Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00916
IV.2005.00916

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     W.___, geboren 1955, war bei der A.___ AG, B.___, seit dem 1. Juni 1995 als Geschäftsleiterin (Urk. 8/104 Ziff. 1) tätig, als sie am 29. Juli 1995 bei einem Verkehrsunfall Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 8/95). Am 13. Juni 1997 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug vom Versicherungsleistungen an (Urk. 8/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/8) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 10. Januar 2000 mit drei separaten Verfügungen für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente (nebst Kinderrenten) und für die Zeit ab 1. Juli 1998 bis 31. Mai 1999 eine Viertelsrente mit drei Kinderrenten (Urk. 8/27), für die Zeit ab dem 1. Juni 1999 mit zwei Kinderrenten (Urk. 8/28) zu.
1.2     Am 7. Februar 2000 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die ihr eine Viertelsrente zusprechenden Verfügungen vom 10. Januar 2000 (Urk. 8/26). In Gutheissung der Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2001 die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 8/23). Die von der Versicherten am 9. Februar 2001 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 8/21) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 10. April 2002 (Urk. 8/19) ab.
1.3     Die IV-Stelle holte in der Folge bei der medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS Basel) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 12. Februar 2004; Urk. 8/38). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Basel vom 12. Februar 2004 setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. August 2004 (Urk. 8/11, Urk. 8/13) die ab Juli 1996 ausgerichtete ganze Rente revisionsweise per 1. Juli 1998 (vgl. Urk. 8/11 S. 1) auf eine Viertelsrente herab. Die dagegen am 10. August 2004 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2. Dagegen erhob die Versicherte am 24. August 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Juli 1998 eine halbe Rente und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde die MEDAS Basel um Beantwortung verschiedener Fragen in einer schriftlichen Stellungnahme ersucht (Urk. 13). Am 22. Januar 2006 beantwortete die MEDAS Basel die gestellten Fragen (Urk. 18), wozu die Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2006 Stellung nahm (Urk. 22). Mit Verfügung vom 4. April 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Zum Gesundheitszustand zum massgebenden Revisionszeitpunkt vom 1. Juli 1998 führte das EVG im Urteil vom 10. April 2002 (Urk. 8/19) aus, dass die bei Erlass des Urteils vorliegenden ärztlichen Berichte die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen nicht erfüllten, und erwog, dass die Sache zu Recht an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zurückgewiesen worden sei (Urk. 8/19 S. 10). Zu prüfen ist daher, ob die seit Erlass des erwähnten Urteils des EVG ergänzte Sachverhaltslage eine zuverlässige Beurteilung der Invalidität der Beschwerdeführerin zum Revisionszeitpunkt gestatten.
2.2     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte im Bericht vom 25. Juni 2002, dass die verbleibenden Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter kaum mehr ausschliesslich unfallbedingt seien, da sie den altersentsprechenden Beschwerden im Durchschnitt der Bevölkerung entsprächen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht (Urk. 8/40 S. 2).
2.3     PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, äusserte sich in seinem Bericht vom 1. Juli 2002 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/39/2 S. 2). In seinem Bericht vom 2. Juli 2002 diagnostizierte PD Dr. D.___ ein Zervikovertebralsyndrom, ein Lumbovertebralsyndrom und Schmerzen im rechten Bein. Die Reflexe und die Sensibilität im Bereich der Arme seien symmetrisch. Die Muskelkraft des linken Armes sei hingegen nicht richtig prüfbar. Die Beweglichkeit in der linken Schulter könne nicht geprüft werden, weil die Beschwerdeführerin aktiv sperre. Auch die HWS sei im Bewegungsausmass nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführerin sperre. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Aussage (Urk. 8/39/3).
2.4     Dr. med. E.___, Oberarzt, führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/38/3) zum Gutachten der MEDAS Basel vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/38/1-6) aus, dass die als Hauptsymptom beklagten Beschwerden im Bereich des oberen Trapezius lokalisiert seien. Dabei handle es sich um einen Befund, welcher keine Limitierung einer körperlichen Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 29. Juli 1995 ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit oder in der aktuellen Tätigkeit zu rechtfertigen vermöge. Eine Abklärung der Hüftschmerzproblematik habe keine degenerativen Veränderungen ergeben. Eine zu vermutende beginnende Rhizarthrose beidseits sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Karpaltunnelsymptomatik sei klinisch nicht nachzuweisen. Der von der Beschwerdeführerin geklagte unerträglich hohe Schmerzpegel sei nur schwer nachzuvollziehen, so dass vor dem Hintergrund weiterer Inkonsistenzen wie auch des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin sportlich betätige, ein Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung bestehe. Aus arbeitsmedizinischer Sicht bestehe in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, welche nicht den Einsatz des linken Armes über Schulterhöhe oder im Überkopfbereich erforderten, und insbesondere in kaufmännischen Tätigkeiten und in der gegenwärtig bei der J.___ AG ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/38 S. 6, Urk. 8/36 S. 8).
2.5     Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, erwähnten im neurologischen Teilgutachten vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/38/4) zum Gutachten der MEDAS Basel vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/38/1-6) eine Tendenz zur Dissimulation und eine gewisse Unkonzentriertheit. Diagnostisch sei die Durchführung eines zerebralen MRI mit der Frage nach einer fokalen zerebralen Läsion angezeigt. Auf Grund des im Bereich der HWS und der Lendenwirbelsäule bestehenden Schmerzsyndroms seien schwere körperliche Arbeiten, repetitive Überkopfarbeit und länger dauerndes Verharren in unveränderten Körperpositionen der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Hingegen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit und mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 8/38/4 S. 6).
2.6     Prof. Dr. med. H.___, Chefärztin, und Dr. med. I.___, Oberarzt, erwähnten im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Dezember 2004 (Urk. 8/38/6) zum Gutachten der MEDAS Basel vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/38/1-6), dass die Beschwerdeführerin in Folge des Unfalls vom 29. Juli 1995 vorerst unter typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS und einer Commotio cerebri gelitten habe. Auf Grund einer wahrgenommenen Leistungsminderung sei in den Jahren 1996 und 1997 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufgetreten, welche gegenwärtig jedoch vollständig remittiert sei. Die bestehenden vereinzelten subsyndromalen psychischen Beschwerden seien Folgen somatischer Symptome. Eine psychiatrische Erkrankung nach ICD-10 könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Aus psychischen Gründen bestehe in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/38/6 S. 5).
2.7     Die Ärzte der MEDAS Basel stellten im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/38/1 S. 14):

Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1. Status nach Frontalkollision vom 29. Juli 1995 mit HWS-Distorsion und milder traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri)
mit konsekutiv chronischem Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom
mit leichter neuropsychologischer Störung; mit anhaltender affektiver Störung
2. Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links bei/mit
Status nach symptomatischer Capsulitis und Bursitis subacromialis
myofaszialem Schmerzsyndrom im Bereich des Musculus trapezius 
3. Rezidivierende Periathropathia coxae rechts
geringes klinisches und fehlendes radiologisches Korrelat
anamnestisch Status nach Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom
Status nach Autounfall 1995.
Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
Klinisch beginnende Rhizarthrosen beidseits.

         Gegenwärtig stehe eine linksseitige Schulterproblematik im Vordergrund. Radiologisch bestünden keine Anhaltspunkte für wesentliche degenerative Veränderungen der rechten Hüfte, weshalb es sich dabei um eine Weichteilproblematik handeln müsse. Wegen einer Erinnerungslücke für den Unfallhergang sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 29. Juli 1995 eine mild traumatic brain injury erlitten habe. Die neuropsychologische Testung habe leichte kognitive Störungen und eine leichte Störung des Affekts und der Kritikfähigkeit ergeben. Eine psychiatrische Diagnose habe sich nicht stellen lassen. In der gegenwärtig von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit bei der J.___ AG, in Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sowie in behinderungsangepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln bestehe seit dem Unfallzeitpunkt vom 29. Juli 1979 unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/38/1 S. 15).
2.8     Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, manuelle Medizin SAMM, erwähnte in seinem Bericht vom 23. November 2004, dass ihn die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Mai 2003 konsultiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beschwerdeführerin habe an einem Überlastungs-Syndrom gelitten, da sie ihre Symptome nicht habe akzeptieren wollen. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis höchstens 50 % sei wahrscheinlich. Der Zeitpunkt dafür sei aber noch offen (Urk. 3/3).
2.9     In ihrem das Gutachten vom 12. Februar 2004 ergänzenden Bericht vom 22. Januar 2006 stellten die Ärzte der MEDAS Basel fest, dass ihnen bei Verfassen des Gutachtens bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit bei der J.___ AG noch eine weitere Tätigkeit Sprachlehrerin ausübte (Urk. 18 S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter leichten neuropsychologischen Störungen, welche bei Arbeiten von gesteigerter Komplexität zu Leistungsschwankungen führe. Bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit im Unterrichten ihrer spanischen Muttersprache an Anfänger und Interessierte mit mittleren Sprachkenntnissen handle es sich jedoch nicht um eine solche Aufgabe gesteigerter Komplexität, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Ausübung dieser Tätigkeit durch die neuropsychologischen Befunde nicht zusätzlich eingeschränkt werde. Der Beschwerdeführerin sei vielmehr sowohl die Tätigkeit als Lounge Attendant bei der J.___ AG als auch die Tätigkeit als Lehrperson bei der Gemeinde B.___ im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten (Urk. 18 S. 2).

3.
3.1     In Würdigung der medizinischen Aktenlage gilt es zu beachten, dass das Gutachten der Ärzte der MEDAS Basel vom 12. Februar 2004 und der dieses ergänzende und konkretisierende Bericht vom 22. Januar 2006 sämtlichen vorstehend in Erw. 1.7 von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügen. Denn die Ärzte der MEDAS Basel setzten sich in ihrem Gurtachten eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auseinander, berücksichtigten die medizinischen Vorakten und führten eigene rheumatologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen durch und führten alsdann eine interdisziplinäre Konsens-Konferenz durch, an der sie eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung vornahmen. Ihre Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführerin seit dem Unfallzeitpunkt vom 29. Juli 1997 - vor allem auf Grund der neurologischen und neuropsychologischen Befunde - nur noch die Ausübung wechselbelastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Urk. 8/38/1 S. 15), begründeten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise. Auf die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS Basel ist vorliegend daher abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfall vom 29. Juli 1997 zuzumuten war.
