IV.2005.00924

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. Januar 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. B.___
Wengistrasse 7,  1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1947, meldete sich am 21. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/13-15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/29) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/30) ein.
         Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/11). Die dagegen am 19. Mai (Urk. 10/12) und 9. Juli (Urk. 10/4) 2005 erhobene Einsprache wies sie am 28. Juli 2005 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. August 2005 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Am 3. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
3.       Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 15. November 2004 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt eine Leistungspflicht für als Rückfall zu 1983 und 1999 erlittenen Unfällen gemeldete Beschwerden. Über die dagegen eingereichte Beschwerde wurde im Verfahren Nr. UV.2005.00030 mit Urteil heutigen Datums entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt noch ein Einkommen von rund Fr. 46'661.-- erzielen könnte, womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'581.-- ein Invaliditätsgrad von 10 % resultierte (Urk. 10/11).
         Der Beschwerdeführer machte geltend, die von der Beschwerdegegnerin angenommene leidensangepasste volle Arbeitsfähigkeit sei medizinisch nicht belegt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2) und er leide an einem Schmerzzustand, dessen Überwindung gemäss den Kriterien von BGE 130 V 352 als nicht zumutbar zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Sodann verwies er auf ein ärztliches Attest vom 5. September 2005 (Urk. 7), in welchem eine mittelgradig ausgeprägte Depression (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und eine verbleibende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 2-3 Stunden wöchentlich attestiert wurde.

3.
3.1     Die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.___ berichteten am 23. Februar 2000 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24. Januar bis 18. Februar 2000 (Urk. 10/14/6).
         Sie diagnostizierten ein subakut exazerbiertes chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont (differentialdiagnostisch: cervikoradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom C7, C8 rechts), ein Thorakovertebralsyndrom rechtsbetont, einen Verdacht auf orthostatische Dysregulation, einen Status nach Hepatitis A und einen chronischen Nikotinabusus (Urk. 10/14/6 S. 2).
         Vor allem in der letzten Aufenthaltswoche sei eine wesentliche Verbesserung des Beschwerdebilds erfolgt und der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 10/14/6 S. 5). Bis 3. März 2000 betrage die Arbeitsunfähigkeit (richtig Arbeitsfähigkeit?) 0 % (Urk. 10/14/6 S. 6 oben).
3.2     Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. D.___, Klinikdirektor, Rheumaklinik des Universitätsspitals F.___ (F.___), berichteten am 17. Februar 2004 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. Januar bis 14. Februar 2004 (Urk. 10/14/5).
         Sie diagnostizierten ein chronisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom rechtsbetont, ein leichtes sensibles rechtsbetontes Sulcus ulnaris Syndrom beidseits, eine Hypercholesterinämie, einen Diabetes mellitus Typ II und einen Tinnitus beidseits (Urk. 10/14/5 S. 1 Mitte).
         Unter intensiver Physiotherapie sei bis zum Austritt eine doch deutliche Verbesserung eingetreten. Nebenbei sei eine Therapie mit Seropram begonnen, wegen Nebenwirkungen aber wieder abgesetzt worden. In einem neuen ambulanten Setting wäre ein Therapie-Versuch mit zum Beispiel Zoloft empfehlenswert (Urk. 10/14/5 S. 2 oben).
         Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die nächsten zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig, entsprechend sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Januar bis 12. April 2004 attestiert worden. Anschliessend sei eine Neubeurteilung nötig beziehungsweise sollte dann eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Bei positivem Verlauf sei aus rheumatologischer Sicht längerfristig mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten zu rechnen (Urk. 10/14/5 S. 2 unten).
3.3     In seinem Bericht vom 31. Januar 2005 nannte Prof. D.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/15 S. 1 lit. A):
Chronisches zerviko- und thorakospondylogenes Syndrom rechtsbetont, mediolaterale Diskushernie C5/6 rechts, Diskusprotrusion C6/7
- Status nach HWS-Distorsion 1983
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1962
- Status nach Commotio cerebri 1999
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. D.___ den im Oktober 2003 festgestellten Diabetes mellitus Typ II.
         Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe ab 19. Januar 2004 100 % betragen und betrage seit Herbst 2004 75 % (Urk. 10/15 S. 15 lit. B).
