/4-5, Urk. 8/25/2-3) ein, veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 8/42, Urk. 8/36) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/46). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 8/11). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/10), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Juni 2005 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. August 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2003. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem stellte er das Gesuch, es sei ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 24. August 2005 (Urk. 5) wurde Rechtsanwältin Oehmke antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids aus, aufgrund der neu eingeholten medizinischen Berichte bestünden keine Hinweise auf klare psychische Gesundheitsschäden. Es würden eine leichte Depression und das bekannte Abhängigkeitssyndrom bestätigt. Die psychopathologischen Befunde seien weiterhin dieselben: Affektlabilität, Impulshaftigkeit, leichte depressive Verstimmung und Gleichgültigkeit. Diese Faktoren seien aber nicht geeignet, eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Das aggressive Verhalten anlässlich der Testsituation im Februar 2005 sei nicht zu berücksichtigen, und der ausgewertete Psychostatus sei nur marginal verändert und führe nicht zu Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 2 S. 3).
         In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe in seinem Bericht vom 15. März 2005 ausgeführt, eine Unterscheidung zwischen den primär auffälligen Persönlichkeitszügen oder einer sekundären, suchtbedingten Wesensänderung sei nicht möglich beziehungsweise es liege eine Vermischung der beiden Problematiken vor. Auf jeden Fall resultiere hieraus eine eigenständige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung, indem Affektlabilität, Impulshaftigkeit, depressive Verstimmungen und Gleichgültigkeit in den Vordergrund rückten. Aus psychischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu erwägen. Dr. med. C.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst schliesse hingegen in seiner Stellungnahme von 12. Mai 2005 eine bisher nicht berücksichtigte, klare psychiatrische Pathologie, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein psychischer Sicht zusätzlich einschränke, aus. Dr. C.___ stütze sich dabei auf den Bericht des externen psychiatrischen Dienstes des Ambulatoriums D.___. Dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Auffassung von Dr. C.___ sei zu folgen und zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2001 nicht verändert habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. 9-10).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, aus somatischer Sicht lägen drei ärztliche Beurteilungen und aus psychiatrischer Sicht diejenige durch Dr. B.___ vor, die je von lediglich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen. Er leide unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Zu erwähnen seien in diesem Zusammenhang die 1994 und 1997 durchgeführten Schulteroperationen, die gewisse Arbeiten als nicht mehr zumutbar erscheinen liessen. Zudem bestünden insbesondere auch massive Rückenbeschwerden, die 1999 zu einer Diskushernienoperation geführt hätten. Die SUVA habe ihm entsprechend auch eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % zugesprochen. Aufgrund der medizinischen Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Eventuell müsse eine umfassende, interdisziplinäre Begutachtung erfolgen, welche die somatischen und psychischen Einschränkungen rechtsgenügend abklärten (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2-4).

3.
3.1  Nachdem letztmals ein Rentengesuch mit Verfügung vom 26. April 2001 abgewiesen wurde, ist zu prüfen, ob seither und bis zum massgebenden Beurteilungszeitpunkt (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005, Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der genannten Verfügung auf die Berichte von Dr. med. E.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Orthopädische Universitätsklinik H.___, vom 3. August 2000 (Urk. 8/27/1-3) sowie von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Rehaklinik K.___ vom 24. Juli 2000 (Urk. 8/28/2).
         Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik H.___ untersuchten den Beschwerdeführer anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vom 29. Oktober 1999. Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/27/3):
           „-  Akute Lumbago mit leichter ischialgeformer Ausstrahlung rechts
              -  Status sechs Monate nach Smith Robinson C6/7 bei Status nach                     Diskushernie C6/7 links mit sensomotorischer C7-Symptomatik.“
         In ihrer Beurteilung hielten sie zur Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer sei bis zum 15. November 1999 zu 100 % und vom 16. November bis 30. November 1999 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab 1. Dezember 1999 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 8/27/3).
