IV.2005.00919
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1944, meldete sich am 5. September 2002 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, nachdem er sich am 8. November 2001 an der rechten Schulter verletzt hatte (Urk. 7/27).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. April 2005 ab (Urk. 7/7).
1.3 Hiergegen liess C.___, vertreten durch den Patronato INCA, mit Brief vom 28. April 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/5).
1.4 Am 18. August 2005 erliess die IV-Stelle den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies (Urk. 7/1 = Urk. 2).
1.5 Die SUVA ihrerseits gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 %. Diese Leistungszusprache bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab (Prozess Nr. UV.2005.00135).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 25. August 2005 liess C.___ Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. August 2005 sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab November 2002 auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betr. UVG-Leistungen. |
| | 2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." |
2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm innert Frist zur Beschwerde inhaltlich nicht Stellung, beantragte jedoch mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 in formeller Hinsicht, diese sei zu sistieren, bis das Verfahren des Beschwerdeführers gegen die SUVA abgeschlossen sei (Urk. 6).
2.3 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 lehnte das Gericht eine Sistierung des Verfahrens ab und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an erwerbstätige Versicherte massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. lit.a-g). Darauf ist mit der nachfolgenden Ergänzung zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, beim Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers handle es sich um reine Unfallfolgen, weshalb sie sich der Beurteilung der SUVA angeschlossen habe, wonach dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Damit könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden (Urk. 2 S. 2 f. lit. h-k).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Einsprache vom 28. April 2005 (Urk. 7/5) sowie auf seine Beschwerde gegen die SUVA geltend machen, er sei auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den der Beschwerdegegnerin vorgelegenen Akten der Unfallversicherung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 8. November 2001 und nach Durchführung eines MRI der rechten Schulter wegen andauernder Schmerzen folgende Diagnosen gestellt wurden: Omarthrose mit Randwulstbildung vor allem am Humeruskopf. Acromioclaviculararthrose. Partielle Ruptur der Supraspinatussehne. Aufsplitterung der langen Bicepssehne nach Verlassen des Sulcus. Kein Labrumdefekt (Urk. 7/31/4/2). In der Folge absolvierte er Physiotherapie und unterzog sich erstmals am 12. Februar 2002 sowie nochmals am 4. März 2003 je einer Schulteroperation, wobei mit der zweiten Operation das rechte Schultergelenk durch eine Prothese ersetzt wurde (Urk. 7/31/62).
Am 30. September 2002 - vor der zweiten Operation - liess die SUVA den Versicherten erstmals durch den Kreisarzt Dr. med. A.___ untersuchen, welcher nach vorgenommener Untersuchung und aufgrund der ihm vorliegenden übrigen medizinischen Akten ein Zumutbarkeitsprofil für den Beschwerdeführer erstellte. Als Restfolgen des Unfalles vom 8. November 2001 nannte er eine erhebliche Bewegungs- und Belastungsintoleranz der rechten Schulter mit Bewegungsumfang maximal 50 bis 60° Elevation/Abduktion bei leichter Belastung entsprechend einer schweren PHS der rechten Schulter (Urk. 7/31//30). Arbeiten auf einer Arbeitsfläche im Durchmesser von zirka 1 Meter ohne Belastungen über 500 Gramm bis 1 kg und ohne zu grosse Bewegungsausschläge im rechten Schultergelenk seien noch möglich. Die Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung seien bereits in den unteren Bewegungssegmenten ab zirka 45° limitierend. Gewichte heben vom Boden auf die Tischfläche sei nicht möglich. Eine zeitliche Limitierung sei hingegen nicht notwendig. Diese Angaben berücksichtigten neben den Ergebnissen der eigenen Untersuchung sowie den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auch die Aussagen des Versicherten, der angab, an Ruheschmerzen und vor allem bei Belastung und bei allen Bewegungen an verstärkten Schmerzen über dem gesamten rechten Schultergelenk zu leiden. Er sei bei der täglichen Hygiene durch die Bewegungseinschränkung behindert, könne sich z.B. rechts nicht mehr rasieren, sondern müsse alles mit der linken Hand machen (Urk. 7/31/29).
