IV.2005.00908
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach 134, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 12. August 2002 verwiesen werden (Urk. 8/21), mit welchem die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. In der Folge liess diese die Versicherte polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 22. April 2004, Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Juli 2004 eine ganze und ab August 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 8/9 f.) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 fest (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 19. August 2005 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdeführerin spätestens ab 1. August 2004 als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren und ihr von da an eine ganze Rente zuzusprechen bei einem IV-Grad von 100 %; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführung der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass für die Zeit bis zum MEDAS-Gutachten (22. April 2004) im erwerblichen Bereich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, während im Haushalt eine Einschränkung von 46 % bestehe. Bei einer Gewichtung der Bereiche im Verhältnis 50/50 ergebe sich eine Invalidität von 73 %. Ab dem Gutachtenszeitpunkt sei im Haushalt wieder von einer vollen Leistungsfähigkeit auszugehen, was zu einer Invalidität von 50 % und einer halben Rente ab 1. August 2004 führe (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/16, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin spätestens ab August 2004 als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, was weiterhin zur Ausrichtung einer ganzen Rente führe (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Hinsichtlich der Qualifikation ist darauf hinzuweisen, dass dabei zu prüfen ist, was eine Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei nicht auf die im Scheidungsrecht entwickelte Rechtsprechung abgestellt werden. Welches Arbeitspensum einer Person im Scheidungsfall neben der Kinderbetreuung zugemutet werden kann, ist eine andere Frage und für die vorliegende Bemessung nur beschränkt relevant.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt von Mai 1986 bis September 1989 als Kassiererin bei der A.___ erwerbstätig (Urk. 8/21, Urk. 8/68) und ist Mutter von zwei Kindern (B.___, geb. 25. August 1989; C.___, geb. 25. Juli 1993). Sie gab im Abklärungsbericht vom 18. Februar 2000 (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt) an, dass ihr Ex-Mann im Oktober 1997 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie damals gezwungen gewesen sei, die Fürsorge um finanzielle Unterstützung zu bitten. Für sie sei klar, dass sie bei guter Gesundheit zu diesem Zeitpunkt etwa im Rahmen von 50 % eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 8/68 S. 2). Gestützt auf diese Aussage gewichtete die Beschwerdegegnerin die Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Verhältnis 50/50, wobei insbesondere die Kinderbetreuung als limitierender Faktor erachtet worden ist (Kinder im Alter von acht und vier Jahren, Betreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin; Urk. 8/68 S. 2). Während die erwähnte Qualifikation ab Oktober 1997 gilt (vgl. auch Urk. 8/21 S. 5), ist im vorliegenden Fall insbesondere jene ab August 2004 strittig.
2.3.3 Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vor der Geburt des ersten Kindes während mehrerer Jahren voll erwerbstätig, so dass ungeachtet der mangelnden beruflichen Ausbildung eine 100%ige Erwerbstätigkeit nicht generell ausgeschlossen werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt. Im Abklärungsbericht vom 18. Februar 2000 hielt die Beschwerdeführerin überdies fest, dass sie sich im Jahre 1998 auf Stellensuche begeben und sich im Januar 1999 bei der Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit von 35 %) angemeldet habe. Aufgrund der gesundheitlichen Situation habe sie sich aber Mitte 1999 wieder abgemeldet, ohne Leistungen bezogen zu haben (Urk. 8/68 S. 2). Auch wenn es somit richtig ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt des ersten Kindes praktisch nicht mehr gearbeitet hat, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie bereits im Juni 1996 verunfallte und für die Ermittlung der Qualifikation der Gesundheitsfall massgebend ist. Aus dem Abklärungsbericht vom 18. Februar 2000 geht aber klar hervor, dass die Arbeitsbemühungen aus gesundheitlichen Gründen scheiterten. Weiter bezieht sich die "Aussage der ersten Stunde" im genannten Abklärungsbericht auf den Zeitpunkt Oktober 1997 unter Hinweis auf die Kinderbetreuungssituation, so dass eine Neubeurteilung insbesondere bei einer diesbezüglichen Veränderung möglich sein muss. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind per August 2004 rund 15 und elf Jahre alt, so dass sich die Situation hinsichtlich der Kinderbetreuung wesentlich verändert hat. Dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nicht erhöht hätte, erscheint unwahrscheinlich, zumal sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mit einem hohen Einkommen rechnen kann und die finanziellen Verhältnisse weiter knapp sind (Urk. 1 S. 6).
In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum erhöht hätte, unter Berücksichtigung der anfallenden Betreuungsaufgaben spätestens ab August 2004 auf 80 %.
2.4
2.4.1 Die für das MEDAS-Gutachten vom 22. April 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden (gegenwärtig remittiert), mit somatoformer Schmerzsymptomatik, bei frühkindlicher Deprivation, anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie Status nach Anorexia nervosa sowie drei Selbstmordversuchen (medikamentös). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin sowie für ähnliche ausserhäusliche Tätigkeiten sei ausschliesslich aus psychiatrischen und teilweise aus neuropsychologischen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich könne hingegen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei der Einschätzung des erwerblichen Bereichs handle es sich um eine vorläufige Einschätzung, wobei eine Neubeurteilung in 18 Monaten vorgeschlagen werde (Urk. 8/34 S. 25 ff.).
2.4.2 Das vorliegende Gutachten blieb hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich unbestritten, und es genügt in diesem Bereich den von der Rechtsprechung vorgegebenen Beweisanforderungen. Es ist zwar richtig, dass sich das Gutachten nicht ausdrücklich rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit äussert, dennoch kann schon ab Januar 1998 im erwerblichen Bereich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Wie sich im MEDAS-Gutachten gezeigt hat, betreffen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vor allem den psychischen Bereich. Von den älteren Berichten befasste sich einzig jener von Dr. med. D.___, prakt. Arzt, sorgfältig mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin und kam im erwerblichen Bereich zu einer ähnlichen Einschätzung. So hielt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. September 2000 fest, dass als Hilfskraft seit Jahren auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit aus psychischen und somatischen Gründen nicht imstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung habe über all die Jahre so stark gelitten, dass eine Chronifizierung eingetreten sei, und in absehbarer Zukunft sei keine wesentliche Änderung zu erwarten. Die psychischen und somatischen Symptome würden sich gegenseitig unterhalten. Sicher sei der Mechanismus, unter Belastung einer Tätigkeit nachgehen zu müssen und Verantwortung dafür zu übernehmen, der limitierende. Dies betreffe nicht einzelne Funktionen, sondern die ganze Person (Urk. 8/36). Im erwerblichen Bereich ist demnach von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was im Übrigen auch nicht bestritten worden ist.
Im Bereich Haushalt wurde praxisgemäss ein Abklärungsbericht erstellt (Bericht vom 18. Februar 2000; Einschränkung von 46 %), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin bis zum MEDAS-Gutachten stützt. Der genannte Bericht genügt grundsätzlich den an ihn gestellten Anforderungen, weshalb auf ihn abgestellt werden kann. Da aber spätestens ab August 2004 von der Gewichtung des Bereichs Erwerbstätigkeit von 80 % auszugehen ist, kann die Ermittlung der Einschränkung im Bereich Haushalt ab August 2004 offen bleiben.
Die Beschwerdeführerin hat somit auch für die Zeit ab 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze Rente.
3. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2004 verweigert.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach dem 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).