IV.2005.00920

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 27. Dezember 2006
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber
Marktgasse 27, 4900 Langenthal

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 einen Rentenanspruch von J.___ verneint hat (Urk. 2 = Urk. 7/2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. August 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. Oktober 2005 (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 geschlossen worden ist (Urk. 8).

in Erwägung,
         dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG),
         dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG),
         dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
         dass Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
         dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
         dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist,
         dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), wobei der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
         dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben,
         dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und die ärztlichen Auskünfte im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 30. April 2000 aufgrund der damit zusammenhängenden Rückenbeschwerden unbestrittenermassen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 3/1 = Urk. 7/18, Urk. 3/3 = Urk. 3/11),
dass ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 (Urk. 7/39/150) deshalb mit Wirkung ab 1. Juli 2003 (vgl. Urk. 7/39/143) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 % zugesprochen hat,
dass dieser Einspracheentscheid zwar mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weitergezogen wurde, dieses Verfahren nach Androhung einer reformatio in peius (Urk. 7/39/155) aber wegen Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 29. November 2004 als erledigt abgeschrieben werden konnte (Urk. 7/39/156), weshalb der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung übereinstimmt (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen) und dass dieser Grundsatz nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige gilt,
dass hinsichtlich der Bindungswirkung rechtskräftig abgeschlossener Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger zu beachten ist, dass diese grundsätzlich als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden müssen,
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann nicht als massgeblich zu betrachten ist, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371),
dass von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als weitere Gründe für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen genannt werden (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.),
dass nach dem Gesagten nicht ohne Weiteres auf die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsschätzung abgestellt werden kann, da im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren insbesondere die Höhe des erzielbaren hypothetischen Invalideneinkommens unklar blieb,
dass jedoch gestützt auf die durch die SUVA getätigten umfangreichen medizinischen Abklärungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer trotz der Rückenbeschwerden eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 66 % ausüben kann (vgl. Urk. 7/39/150),
dass aufgrund des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens weiter feststeht, dass der Beschwerdeführer damit ein Einkommen erzielen könnte, das in der Invalidenversicherung keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (Urk. 7/39/150, Urk. 7/39/152, Urk. 7/39/155),
dass sodann vom Beschwerdeführer keine Verschlechterung seiner Rückenschmerzen geltend gemacht wird, und sich hiefür keine Anhaltspunkte aus den Akten ergeben,
dass der Beschwerdeführer allerdings am 3. Februar 2004 bei der Arbeit eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur links erlitt, und dass diesbezüglich unklar ist, inwiefern sich damit zusammenhängende Beschwerden zusätzlich zum Rückenleiden negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
dass der Beschwerdeführer zwar auf Veranlassung der SUVA am 18. August 2004 kreisärztlich untersucht wurde, und dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, sechs Monate nach dem Unfall und nach erfolgter Versorgung der lateralen Tibiakopffraktur zum Ergebnis gelangte, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im linken Bein seien bei aktuell sehr befriedigendem Zustand objektiv nicht erklärbar (Urk. 13/2),
dass den Akten allerdings ein Arztzeugnis vom 27. Mai 2005 von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, beiliegt, in welchem diese den Beschwerdeführer wegen Unfalls ab dem 27. Mai 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 3/2 = Urk. 7/7),
dass der Beschwerdeführer sodann einen Bericht der chirurgischen Klinik des C.___ vom 23. August 2005 ins Recht führt, in welchem Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine posttraumatische tibiale Chondromalazie Grad IV lateral bei Status nach Tibiaplateaufraktur links lateral sowie Status nach Osteosynthese diagnostizierte und über eine am 19. August 2005 komplikationslos verlaufene Operation mit Knie-ASC II, Knorpeldebridement, Microfracturing sowie Osteosynthesematerialentfernung berichtete und für sechs Wochen postoperativ eine Teilbelastung mit 15 kg empfahl, wobei am 3. Oktober 2005 eine klinische Verlaufskontrolle folge (Urk. 3/6 S. 3),
dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass bereits Dr. A.___ in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 18. August 2004 erwähnt hatte, die Röntgenaufnahme vom 6. August 2004 habe eine ganz diskrete fleckige Osteoporose als Ausdruck einer sehr milden Reaktion auf die langzeitige Entlastung des linken Beines gezeigt (Urk. 7/13/2 S. 3),
dass Dr. A.___ am 18. August 2004 auch einen physiologischen Knievalgus rechts sowie ein leichtes, funktionell aber eindeutiges Genu varum links erhoben hatte (Urk. 7/13/2 S. 2),
dass angesichts dieser Beschwerden und Konstellationen im Bereich des linken Knies und der diesbezüglich wahrscheinlich noch verstärkend hinzutretenden Adipositas (Urk. 3/6 S. 3) gestützt auf die Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund postoperativ verbleibender Beschwerden oder Einschränkungen im Bereich des linken Knies die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich eingeschränkt wird,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demzufolge aufzuheben und die Sache zur weitergehenden fachärztlichen Abklärung der Beschwerden im linken Knie und allenfalls damit zusammenhängender Einschränkungen sowie zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 23. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).