Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 14. September 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1958, ist seit 1993 als Verkäuferin bei der A.___ tätig (Urk. 9/26). Am 9. Oktober 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12-16) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/26) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 9/30).
Mit Verfügung vom 4. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. März 2005 (Urk. 9/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Juni 2005 (Urk. 9/5 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1/1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 31. Oktober 2005 fand eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 2). Am 1. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1ff). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, Spital C.___, nannte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/16/2 S. 1):
- Capsulitis adhaesiva Schulter rechts
- Subacromiales Impingement bei Supraspinatus-Tendinopathie rechts
- Status nach Ringbandspaltung Dig. III rechts 08/2002
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2003 bis heute. Sodann legte er dar, dass sich aufgrund des bisherigen Verlaufs eine stetige, aber langsame Verbesserung der Schulterfunktion zeige. Aufgrund dieser Entwicklung sei wieder mit einer vollständig normalisierten Funktion der rechten Schulter zu rechnen und entsprechend auch mit einer Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/2 S. 1-2).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin (SAMM), nannte in seinem Bericht vom 3. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14 S. 1 lit. A.):
- Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz und allgemeiner Dekonditionierung
- Impingementsyndrom Schulter rechts mehr als links
- St. n. Capsulitis adhaesiva rechts 8/02
- Epicondylitis humeri radialis rechts
- Tenovaginitis Fingerbeuger III links
- St. n. Ringbandspaltung Dig. III rechts 8/02
- Hallux rigidus Dig I rechts
- Metatarsalgien Dig. II-IV rechts
Dr. D.___ erklärte, dass die Arbeitsfähigkeit sicher eingeschränkt sei. Er sehe sich jedoch ausser Stande einen genauen Prozentsatz festzulegen. Eine einigermassen aufschlussreiche Beurteilung werde lediglich die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit geben. Er empfehle die weitere Beurteilung beispielsweise auf der Poliklinik der Universitäts-Rheumaklinik oder der Rheuma-abteilung E.___ (Urk. 9/14 S. 2).
3.3 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 15. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13 S. 1 lit. A.):
- Fingerbeugertenovaginitiden II-IV rechts > links
- Capsulitis adhaesiva der rechten Schulter mit subakromialem Impingementsyndrom bestehend seit November 2002
- Ringbandspaltung am Mittelfinger rechts
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlhaltung (Skoliose, Hyperlordose lumbal, Streckhaltung thorakal sowie Chondrosen L4/5 Spondylose L2, seit 1997)
Dr. F.___ legte dar, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Beschwerden im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, primär vor allem der Wirbelsäule im Sinne eines lumbospondylogenen sowie auch zervikovertebralen Schmerzsyndroms leide. Deswegen sei auch eine Abklärung in einer Rheumaklinik erfolgt. Diese habe vor allem eine Fehlhaltung und degenerative Veränderungen ergeben. Seit 2000 seien jedoch vermehrt Schmerzen und Synovitiden im Bereich der Finger aufgetreten, weshalb eine Überweisung an Dr. D.___ stattgefunden habe mit der Frage, ob es sich um eine chronische Polyarthritis handeln könnte. Diese Diagnose sei nie mit Sicherheit bestätigt worden. Trotzdem seien immer wieder Cortison-Injektionen notwendig gewesen. Die Schmerzen von Seiten der Capsulitis adhaesiva der Schulter rechts sowie des Impingementsyndroms seien durch die orthopädischen Kollegen am Spital C.___ behandelt worden.
Für den Haushalt müsse die Beschwerdeführerin Hilfsmittel verwenden. Sie gebrauche vor allem gepolsterte und verdickte Stiele der Löffel, Gabeln etc. Die Prognose sei wahrscheinlich nicht gut (Urk. 9/13 S. 2).
Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/13 S. 3).
