Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00923[9C_6/2007]
IV.2005.00923

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 22. Januar 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene G.___ arbeitete seit 1995 als Office-Mitarbeiterin zu 100 % beim A.___ in ___ sowie seit 2000 zusätzlich als Spetterin bei der B.___ in ___ (Urk. 6/37 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5, S. 2 Ziff. 10, Urk. 6/41 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 6, S. 2 Ziff. 9). Am 3. März 2003 ersuchte G.___ die Invalidenversicherung um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Rente; vgl. Urk. 6/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte aktuelle Arztberichte (Urk. 6/15-18) sowie ein psychiatrisches und ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/13-14) ein und zog zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 6/37, Urk. 6/41) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 6/23, Urk. 6/40) bei. Mit Verfügung vom 22. April 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Mai 2005 (Urk. 6/7) wies die IV-Stelle am 29. Juli 2005 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob G.___ am 25. August 2005 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 6. März 2006 reichte G.___ einen Bericht des Medizinischen Zentrums I.___, ___, vom 15. Februar 2006 ein (Urk. 8-9). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10-11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente im zeitlichen Verlauf (Art. 28 Abs. 1 IVG in den verschiedenen Fassungen), die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), die Wesentlichkeit eines Unterbruchs der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen und zum Einkommensvergleich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).    
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Abklärungen bezüglich Restarbeitsfähigkeit auf ein normales Pensum von 100 % beziehen würden. Die Restarbeitsfähigkeit von 70 % sei biografisch-anamnestisch und psychopathologisch plausibel und nachvollziehbar begründet (Urk. 2 S. 3 oben). Die arbeitsmedizinische Beurteilung beschränke sich korrekterweise auf das psychische Leiden mit Krankheitswert unter Ausklammerung der IV-fremden psychosozialen Faktoren. Aus rheumatologischer Sicht finde sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Im Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen bei einem Pensum von 100 % zu berücksichtigen. Die Zusatztätigkeit als Spetterin könne nicht berücksichtigt werden, weil sich die Beschwerdeführerin dadurch über das ihr Zumutbare hinaus belastet habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie diese Zusatztätigkeit heute nebst dem Pensum von 100 % und der Belastung durch Haushalt und Kinder auch bei voller Gesundheit nicht mehr ausüben könne (Urk. 2 S. 3 Mitte). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'560.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'492.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, dass es keine Anhaltspunkte gebe, wonach sie sich mit ihrem Nebenerwerb als Spetterin über das Zumutbare hinaus belastet hätte (Urk. 1 S. 3 Mitte). Vielmehr sei sie offensichtlich in der Lage gewesen, in gesundem Zustand ein Arbeitspensum von 120 % zu bewältigen, was nicht unüblich sei. Zudem sei unklar, auf welches Gutachten sich die Beschwerdegegnerin bei der Frage der über das Zumutbare hinausgehenden Belastung stütze (Urk. 1 S. 3 unten).
         Eine 70 % übersteigende Restarbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, weshalb die Arbeitsunfähigkeit den 70 % übersteigenden Teil der Haupttätigkeit wie auch das Pensum von 20 % als Spetterin erfasse. Somit betrage das Invalideneinkommen Fr. 37'492.--, was bei einem Einkommensverlust von Fr. 26'631.-- zu einem Invaliditätsgrad von 41,5 % führe. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin die Kost zusätzlich ausbezahlt worden sei, was ebenfalls als Lohnbestandteil zu werten wäre (Urk. 1 S. 4 oben).
         Das psychiatrische Fachgutachten setze sich im Übrigen ungenügend mit der Fachmeinung des ausgewiesenen Psychiaters Dr. C.___ auseinander, welcher der Beschwerdeführerin eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiere. Die Gutachten seien den in ihrer Beurteilung abweichenden Ärzten zur Stellungnahme zu unterbreiten und die Angelegenheit danach neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 4 Mitte).
2.4     In der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass das Valideneinkommen zufolge Ermittlung mittels des Durchschnittseinkommens aus den fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 59'506.-- festzulegen sei, was zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 39 % führe (Urk. 5 S. 2 oben).
3.