         Als angegebene Beschwerden nannte Prof. D.___ stark belastungsabhängige Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich sowie Schmerzausstrahlung nach okzipital rechtsbetont (Urk. 10/15 S. 2 lit. D4). Die Prognose sei aufgrund des langjährigen Verlaufs als eingeschränkt zu betrachten. Trotzdem sollte eine leichte Besserung unter Therapie möglich sein (Urk. 10/15 S. 2 lit. D7).
3.4     Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 1997 behandelt (vgl. Urk. 10/14/3 S. 2 lit. D1), nannte in seinem Bericht vom 16. April 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/3 S. 1 lit. A):
- Chronisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- Status nach Fahrradunfall 1962 (Koma, Schädelfraktur?)
- Status nach HWS-Distorsionstrauma 1983
- Schwere Kontusion Stirn 1999 mit länger anhaltenden HWS-Beschwerden
- Adipositas
- Depression
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ den Diabetes mellitus Typ II (Urk. 10/14/3 S. 1 lit. A).
         Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Monteur bezifferte Dr. E.___ auf 75 % vom 29. September bis 31. Oktober 2003, auf 50 % vom 1. November 2003 bis 18. Januar 2004, auf 100 % vom 19. Januar bis 24. August 2004 und auf 75 % seit 25. August 2004 (Urk. 10/14/3 S. 1 lit. B).
         Seit 2000 werde das cervico- und thorakospondylogene Syndrom spezialärztlich, seit Januar 2004 in der Rheumaklinik des F.___, behandelt (Urk. 10/14/3 S. 2 lit. D1). Die Therapie zeitige keine grosse Wirkung (Urk. 10/14/3 S. 2 lit. D7).
3.5     Am 10. Mai 2005 führte Dr. med. G.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, in Würdigung der medizinischen Akten aus, aufgrund der Diagnosen und der relativ geringen objektiven Befunde neben dem subjektiven Beschwerdebild sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten auszugehen, wie dies in Berichten, insbesondere jenem des F.___ im Jahr 2004, auch attestiert werde. Die relevante zervikale Diskushernie sei bereits 1999 vorgefunden worden; seither habe der Beschwerdeführer noch jahrelang weitergearbeitet, bis letztlich für die Tätigkeit als Monteur die Beschwerden zu gross geworden seien (Urk. 10/12 S. 2 unten).
3.6     Vom 20. Juni bis 9. Juli 2005 war der Beschwerdeführer erneut in der Rheumaklinik des F.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2005 nannten Dr. med. H.___ , Assistenzärztin, und wiederum Prof. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/13 S. 1 Mitte):
1. Chronisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom rechtsbetont
2. Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei Partialruptur der Supraspinatussehne, AC-Arthropathie rechts
3. Leichtes sensibles rechtsbetontes Sulcus ulnaris Syndrom beidseits
4. Hypercholesterinämie
5. Diabetes mellitus Typ II
6. Tinnitus beidseits
         Unter einer intensiven Physiotherapie habe sich erneut eine Befundverbesserung gezeigt. Die berufliche Tätigkeit mit hoher physischer Belastung führe beim Beschwerdeführer regelmässig zu Über- wie Fehlbelastungen und damit einer invalidisierenden Verstärkung des myofaszialen Schmerzsyndroms. Aktuell sei eine Langzeit-MTT (medizinische Trainingstherapie) notwendig; günstig wäre auch eine begleitende Verhaltens-/Entspannungstherapie, deretwegen der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Privatklinik I.___ angemeldet worden sei (Urk. 10/13 S. 2 oben).
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zunächst 75 %; eine Verlaufsbeurteilung erfolge durch Prof. D.___ beim geplanten Sprechstundentermin (Urk. 10/13 S. 2 unten Ziff. 5).
3.7     Am 5. September 2005 beantworteten Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberärztin, Psychiatrische Privatklinik I.___, ihnen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreitete Fragen, wobei sie als Diagnose aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradig ausgeprägte Depression (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nannten (Urk. 7 Ziff. 1).
         Aus ihrer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf. Der Beschwerdeführer selber wäre bereit, in geringem Umfang 2-3 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Dies hielten sie in geschütztem Rahmen unter besonderer Berücksichtigung einer stressfreien und körperlich schonenden Arbeitssituation für durchaus vorstellbar (Urk. 7 Ziff. 2).

4.
