Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
Seestrasse 41, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren1952, Mutter von zwei Kindern (geboren 1975 und 1979), liess sich erstmals am 26. April 2001 durch Rechtsanwältin Christina Ammann bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Rente) anmelden (Urk. 7/58 und 7/59), nachdem sie im Frühling 2000 ein Verhebetrauma des rechten Handgelenkes erlitten hatte (Urk. 7/62). Die Versicherte ist gelernte Coiffeuse und war seit dem Jahre 1994 ununterbrochen als solche selbständig erwerbstätig (Urk. 7/58 und Urk. 7/57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/57) und die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Plastische & Wiederherstellungschirurgie, FMH für Chirurgie & Handchirurgie, Traumazentrum Klinik Z.___, "___", vom 19./26. November 2001 (Urk. 7/33) und Dr. med. B.___, Oberarzt, Orthopädie / Handchirurgie, Klinik Y.___, "___", vom 29. November 2002 (Urk. 7/32) sowie Buchhaltungsunterlagen der Versicherten (Urk. 7/55) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/62) und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 (Urk. 7/24) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen der Berufsberatung hätten ergeben, dass in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchführbar seien. Die beruflichen Massnahmen würden daher eingestellt. In der Folge holte die IV-Stelle einen ergänzenden Bericht von Dr. B.___ vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/31) ein und verneinte mit Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/21) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, weil sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und deshalb in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/43) liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente einreichen. Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. C.___, Chiropraktorin, "___", vom 17. September 2004 (Urk. 7/29) und Dr. med. D.___, Neurologie-Zentrum Klinik Z.___, Zürich, vom 20. September 2004 (Urk. 7/30) ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 7/14). Dies mit der Begründung, dass noch weitere Behandlungen im Gange und daher keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Ebenso wies die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 8. Oktober 2004 das Rentengesuch ab, weil die Versicherte in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/13).
Die gegen den Rentenentscheid erhobene Einsprache vom 9. November 2004 (Urk. 7/11) wies die IV-Stelle, nachdem sie bei Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Rheumazentrum Klinik Z.___, "___", ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten eingeholt (Expertise vom 23. Mai 2005 [Urk. 7/28]) und die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2005 (Urk. 7/4) dazu Stellung genommen hatte, mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti am 22. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"Es sei Frau L.___ eine halbe Rente, mindestens aber eine Viertelsrente auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 29. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf ein Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wenn der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/43) eingetreten. Zu untersuchen wäre demnach, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/21) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/3) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
2.2 Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/3) auf das im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/28) sowie die Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes vom 14. Juni 2005 (Urk. 7/2) stützte, wonach bei der Beschwerdeführerin seit August 2000 aufgrund der funktionellen Einschränkungen, die vor allem die oberen Extremitäten beträfen, sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Wartezeit sei demnach ab August 2000 zu eröffnen und laufe im August 2001 ab.
2.3 Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente im Einspracheverfahren in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/21) - worin die Beschwerdegegnerin festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (siehe auch Feststellungsblatt vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/22) - geprüft und diesen (ab August 2001) erneut verneint. Es ist daher im Folgenden nicht unter den Voraussetzungen für eine Neuanmeldung zu prüfen, ob sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 28. Februar 2003 bis zum Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 ergeben hat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführerin nicht bereits schon aufgrund ihrer ersten Anmeldung im Jahre 2001 ein Anspruch auf eine Invalidenrente zugestanden hätte.
3.
3.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 7/3), der Beschwerdeführerin sei aus Sicht der Gutachterin Dr. E.___ sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Der bisherige Einkommensvergleich sei schlüssig und nachvollziehbar. Ohne Behinderung wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 26'229.-- pro Jahr zu erzielen. Mit Behinderung könnte die Beschwerdeführerin gemäss dem Zentralwert für Hilfsarbeiten des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 bei einem Pensum von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 25 % ein Einkommen von Fr. 18'170 pro Jahr verdienen. Daraus resultiere eine Differenz von Fr. 8'059.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %.