3.1     Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Psychiatrische Poliklinik, berichteten am 14. Mai 2002, dass die Beschwerdeführerin sich erschöpft, innerlich unruhig, traurig, nervös und reizbar fühle. Sie habe auch Suizidgedanken gehabt. Sie sei in den letzten drei Jahren in eine grosse berufliche Stresssituation geraten, da sie zu 100 % am Buffet arbeite und zusätzlich am Abend während zirka zwei Stunden dem Ehemann bei Putzarbeiten helfe. Zudem müsse sie den Haushalt besorgen, in welchem auch noch der Sohn lebe (Urk. 6/17 S. 7 Mitte).
         Die Beschwerdeführerin wirke im Affekt depressiv, jedoch etwas angetrieben, innerlich unruhig und gereizt. Sie berichte über Gedankenkreisen und Grübeln, fühle sich zum Teil energie- und hoffnungslos. Weiter habe sie Einschlaf- und Appetitstörungen. Es bestehe eine Tendenz zu sozialer Isolierung und Somatisierung. Vor ein paar Monaten hätten Suizidgedanken bestanden, welche gegenwärtig etwas in den Hintergrund geraten seien (Urk. 6/17 S. 8 oben).
         Die Ärzte beurteilten die Beschwerden als mittelgradige depressive Episode mit paranoider Komponente gemäss ICD-10: F32.11 und hielten eine anamnestische Fibromyalgie fest (Urk. 6/17 S. 8 Mitte).
3.2     Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit Mai 2002 behandelt (vgl. Urk. 6/18 S. 5 lit. D.1), stellte am 7. April 2003 folgende Diagnosen, allesamt mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/18 S. 1 lit. A), welche aber auch als „Verdachtsdiagnosen“ bezeichnet wurden (vgl. Urk. 6/18 S. 4 Mitte):
- Dysthymia
- Somatisierungsstörung
- anamnestisch bekannte depressive Episode
- psychosoziale Überlastung
         Die Beschwerdeführerin sei in geordneten Verhältnissen in Spanien aufgewachsen, habe aber immer schon als „hypersensibel“ gegolten. Seit 1982 lebe sie in der Schweiz und habe heute einen erwachsenen Sohn (Urk. 6/18 S. 3 Ziff. 3). Nebst Konflikten am Arbeitsplatz weise sie Erschöpfungsgefühle, innere Unruhe, Reizbarkeit, Einschlafstörungen und zwischenzeitlich Suizidgedanken auf. Zunehmend träten Klagen über Kopf- und Gliederschmerzen auf. Die psychiatrische Behandlung erfolge in spanischer Sprache, wobei die Beschwerdeführerin über Fibromyalgie klage unter Vorlage entsprechender Texte (Urk. 6/18 S. 3 Ziff. 4).
         Offensichtlich bestehe ein ausgeprägter Konsum von Schmerzmitteln (Urk. 6/18 S. 3 unten). Inhaltlich beschäftige sich die Beschwerdeführerin vorwiegend mit diversen Weichteilschmerzen und Missempfindungen, die offensichtlich nicht anatomisch definiert werden könnten. Es bestehe eine deutlich übersteigerte Selbstbeobachtung, welche in der Selbstdiagnose „Fibromyalgie“ münde. Daneben klage sie über Überforderung, Ängstlichkeit und Freudlosigkeit. Trotz subjektiven Klagen über Verlangsamung und Müdigkeit sei der Antrieb unauffällig (Urk. 6/18 S. 4 oben).
         Differentialdiagnostisch dürfe man das Vorliegen einer dissoziativen Störung nicht ausser Acht lassen. Der Verlauf des Leidens erscheine stationär, es träten immer wieder in zeitlicher Korrelation mit Konflikten Verschlechterungen auf. Die Prognose lasse sich nicht mit Sicherheit beurteilen, der bisherige Verlauf deute auf eine Chronifizierung hin. Es sei jedoch sehr schwierig, eine prozentual festlegbare Arbeitsunfähigkeit zu definieren (Urk. 6/18 S. 4 unten).