         Vom 15. März bis 12. April 2000 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik K.___ hospitalisiert (Urk. 8/28/1 S. 1 Ziff. 1.3). Die Ärzte nannten die Diagnose eines Zustandes nach Smith-Robinson Operation C6/C7 am 24. Februar 1999 wegen Diskushernie auf dieser Höhe mit präoperativ zervikoradikulärem Syndrom C7 links (Urk. 8/28/2 S. 1 lit. a). Sie erachteten den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer seit dem 23. Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/28/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 8/28/2 lit. a). Seit 17. April 2000 bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/28/1 S. 2 Ziff. 1.1, Urk. 8/28/2 lit. a und e).
3.3     Nach der Neuanmeldung vom 13. Juli 2004 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 15. März 2005 (Urk. 8/26/1-2, Urk. 8/26/4-5), einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. beziehungsweise 5. August 2004 (Urk. 8/25/2-3) und einen Bericht von Dr. med. M.___, Leitender Oberarzt, D.___, vom 4. Mai 2005 (Urk. 8/24) ein.
         Dr. B.___ stellte am 15. März 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/26/1 S. 1 lit. A, vgl. auch Urk. 8/26/2 S. 1 Ziff. 1):
           „-  Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und                         Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25), lang anhaltend
             -  Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit emotional labilen, dissozialen und        unreifen Zügen (DD-Wesensveränderung)
             -  Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig lediglich                  Cannabisgebrauch (ICD-10: F 19.2)
             -  Störung im Bereich des Analsphinkter seit ca. 2002
             -  Hepatitis B und C (Diagnose im Sommer 1999).“
         Zur Frage, ob es sich bei den gestellten Diagnosen nur um psychosoziale Belastungen oder Folgen und Auswirkungen der Sucht handle beziehungsweise, ob eine eigenständige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung vorliege, hielt Dr. B.___ fest, eine Unterscheidung zwischen den primär auffälligen Persönlichkeitszügen oder einer sekundären Sucht bedingten Wesensänderung sei nicht möglich beziehungsweise es liege eine Vermischung der beiden Problematiken vor. Auf jeden Fall resultiere hieraus eine eigenständige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung, indem Affektlabilität, Impulshaftigkeit, depressive Verstimmung und Gleichgültigkeit in den Vordergrund rückten (Urk. 8/26/2 S. 1 Ziff. 2).
         Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer habe bis 1999 im Bereich Umbau und Renovation gearbeitet. Seit den Unfällen vom September 1998 und 1999 bestehe in diesen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/26/1 S. 1 lit. B). Aus psychischer Sicht sei durchaus eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu erwägen. Diese sei zusätzlich zu den Einschränkungen der Diagnosen aus somatischer Sicht zu berücksichtigen (Urk. 8/26/2 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/26/5 S. 2).
         In seinem Bericht vom 4. beziehungsweise 5. August 2004 stellte Dr. L.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/25/3 S. 1):
           „-  Polytoxikomanie; Aethyl, Nikotin, Kokain
             -  Status nach chronisch persistierender Weichteilinfektion links thorakal sowie     chronische Hepatitis-C-Infektion und chronische Lumbalgie
             -  Status nach Verhebetrauma 9/98 mit Lumboischialgie und Diskushernie
             -  Status nach Unfall im Januar 1999 mit Distorsionstrauma links,                     voroperiertes Schultergelenk
             -  Status nach Resektion der distalen Clavicula bei AC-Gelenksarthrose rechts        sowie Status nach Resektion der Clavicula links bei AC-Gelenksarthrose            4/97.“
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht seit der letzten Entlassung aus der Haft im Dezember 2003 aus verschiedenen medizinischen Gründen zu 50 % eingeschränkt. Dies einerseits aufgrund der gastrointestinalen, andererseits aufgrund der psychosozialen Probleme im Zusammenhang mit den 1998 und 1999 erlittenen Unfällen (Urk. 8/25/2 S. 2, Urk. 8/25/3 S. 2).