3.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin ausführen (Urk. 1), die Gutachterin habe die Berichte des Oberarztes Dr. F.___, welcher die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2005 und am 13. Juli 2005 untersucht habe, nicht mehr berücksichtigt. Dr. F.___ gehe von einem subacromialen Impingementsyndrom beidseits aus, welches derzeit stärker rechts ausgeprägt sei. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Tendinitis calcarea in der Supraspinatussehne links. Dr. F.___ erachte die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als zu 75 % arbeitsunfähig. Zudem sehe er keine realistischen Alternativen einer beruflichen Neuorientierung, einerseits aufgrund des Alters, andererseits auch aufgrund einer relativ stabilen beruflichen Eingliederungssituation bisher als selbständig arbeitende Coiffeuse. Diese Umstände sollten von der Invalidenversicherung zur Kenntnis genommen werden. Eine geplante subacromiale Dekompression mit AC-Resektion und Acromioplastik habe vor allem zum Ziel, die Schmerzsymptomatik zu lindern. Eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei daraus nicht ableitbar.
Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades sei die Beschwerdeführerin nur mit dem leidensbedingten Abzug von 25 % einverstanden. Wie die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 26'229.-- komme, sei unklar. Es stehe fest, dass der Betriebsgewinn von Fr. 15'808.30 lediglich in den ersten sechs Monaten des Jahres 2000, das heisse bis zum 21. Juli 2000 (also während 200 Tagen) erwirtschaftet worden sei. Dies ergebe aufgerechnet auf das Jahr 2000 Fr. 15'808.30 : 200 x 360 = Fr. 28'454.--. Die Beschwerdegegnerin verletze den Rechtsgrundsatz "Gleiches mit Gleichem, Ungleiches mit Ungleichem" zu vergleichen. So hätte sie den hypothetischen Validenverdienst als Selbständigerwerbende dem zumutbaren Invalidenverdienst als Selbständigerwerbende (plus Leistungsabzug von 25 %) gegenüber stellen müssen, was sie nicht gemacht habe. Gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 noch Fr. 15'808.30 in 200 Tagen bzw. Fr. 28'454.-- im ganzen Jahr verdient habe und in den folgenden Jahren nur noch mit Verlust gearbeitet habe, liege es auf der Hand, dass ihr Invaliditätsgrad weit über 50 % liege.
Wenn man sich nicht auf den Einkommensvergleich aufgrund des Geschäftsergebnisses stützen wolle, weil Unsicherheitsfaktoren damit verbunden seien, sei auf den Anteil der Tätigkeitsbereiche der Beschwerdeführerin an der gesamten Tätigkeit auszuweichen. Gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin rund 60 % und damit 25 Stunden pro Woche als Coiffeuse und 17 Stunden im Haushalt gearbeitet habe und nähme man eine durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 62,5 % an, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von 62,5 %.
4.
4.1 Strittig ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
4.2 Die IV-Stelle ging bei der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Jahre 2003 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/22). Dabei stützte sie sich auf die zumindest hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden Berichte von Dr. A.___ vom 19./26. November 2001 (Urk. 7/33) und von Dr. B.___ vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/31).
Dr. A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 19./26. November 2001 (Urk. 7/33) einen Statuts nach einer Handgelenks-Arthroskopie mit Débridement bei zentraler Diskusläsion (Palmer Klasse IA) und ein dorso-ulnares Impingement rechts (Operation am 13. Oktober 2000) sowie einen Status nach einer partiellen Ruptur des scapholunären Bandes des rechten Handgelenkes. Zudem bestehe ein Status nach einem posttraumatischen Carpaltunnelsyndrom bei einer Beugesehnenscheidensynovitis mit offener Medianusdekompression und einer Beugesehenenscheide-Synovektomie rechts am 5. Juni 2000. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig.
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 29. November 2002 (Urk. 7/32) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Muskeldysbalance, einer Tendinitis Calcarea der Schulter links sowie einer Läsion des Discus triangularis rechts. Bei der Beschwerdeführerin müssten eine Schulterarthroskopie links und eine Ulnaverkürzungs-OT empfohlen werden. Inwieweit die Beschwerdeführerin anschliessend wieder als Coiffeuse arbeitsfähig sei, müsse der Verlauf zeigen.
