IV.2005.00912
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 15. Juni 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun Hess von Graffenried Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1974, war vom 14. Oktober 2002 bis 31. Juli 2003 bei der X.___ AG als Elektronik-/Softwareingenieurin angestellt (Urk. 10/43). Am 17. März 2003 meldete sich die Versicherte wegen einer starken Sehbehinderung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Solothurn) und beantragte Berufsberatung, Hilfsmittel sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 10/37). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation sprach die IV-Stelle Solothurn der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2003 mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 10/20, Urk. 10/79). Im Weiteren leistete sie mit Verfügungen vom 19. November 2003 (Urk. 10/19) und 9. Februar 2004 (Urk. 10/15) Kostengutsprachen für ein Lese- und Schreibsystem sowie für eine Lupen- und eine Fernbrille. Das Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen wies die IV-Stelle Solothurn unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Schwangerschaft) keine beruflichen Massnahmen möglich seien, mit Verfügung vom 6. Februar 2004 zur Zeit ab (Urk. 10/16 = Urk. 10/65). In der Folge überwies die IV-Stelle Solothurn die Akten der Versicherten zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/64 = Urk. 10/62). Diese sprach ihr, da sie zu Hause lebt, mit Verfügung vom 6. Mai 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine verdoppelte Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 10/13).
2. Am 29. September 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/48). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 10/47), erkundigte sich bei ihrer Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/43) und holte beim Spital Y.___, Augenklinik, den Arztbericht von A.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10/27) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 10/12]) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2005, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/9 = Urk. 10/7). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung vom 29. März 2005 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad neu festzusetzen, eventualiter sei ein umfassendes Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auszusprechen habe (Urk. 10/6). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Personalvorsorgestiftung der Z.___, der Pensionskasse der Versicherten, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 10/5). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 10/2 Seite 2) wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 20. Juni 2005 ab (Urk. 2/1 = Urk. 2).
3. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson mit Eingabe vom 23. August 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 aufzuheben und der Invaliditätsgrad neu festzusetzen, eventualiter sei über die Beschwerdeführerin ein umfassendes Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auszusprechen habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Januar 2003 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gemäss ihren Abklärungen und nach Rücksprache mit dem RAD sei sie noch zu 50 % arbeitsfähig. Ohne Behinderung könnte sie gemäss den Angaben ihres Arbeitgebers ein Jahreseinkommen von Fr. 84'500.-- erzielen. Das ihr zumutbare Erwerbseinkommen mit Behinderung betrage Fr. 42'250.-- (50 % von Fr. 84'500.--). Der Invaliditätsgrad belaufe sich demnach auf 50 % (Urk. 10/7). Den mit der Einsprache eingereichten Arztbericht von A.___ vom 25. Oktober 2004 habe sie berücksichtigt. Sie halte daher an ihrem Entscheid fest (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass aufgrund der von A.___ gestellten ungünstigen Prognose sowie der von ihr attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % bis 50 % auch unter günstigsten Arbeitsbedingungen nicht von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden könne. Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin bei einer Teilzeitstelle ihr Lohnniveau nicht mehr halten könne. Vom Invalideneinkommen sei deshalb für die leidensbedingte Einschränkung ein angemessener Abzug zu gewähren und der Invaliditätsgrad gestützt darauf neu festzulegen (Urk. 1).
3. Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihres Einspracheentscheides vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) ohne weiteres davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2004 ein Kind geboren hat (Urk. 10/2, Urk. 10/27).
Wie eingangs dargelegt, beurteilt sich die Statusfrage nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung resp. des Einspracheentscheides entwickelt haben (vgl. Erwägung 1.4). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach die - ihr bei Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2005 bekannte (vgl. Urk. 10/2 Seite 2) - Tatsache, dass sich die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Herbst 2004 verändert haben, nicht einfach unberücksichtigt lassen dürfen. Vielmehr hätte sie abklären müssen, ob die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, auch ab diesem Zeitpunkt noch gerechtfertigt erscheint.
Hinsichtlich der Statusfrage erweist sich der Sachverhalt demnach als ergänzungsbedürftig.
