Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
(Nachträgliche Begründung des Urteils auf Begehren der Beschwerdeführerin)
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1950, ist seit 1. Januar 2002 mit einem Pensum von 70 % als Büroangestellte bei der A.___ in Fehraltorf angestellt (Urk. 9/40 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4, Prot. S. 2) und meldete sich am 20. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 9/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/21-23) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/40) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/39) bei und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/36).
Mit Verfügung vom 25. November 2004 wies die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenrente ab (Urk. 9/14). Die dagegen am 22. Dezember 2004 beziehungsweise am 19. Januar 2005 erhobenen Einsprachen (Urk. 9/12 und Urk. 9/9) wies die IV-Stelle am 21. Juni 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ab April 2004 (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 20. Februar 2006 wurde am hiesigen Gericht eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt (Protokoll S. 2-7). Mit unbegründetem Urteil vom 29. März 2006 wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 16). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 12. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 29. März 2006 (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 21. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 21. Juni 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung. Dabei ist zu ergänzen, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.8 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02, BGE 129 V 222, 128 V 174).
1.9 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise die gemischte Bemessungsmethode angewandt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) und welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 3 oben). Per 1. Januar 2003 habe sie mit der A.___ einen Arbeitsvertrag für ein Pensum von 100 % abgeschlossen mit einem Gehalt von Fr. 78'000.-- und dementsprechend sei auch eine Versicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge sowie bei der Krankentaggeldversicherung erfolgt (Urk. 1 S. 3 Mitte). Der Arbeitgeber habe klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 mit einem Pensum von 100 % angestellt worden sei (Urk. 1 S. 3 unten). Somit betrage das Valideneinkommen Fr. 78'000.-- und nicht nur wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 60'060.-- (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin sei daher als ausschliesslich Erwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 4 unten).
Gemäss dem eingeholten Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Mädchen für alles höchstens 50 %, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % belaufe (Urk. 1 S. 4 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen demgegenüber in Abweichung davon auf Fr. 37'603.-- festgelegt. Weiter sei festzuhalten, dass der effektive Leistungslohn der Beschwerdeführerin weit unter Fr. 37'000.-- liegen würde, wenn sie nicht bei der A.___ beschäftigt werden könnte (Urk. 1 S. 4 unten).
Sofern gleichwohl von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde, sei die Beeinträchtigung im Haushalt ebenfalls auf 50 % festzusetzen, da die Haushaltstätigkeit körperlich belastender sei als die Arbeitstätigkeit (Urk. 1 S. 4 unten f.).
2.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin alle anfallenden Arbeiten im Haushalt selber erledige (Urk. 2 S. 3 unten), dafür aber mehr Zeit benötige. Beim Haushaltanteil von 23 % betrage die Einschränkung 14 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von 30 % ergebe. Im Erwerbsbereich mit einem Anteil von 77 % betrage die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 2 S. 4 oben). Gemäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Behinderung einen Durchschnittslohn von Fr. 56'600.-- erwirtschaftet, was aufgerechnet auf das Jahr 2004 einem Wert von Fr. 57'909.-- entspreche (Urk. 2 S. 4 oben). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 37'603.-- ergebe dies für die Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 35 % beziehungsweise einen Teilinvaliditätsgrad von 27 %. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 4 Mitte).
3.
3.1 Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ diagnostizierten am 8. März 2004 den Status nach instrumentierter posterolateraler und interkorporeller Fusion L4 bis S1 bei fortgeschrittener Segmentdegeneration (Urk. 9/23 S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr hervorragend gehe und dass ihr die Physiotherapie substanziell eine Verbesserung gebracht habe. Subjektiv und objektiv bestände fünf Monate nach der Operation vom 15. September 2003 (vgl. Urk. 9/23 S. 4 oben) ein sehr gutes Resultat (Urk. 9/23 S.3 unten). Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 %, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit könne ab 1. April 2004 gerechnet werden.
3.2 Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 28. Juni 2004 den Status nach schwerer Rückenoperation bei akutem radikulärem Reizsyndrom L5 rechts, bestehend seit November 2002 (Urk. 9/23 S. 1 lit. A). Eine Arbeitsfähigkeit sei nur möglich bei einer Tätigkeit ohne Rückenbelastung (Urk. 9/23 S. 2 Mitte).