Im Bericht vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/31) hielt Dr. B.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, dass durch entsprechende Operationen eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten erreicht werden könnte. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten hingegen ganztags.
4.3 Dr. C.___ erstellte in ihrem Bericht vom 17. September 2004 (Urk. 7/29) die Diagnose eines diffusen Schmerzbildes unbekannter Genese, einem weichteilrheumatischen Beschwerdebild ähnlich. Die Beschwerdeführerin sei maximal zu 25 % arbeitsfähig.
4.4 Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 20. September 2004 (Urk. 7/30) leidet die Beschwerdeführerin an einem Carpaltunnelsyndrom links, einem Status nach einer Carpaltunnel-Operation rechts sowie wahrscheinlich an einer Kompression des Nervus ulnaris im Unterarmbereich rechts. Das Carpaltunnelsyndrom links sei durch eine operative Behandlung besserbar.
4.5 Dr. E.___ erstellte in ihrem Gutachten vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/28) die folgende Diagnose:
"- Tendinitis calcarea der linken Schulter mit Impingementsymptomatik
- persistierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion (Status nach arthroskopischem Debridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Diskus triangularis 13.10.2000)
- persistierende Beschwerden nach Karpaltunneloperation beidseits (re. 2000, li. 2004)
- belastungsabhängiges lumbo-vertebrales Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne wesentliche strukturelle Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- zerviko-vertebrales bis zerviko-spondylogenes Beschwerdesyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie ungünstigem zerviko-thorakalem Übergang
- Epicondylitis humeri medialis beidseits mit neurologisch dokumentierter leichter Ulnariskompressionssymptomatik links."
In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 mit der Möglichkeit bei selbständiger Tätigkeit, Pausen zwischen den einzelnen Behandlungen einzuplanen und entsprechender relativ freier Einteilung des Tagesrhythmus' maximal zu 50 % arbeitsfähig. Von Seiten des lumbo-vertebralen rein muskulären Beschwerdesyndroms komme keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr dazu, ebenso scheine die Beschwerdeführerin nach durchgemachter Depression im Jahre 2000 aktuell nicht mehr unter einer solchen zu leiden. Eine Umschulung/Umplatzierung bringe ihres Erachtens keine weitere Möglichkeit zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin auf jeden Fall auf die Benutzung ihrer oberen Extremitäten - in welchem Beruf und Arbeitsplatz auch immer - angewiesen sei. Somit schätze sie eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % auch für andere mögliche Tätigkeiten. Dr. E.___ führte dazu erläuternd aus (Urk. 7/28 S. 6), dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 ein Schmerzsyndrom vorwiegend im Bereich der oberen Körperhälfte bestehe, wobei die Beschwerden nach einer Fehlbelastung lumbal mit einem lumbo-vertebralen Beschwerdesyndrom, welches zur Zeit eher im Hintergrund stehe, begonnen hätten. Klinisch und radiologisch bestehe eine muskuläre Dysbalance, jedoch keine wesentlichen strukturellen pathologischen Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule. Im Bereich der oberen Körperhälfte bestehe eine zunehmende Beschwerdeentwicklung insbesondere nach einem Trauma der rechten Hand beim Heben einer Schachtel, wobei sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Discus triangularis und eine Bandruptur im Radioulnargelenk zugezogen habe. Trotz einer operativen Behandlung hätten sich die Beschwerden nicht wesentlich gebessert. Klinisch bestehe eine leichte Einschränkung der Dorsalextension im rechten Handgelenk sowie eine Durckdolenz über dem Prozessus styloideus. Radiologisch bestehe eine gewisse Diastase im Radioulnargelenk. Zusätzlich habe sich ein Karpaltunnelsyndrom rechts und dann auch links entwickelt mit persistierender Beschwerdesymptomatik trotz operativer Behandlung. Links bestehe immer noch eine Hypästhesie im Medianus-inervierten Gebiet. Daneben bestehe eine PHS calcarea der linken Schulter mit radiologisch zunehmender grobscholliger Verkalkung, Einschränkung der Beweglichkeit sowie Reizsymptomatik beidseits, wobei im rechten Schultergelenk lediglich eine AC-Gelenkarthrose mässiger Ausprägung bestehe. Hier müsse es sich vorwiegend um eine Impingement-Symptomatik handeln (Diagnose Dr. med. H. D.___, Neurologie, Klinik Z.___). Die Beschwerdesymptomatik passe zu der chronischen Überbelastung der oberen Extremitäten wie dies im Beruf einer Coiffeuse nicht selten sei. Verschlechternd kämen die Diskusverletzung im rechten Handgelenk dazu sowie die Fehlform der Halswirbelsäule mit ungünstigem thorako-zervikalem Übergang und entsprechender Fehlhaltung/Fehlbelastung sowie einem Status nach einem zweimaligen cranio-zerivkalen Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule in der Anamnese.
