Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Friedheimstrasse 14, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die heute 57-jährige A.___ war vom 1. April 1977 bis 31. Juli 2004 bei der B.___ als Sachbearbeiterin in der Debitorenbuchhaltung tätig (letzter effektiver Arbeitstag: 17. Juli 2003; vgl. Urk. 8/43). Am 10. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/46). Über die Art der Behinderung gab sie "Hirntumor, Thrombose, extreme körperliche und geistige Schwäche" an (Ziffer. 7.2 von Urk. 8/46). Nach Einholung diverser Arztberichte (Urk. 8/26-27), eines Arbeitgeberberichtes (Urk. 8/43) und eines IK-Auszuges (Urk. 8/45) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. August 2004 ab. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig sein würde und ihr aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit (einfache Büroarbeiten) im Ausmass von 50 % zuzumuten sei, betrage ihre Erwerbseinbusse lediglich Fr. 20'187.-- (Valideneinkommen Fr. 53'833.--, Invalideneinkommen Fr. 33'646.--), was einer Einschränkung von 37 % gleichkomme. Dies führe im Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 29,6 %, im Haushalt zu einem solchen 5 % (bei 20%igem Anteil und einer Einschränkung von 25 %), insgesamt betrage der Invaliditätsgrad 34,6 %, weshalb es an einem Rentsnanspruch fehle (Urk. 8/23).
1.2 Einspracheweise liess die Versicherte die Ausrichtung einer Viertelsrente ab September 2003 und eine ganze Rente ab Dezember 2003 beantragen. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Reduktion des Arbeitspensums von 100 auf 80 % sei aus Krankheitsgründen erfolgt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte die Beschwerdeführerin stets vollzeitig ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt und würde dies auch heute noch tun. Die Invaliditätsbemessung habe daher nach der allgemeinen Methode zu erfolgen (Urk. 8/17). Die Einsprache hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juli 2005 teilweise gut, indem sie der Versicherten ab 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2004 eine halbe Rente zusprach. Es wurde anerkannt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen 1992 ihr Arbeitspensums auf 80 % reduzierte und seither auch nicht mehr erhöht hat und dass sie bei voller Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 2).
2. Am 23. August 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch lic.iur. Merkli, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente sei auf 1. September 2003 festzusetzen, ab 1. Dezember 2003 sei ihr eine ganze, zumindest eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei ihr ab 1. Januar 2004 eine ganze oder wenigstens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und rechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Es betrifft dies namentlich den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann mit der nachfolgenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Ergänzend bleibt anzumerken, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). Wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.___ des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/7 S. 2), im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Bis am 20. Juli 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit 20 % betragen; ab dem 21. Juli 2003 werde im angestammten Beruf eine Einschränkung von 100 % bestätigt. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres werde am 17. Oktober 2003 erreicht (276 Tage zu 20 %, 89 Tage zu 100 %). Ab 1. Oktober 2003 bestehe eine Anspruch auf eine Viertelsrente. Des Weiteren würden die ärztlichen Unterlagen zeigen, dass es bei der Beschwerdeführerin zu keinem MS-Schub gekommen sei. Die neuropsychologischen Untersuchungen seien unverändert zur Erstuntersuchung und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde weiterhin mit 25 bis 50 % angegeben. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine manifeste Depression, sondern auf eine angesichts der Umstände situationsadäquate, in psychosozialen Problemen begründete depressive Phase, die als IV-fremd ausgeschieden werden müsse. Zusammenfassend würden es die neuropsychologischen Störungen zusammen mit den somatischen Aspekten der Beschwerdeführerin erlauben, eine reine Datentypistin-Tätigkeit ohne andere Aufgaben noch zu 50 % auszuüben (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie nach der im Februar 2001 durchgeführten Kraniotomie mit Resektion des Oligodendroglioms ihr früheres Leistungsniveau nie mehr erreicht habe. Sie habe zwar bis Juli 2003 zeitlich noch zu 80 % gearbeitet, sei aber durch die nach der erwähnten Operation verbliebenen neuropsychologischen Ausfälle in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit damals bereits mindestens 30 % betragen habe. Ihr Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe deshalb seit September 2003 (Urk. 2 S. 4 f.). Des Weiteren sei es nicht zulässig, ohne entsprechende psychiatrische Abklärung das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu verneinen. Dafür fehle es an genügenden Anhaltpunkten in den Akten. Auch sei die Behauptung falsch, dass es zu keinem MS-Schub gekommen sei. Schon aus ausschliesslich somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Die neuropsychologisch bedingten, leichten bis mittelschweren Minderfunktionen ihrerseits verursachten eine zusätzliche Einschränkung von 25 bis 50 %, wobei nicht zu übersehen sei, dass die Beschwerdeführerin auch unter Müdigkeit und Antriebsarmut leide. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei daher noch um 25 % zu verringern (Urk. 1 S. 6).