Nachdem der operierende Arzt, Dr. med. B.___, anlässlich der Konsultation vom 16. Juli 2003 in der Krankengeschichte festgehalten hatte, im Vergleich zur präoperativen Situation habe sich die Schulter wesentlich verbessert (Urk. 7/31/69), liess die SUVA den Beschwerdeführer erneut kreisärztlich beurteilen. Dabei hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 14. Oktober 2003 fest, mit der erneuten Operation und dem vollständigen Gelenksersatz am 4. März 2003 habe sich die Situation nicht grundlegend geändert. Die Schmerzen seien etwas besser geworden, die Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit hingegen seien gleich geblieben. Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten sowie der übrigen medizinischen Unterlagen kam er zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei nach wie vor eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit für die rechte Schulter (Belastungen Boden bis Tischhöhe maximal 4 kg vereinzelt, oberhalb Tischhöhe bis knapp Schulterhöhe maximal 500 g vereinzelt) zumutbar. Der Bewegungsumfang betrage bei tischhoher Arbeitsfläche ca. 1 m2 stehend und sitzend. Nicht zumutbar seien repetitive rasche Stoss-, Zug- und Drehbewegungen im rechten Schultergelenk und Zwangshaltungen für den Oberkörper rechtsbetont. Am ehesten seien leichte Sortierarbeiten auf tischhoher Oberfläche oder eine Kuriertätigkeit ohne grosse Belastungen vorstellbar. Ein solcher Einsatz sei vollzeitlich und vollschichtig ab sofort zumutbar (Urk. 7/31/81). Den entstandenen Integritätsschaden schätzte er auf 20 % (Urk. 7/31/80).
Gestützt auf diese Einschätzung ermittelte die SUVA unter Zugrundelegung von dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen (DAP) (Urk. 7/47-51) bzw. gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein trotz Behinderung zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 49'700.-- im Jahr. Diesem stellte sie ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'460.-- gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 25 % ergab (Verfügung der SUVA vom 12. November 2003, Urk. 7/31/84; Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen, Urk. 7/31/82; Einspracheentscheid der SUVA vom 18. März 2005, Urk. 7/31/96).
3.2 Die SUVA nahm ihre Zumutbarkeitsbeurteilung aufgrund sämtlicher vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden vor, obwohl bereits kurz nach dem Unfall beim Beschwerdeführer Arthroseschäden im Schultergelenk festgestellt worden waren, welche kaum unfallbedingt sein konnten. Sie ging damit davon aus, beim Beschwerdeführer würden reine Unfallfolgen vorliegen. Somit ist es insoweit - wie Dr. med. D.___ vom medizinischen Dienst der IV richtig feststellte (vgl. Urk. 7/8 S. 3) - nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Einschätzung der Unfallversicherung, insbesondere die Zumutbarkeitsbeurteilungen des SUVA-Kreisarztes, übernahm.
3.3 Auch aus materieller Sicht ist gegen die Beurteilung der SUVA aufgrund der vorliegenden Akten nichts einzuwenden, beruht sie doch auf den gründlichen Abklärungen des Kreisarztes und steht auch nicht im Widerspruch zu den übrigen Akten. Auch Dr. B.___ hielt am 16. Juli 2003 in der Krankengeschichte fest: "Meldet sich wegen Nackenschmerzen rechts. Es gehe ihm im Grossen und Ganzen sehr gut. Die Elevation gehe problemlos, das Absinken tue ihm aber im Bizeps etwas weh. Für den Alltag fast normal einsatzfähig, im Vergleich zur präoperativen Situation wesentlich verbessert." Die Schmerzen im Bizeps deutet Dr. B.___ als wahrscheinlich banale Muskelverspannung (Urk. 7/31/77/2 unten). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkter ist, als dies der Kreisarzt festgestellt hatte, finden sich in den Akten keine. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Einschätzung der Unfallversicherung übernahm.
3.4 Die Berechnung des Invaliditätsgrades, insbesondere die Höhe des hypothetischen (zumutbarerweise noch erzielbaren) Invalidenlohnes sowie des hypothetischen Validenlohnes, wurde nicht bestritten und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass.
4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Festlegung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung übernommen und gestützt darauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgelehnt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
- Swisslife, Postfach 8022 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).