4.6 Gemäss den Berichten von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.___, "___", vom 25. Mai 2005 und 13. Juli 2005 an die Beschwerdeführerin (Urk. 3/6-7) leidet diese an einem subacromialen Impingement rechts bei Acromiontyp II und einer leichten AC-Arthrose, einer Tendinitis calcarea mit einer subacromialen Impingementsymptomatik der linken Schulter und einem myofaszialen Schmerzsyndrom paravertebral, zervikal und Trapezius beidseits rechtsbetont. Im Weiteren erstellte Dr. F.___ bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines Status' nach einer CTS-Spaltung links im Dezember 2004, eines Status' nach einer CTS-Spaltung rechts 2001, ein Zervikalsyndrom muskulär und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Muskeldysbalance sowie einer Läsion des Diskus triangularis rechts (arthroskopisch reseziert, Dr. B.___). Im Bericht vom 13. Juli 2005 (Urk. 3/7) führte Dr. F.___ im weiteren aus, mittel- bis langfristig sehe er in der derzeitigen Situation keine Möglichkeit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse von 75 %. Er sehe auch keine realistischen Alternativen einer beruflichen Neuorientierung; dies einerseits aufgrund des Alters, andererseits auch aufgrund einer relativ stabilen beruflichen Eingliederungssituation bisher als selbständig arbeitende Coiffeuse.
4.7.
4.7.1 Da sich vorliegend einzig aufgrund der jüngsten Arztberichte die Frage stellt, ob nicht bereits anlässlich der ersten Anmeldung im Jahr 2001 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bestand, ist im Folgenden nicht zu prüfen, ob auf die im dannzumaligen Verfahren eingeholten Arztberichte (Urk. 7/33 - 7/31) abgestellt werden kann.
4.7.2 Hinsichtlich der Diagnose stimmen sämtliche seit der neuen Anmeldung eingeholten Arztberichte im Wesentlichen überein. Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sofern darüber überhaupt Angaben gemacht wurden. So enthält der Bericht von Dr. D.___ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/30, lit. B), jener von Dr. C.___ spricht sich lediglich über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse aus, wobei die Angaben dazu sehr rudimentär ausgefallen sind ("Seit 2000 anfangs zu 100 %, danach nur teilw. arbeitsfähig [maximal 25 %].", Urk. 7/29), weshalb bereits schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf die Angaben und Beurteilungen im Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/28) abgestützt hat.
In Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens ist festzuhalten, dass es für die erheblichen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden (Urk. 7/28 Ziff. 2 S. 2 f.) berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese (Urk. 7/28 Ziff. 1 S. 1 f.) und der Vorakten (Urk. 7/28 S. 1) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet sowie begründete Schlussfolgerungen enthält. Somit kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob das Gutachten allenfalls aus anderen Gründen als untaugliches Beweismittel zu gelten hat.
Die Beschwerdeführerin lässt sinngemäss ausführen (Urk. 1 S. 1-5 und S. 7), dass die Einschätzung von Dr. E.___ durch die rapide Verschlechterung der beiden Schultern bereits überholt sei. Dies ergebe sich aus den jüngsten Berichte von Dr. F.___ vom 25. Mai 2005 und vom 13. Juli 2005.