3.2     Im Bericht vom 23. November 2004 erwähnte Dr. K.___, dass während einer gewissen Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 3/39). Jedoch lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen, während welchen Zeitraumes die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Insofern Dr. K.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vor der Erstbehandlung am 5. Mai 2003 attestierte, ist auf dessen Beurteilung mangels einer nachvollziehbaren Begründung daher nicht abzustellen. Falls Dr. K.___ in seinem Bericht vom 23. November 2004 jedoch lediglich für eine begrenzte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % feststellen wollte, handelte es sich dabei nur um eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, welche für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit zum massgebenden Revisionszeitpunkt vom 1. Juli 1998 nicht zu berücksichtigen ist.
3.3     Sodann ist auf den ihr Gutachten vom 12. Februar 2004 ergänzenden Bericht der Ärzte der MEDAS Basel vom 22. Januar 2006 abzustellen. Denn darin setzten sich diese Ärzte eingehend mit ihrem eigenen Gutachten vom 12. Februar 2004 und insbesondere mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Sie begründeten darin in nachvollziehbarer und überzeugender Weise, dass die Beschwerdeführerin vor allem auf Grund leichter neuropsychologischen Störungen bei Aufgaben von gesteigerter Komplexität in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, und dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten als Lounge Attendant bei der J.___ AG und als Sprachlehrerin bei der Gemeinde B.___ nicht um Tätigkeiten von gesteigerter Komplexität gehandelt habe, weshalb die Beschwerdeführerin in Bezug auf beide von ihr nach dem Unfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten im Umfang von insgesamt 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 18 S. 2).
3.4     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist auf Grund der erwähnten medizinischen Aktenlage insbesondere nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass bei Bemessung des Invalideneinkommens einzig die bei der J.___ AG ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 6). Hingegen ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass nur ein bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % erzielter Verdienst bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist. Denn die Gutachter der MEDAS beschränkten in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2004 und in der dieses ergänzenden und konkretisierenden Stellungnahme vom 22. Januar 2006 die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf ein zumutbares Arbeitspensum von 50 %. Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei einem höheren Beschäftigungsgrad als 50 % müsste demnach als unzumutbar qualifiziert werden und wäre bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Davon scheint auch die Beschwerdegegnerin auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 4).
3.5     Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, dass ihr die Ausübung einer Tätigkeit als Sprachlehrerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % nicht zuzumuten sei, und dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter der MEDAS Basel nicht abzustellen sei, weil diese Beurteilung in Unkenntnis der konkreten Anforderungen an die Tätigkeit als Sprachlehrerin erfolgt sei (Urk. 22 S. 1). Das Gutachten der MEDAS Basel vom 12. Februar 2004 und der dieses ergänzende Bericht vom 22. Januar 2006 erfüllen - wie vorstehend unter Erw. 3.1 erwähnt - sämtliche von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Anforderungen. Gemäss dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit als Sprachlehrerin im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten.
3.6     Als nicht entscheidrelevant erweist sich schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei eine Gehörsverletzung begangen worden (Urk. 1 S. 5), da sie sich lediglich darauf gründet, dass die Beschwerdegegnerin die Akten nicht gemäss den Vorstellungen der Beschwerdeführerin gewürdigt hat.