3.3     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit 1997 betreut (Urk. 6/17 S. 3 lit. D.1), stellte am 13. Mai 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17 S. 3 lit. A):
- Mittelgradig depressive Episode mit paranoider Komponente (ICD-10: F32.11)
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Fibromyalgiesyndrom
         Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/17 S. 3 lit. C.1). Seit Herbst 2001 bestehe zunehmend Energielosigkeit, Schwäche und eine depressive Stimmungslage. Nach einem Ehekonflikt seien paranoide Gedanken aufgetreten und geäussert worden. Zusätzlich sei es zu Lumbalgien und chronischen Schmerzen im Schulter- und Beckengürtel gekommen (Urk. 6/17 S. 4 oben). Die Tenderpoints der Fibromyalgie seien positiv, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule um einen Drittel vermindert und es bestehe ein paravertebraler Hartspann. Die paranoide Komponente sei regredient, wogegen die depressive Symptomatik eher progredient sei; die Prognose sei eher schlecht (Urk. 6/17 S. 4 Mitte). Die bisherige Berufstätigkeit wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit seien halbtags zumutbar (Urk. 6/17 S. 6 Mitte).
3.4     Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1. Januar 2004 an den am 13. Mai 2003 gestellten Diagnosen wie auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/16 S. 5 lit. A, Urk. 6/16 S. 4 Mitte). Neu seien Endphasenschmerzen beidseits der Hüften und der Kniegelenke aufgetreten (Urk. 6/16 S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin sei „am Anschlag“ mit ihrem Arbeitseinsatz zu Stresszeiten. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei längerfristig sicher nicht zu steigern (Urk. 6/16 S. 6 oben).
3.5     Dr. C.___ stellte am 24. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 6/15 S. 1 lit. A):
- Dysthymia
- Somatisierungsstörung
- anamnestisch bekannte depressive Episode (Herbst 2001)
- Fibromyalgie (Dr. D.___)
- Entwurzelung und Eheprobleme
         In der bisherigen Berufstätigkeit sei kein Einsatz von mehr als 30 % mehr zumutbar (Urk. 6/15 S. 2 unten).
3.6     Der Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, lic. phil. E.___, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten am 9. Dezember 2004 in ihrem psychiatrischen Gutachten folgende Diagnose (Urk. 6/14 S. 4 Mitte):
- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- Hinweise auf somatoforme Schmerzstörung
         Affektiv wirke die Beschwerdeführerin labil; sie könne nervös, gereizt und teilweise auch aggressiv wirken, vor allem beim Bericht über Arbeitssituationen (Urk. 6/14 S. 4 oben). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %; es sei ihr mithin zumutbar, in der angestammten Tätigkeit zu 70 % zu arbeiten (Urk. 6/14 S. 4 Mitte).
3.7     Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 11. April 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/13 S. 14 oben):
- Somatoforme Schmerzstörung mit/bei
- generalisierten Schmerzen
- psychosozialen Belastungsfaktoren
- Depression anamnestisch
- Chronische lumbospondylogenes Syndrom bei
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- Haltungsinsuffizienz
- Keine signifikanten degenerativen Gelenk- oder Wirbelsäulenveränderungen
- Ruhetachykardie bei
- vegetativer Dystenie
- Differentialdiagnose: Dekonditionierung, Hyperthyreose, etc.
- Verdacht auf (neuro-) vegetative Beschwerden wie
- Colon irritabile
- Pollakisurie
         Mehr als 15 Stunden arbeiten pro Woche könne die Beschwerdeführerin aus eigener Sicht nicht, da sie überall Schmerzen verspüre (Urk. 6/13 S. 9 unten f.). Sie habe immer Schmerzen, jedoch von wechselnder Intensität, meist morgens weniger als abends. Tabletten schlucke sie nicht, weil diese die Schmerzen nicht lindern würden (Urk. 6/13 S. 10 Mitte). Bei der Befundaufnahme werde die Palpation aller Dornfortsätze als schmerzhaft angegeben und das Berühren des Subkutangewebes lumbal mit einer Abwehrreaktion beantwortet. Unbeobachtet beziehungsweise abgelenkt seien alle diese Strukturen jedoch indolent (Urk. 6/13 S. 12 oben). Alle übrigen als schmerzhaft angegebenen Muskelpunkte seien absolut wechselhaft und bei Ablenkung nicht vorhanden. Andererseits würden auch die Kontrollpunkte und atypische Strukturen wie das Handskelett als druckdolent angegeben. Zudem sei zu beachten, dass die Pseudorotation des Rumpfes sogar schmerzhafter angegeben werde als die eigentliche Rotation (Urk. 6/13 S. 12 Mitte). Beim Global-Test nach Spring werde nicht einmal die Ausgangsposition eingenommen, was aber auch nicht mit ehrlichem und beobachtbarem Kraftaufwand versucht werde (Urk. 6/13 S. 12 unten). Die Untersuchung werde immer wieder selbstlimitiert. Zudem seien alle fünf Waddell-Zeichen vorhanden, was auf eine psychische oder psychopathologische Problematik hinweise (Urk. 6/13 S. 13 oben).