In diesen Berichten hat Dr. F.___ auch eine Diagnose für die von der Beschwerdeführerin in der rechten Schulter geklagten Beschwerden erstellt. Demgemäss leidet die Beschwerdeführerin auch an einem subacromialen Impingement rechts bei Acromiontyp II und einer leichten AC-Arthrose (Urk. 3/6 und Urk. 3/7). Dem Gutachten von Dr. E.___ lässt sich unter dem Titel "Diagnosen" betreffend die rechte Schulter kein Eintrag entnehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob das Gutachten von Dr. E.___ diesbezüglich als falsch zu gelten hat. Unter dem Titel "subjektive Angaben der Versicherten" hat Dr. E.___ im Gutachten jedoch festgehalten (Urk. 7/28 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin über Beschwerden in beiden Schultern klage, tags und nachts bestehend, Schmerzmaxima nachts, könne nicht auf den Schultern, weder rechts noch links schlafen. Von chirurgischer Seite sei eine Schulteroperation beidseits vorgeschlagen worden. Dazu habe sich die Beschwerdeführerin jedoch noch nicht entschliessen können, da die Handgelenksoperationen keine wesentliche Beschwerdebesserung gebracht hätten. Das von der Beschwerdeführerin mitgebrachte Röntgenbild beider Schultergelenke bei Innen- und Aussenrotation (ir und ar) vom Februar 2005 kommentierte Dr. E.___ im Gutachten wie folgt: "Leicht verdicktes AC-Gelenk rechtes Schultergelenk, normal hoher subakromialer Raum ohne Verkalkung oder degenerative Veränderungen. Links besteht eine grobschollige, ausgedehnte Verkalkung im subakromialen Raum mit deutlicher Grössenzunahme gegenüber der Voraufnahme von 2001. Ansonsten keine wesentlichen degenerativen oder sonstigen Veränderungen." (Urk. 7/28 S. 4 f.). In Bezug auf die rechte Schulter führte Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Weiteren (Urk. 7/28 S. 6) aus, dass im rechten Schultergelenk lediglich eine AC-Gelenkarthrose mässiger Ausprägung bestehe. Hier müsse es sich vorwiegend um eine Impingement-Symptomatik handeln. Eine Rotatorenmanschettenläsion habe sonographisch ausgeschlossen werden können. Angesichts dieser Feststellungen weichen die Befunderhebungen sowie die Diagnosestellung im Gutachten auch in Bezug auf die rechte Schulter nicht von den Berichten von Dr. F.___ 25. Mai 2005 und 13. Juli 2005 (Urk. 3/6 und Urk. 3/7) ab. Vielmehr besteht denn auch diesbezüglich Übereinstimmung, weshalb das Gutachten durch die beiden Berichte von Dr. F.___ sogar gestützt wird. Der Umstand allein, dass die Gutachterin zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte gelangt, vermag am Beweiswert der Expertise nichts zu ändern. Dies zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U 164/04, Erw. 3.3, und Urteile EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04 mit Hinweis).
Aufgrund des Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/28) abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als selbständigerwerbende Coiffeuse sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2000 auszugehen. Im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG stellt sich demnach die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung vom 28. Februar 2003 - die mit der Begründung erlassen wurde, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig - zweifellos unrichtig war und ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Frage ist unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem Jahre 2000 anhand des nachfolgend vorzunehmenden Einkommensvergleichs zu erörtern.
5.
5.1 Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Lassen sich beide Einkommen bestimmen, erfolgt auch bei Selbständigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des EVG in Sachen S. vom 19. September 2000, I 337/00, Erw. 4a/aa, und in Sachen W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 2b).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Einkommensvergleich (nachstehend Erw. 5.2 ff.) vorgenommen. Deshalb ist vorerst zu prüfen, ob die dafür ermittelten Einkommen als genügend bestimmbar und bestimmt erscheinen.