4.
4.1     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
4.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 29. Juli 1995 seit 1. Juni 1995 bei der A.___ AG, B.___, als Geschäftsleiterin tätig  war (Urk. 13/32/1). Seit dem 28. Dezember 1995 war die Beschwerdeführerin sodann Mitglied des Verwaltungsrates (Publikation im SHAB Nr. 3 vom 5. Januar 1996 S. 57) und seit 3. Juni 2005 zusätzlich als Liquidatorin (Publikation im SHAB Nr. 110 vom 9. Juni 2005 S. 23) dieser Gesellschaft. Am 18. April 2005 wurde die Gesellschaft mit Verfügung des Einzelrichters aufgelöst, weil die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Mindestkapital und die Mindestliberierung angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war (Publikation im SHAB Nr. 110 vom 9. Juni 2005 S. 23). Demnach steht fest, dass die A.___ AG am 18. April 2005 wegen wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten aufgelöst wurde. Die Gesellschaft befand sich jedoch bereits im Jahre 1997 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. So führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. Oktober 1997 an ihren Unfallversicherer zum Umsatzentwicklung der A.___ AG das Folgende aus (Urk. 8/101 S. 5):

Im Jahre 1997 wurden bis Ende August 1997 insgesamt 54 Bestellungen verarbeitet, d.h. durchschnittlich 6,75 Bestellungen pro Monat bzw. 1,7 pro Woche. Im Vorjahr waren es 72 Bestellungen, mithin durchschnittlich 6 Bestellungen pro Monat bzw. 1,5 pro Woche. Der durchschnittliche Zeitaufwand pro Woche zur Verrichtung dieser Tätigkeit beträgt ca. 2 Stunden. Sie sehen selber, dass dadurch die Versicherte (die im übrigen diese gelegentlichen Einsätze mit ihrem Ehemann geteilt hat) die von Dr. C.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30 % keinesfalls ausgelastet war.“