3.4 Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, nannte in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/12 S. 8):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bei
- Lumbovertebralem Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen
- St. n. Ringbandspaltung Dig. III rechts 8/02
- St. n. Capsulitis adhaesiva Schulter rechts
- St. n. subacromialem Impingement mit Supraspinatussehnen-Tendinopathie rechts
- Spreiz- und Senkfuss bds, Hallux rigidus Dig. I rechts
- Hypercholesterinämie
Dr. G.___ legte dar, dass ein grosser subjektiver Leidensdruck mit Ausweitung der Schmerzsymptomatik bestehe. Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden sei durch das somatische Korrelat nur zum kleinen Teil erklärbar. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektivem Beschwerdeausmass und den objektiven Befunden. Vier von insgesamt fünf Waddel Zeichen seien positiv gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für ihre bisherige, angelernte Tätigkeit als Floristin, sofern das Tragen der Lasten 10 kg nicht übersteige, als Kassiererin oder in ihrem angestammten Beruf als Konditorin/Confiseurin zu 100 % arbeitsfähig. Als Hausfrau sei sie ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Weitere medizinische Massnahmen im Sinne von Hilfsmitteln könnten die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern. Ein regelmässiges körperliches Training und ein vermehrtes selbstständiges Durchführen der Heilgymnastik sei empfehlenswert. Zur Entlastung des Achsenskelettes sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Aufgrund des Senk- und Spreizfusses würde das Tragen von Schuheinlagen eine Verbesserung bringen (Urk. 9/12 S. 8-9).
3.5 Die fachärztlichen Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein. Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Beurteilung durch Dr. G.___, welche davon ausging, dass die Beschwerdeführerin für ihre bisherige, angelernte Tätigkeit als Floristin, sofern das Tragen der Lasten 10 kg nicht übersteige, als Kassiererin oder in ihrem angestammten Beruf als Konditorin/Confiseurin und als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/12 S. 9). Demgegenüber attestierte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13 S. 3). Dr. B.___ und Dr. D.___ nahmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit.
Vom ihm zukommenden Beweiswert her ist das Gutachten von Dr. G.___ stärker zu gewichten. Es basiert auf eingehenden und umfassenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Dagegen ist die Einschätzung von Dr. F.___ nicht gutachterlicher Natur, sondern aus Sicht des behandelnden Arztes und enthält keine wesentlichen Gesichtspunkte, welche von Dr. G.___ nicht ebenfalls schon berücksichtigt worden sind. In Bezug auf Berichte der Hausärzte darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Er. 3b/cc). Zudem fällt auf, dass er einerseits ausführte, dass die Diagnose einer chronischen Polyarthritis nie mit Sicherheit habe bestätigt werden können, andererseits auf die trotzdem vorhandenen Schmerzen und die Cortison-Injektionen hinweist, ohne diesen Zusammenhang näher zu begründen. Somit bleibt unklar, ob die - wie dies Dr. G.___ nachvollziehbar erläuterte - erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerdeausmass und den objektiven Befunden in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfloss. Sodann führte er aus, dass die Beschwerdeführerin für den Haushalt Hilfsmittel verwenden müsse. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die efffektiv realisierte Arbeitsleistung nicht geeignet ist, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen.
Den Einwänden der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Facharztes ist, die Beurteilung nach den Regeln seines Faches vorzunehmen. Erhobene Befunde oder auch eine gestellt Diagnose vermögen für sich allein noch keine Invalidität zu begründen; ausschlaggebend ist immer die fachärztlich attestierte Auswirkung auf das Arbeitsvermögen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass eine Expertise nicht im Sinne der versicherten Person ausgefallen ist, keinen hinreichenden Grund bildet, die Ergebnisse in Frage zu stellen (unveröffentlichter Entscheid des EVG in Sachen B. vom 15. Januar 2001, U 288/99, Erw. 4b).
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihre bisherige, angelernte Tätigkeit als Floristin, sofern das Tragen der Lasten 10 kg nicht übersteigt, als Kassiererin oder in ihrem angestammten Beruf als Konditorin/Confiseurin und als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist somit zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).