3.3 Am 3. September 2004 hielten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ an ihrer Diagnose vom 8. März 2004 fest (vgl. Erw. 3.1, Urk. 9/22 S. 3 Mitte). Aktuell sei die Physiotherapie beendet und die Beschwerden nähmen langsam wieder an Intensität zu. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Nach wie vor bestehe jedoch ein ausgeprägtes Rehabilitationspotential (Urk. 9/22 S. 3 unten). Gleichwohl beständen kaum Aussichten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf über 50 % werde steigern können (Urk. 9/22 S. 4 oben).
3.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 8. April 2005 untersuchte, stellte im Gutachten vom 2. Mai 2005 folgende Diagnose (Urk. 9/21 S. 15 Mitte):
- Leichtes, belastungsabhängiges Schmerzsyndrom lumbal bei:
- Status nach instrumentierter posterolateraler und interkorporeller Fusion L4 bis S1 im September 2003 bei
- Status nach akutem radikulärem Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativer Spondylolisthese L4/5 mit fortgeschrittener Fazettengelenksarthrose und Fazettengelenksdegeneration L4/5 rechts sowie Segmentdegeneration mit Modic-Veränderungen Typ II L5/S1
- Distale Fingerpolyarthrose
- Status nach lateraler Meniskektomie, Exzision Meniskusganglion rechts
- Anamnestisch rezidivierende Nierensteine links
Die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdesymptomatik und die angegebene Arbeitsfähigkeit korrelierten nicht ganz mit der von der Universitätsklinik B.___ zweimal festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/21 S. 15 unten). Ebenfalls bestehe eine Diskrepanz mit der aktuell festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 50 % im März 2004. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 zu 50 % in ihrem angestammten Beruf gearbeitet habe (Urk. 9/21 S. 16 oben). Gleichwohl wolle er daran festhalten, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate postoperativ in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und bleibe (Urk. 9/21 S. 16 Mitte). Eine höhere Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Mädchen für alles würde sich sicher nicht mehr erreichen lassen. In einer den Rücken schonenden, ohne Vorneigungen und wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin retrospektiv ab 1. April 2004 zu gut zwei Dritteln arbeitsfähig (Urk. 9/21 S. 16 unten).
4.
4.1 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die eingeholten medizinischen Berichte (Urk. 9/21-23) verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Büroangestellte mit Zusatzaufgaben in den Bereichen Transport und Reinigung (vgl. Urk. 9/40 S. 1 Ziff. 6) auf 50 % reduziert ist (Urk. 9/23 S. 3 unten, Urk. 9/23 S. 1 unten, Urk. 9/22 S. 4 oben, Urk. 9/21 S. 16 Mitte).
4.2 Umstritten ist der Grad der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall.
4.2.1 In der Anmeldung zum Bezug von Invaliditätsleistungen vom 20. Juni 2004 deklarierte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 6'000.-- pro Monat (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.3.1). Ab 19. April 2003 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.6.1). Sie leide seit circa Juni 2002 an Rückenbeschwerden, auch nach entsprechenden Operationen (Urk. 9/41 S. 6 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3).
4.2.2 Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 9. Juli 2004 ergibt sich, dass die normale Arbeitszeit im Betrieb 40-44 Stunden pro Woche beziehungsweise 8-9 Stunden pro Tag betrug (Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe im Betrieb des Ehemannes 7-9 Stunden pro Tag beziehungsweise 35-45 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 9). Bis 31. Dezember 2002 habe sie zu 70 % gearbeitet (Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 10). Ab 1. Januar 2003 habe das Einkommen Fr. 78'000.-- betragen (Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 12).
4.2.3 Dem IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 ein Einkommen von Fr. 54'600.--, im Jahre 2001 ein solches von Fr. 66'600.--, im Jahre 2002 ein solches von Fr. 54'600.-- und im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 53'637.-- erzielte (Urk. 9/39 S. 1). Die Einkommenserhöhung im Jahre 2001 gründet in einem doppelten Anstellungsverhältnis, einerseits beim Ehemann (Fr. 54'600.--) und andererseits bei der E.___ (Fr. 12'000.-- Verwaltungsratshonorar, vgl. Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 20 Jahr 2001 unten), welche später zur aktuellen Arbeitgeberin, der A.___, umbenannt wurde (vgl. Urk. 15 S. 2 Ziff. 2.2, Urk. 19). Ebendiese A.___ bezahlte der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 den Lohn von Fr. 53'637.--.