         Da sich die A.___ AG demnach bereits im Jahre 1997 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zum Revisionszeitpunkt vom 1. Juli 1998 nicht mehr als Geschäftsleiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei dieser Gesellschaft tätig gewesen wäre. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann daher nicht auf den von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Juni bis Unfall vom 29. Juli 1995 bei der A.___ AG erzielten Verdienst abgestellt werden. Vielmehr ist auf die entsprechenden Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
4.3     Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4     Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre als kaufmännische Angestellte abgeschlossen (Urk. 8/105 Ziff. 5.2), weshalb Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zu berücksichtigen sind. Für den Einkommensvergleich sind sodann die Verhältnisse zum Revisionszeitpunkt vom 1. Juli 1998 massgebend. Gemäss der Tabelle A7 der LSE 1998 betrug der Verdienst von Frauen im Bereich Sekretariats- und Kanzleiarbeiten im Jahre 1998 Fr. 5'075.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/1999 S. 27 Tabelle B9.2) resultiert im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von rund Fr. 63’793.-- (Fr. 5'075.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden).

5.
5.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a; AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
5.2     Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung realisierte Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer und die familiäre Situation (vgl. ZAK 1983 S. 256). In Bezug auf neue Betätigungen im Besonderen ist indessen nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (Urteile des EVG in Sachen M. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 1.3.1 mit Hinweisen und in Sachen P. vom 8. September 2003, I 388/03, Erw. 2.2.2).
5.3     Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/49) war die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 einerseits im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % als Lounge Attendant bei der J.___ AG (vgl. Urk. 8/75 Ziff. 9) tätig. Andererseits übte sie gleichzeitig weitere Teilpensen als Sprachlehrerin bei der Gemeinde B.___ (vgl. Urk. 8/59) und beim Frauenpodium L.___ (vgl. Urk. 8/49) aus.
5.4     Gemäss der Beurteilung der Ärzte der MEDAS Basel wäre der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur die Ausübung der Tätigkeit bei der J.___ AG, sondern auch der Tätigkeit als Sprachlehrerin bei der Gemeinde B.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Ein Arbeitspensum als Sprachlehrerin von 50 % entspräche bei Annahme eines Vollpensums von 26 bis 28 Wochenlektionen (vgl. § 7 der Lehrerpersonalverordnung) einem Pensum mit 13 bis 14 Lektionen in der Woche. Falls die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer Tätigkeit bei der Gemeinde B.___ im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % einen höheren Verdienst als bei der von ihr in gleichem Umfang ausgeübten Tätigkeit bei der J.___ AG erzielen könnte, liesse sich daher zu Recht fragen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet gewesen wäre, die Tätigkeit bei der J.___ AG aufzugeben und die Tätigkeit bei der Gemeinde B.___ auf ein Pensum von 50 % aufzustocken. Dabei wären die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen. Insbesondere wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Gemeinde B.___ bei anderen vergleichbaren Arbeitgebern realistischerweise mit einer Beschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % hätte rechnen können. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wenn ein Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente bereits unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin tatsächlich bei der J.___ AG bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % erzielten Verdienstes auszuschliessen wäre.
5.5     Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre bei der J.___ AG einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 33'150.--. Da es sich dabei um einen Verdienst aus einer der Beschwerwerdeführerin zumutbaren Tätigkeit handelte, ist von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
5.6     Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63’793.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33’150.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 30’643.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 48,03 % und gerundet (vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2) von 48 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist demnach erstellt.

6.       Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt, auf den die bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen, wenn sie drei Monate angedauert hat. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS Basel war der Beschwerdeführerin die Ausübung einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit bei einem Beschäftigungsgrade von 50 % bereits seit dem Unfallzeitpunkt vom 29. Juli 1995, jedenfalls jedoch kurze Zeit nach dem Unfall zuzumuten (Urk. 8/38/1 S. 15). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. Juli 1998 auf eine Viertelsrente herabsetzte (vgl. Urk. 8/27). Eine Herabsetzung auf diesen Zeitpunkt hin erscheint vielmehr als grosszügig zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

7.       Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2004 (Urk. 8/11, Urk. 8/13) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 2) revisionsweise per 1. Juli 1998 eine Viertelsrente zusprach.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).