2.3 Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente, die Statusfrage und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode sind unbestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, wann der Anspruch auf eine Viertelrente entstanden (Verwaltung: Oktober 2003, Beschwerdeführerin: September 2003) und ab wann diese zu erhöhen (Verwaltung: Januar 2004, Beschwerdeführerin Dezember 2003) ist sowie ob lediglich ein bloss zum Bezug einer halben Rente berechtigender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. Urk. 1 und Urk. 2).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. April 2004 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Oligodendrogliom WHO Grad II rechts frontal mit leicht bis mittelgradige neuropsychologische Einschränkungen; Status nach Resektion am 15. Februar 2001;
- Lumboradikulärsyndrom L4/5 links bei Diskushernie LWK 4/5 links mit Fussheberparese;
- Depression.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation (Status nach rezidvierenden tiefen Beinvenenthrombosen) und asymtomatoische MS-Plaques im MRI.
Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin vom 30. Januar bis 17. Juni 2001 zu 100 %, vom 18. bis 26. Juni 2001 zu 50 % und vom 18. Juli 2003 bis auf weiteres wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr sei weder ihre bisherigen Tätigkeit noch eine behinderungsangepasste zumutbar. Der Gesundheitszustand sei stationär und zum Teil besserungsfähig. Seit der Operation des Hirntumors im Februar 2001 seien, höchstwahrscheinlich mitbedingt durch die leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Ausfälle als deren Folge, zunehmende Schwierigkeiten am Arbeitsplatz aufgetreten. Auch habe sich eine zunehmende Depression eingestellt, die sich in Inappetenz, Schlafstörung, Tremor, ängstlich agiertem Denken und Niedergeschlagenheit äussere und zur Arbeitsunfähigkeit ab 18. Juli 2003 geführt habe. Zusätzlich bestehe seit 1. Dezember 2003 ein Lumboradikulärsyndrom mit Fussheberparese links. Die Beschwerdeführerin, die auch an deutlichen Konzentrations- und Gedächtnisstörrungen leide, habe einen geplanten PC-Kurs für Anfängerinnen aufgeben müssen, weil sie überfordert gewesen sei. Hinsichtlich therapeutische Massnahmen/Prognose hielt er fest, dass sie weiterhin Antidepressiva einnehmen solle und die Gesprächstherapie fortzusetzen sei; bezüglich des Lumboradikulärsyndroms sei weiterhin eine Physiotherapie durchzuführen und täglich Aspirin 300mg und Luminal 100mg einzunehmen (Urk. 8/27).
3.2 Am 18. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin ambulant an der Rehaklinik E.___ untersucht. Im neuropsychologischen Bericht vom 20. August 2003 (Anhang zu Urk. 8/27) wurden die Befunde als leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Minderfunktionen zusammengefasst.
Am 8. Oktober 2004 fand eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung statt (vgl. Bericht der Rehaklinik E.___ vom 22. Oktober 2004, in: Urk. 8/10). Dabei wurde festgehalten, dass die neuropsychologisch bedingten Minderfunktionen unverändert zur Erstuntersuchung als leicht bis mittelschwer zu quantifizieren seien, was aus neuropsychologischer Sicht je nach Leistungsanforderung eine 25-50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten könne. Auffällig sei im Vergleich zur Erstuntersuchung die Verschlechterung des psychischen Zustandes in Form eines (reaktiv-bedingten) ängstlich-depressiven Syndroms mit ebenfalls entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Quantifizierung der psychopathologisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Quantifizierung der orthopädisch (Schmerzen) bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit solle entsprechend fachärztlich beurteilt werden. Müdigkeit und Antriebsarmut der Patientin könne möglicherweise durch die Medikamentation mit Luminal verstärkt werden. Von der Patientin sei zu vernehmen gewesen, dass sie zwar regelmässige MRI-Kontrollen habe, dass aber ein EEG schon lange (Mai 2001) nicht mehr gemacht worden sei. Es sei sinnvoll Art und Ausmass der antiepileptischen Medikation zu reevaluieren und nach Möglichkeit zu optimieren. Auf die Empfehlungen einer psychotherapeutischen Behandlung möchte die Patientin aufgrund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit vorerst nicht eingehen.