4.1     Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen stimmen hinsichtlich der Hauptdiagnose eines chronischen cervico- und thorakospondylogenen Syndroms - vor dem Hintergrund von Affektationen der Halswirbelsäule namentlich im Bereich C5/6 und C6/7 - weitestgehend überein. Zusätzlich wurde im Juni 2005 eine PHS rechts bei Partialruptur der Supraspinatussehne festgestellt.
         Den Verlaufsberichten ist zu entnehmen, dass stark belastungsabhängige Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich im Vordergrund stehen. Im Rahmen der stationären Aufenthalte im Januar/Februar 2000, Januar/Februar 2004 und Juni/Juli 2005 konnte jeweils eine gewisse Verbesserung erzielt werden. Im Bericht vom 31. Januar 2005 bezeichneten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 10/15 S. 2 lit. C1); der Hausarzt bezeichnete ihn im April 2005 als stationär (Urk. 10/14/3 S. 2 lit. C1).
         Weitgehend übereinstimmend wurde aus somatischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, als körperlich belastend eingestuften Tätigkeit mit 100 % in der ersten Hälfte 2004 und mit 75 % ab August 2004 angegeben.
4.2     Zu zwei Aspekten lassen die vorhandenen Beurteilungen keine abschliessenden Schlussfolgerungen zu:
         Einerseits ist der Stellenwert einer allfälligen psychischen Komponente unklar. Im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Rheumaklinik des F.___ im Januar/Februar 2004 wurde unter anderem eine Medikation mit Zoloft beziehungsweise Seropram eingesetzt und es wurde ausdrücklich empfohlen, dies bei der ambulanten Weiterbehandlung wieder zu versuchen. Eine diesem Therapieansatz korrespondierende Diagnose wurde hingegen nicht gestellt. Der Hausarzt diagnostizierte im April 2005 nebst den bekannten somatischen Leiden auch eine Depression, ohne diese näher zu klassifizieren. Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik I.___ sodann, denen der Beschwerdeführer zur Durchführung der von Prof. D.___ empfohlenen Verhaltens-/Entspannungstherapie überwiesen wurde, diagnostizierten im September 2005 eine mittelgradig ausgeprägte Depression und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wobei das Ausmass der von ihnen ebenfalls attestierten Arbeitsunfähigkeit mangels näherer Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint.
         Die vorhandenen Angaben lassen den Schluss zu, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine psychische Problematik besteht. Es lässt sich jedoch nicht bestimmen, ob und allenfalls in welchem Ausmass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt und bejahendenfalls, ab wann dies der Fall ist.
         Andererseits liegen keine verlässlichen Angaben über die dem Beschwerdeführer leidensangepasst verbleibende Arbeitsfähigkeit vor. Im Bericht vom Februar 2004 über den stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik des F.___ wurde lediglich ausgeführt, im April 2004 sei eine Neubeurteilung nötig und bei positivem Verlauf sei längerfristig mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten zu rechnen. Darauf Bezug nehmend und mit dem Hinweis auf relativ geringe objektive Befunde schloss Dr. G.___ sodann im Mai 2005 auf das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten. In allen übrigen ärztlichen Beurteilungen wurde lediglich zur - erheblich eingeschränkten - Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit Stellung genommen. Ob eine leidensangepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer vollumfänglich oder nur eingeschränkt zumutbar sei und welchem konkreten Anforderungsprofil eine solche Tätigkeit zu entsprechen hätte, wurde in keinem der eingeholten Berichte ausgeführt.
4.3     Zu beiden Aspekten sind ergänzende Abklärungen erforderlich. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Stellenwert der jedenfalls ab Februar 2004 zu Tage getretenen psychischen Komponente abkläre und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit einhole, um anschliessend eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
         Zur Invaliditätsbemessung ist schliesslich anzumerken, dass auch die Frage der anwendbaren Methode zu prüfen sein wird. Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich nach der allgemeinen Methode durchgeführt (vgl. Urk. 10/28). Es bestehen jedoch Hinweise, dass der Beschwerdeführer als faktisch selbständig erwerbend einzustufen - bis 1995 rechnete er als Selbständigerwerbender ab (vgl. Urk. 10/30) und in der seit 2000 bestehenden GmbH ist er sein eigener Arbeitgeber (vgl. Urk. 10/29) - und möglicherweise das ausserordentliche Bemessungsverfahren angezeigt sein könnte.

5.       Die Rückweisung der Sache ist praxisgemäss einem Obsiegen gleichgestellt, so dass dem durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).