4.
4.1
4.1.1 B.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die IV-Stelle Solothurn vom 11. April 2003 eine subretinale Neovaskularisationsmembran links und eine fibrosierte subretinale Neovaskularisationsmembran rechts. Der Gesundheitszustand sei (eventuell) sich verschlechternd (Urk. 10/31). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne mit Hilfsmitteln (Lupe, eventuell grösserer Bildschirm) verbessert werden (Beiblatt zu Urk. 10/31).
4.1.2 A.___ vom Spital Y.___ erhebt in ihrem Bericht an die IV-Stelle Solothurn vom 2. April 2003 eine myope Makuladegeneration beidseits, rechts bestehend seit 1988, links seit September 2002 progressiv. Eine Prognose sei im Moment nicht möglich, aber eine Verschlechterung sei denkbar. Als Software-Ingenieurin sei sie ab dem 27. Januar 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung nicht im Stande, mit der herkömmlichen Ausstattung ihres Arbeitsplatzes als Software-Ingenieurin die entsprechende Computertätigkeit zu bewerkstelligen. Sofern die Beschwerdeführerin die entsprechenden vergrössernden Hilfsmittel erhalte, sei ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich könne mit einem der Sehbehinderung angepassten Arbeitplatz (vergrössernder Bildschirm, Vergrösserungsprogramme, entsprechende Beleuchtung) verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, da sie zusätzlich englischsprachig sei (Urk. 10/30).
Im Bericht an die IV-Stelle Solothurn vom 22. Mai 2003 führt A.___ an, dass sie die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit könne in dem Moment diskutiert werden, in welchem der Beschwerdeführerin die entsprechenden Sehhilfen zur Verrichtung der Computertätigkeit zur Verfügung gestellt würden (Urk. 10/28).
Im - ebenfalls zuhanden der IV-Stelle Solothurn erstatteten - Verlaufsbericht vom 20. Juni 2003 hält A.___ fest, dass sich die Diagnose nicht geändert habe. Im Weiteren weist sie darauf hin, dass am 12. Juni 2003 eine computerisierte Octopus-Perimetrie vorgenommen worden sei. Hier fänden sich multiple sowie einige absolute Defekte, so dass von einer deutlichen Gesichtsfeldschädigung auszugehen sei (Urk. 10/29).
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2004 diagnostiziert A.___ eine myope Makuladegeneration beidseits mit choriodaler Neovaskularisation. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Was die frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, so habe sie diese im Jahre 2003 als Software-Ingenieurin vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Später habe die Beschwerdeführerin offensichtlich eine 50%ige Tätigkeit ausgeübt, unter Zuhilfenahme der ihr zur Verfügung gestellten vergrössernden Sehhilfen und PC-Vergrösserungssysteme. Sofern die Beschwerdeführerin eine geeignete Anstellung finde, wo ihr die vergrössernden Sehhilfen angeboten werden könnten, wäre sie noch in der Lage, weiterhin eine 30%ige bis 50%ige Tätigkeit in ihrem Beruf auszuüben. Eine definitive Stellungnahme bezüglich der Prognose könne nicht abgegeben werden. Falls der Zustand rasch wieder vernarbe, sei es möglich, dass die Sehkraft auf dem jetzigen Level stabil bleibe. Falls es allerdings noch zu weiteren Exsudationen komme, müsse man damit rechnen, dass sich vor allem am betroffenen linken Auge die Sehkraft erneut weiter verschlechtere. Dies hätte selbstverständlich auf die Arbeitsfähigkeit weiteren Einfluss (Urk. 10/27).
4.2
4.2.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer myopen Makuladegeneration beidseits (rechts bestehend seit 1988, links seit September 2002 progressiv) mit Neovaskularisation leidet. Diese Augenkrankheit hat eine hochgradige Sehbehinderung, ein eingeschränktes Gesichtsfeld sowie eine starke Lichtempfindlichkeit zur Folge.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin geht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sie stützt sich diesbezüglich auf die Stellungnahme des RAD vom 2. Dezember 2004 zum genannten Bericht von A.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10/27). Der RAD hat sich darin dahingehend geäussert, dass "von einer generellen Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen" sei, zumal "die Beschwerdeführerin offenbar auch in diesem Pensum weiter gearbeitet" habe; die Wartezeit sei gemäss Unterlagen im Januar 2003 zu eröffnen (Urk. 10/12 Seite 2).