3.3 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. April 2004 (Urk. 8/26) ein Oligodendrogliom WHO Grad II rechts frontal (bestehend seit 15.02.2001; MS-Plaques im MRI). Als Nebendiagnosen führte er einen Heterozygoten Faktor V, Leidenmutation mit rezidivierenden, tiefen Beinvenenthrombosen seit zirka 15 Jahren und Status nach Hepatitis A auf. Er schätze die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. Januar bis 10. Juni 2001 sowie in jener vom 18. Juli bis 12. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Zusätzliche Zeiten von Arbeitsunfähigkeit seien möglicherweise von Dr. D.___ attestiert worden. Dr. F.___ erachtete sodann den Gesundheitszustand als stationär und schätzte die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Bei einem Tumorrezidiv müsste eine Re-Operation durchgeführt werden. Mittelfristig sei die Prognose gut, langfristig jedoch nicht. Bezüglich der erhobenen Befunde verwies er auf den neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik E.___ vom 20. August 2003.
Dr. F.___ hielt in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1. September 2004 (Urk. 8/20) fest, dass er die Beschwerdeführerin gleichentags in seine Sprechstunde gesehen habe. Die Patientin habe seit der letzten Konsultation bei ihm am 24. September 2003 sehr wahrscheinlich einen ersten Multiple Sklerose (MS)-Schub bei bekannten MS-Plaques im MRI durchgemacht. Es finde sich zur Zeit eine diskrete Hemispastizität links und die Patientin klage über eine ausgeprägte Konzentrationsschwäche und Probleme, die in einer Umgebung mit Lärm und Stress auftreten würden. Er habe deshalb eine Abklärung mittels MRI und einer erneute neuropsychologische Testung veranlasst. Der ablehnende Bescheid der IV-Stelle sei angesichts dieser Entwicklung zu revidieren.
3.4 Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, von der Klinik im Park erhob in seinem Bericht vom 27. September 2004 (Anhang zu Urk. 8/10) folgenden Befund: "Im Vergleich zur Kontrolle vom 3. Februar 2003 ergibt sich keine augenfällige Veränderung beim Resektionsgebiet und randständig verbliebenem Tumorgewebe (auch aktuell ohne KM-Enhancement) im rechten präftorntalen Gyrus frontalis medius. Auch bei den T2-hyperintensen Läsionen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit MS-Plaques entsprechen, ergibt sich zur vorgenannten Kontrolle keine eindeutige Erhöhung der T2-Läsionslast".
3.5 Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Juni 2005 erstmals von Dr. med. H.___, Facharzt Neurologie FMH, untersucht (Urk. 3/8). Seinen Berichten vom 17. Juni, 24. Juni, 8. Juli, 14. Juli und 16. August 2005 (Urk. 3/8-12) kann zusammengefasst entnommen werden, dass die Magnetresonanztomographie von HWS und BWS (Neuroradiologisches Institut zur Schanze, 13. Juli 2005) im Halsmark den eindeutigen Verdacht auf Entmarkungsherde ergeben würden. Zusammen mit dem MRI von Schädel und mit den klinischen Angaben sei die Diagnose einer MS praktisch gesichert. Ein erster Schub sei sehr wahrscheinlich 1999 mit vestibulärem Ausfall erfolgt. Aufgrund der Hirnstromkurve (auffällige Kurve, dysrhythmisch mit eindeutigen Zeichen gesteigerter cerebralers Erregbarkeit, zum Teil synchrone Potentiale) und der Angaben der Patientin von Gewitter im Gehirn während der Nacht und zeitweise morgendliche Müdigkeit handle es sich sehr wahrscheinlich um nächtliche Equivalente und die Behandlung mit Luminal abends sei somit beizubehalten (vgl. Urk. 3/11). Auch sei der lumbale Liquor mit einer MS vereinbar, da die oligoklonalen Banden positiv seien. Eine immunmodulatorische Behandlung sei indiziert, wobei sich die Patientin für Rebif entschieden habe (vgl. Urk. 3/12).
4.