         Die rheumatologische Untersuchung habe keine Diagnose ergeben, welche eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit rechtfertigen würde. Entsprechend des muskulären und kardiovaskulären Trainingszustandes könne die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch aus rheumatologischer Sicht akzeptiert werden, die jedoch nicht zusätzlich sei. Somit bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/13 S. 14 unten).
3.8     Im zusätzlich eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums I.___, ___, vom 15. Februar 2006 werden die bereits bekannten Diagnosen wiederholt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 30 % eingeschätzt (Urk. 9 S. 2 Mitte und S. 4).

4.
4.1     Die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 6/13-18) sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens der Beschwerdeführerin dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
         Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der Dres. D.___ und C.___ sind jedoch aufgrund der Behandlungsdauer von mehreren Jahren (Dr. D.___: seit 1997, Dr. C.___: seit 2002; vgl. Urk. 6/18 S. 5 lit. D.1 und Urk. 6/17 S. 3 lit. D.1) und der damit verbundenen auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen. Bei den Berichten von Dr. C.___ fällt insbesondere auf, dass er am 7. April 2003 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schwierig bezeichnet und auf konkrete Angaben verzichtet (vgl. Urk. 6/18 S. 2 Mitte und S. 4 unten), jedoch am 24. Februar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % festlegt, ohne dass sich das Krankheitsbild wesentlich verändert hätte (vgl. Urk. 6/15, insbesondere S. 2 unten, und Urk. 6/18). Bei Dr. D.___ ist ferner zu berücksichtigen, dass er als Allgemeinpraktiker in der gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten Dr. H.___ einzig bestehenden Problemgebiet der psychischen Problematik nur über eingeschränkte Kenntnisse zur Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit verfügen dürfte. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Medizinische Zentrum I.___ (Urk. 9) vermag nicht zu überzeugen. Die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 30 % erfolgt ohne jede Spezifizierung bezüglich möglicher Tätigkeiten und beruht offensichtlich auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin.
4.2 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zu 30 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 6/13-14). Hinsichtlich der somatischen und insbesondere rheumatologischen Beschwerden ist sie auf die im Gutachten von Dr. H.___ erwähnten Schadenminderungsmöglichkeiten zu verweisen, womit auch mittelfristig eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Perspektive ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. 6/13 S. 19 Ziff. 5).
4.3 Fraglich ist, ob es sich bei den ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen nicht um sozial-praktisch überwindbare Gesundheitsschäden handelt. Der Fachpsychologe E.___ und Dr. F.___ äussern sich nicht explizit zu dieser Frage wie auch nicht zur Prognose (vgl. Urk. 6/14).
         Angesichts der selbst noch im Jahre 2002, als sie im Universitätsspital ___ wegen der psychischen Beschwerden vorstellig wurde, ausgeübten Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von insgesamt 120 % kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend diagnostizieren psychischen Einschränkungen nicht um einen nicht überwindbaren psychischen Gesundheitsschaden handelt, bei dem weiter angenommen werden könnte, dass eine Verwertung der offenbar bestehenden Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht zumutbar sei (vgl. Urk. 6/17 S. 7 f.).
         Die dargestellten psychosozialen Faktoren (Eheprobleme, Entwurzelung, vgl. Urk. 6/15 S. 1 lit. A) reichen für die Begründung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ebenfalls nicht aus. Sie erscheinen nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht primär gesundheitsbedingt. Wenngleich sie innert kurzer Zeit teilweise wohl kaum lösbar sind, sollten die geschilderten psychosozialen Faktoren durch die Beschwerdeführerin, allenfalls mit ärztlicher Hilfe, dennoch hinreichend verarbeitet werden können, um eine dauerhafte Beeinträchtigung auszuschliessen.
         Gesamthaft betrachtet ist daher das Bestehen eines zu Invaliditätsfolgen führenden Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen und die Beschwerde gestützt auf die in BGE 127 V 299 entwickelte Praxis abzuweisen.

5.
5.1     Geht man mit der Beschwerdegegnerin von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit einer daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus (vgl. Urk. 6/13-14 sowie vorstehende Erw. 4.2), bleibt das Valideneinkommen zu prüfen.