5.2
5.2.1 Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Ew. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Ist aufgrund des Einzelfalles anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbsfähigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (Urteil des EVG in Sachen M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a, mit Hinweis auf: ZAK 1992 S. 90 ff. Erw. 4a; bestätigt zum Beispiel im nicht publizierten Urteil des EVG in Sachen S. vom 14. Juni 1996, I 261/5 [Valideneinkommen rund Fr. 5'000.--] sowie im Urteil des EVG in Sachen W. vom 9. Mai 2001, I 575/00 [Valideneinkommen Fr. 49'000.-- bis Fr. 54'000.--]).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 26'229.--. Dabei stützte sie sich auf den Auszug des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin, woraus für das Jahr 2000 ein Betrag von Fr. 15'300.-- hervorgeht (Urk. 7/57). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Coiffeuse ab 21. Juli 2000 für den Rest des Jahres aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (Urk. 1 S. 6 und Urk. 7/28 Ziff. 5 S. 6), weshalb sich die Aufrechnung dieses Betrages auf ein ganzes Jahr (Fr. 15'300 : 7 x 12 = Fr. 26'229.--) rechtfertigt. Obwohl es eigentlich gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ([EVG]; vgl. Urteile des EVG in Sachen U. vom 10. Juni 2002, I 556/00, und in Sachen Q. vom 18. Dezember 2002, I 72/02) zur Ermittlung des Erwerbseinkommens einer selbständig erwerbstätigen Person korrekt gewesen wäre, vom Betriebsergebnis auszugehen, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. So kann nämlich die Bemessung des Valideneinkommens eines Selbständigerwerbenden nach Massgabe der in einem Gewerbebetrieb tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse zum Vornherein nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hiefür die vor dem Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens realisierten Betriebsergebnisse herangezogen werden (vgl. Urteil EVG in Sachen Q. vom 18. Dezember 2002, I 72/02). Daher hätte die Beschwerdegegnerin eigentlich vom Betriebsergebnis des Jahres 1999 ausgehen müssen, da wie bereits erwähnt die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Juli 2000 eingetreten ist. Im Weiteren wären gemäss der Rechtsprechung des EVG die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beträge zum Betriebsergebnis für das Jahr 1999 im Betrag von Fr. 16'580.75 (Jahresrechnung 1999, Beilage zu Urk. 7/55) hinzuzählen gewesen (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und davon der Zinsertrag auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital abzuziehen gewesen (Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG; vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b und c). Zudem sind Einkommensbestandteile, die nicht auf die Tätigkeit der versicherten Person zurückgehen, in Abzug zu bringen und grundsätzlich invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbständigerwerbenden beeinflussen, beim Einkommensvergleich konsequent auszusondern. Zu diesen ausserordentlichen Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidisierungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b). Selbst wenn man bei der Beschwerdeführerin bloss die tatsächlich bezahlten AHV/IV/EO Beiträge für das Jahr 1999 zum Betriebsergebnis addierte und die von der Beschwerdeführerin in der Jahresrechnung 1999 als Aufwand gebuchten Fr. 60.55 für Unterhalts- und Reparaturarbeiten und Fr. 590.-- für Abschreibungen (Beilage zu Urk. 7/55, S. 3) aussonderte, würde ein tieferes Valideneinkommen resultieren als anhand der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Betriebsgewinn von Fr. 16'580.75 + Fr 60.55 [Unterhalts- und Reparaturarbeiten] + Fr. 590.-- [Abschreibungen] + rund Fr. 2'500.-- [Sozialversicherungsbeiträge], siehe Beilage zu Urk. 7/55, S. 3).
Da bei der Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist und ein solcher vorliegend frühestens für das Jahr 2001 festzusetzen wäre (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG: Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2000 [Urk. 7/27 S. ]), ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen an die Lohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2001 von 55 Punkten (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2005 Tab. B 10.3 S. 87, 2000: 2190 Punkte und 2001: 2245 Punkte) anzupassen. Daraus resultiert ein mögliches Valideneinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 26'888.--.
Die Gründe, warum die Beschwerdeführerin kein höheres Einkommen erzielt hat, bedürfen keiner näheren Erörterung. Diese können die verschiedensten Ursachen haben, sei es, dass das betriebene Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass die Beschwerdeführerin Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte. Zu beachten ist jedoch, dass das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen nur dann angerechnet werden kann, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse anzunehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin auch als gesunde, voll leistungsfähige Berufsfrau finanziell mit einer solchen Existenz begnügen würde (vgl. vorstehend Erw. 5.3.1).