Dazu ist zu bemerken, dass A.___ in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2004 zwar darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie von ihr ab dem 1. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, eine 50%ige Tätigkeit ausgeübt habe, unter Zuhilfenahme der ihr zur Verfügung gestellten vergrössernden Sehhilfen. Sie vertritt in diesem Bericht indessen die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin noch in der Lage sei, eine 30%ige bis 50%ige Tätigkeit in ihrem Beruf auszuüben.
Zu der von A.___ erwähnten 50%igen Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2003 aufgenommen haben soll, finden sich in den Akten keine weiteren Angaben. Demgemäss ist auch nicht aktenkundig, um was für eine Tätigkeit es sich dabei genau handelte sowie wann und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit gegebenenfalls wieder aufgegeben hatte. Andererseits attestiert ihr A.___ in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2004 (aktuell) nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 %.
Die von A.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (30 % bis 50 %) stellt keine hinreichend bestimmte Entscheidungsgrundlage dar. Jedenfalls kann gestützt auf diese Beurteilung nicht ohne weiteres angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei im massgeblichen Zeitraum, d.h. seit Januar 2003 (Beginn des Wartejahres [Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG]) bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2005 (Urk. 2), "generell" zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Feststellungen von A.___ in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2004, welcher auf einer Untersuchung vom 15. September 2004 beruht (Urk. 10/27), darauf schliessen lassen, dass es seit ihren letzten Berichten vom 2. April und 22. Mai 2003 (Urk. 10/28 und Urk. 10/30), in welchen sie der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung, dass ihr die nötigen Sehhilfen zur Verfügung stehen, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, zu einer Verschlechterung des Augenleidens gekommen ist. Zudem hielt auch B.___ im genannten Bericht vom 11. April 2003, in welchem er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte, fest, dass sich deren Gesundheitszustand verschlechtern könnte (Urk. 10/31).
4.3 Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach - ebenfalls - als ergänzungsbedürftig.
5.
5.1 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchgeführt, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 50 % berechnete (Urk. 10/7). Das Valideneinkommen bezifferte sie dabei gestützt auf die Angaben der X.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2002 bis 31. Juli 2003 angestellt war (Urk. 10/47), auf Fr. 84'500.-- (= Fr. 6'500.-- x 13), was nicht zu beanstanden ist.
5.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 42'250.-- (= 50 % von Fr. 84'500.--) veranschlagten Invalideneinkommens ist hingegen zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten seit spätestens September 2004 (vgl. Urk. 10/27) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Unter diesen Umständen wäre aber das Invalideneinkommen nicht aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/06, Erwägung 3), und - wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (Urk. 1 Seite 4) - im Weiteren wäre auch zu prüfen gewesen, ob ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) zu gewähren ist.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin nicht erlauben. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein ärztliches Gutachten einhole. Der Gutachter soll in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten den Gesamtverlauf des Augenleidens der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2003 beurteilen. Insbesondere soll er klare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren soll er sich darüber aussprechen, ob, in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Software-Ingenieurin beeinträchtigt ist und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann sie gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Sodann soll er sich dazu äussern, mit welchen zumutbaren Massnahmen (zum Beispiel medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Ausstattung des Arbeitsplatzes) die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte und wie sich gegebenenfalls diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Danach hat die Beschwerdegegnerin Abklärungen bezüglich des Status der Beschwerdeführerin seit Herbst 2004 zu treffen (vgl. Erwägung 3) und je nach dem Ergebnis dieser Abklärungen eine Haushaltabklärung in Auftrag zu geben. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen, wobei sie gegebenenfalls auch den vorstehenden Erwägungen zum Einkommensvergleich (vgl. Erwägung 5.2) Rechnung zu tragen hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der Z.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).