4.2.4 Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 5. November 2004 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 9/36 S. 1 oben), gab die Beschwerdeführerin an, dass sie effektiv circa 35 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von circa 45 Stunden und einem Einkommen von Fr. 78'000.-- gearbeitet habe (Urk. 9/36 S. 2 Ziff. 2.2). Weiter gab sie bekannt, dass sie ohne Behinderung im gleichen Umfang wie vor der Erkrankung erwerbstätig wäre (Urk. 9/36 S. 2 Ziff. 2.5). Weiter führte sie aus, dass sie zusammen mit ihrem Mann zwei kleine Hunde habe, mit welchen sie vor Eintritt der Beeinträchtigung täglich Spaziergänge von bis zu zwei Stunden gemacht habe (Urk. 9/36 S. 4 Ziff. 6.7). Zudem habe sie dem Ehemann früher beim Ausmisten des Lama-Geheges geholfen. Die den Abklärungsbericht aufnehmende F.___ bestätigte am 25. Februar 2005, dass beim Gespräch in keiner Weise erwähnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig gewesen sei respektiv während mehr als 35 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 9/6 S. 1 unten). Sofern die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit von 100 % erwähnt hätte, wäre eine Haushaltabklärung überflüssig gewesen.
4.2.5 Aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2002, welcher ab 1. Januar 2002 Wirkung entfaltete, ergibt sich, dass die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin 25-35 Stunden pro Woche betragen habe (Urk. 15 S. 2 Ziff. 3.1). Es wurden 13 Monatslöhne à je Fr. 4'200.-- ausbezahlt (Urk. 15 S. 3 Ziff. 4.1). Unter Ziff. 7.1 wurde festgehalten, dass sich der Lohn auf ein Arbeitspensum von ca. 70 % beziehe.
4.2.6 Am 26. Dezember 2002 wurde eine neuer Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 2003 abgeschlossen (Urk. 9/19). Darin wurde eine Arbeitszeit von 35-45 Stunden pro Woche vereinbart (Urk. 9/19 S. 2 Ziff. 3.1). Es wurden 13 Monatslöhne à je Fr. 6'000.-- vereinbart. Auf einen Vermerk hinsichtlich des Arbeitspensums wurde verzichtet.
4.2.7 Anlässlich der persönlichen Befragung vom 20. Februar 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie derzeit nicht arbeite, aber noch angestellt sei und den Haushalt besorge (Prot. S. 2 unten). Bei der A.___ habe sie den Personentransfer zu Baustellen, die Stundebuchhaltung, und die Offerten erledigt (Prot. S. 3 unten). Sie habe aber auch gereinigt, Holz geholt sowie gestrichen und gemalt. Formell hätte sie früher 70 %, effektiv aber fast 100 % gearbeitet (Prot. S. 4 oben). Neben der Erwerbstätigkeit habe sie immer den Haushalt besorgt und zwei Hunde versorgt (Prot. S. 4 unten f.). Ab Anfang 2003 habe sie mehr gearbeitet, da sie jemanden ersetzt habe (Prot. S. 5 Mitte). Man habe ein Auto weniger gebraucht, indem sie die Mannschaft auf die Baustellen gefahren habe. Parallel dazu habe sie nach wie vor den Haushalt besorgt. Ein Ersatz sei für ihre Tätigkeit nicht angestellt worden, die übrigen Mitarbeiter hätten die Arbeiten übernehmen müssen (Prot. S. 5 unten). Die Frage, weshalb im Jahre 2003 gemäss IK-Auszug nur ein Einkommen von Fr. 53'637.-- statt der arbeitsvertraglichen Fr. 78'000.-- deklariert wurde, beantwortete die Beschwerdeführerin nach längerem Zögern nicht. Aus finanziellen Aspekten wäre sie nicht auf eine Beschäftigung im Umfang von 100 % angewiesen, sondern müsste nur zu rund 50 % arbeiten (Prot. S. 7 oben).
4.3 Zeitlich massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns dargestellt hätten. Da bei der Beschwerdeführerin ab 19. April 2003 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.6.1), ist der massgebliche Zeitpunkt dementsprechend festzulegen.