5.2.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) hat sie sich mit dem Umstand, dass sie mangels genügend Kunden nicht mehr als 60% erwerbstätig gewesen ist und damit nur ein bescheidenes Einkommen zu erzielen vermochte, arrangiert. Diese Vorbringen werden durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1994 als Coiffeuse selbständig erwerbstätig ist (Urk. 7/57), bestätigt. Aufgrund dieser konkreten Verhältnisse ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und sich mit dem daraus resultierenden Einkommen begnügt hätte.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtssprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6) ist auf die allgemeine Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nutzbringend einzusetzen. Es erscheint insbesondere als zumutbar, dass sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Daher rechtfertigt es sich ohne weiteres, im Rahmen des Einkommensvergleiches das Valideneinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem Verdienst aus einer der Beschwerdeführerin zumutbaren unselbständigen Tätigkeit zu vergleichen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft somit ins Leere.
5.3.2 Das Invalideneinkommen für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bezeichnete die Beschwerdegegnerin mit Fr. 18'170.-- (Urk. 7/15). Zur Ermittlung desselben stützte sie sich auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2002. Da jedoch Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, sind die Zahlen der LSE für das Jahr 2000 heranzuziehen. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2000, S. 31, belief sich der monatliche Bruttolohn für Frauen, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten, im Jahre 2000 im privaten Sektor auf Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche, was bei Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 11-2005 Tab. B 9.2 S. 86) und einer Lohnentwicklung im Jahr 2001 für Frauen von 55 Punkten (vgl. Erw. 5.3.2) ein Gehalt von Fr. 3'909.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 46'908.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 23'454.--.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. u 242 S. 412 Er. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, da die Beschwerdeführerin einerseits nur teilzeitlich eingesetzt werden kann und sie anderseits aufgrund ihres Leidens in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Ebenso lohnmindernd wirken sich die übrigen Kriterien wie das Alter und die Dienstjahre aus, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns knapp 50 Jahre alt gewesen wäre und während der letzten elf Jahre selbständig erwerbstätig gewesen war. Auch wenn die übrigen Kriterien wie die Nationalität und die Aufenthaltskategorie nicht in Betracht fallen, weil die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt und ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass statistische Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00), ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte maximale Abzug von 25 % nicht zu beanstanden. Somit resultiert für das Jahr 2001 ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 17'590.--.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 26'888.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'298.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 34,58 %.
5.4 Da sich die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen lassen, ist die ordentliche Bemessungsmethode demnach nicht zu beanstanden.
5.5 Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach diese 25 Stunden pro Woche als Coiffeuse und 17 Stunden pro Woche im Haushalt gearbeitet habe (Urk. 1 S. 7), stellt sich die Frage, ob der Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode statt mit jener des Einkommensvergleichs zu berechnen wäre. Diesfalls wären der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie derjenige der Tätigkeit im Haushalt festzulegen und für jeden Bereich entsprechend der Behinderung je ein Invaliditätsgrad zu bemessen (vgl. Art. 16 ATSG und Art. 27bis IVV und seit 1. Januar 2004 Art. 28 Absatz 2bis und 2ter IVG). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wäre der Bereich der Erwerbstätigkeit mit 60 % und der Bereich Haushalt mit 40 % zu veranschlagen. Aufgrund des Gesagten (vgl. Erw. 5.4.2) ergäbe sich für den Erwerbstätigkeitsbereich bei einer Erwerbseinbusse von 34,58 % ein Teilinvaliditätsgrad von 20,75 % (34,58 % / 100 x 60). Um auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % zu gelangen, müsste sich im Haushaltsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von mindestens 19,25 % ergeben, was bei einer Gewichtung des Aufgabenbereichs mit 40 % nur dann der Fall wäre, wenn im Haushalt zumindest eine Behinderung von 48,13 % gegeben wäre. Angesichts der 50%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ist erfahrungsgemäss aber nicht von einer beinahe gleich grossen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen würde.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die ursprüngliche Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/21) nicht als zweifellos unrichtig, da die Beschwerdeführerin auch bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).