         Am 30. April 2002 wurde der Beschwerdeführer von Dr. M.___ untersucht. Dieser stellte die Diagnosen eines leichtgradig deprimierten Zustandes sowie einen Zustand nach Alkohol-, Kokain- und Cannabisabhängigkeit (Urk. 8/24 S. 1 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben (vgl. Urk. 8/24 S. 1 lit. B).

4.       Eine Drogensucht ist im Rahmen der Invalidenversicherung unter anderem lediglich dann massgebend, wenn sie Folge oder Ursache einer Krankheit ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Aufgrund der Beurteilung durch Dr. B.___ liegt beim Beschwerdeführer zwar eine Vermischung der primär auffälligen Persönlichkeitszüge und der Sucht bedingten Wesensveränderung vor. Durch die immer mehr im Vordergrund stehende Affektlabilität, Impulshaftigkeit, depressive Verstimmung und Gleichgültigkeit erachtete er jedoch das Vorliegen einer eigenständigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung als gegeben (Urk. 8/26/2 S. 1 Ziff. 2). Daher hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, falls seine krankheitsbedingten Beeinträchtigungen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zeitigen beziehungsweise sich sein Gesundheitszustand seit der rechtskräftigen Verfügung vom 26. April 2001 verschlechtert hat.

5.
5.1  Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2001 verschlechtert hat. Seit den Beurteilungen der Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik H.___ (Urk. 8/27/3) und der Ärzte der Rehaklinik K.___ (Urk. 8/28/1-2) sind aus somatischer Sicht im Wesentlichen die Diagnosen einer Hepatitis B und C dazugekommen (vgl. Urk. 8/26/1 S. 1 lit. A). Zudem ging der behandelnde Psychiater Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer psychische Leiden aufweise. In diesem Sinne diagnostizierte er eine lang anhaltende Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25), einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional labilen, dissozialen und unreifen Zügen (DD-Wesensveränderung) und eine Störung durch Substanzgebrauch, gegenwärtig lediglich Cannabisgebrauch (ICD-10: F 19.2; Urk. 8/26/1 S. 1 lit. A).
5.2  Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gingen die Ärzte der Rehaklinik K.___, die ausschliesslich Rückenleiden diagnostizierten (vgl. Urk. 8/28/2 S. 1 lit. a), davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Jedoch attestierten sie ihm - nach den Unfällen von 1998 und 1999 - spätestens ab 17. April 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten, körperlich leichten Arbeit (Urk. 8/28/1 S. 2 Ziff. 1.1, Urk. 8/28/2 lit. a und e).
         Aus den im Rahmen der dritten Anmeldung erstatteten Berichten geht indessen hervor, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der aus somatischer Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 8/26/2 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/26/5 S. 2). Dr. L.___ erachtete den Beschwerdeführer - bei im Wesentlichen in somatischer Hinsicht gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 8/25/3 S. 1) - aus verschiedenen medizinischen Gründen zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/25/2 S. 2, Urk. 8/25/3 S. 2). Dr. M.___, der den Beschwerdeführer im Übrigen nur einmal untersuchte (vgl. Urk. 8/24 S. 2 lit. Ziff. 2), äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht (vgl. Urk. 8/24 S. 1 lit. B), weshalb seine Beurteilung - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 9-10) - für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden kann.
5.3     Die Würdigung der vorliegenden medizinischen Bericht ergibt, dass eine gesamtheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Eine solche ist jedoch erforderlich, wenn somatische und psychische Beeinträchtigungen vorliegen.
         Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01, mit Hinweisen).
5.4     Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, wie sich die somatischen und psychischen Beschwerden seit der Verfügung vom 26. April 2001 (Urk. 8/14) insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden und zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit seit April 2001 einhole.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz für Rechtsanwältinnen von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechend der Honorarnote vom 21. November 2005 (Urk. 15) auf Fr. 1'567.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1993, § 16 N. 16).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'567.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.  Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).