5.2     Die Beschwerdegegnerin ist im abweisenden Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von Fr. 53’560.-- ausgegangen (Urk. 2 S. 3 unten). Dies entspricht dem seitens des A.___ angegebenen Jahreslohn für das Jahr 2003 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. Urk. 6/41 S. 2 Ziff. 12).
5.3 Ausgewiesen ist, dass der psychische Gesundheitsschaden seit 2001 besteht (vgl. Urk. 6/18 S. 3 Mitte). Im Jahre 2002 reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum beim A.___ (vgl. Urk. 6/41 S. 2 unten) und im Jahre 2003 beendete sie ihre Tätigkeit als Spetterin (Urk. 6/37 S. 1 Ziff. 1). Demnach ist auf die Einkommenszahlen des Jahres 2001 abzustellen.
         Fraglich ist, ob dabei die aus einem Pensum von über 100 % stammenden Einkünfte mit zu berücksichtigen sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, sofern es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. August 2003, I 109/02, Erw. 3.2.3, RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a).
         Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Psychiatrische Poliklinik, hielten am 14. Mai 2002 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres 100 % übersteigenden Arbeitspensums nebst der Bewältigung der Haushaltstätigkeiten in grossen beruflichen Stress geraten sei (vgl. Urk. 6/17 S. 7 Mitte). Dabei bleibt unklar, ob diese Mehrbelastung nicht zumindest Mitursache für die Arbeitsunfähigkeit von 30 % ist. Fest steht jedoch, dass gemäss IK-Auszug erst im Jahre 2000 mit dem Nebenerwerb im Reinigungsbereich begonnen wurde (Urk. 6/23 S. 1). In den Jahren 1996 bis 1999 sind keine zusätzlichen Einkommen registriert und auch die Angaben aus den Vorjahren lassen keine Hinweise auf einen ein Pensum von 100 % übersteigenden Nebenerwerb erkennen (vgl. Urk. 6/23). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nicht längerfristig dem zusätzlichen Nebenerwerb im Reinigungsgewerbe nachgegangen wäre, sondern sich vielmehr mit ihrer Hauptarbeitstätigkeit bei einem Pensum von 100 % begnügt hätte.
         Im Jahre 2001 erzielte die Beschwerdeführerin beim A.___ ein Einkommen von Fr. 50'767.60 (Urk. 6/41 S. 2 unten). Dabei fällt auf, dass in den Monaten Juni und Dezember 2001 nicht der ansonsten erreichte Betrag von Fr. 4'180.-- entrichtet wurde. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. Unter Berücksichtigung des vollen Monatslohnes von Fr. 4'180.-- auch für diese beiden Monate ergibt sich inkl. Gratifikation in derselben Höhe ein maximal erzielbarer Jahreslohn bei einem Pensum von 100 % im Betrag von Fr. 54'340.-- (13 x Fr. 4'180.--). Auf diesen Wert ist im weiteren als Valideneinkommen abzustellen.
5.4     Die Beschwerdeführerin ist offenbar nach wie vor beim A.___ tätig (vgl. Urk. 6/41 S. 1 Ziff. 1, Urk. 6/42 S. 5 Ziff. 6.6.2). Basierend auf dem Einkommen des Jahres 2001 würde sie demnach bei Ausübung des zumutbaren Arbeitspensums von 70 % einen Einkommensverlust von 30 % erleiden, was dem Invaliditätsgrad entspricht. Der für eine Rente minimal erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % wird daher nicht erreicht.
5.5     Selbst im Falle, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ihre Arbeitstätigkeit beim A.___ aufgegeben hat, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht, weil diesfalls nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen wären (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird dabei praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006, S. 82, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Das von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte mittlere Einkommen betrug im Jahre 2000 Fr. 3’658.-- pro Monat (LSE 2002, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 43’896.-- pro Jahr (Fr. 3’658.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnsteigerung von 2,5 % im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft 12-2006, S. 83, Tabelle B10.2) sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006, S. 82, Tabelle B9.2) ergibt dies für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 46’906.-- (Fr. 43’896.-- x 1,025 : 40,0 x 41,7).
         Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54'340.-- im Jahr 2001 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 46’906.-- würde diesfalls eine Einkommenseinbusse von Fr. 7’434.-- ergeben, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 14 % entspräche.
5.6     Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Rente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).