Wenngleich nicht in Frage gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführerin mitunter Überstunden geleistet hat, vermag die behauptete Erhöhung des Arbeitspensums von 70 % auf 100 % per 1. Januar 2003 nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz der seit Juni 2002 andauernden Rückenbeschwerden und der damit verbundenen gesundheitsbedingten Ausfälle (vgl. Urk. 9/41 S. 6 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3) gleichwohl das effektive Arbeitspensum erhöht werden sollte. Gegen eine solche Pensumserhöhung spricht die Tatsache, dass nach dem Ausfall der Beschwerdeführerin kein Ersatz eingestellt worden ist, obwohl sie nach medizinischen Angaben nur noch zu 50 % (und nach eigenen Angaben überhaupt nicht mehr) tätig sein kann. Eine langfristige Mehrbelastung der übrigen Mitarbeiter erscheint wenig glaubwürdig. Ein weiteres Indiz gegen eine Pensumserhöhung per 1. Januar 2003 bildet der Umstand, dass im IK-Auszug für das Jahr 2003 kein höherer, sondern vielmehr ein geringerer Jahreslohn angeführt ist (Fr. 53'637.-- für 2003 statt Fr. 54'600.-- wie für 2002; vgl. Urk. 9/39).
Des weiteren gilt bezüglich der Ausführungen in der Anmeldung (Urk. 9/41) und im Abklärungsbericht (Urk. 9/36) die Maxime der Aussage der ersten Stunde, was deren Glaubwürdigkeit erhöht. Im Gegenzug ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 19) 98 % der Stammanteile der A.___ besitzt; die restlichen 2 % stehen im Eigentum des Ehemannes. Dies führt dazu, dass die im Arbeitgeberbericht angeführten Angaben mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen sind, auch wenn das Formular durch den Ehegatten unterzeichnet ist (vgl. Urk. 9/40).
Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige einzustufen ist.
4.4 Die Aufteilung der Beschwerdegegnerin in 77 % Erwerbstätigkeit und 23 % Haushalt gründet in der Aussage anlässlich der Erhebungen für die Haushaltabklärung, wo die Beschwerdeführerin von einer Tätigkeit von 35 Stunden sprach bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 45 Stunden (Urk. 9/36 S. 2 Ziff. 7). Die Überprüfung der Berechnung durch die Beschwerdegegnerin deckt einen Rundungsfehler auf (Aufrundung von 77,77), weshalb nachfolgend von 78 % Erwerbstätigkeit und 22 % Haushaltstätigkeit auszugehen ist.
4.5 Hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltsbereich kann auf den inhaltlich unbestritten gebliebenen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 9/36) verwiesen werden. Demnach besteht in diesem Bereich eine Einschränkung von 13,75 %, entsprechend einem Anteil am Gesamtinvaliditätsgrad von 3,025 %.
4.6 Bezüglich des Invaliditätsgrades bei der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsratshonorar aus dem Jahre 2001 nicht in ihre Berechnung miteinbezogen hat. Dies ist zutreffend, da es sich dabei um eine bis dato einmalige Ausschüttung an eine Verwaltungsrätin zu handeln scheint (vgl. Urk. 9/40 S. 2 unten), in welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht eingeschränkt ist. Gemäss IK-Auszug ergibt sich somit für die zutreffenderweise ermittelte Zeitperiode der Jahre 2000-2002 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 54'600.--. Angepasst an die Nominallohnsteigerungen der Jahre 2002 (1,8 %), 2003 (1,4 %) und 2004 (0,9 %; Die Volkswirtschaft 3/2006, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2004 ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr. 56868.-- (Fr. 54'600.-- x 1,018 x 1,014 x 1,009).
4.7 Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit medizinisch betrachtet zu 50 % arbeitsfähig ist, ist das Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 36'454.-- festzusetzen (Fr. 56868.-- : 78 x 50).
4.8 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56868.-- im Jahr 2004 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 36'454.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'414.--, was einem Invaliditätsgrad hinsichtlich der Arbeitstätigkeit von gerundet 36 % entspricht. Angepasst an das Arbeitspensum von 78 % ergibt sich ein Anteil am Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 28 %.
4.9 Somit resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 31 % (28 % + 3 %). Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, womit der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).