IV.2005.00914
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Vorsitzender Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
M.___
Hofwiesenstrasse 2, 8330 Pfäffikon ZH
Beschwerdeführer
vertreten durch
Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene M.___ arbeitete von 1985 bis 1986 in Italien als Maurer. Von März 1987 bis Ende Oktober 1995 war er in der Schweiz als Bauarbeiter und danach als Lagerist beschäftigt. Im Dezember 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Leistenprobleme bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Nach erwerblichen und medizinischen Erhebungen, darunter eine Begutachtung beim Institut A.___, '___' (Gutachten vom 11. November 2004, Urk. 8/17), wurde ihm mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 3/1) ab 1. Februar 2004 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 66 % eine Dreiviertelrente (samt Kinderrenten) zugesprochen.
Die dagegen am 7. April 2005 erhobene, auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gerichtete Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der durch die Helsana-advocare vertretene Versicherte (vgl. Urk. 4) mit Eingabe vom 22. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 29. September 2005 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 9) geschlossen.
Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 2.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 20. Juni 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragte Leistung der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Dabei haben die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Zutreffend wiedergegeben hat die Verwaltung namentlich die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) und die Voraussetzungen sowie den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass es hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine höhere als die ihm zugesprochene Dreiviertelrente hat. Die Verwaltung verneinte dies unter Hinweis auf das von ihr veranlasste A.___-Gutachten, welches von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe. Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Das A.___-Gutachten sei widersprüchlich beziehungsweise unklar und berücksichtige das komplexe Beschwerdebild nur ungenügend.
3.
3.1 Im Rahmen des A.___-Gutachtens vom 11. November 2001 (Urk. 8/17) wurde der Beschwerdeführer internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Laut Feststellungen des Neurologen (Dr. med. B.___) leidet der Beschwerdeführer offenbar seit Jahren an lumbalen Rückenschmerzen, nachdem er stets körperliche Schwerarbeit - zunächst auf dem Bau und später als Maschinenführer (Tätigkeit mit Anheben von schweren Gewichten) - geleistet hatte. Radiologisch konnten degenerative Veränderungen im Bereich der caudalen Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Discusprotrusion L4/L5 festgestellt werden. Klinisch fand sich ein mässiges bis mittelschweres rechtsbetontes Lumbovertebralsyndrom. Lokale Infiltrationen hätten nur eine vorübergehende Linderung der Beschwerden gebracht und eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___, '___' (vom 8. Oktober bis 5. November 2003), sei erfolglos verlaufen (Urk. 8/17 S. 11). Trotz regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung bestünden heute chronifizierte und permanente rechtsbetonte lumbale Schmerzen mit einer radikulären Reizsymptomatik L5 rechts, ohne dass aber neurologische Ausfälle zu verzeichnen wären. Eine weitere, den Versicherten glaubhaft stark beeinträchtigende Schmerzsymptomatik bestehe seit einer Inguinalhernienoperation im Februar 2003, anlässlich derer der Nervus ileoinguinalis beidseits reseziert worden sei. Verschiedenste Versuche mit konventionellen, auch starken Schmerzmitteln sowie mit einer lokalen Infiltration und mit Antikonvulsiva zur Behandlung der neuropathischen Schmerzen hätten zu keinem fassbaren Erfolg geführt. Auch diese Schmerzsymptomatik sei heute chronifiziert. Klinisch bestünden Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus genitofemoralis und des Nervus ileoinguinalis rechts.
Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr einsetzbar. Eine Tätigkeit als Maschinenführer oder Stapelfahrer sei ihm nur in einem Teilpensum von maximal 50 % zuzumuten. Für eine leichte, die LWS nicht belastende Tätigkeit - ohne relevantes Anheben oder Transportieren von Lasten beziehungsweise ohne die Notwendigkeit von Arbeiten im Bücken - werde die Arbeitsfähigkeit auf "maximal" 70 % geschätzt. Der Versicherte selber könnte sich durchaus vorstellen, im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Arbeit zu 50 % tätig zu sein, womit sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit "keine grossen Diskrepanzen" ergäben (Urk. 8/17 S. 12). Aus internistischer Sicht (Dr. med. D.___) wurden keine zusätzlichen Einschränkungen ausgemacht (Urk. 8/17 S. 17).
3.2 Das psychiatrische Teilgutachten (Dr. med. E.___) enthält die Diagnose einer "Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)", und zwar "mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit". Die seit Jahren bestehenden Schmerzen, der Verlust der Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten beim Beschwerdeführer zu einer Anpassungsstörung geführt, die sich in depressiver Symptomatik, aber auch in Gefühlen von Ärger, Sorgen und Anspannung äussere. Der Psychiater schätzte die Arbeits(un)fähigkeit - sowohl bezogen auf die angestammte als auch auf eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit - auf 50 %.
3.3 Unter dem Titel Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass sich in der Konsensbesprechung ein grundsätzlich adäquat wirkender Explorand präsentiert habe, der unter somatischen Problemen und Einschränkungen leide und dadurch nachvollziehbar eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Zügen entwickelt habe. Körperlich schwer belastende oder überwiegend mittelschwer belastende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Hingegen seien körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zu (mindestens) 50 % zumutbar (Urk. 8/17 S. 17 f. und Zusammenfassung S. 18). Diese Beurteilung stimme im Übrigen mit jener der Klinik C.___ (vom 10. November 2003) überein, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert zumutbar sei (Urk. 8/17 S. 18).
4.
4.1 Laut A.___-Gutachten leidet der Beschwerdeführer anerkanntermassen an somatischen und psychischen Problemen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar weisen ärztliche Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit naturgemäss Ermessenszüge auf. Auch ist zu berücksichtigen, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. R. vom 30. Juni 2006, I 904/05, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Dennoch ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gesamthaft (mindestens) 50 % betragen soll, nachdem der begutachtende Psychiater allein aus Sicht seines Fachgebiets bereits von einer Einschränkung von 50 % ausgegangen war. Daran vermag der Hinweis auf das Schreiben der Klinik C.___ schon deshalb nichts zu ändern, weil sich die dort gestellten Diagnosen und Angaben zur Arbeitsfähigkeit auf den somatischen Bereich beschränkten (Urk. 8/58).
4.2 Die Sache ist folglich zur Einholung einer klärenden Stellungnahme hinsichtlich der insgesamt verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei dürfte wohl auch die Frage zu beantworten sein, ob mit der vom begutachtenden Psychiater festgestellten Anpassungsstörung in der Tat eine solche unter der Kodierung F43.2 gemeint war, deren Symptome - im Unterschied zur längeren depressiven Reaktion (F43.21) - wie in der ICD-10 charakterisiert meist nicht länger als sechs Monate andauern (Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 171; kritisch Freyberger/Schneider/Stieglitz, Kompendium Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin, 11. Aufl., Basel 2002, S. 145).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an den durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).