4.1 Da aufgrund der Ausführungen von Dres. D.___ und F.___ davon ausgegangen werden kann, dass für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin (Buchhaltung) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, kann zunächst geklärt werden, wann der Rentenanspruch entstanden ist. Die Dres. D.___ und F.___ datieren den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf den 18. Juli 2003 (Urk. 8/26 und Urk. 8/27). Abgesehen von der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001, welche die Phase der Rekonvaleszenz nach der Operation des Hirntumors betraf, finden sich in den medizinischen Akten keine weiteren Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem 18. Juli 2003. Dem Fragenbogen für den Arbeitgeber vom 26. Juni 2004 (Urk. 8/43) kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum 17. Juli 2003 zu 80 % gearbeitet hat und angemessen entlöhnt wurde. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei seit der Operation des Hirntumors im Februar 2001 wegen den neuropsychologischen Ausfällen in ihrer Arbeitsfähigkeit mindestens um 30 % eingeschränkt gewesen (Urk. 1 S. 4 unten), dann findet ihre Behauptung in den Akten keine Stütze. Insbesondere vermag allein die Tatsache, dass sie bei ihrer Arbeit den Anforderungen in den Bereichen logisches Denken und Selbständigkeit nicht genügen konnte (vgl. Zusatz zum Fragebogen für Arbeitgebende: Beschreibung der individuellen Tätigkeit, in: Urk. 8/43) keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass die gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG geforderte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % am 17. Oktober 2003 (276 Tage zu 20 %, 89 Tage zu 100 %) erreicht worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente zustehe (vgl. Feststellungsblatt vom 11. Mai 2005, in: Urk. 8/8 und Urk. 2 S. 3).
4.2
4.2.1 Was die konkrete gesundheitliche Situation darüber hinaus und deren allfälligen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit betrifft, so kann noch kein abschliessender Entscheid ergehen. Dies aus folgenden Gründen:
4.2.2 Zum einen ist die Ansicht der Beschwerdegegnerin, es sei bei der Beschwerdeführerin zu keinem MS-Schub gekommen (Urk. 2 S. 3), gestützt auf die jüngsten Berichte des Facharztes Dr. H.___ (Urk. 3/11-12), widerlegt. Insbesondere kann mangels Aktualität nicht auf den anderslautenden Befund von Prof. Dr. G.___ vom 27. September 2004 (Anhang zu Urk. 8/10) abgestellt werden. Zum anderen enthalten die Berichte von Dr. H.___ aber nichts über Umfang und Verlauf der Multiplen Sklerose. Des Weiteren nahm er auch keine Stellung dazu, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Seine Berichte sind daher nicht geeignet, um die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beantworten.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise Dr. C.___ vom RAD stützte sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit unter anderem auf den neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik E.___ vom 22. Oktober 2004 (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/10). Da die darin enthaltene Stellungnahme aber keine Angaben darüber enthält, wann von einer 25%igen beziehungsweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und auch keine Unterscheidung zwischen angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit vornimmt, kann darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Ferner ist zu berücksichtigten, dass der Bericht selbst die Empfehlung enthält, dass die Quantifizierung der psychopathologisch und der orthopädisch (Schmerzen) bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fachärztlich beurteilt werden sollte.
4.2.4 Auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. F.___ (Urk. 8/26) kann ebenfalls nicht abgestützt werden, zumal er mit Schreiben vom 1. September 2004 (Urk. 8/20) diese widerrief. Sein Verdacht eines ersten MS-Schubes wurde durch die nachträglichen Ausführungen von Dr. H.___ denn auch bestätigt.
4.2.5 Der Bericht des Hausarztes Dr. D.___ stellt ebenfalls keine in jeder Hinsicht zuverlässige Beurteilungsgrundalge dar. Zum einen ist er mangels Fachausweis in Psychiatrie nicht berufen, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Zum anderen ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Beschwerdeführerin nicht einmal eine ihrer Behinderung angepasste Arbeit mit einem reduzierten Pensum zumutbar sein soll. Zu berücksichtigen bleibt, dass Äusserungen von behandelnden Ärzten, insbesondere wenn diese mit den Feststellungen von involvierten Fachspezialisten divergieren, aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des Eidgenössischen Sozialversicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Juni 2006, I 39/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.6 Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise inwiefern und ab welchem Zeitpunkt die diagnostizierte Multiple Sklerose einen zusätzlichen Einfluss auf Arbeitsfähigkeit hat. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht, zumal trotz Fortsetzung der Gesprächstherapie und der Behandlung mit Antidepressiva keine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Insbesondere lässt sich eine psychische Problematik nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausschliessen. Des Weiteren liegen zum Umfang der Arbeitsfähigkeit unterschiedliche und nicht genügend klare ärztlichen Aussagen vor. Der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist somit nicht genügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der I.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).