Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00909
IV.2005.00909

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1961, bezieht seit 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente und stellte am 8. Februar 2005 ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/9, Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/14-16) ein und nahm auch bezüglich eines allfälligen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung am Wohnort der Versicherten Abklärungen über die Hilflosigkeit vor (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 29. April 2005 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 23. August 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Zu ergänzen ist, dass bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist. Die Ärztin hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).
         Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2.2     Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
         Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Januar 2005 eine reaktive Depression seit März 2000, multiple Sklerose (MS) seit vielen Jahren und Darmkrebs, der im Jahre 2004 operiert worden sei. Dr. A.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 3. März 2000 bei ihm in Behandlung stehe. Die letzte Untersuchung sei am 28. Dezember 2004 erfolgt. Die Beschwerdeführerin, die seit einigen Jahren an MS leide, habe ihn im März 2000 wegen einer ängstlich-depressiven Verstimmung aufgesucht. Unter entsprechender psychiatrischer Behandlung habe sich ihr Zustand gebessert. In den folgenden Jahren hätten sporadisch Konsultationen stattgefunden. Er habe Antidepressiva und Tranquillizer verordnet. Zur Zeit habe sich, unter dem Einfluss von ungünstigen Entwicklungen im Bereich Beziehung, Arbeitsklima und körperliche Gesundheit (MS, Karzinom des Darmes), ihr Zustand verschlechtert. Zur Zeit sei sie schwer depressiv. Die Prognose sei angesichts der schweren Belastung durch die körperlichen Erkrankungen für die inzwischen mittelschwere, chronifizierte Depression nicht besonders günstig.
2.3     Aus dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 29. April 2005 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2005 an ihrem Wohnort besucht wurde. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2003 den Hallux operieren wollen. Man habe ein Karzinom des Darmes festgestellt. Diese Tatsache habe sie in ein tiefes Loch fallen lassen, aus welchem sie kaum noch herauskomme (Urk. 7/27 S. 1 Mitte).
         Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 7/27 S. 1).
         Zu Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichten, hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin wäre vom motorischen her in der Lage, den Haushalt selbst zu erledigen. Ihr fehle jedoch die Motivation dazu. Deshalb erledige sie gewisse Arbeiten (Fenster) nur oberflächlich oder sie verschiebe es auf einen späteren Zeitpunkt. Ausserdem habe sie Gefühlsstörungen in den Händen und Füssen (MS). Es würden ihr stets Sachen aus der Hand fallen (Urk. 7/27 S. 1 unten).
         Bezüglich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten legte die Abklärungsperson dar, aufgrund der Häufigkeit der Arztbesuche sei die Beschwerdeführerin nicht auf regelmässige Begleitung angewiesen. Unter erhöhtem Zeitaufwand erledige sie alles Administrative noch selbstständig. Kleinigkeiten könne sie selbstständig einkaufen gehen. Sie verbinde es oft mit einem Spaziergang. Das Hauptproblem sei, dass sie abends immer negative Gedanken habe. Sie denke an den Tod und an Selbstmord. Es werde ihr alles zuviel. Es steige ein Übelkeitsgefühl hoch und anschliessend müsse sie sich übergeben. Deshalb rufe sie jeden Abend ihren Bruder oder ihre Freundin an. Die Gespräche würden zirka 15 Minuten dauern. Gelegentlich würden sie sie auch besuchen. Letztes Jahr sei sie acht Mal operiert worden. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen. Ihre Nichte sei für sechs Monate zu ihr nach Hause gekommen, um den Haushalt zu tätigen und sie moralisch zu unterstützen (Urk. 7/27 S. 2).
         Betreffend die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erklärte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben ihre Freundin selbst anrufe, um nach draussen spazieren zu gehen (Urk. 7/27 S. 2).
         Hinsichtlich der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikamente selbstständig ein. Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin keine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes (Urk. 7/27 S. 2 unten).
         Aufgrund dieser Ergebnisse kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Bereich der lebenspraktischen Begleitung bestehe (Urk. 7/27 S. 3).
2.4     In Würdigung des Berichts von Dr. A.___ steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leidet. Im Abklärungsbericht vom 29. April 2005 finden sich ansatzweise ebenfalls Zeichen einer Depression, insbesondere werden Antriebslosigkeit und/oder Selbstmordgedanken erwähnt (vgl. Urk. 7/27 S. 1-2). Sodann geht aus einer internen Notiz der Abklärungsperson hervor, dass einige Zeichen einer Depression, wie monotoner Tonfall, langsames Sprechen, öfters Fixieren des Bodens, langsame Bewegungen, vor Ort erkannt worden seien (vgl. Urk. 7/4).
2.5     Die vorliegenden Akten erlauben kein zuverlässiges Bild darüber, ob eine Hilflosigkeit zu welchem Grad eingetreten ist. Im Bericht von Dr. A.___ findet sich keine spezifische Erörterung der Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in den einzelnen Lebensverrichtungen beeinträchtigt ist. Auch auf die Abklärung der IV-Stelle vom 6. April 2005 kann nicht abgestellt werden, zumal selbst die Abklärungsperson die Angaben im Bericht von Dr. A.___, wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leidet, als zutreffend bezeichnete. Damit ergibt sich aber, dass die Abklärungsperson keine Kenntnisse darüber hatte, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch die schwere Depression eingeschränkt ist. Bestehen - wie im vorliegenden Fall - Unklarheiten über psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen, so sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der Sachverhalt erweist sich somit in entscheidrelevanten Punkten als ungeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese hat durch ergänzende ärztliche Berichte zu klären, ob und seit wann die Beschwerdeführerin bei welchen Verrichtungen in welchem Ausmass auf die Hilfe Dritter beziehungsweise auf eine dauernde Pflege oder Überwachung angewiesen ist, bevor sie über deren Anspruch neu verfügt.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).