IV.2005.00925

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Januar 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene C.___ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 als Maurer (Urk. 8/22 S. 3, Urk. 8/68). Seit 1. November 2000 war er bei der A.___ tätig (Urk. 8/67, Urk. 8/68). Der Versicherte leidet seit ungefähr 1999 an Rückenbeschwerden (Urk. 8/22 S. 3, Urk. 8/68 S. 5).
         Am 17. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/68). Nach Einholen des Arbeitgeberberichts (Urk. 8/67), diverser Arztberichte (Urk. 8/20/1, Urk. 8/24, Urk. 8/26/1-2, Urk. 8/27/1-2, Urk. 8/28/1-2) sowie eines Gutachtens (Urk. 8/22) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten mit rechtskräftigen Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 68 % zu (Urk. 8/11-14).
         Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/47), welches von der IV-Stelle als Revisionsgesuch entgegen genommen wurde (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/43, Urk. 8/46), hatte der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gemeldet (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 1. März 2005 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. April 2005 (Urk. 8/8), ergänzt durch das Schreiben vom 26. April 2005 (Urk. 8/4) und einen Arztbericht vom 18. April 2005 (Urk. 8/5/1), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, mit Eingabe vom 25. August 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.   In Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2005 bzw. des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2005 sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2004 revisionsweise eine ganze IV-Rente auf der Basis eines über 70 % liegenden Invaliditätsgrades auszurichten.
 2. Die Sozialversicherungsanstalt sei zu verpflichten, dem Beschwerdefüh-rer auf den verspätet ausbezahlten Rentenleistungen einen Verzugszins von 5 % zu entrichten.
 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Verwaltung."
         In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Am 17. Oktober 2005 reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen sind; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Demnach ist die nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2005 aus dem Recht zu weisen (Urk. 10).

4.      
4.1    
4.1.1   Am 17. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/68). Mit Verfügungen vom 4. Januar 2005 und 21. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 8/11-14). Diese Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 (Urk. 8/11-14) blieben unangefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft. Sie sind nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung.
4.1.2   Noch bevor die erwähnten Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 (Urk. 8/11-14) ergangen waren, meldete der Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und beantragte deren Berücksichtigung im laufenden Verfahren (Urk. 8/47). Wie einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 4. November 2004 (Urk. 8/46), dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/43) sowie dem Feststellungsblatt Rentenrevision der IV-Stelle vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/10) zu entnehmen ist, vereinbarte die IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer die Entgegennahme dieses Schreibens vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/47) als Revisionsgesuch.
4.1.3   Die Einleitung eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG wegen nachträglicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Bestehen einer formell rechtskräftigen Entscheidung voraus (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 3). Bis zum Erlass der Verfügung (beziehungsweise seit Inkrafttreten des ATSG des Einspracheentscheides) eingetretene Veränderungen des Sachverhalts sind dagegen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Die IV-Stelle holte nach Erhalt des Schreibens vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/47) und vor Erlass der Verfügungen vom 4. beziehungsweise 21. Januar 2005 (Urk. 8/11-14) trotz der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/43, Urk. 8/46) noch einen Verlaufsbericht von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. November 2004 (Urk. 8/20/1) ein, erwähnte in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 die Berücksichtigung aller Arztberichte von 2002 bis 2004 in den Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 (Urk. 2 S. 4) und erliess die Revisionsverfügung vom 1. März 2005 (Urk. 8/9) erst nach den Rentenverfügungen, weshalb nicht klar ist, ob die IV-Stelle allfällige Veränderungen des Sachverhalts bis zum Erlass der Verfügungen im Januar 2005 berücksichtigte, wie es nach dem Gesagten richtig gewesen wäre, ober ob und gegebenenfalls wann sie das Revisionsverfahren einleitete. Da sich aber, wie zu zeigen sein wird, vom Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 30. März 2004 (Urk. 8/22 S. 2) bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2005 betreffend das Revisionsbegehren (Urk. 2) keine relevante Veränderung des Sachverhalts ergab (vgl. Erw. 4.3.2 und 4.4), kann offen gelassen werden, ob die IV-Stelle das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/47) als Revisionsgesuch entgegen nahm (Urk. 8/10, Urk. 8/43, Urk. 8/46) oder ob sie die bis zum Erlass der Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 (Urk. 8/11-14) geltend gemachten Veränderungen des Sachverhalts in ebendiesen Verfügungen berücksichtigte.
4.2     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 fest, dass es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 4. beziehungsweise 21. Januar 2005 und der Revisionsverfügung vom 1. März 2005 gekommen sei. Die Arztberichte der Jahre 2002 bis 2004 seien bereits in den Rentenentscheid eingeflossen. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Es ergebe sich keine Veränderung des Invaliditätsgrades, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 2 S. 3 ff.).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Juni/Juli 2004 verschlechtert (Urk. 1 S. 3). Es sei der medizinische Sachverhalt vom 30. März 2004 mit dem medizinischen Sachverhalt zu vergleichen, wie er seit spätestens Juli 2004 vorliege (Urk. 1 S. 5). Seit Juli 2004 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, aber auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ergäbe sich ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 (Urk. 1 S. 9 f.).
4.3    
4.3.1   Den Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 (Urk. 8/11-14) liegen gemäss dem Feststellungsblatt für den Beschluss die folgenden Diagnosen zugrunde (Urk. 8/18 S. 3): ausgeprägte zystische Osteochondrose L4/5 rechts, Stenose am foraminalen Ausgang S1 rechts, S-förmige Skoliose leichten Grades, Periarthropatie der rechten Schulter, Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom, Spreizfüsse, Exostose am rechten Fussrücken und Adipositas. Die Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster, leichter Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg wurde mit 50 % beziffert (Urk. 8/17 S. 1).
4.3.2   Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinem Schreiben vom 26. April 2005 (Urk. 8/4) den Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. April 2005 (Urk. 8/5/1) und weitere Arztberichte (Urk. 8/5/2-4) ein. Dr. B.___ stellte sich darin die Frage, was der Beschwerdeführer infolge seiner Medikation auf dem Arbeitsmarkt noch leisten könne. Weiter setzte sich Dr. B.___ mit den Diagnosen und Einschätzungen des Gutachters Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Gutachten vom 4. August 2004 (Urk. 8/22) auseinander und nahm insbesondere Bezug auf den beigelegten Arztbericht der Klinik E.___ vom 17. Juni 2002 (Urk. 8/5/4) sowie die beigelegten Arztberichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 1. November 2002 (Urk. 8/5/3) und von Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, von der Klinik H.___ vom 24. März 2004 (Urk. 8/5/2). Dr. B.___ hielt sodann fest, dass die Schmerzen seit dem Frühjahr 2004 insgesamt einfach zugenommen hätten, sich die Verschlechterung aber nicht objektivieren lasse. Betreffend Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer "nicht regelmässig eine Aktivität durchführen kann", weil er zu viele Schmerzmittel benötige und zu häufig die Position wechseln müsse (Urk. 8/5/1 S. 2).
         Diesem Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. April 2005 kann - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - in Bezug auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem 4./21. Januar 2005 (Urk. 8/11-14) und dem 20. Juni 2005 (Urk. 2) beziehungsweise zwischen dem 30. März 2004 und dem 20. Juni 2005 (vgl. Urk. 1 S. 5) nichts entnommen werden (Urk. 8/5/1). Dr. B.___ setzte sich darin lediglich mit älteren und der IV-Stelle bekannten Arztberichten (Arztbericht der Klinik E.___ vom 17. Juni 2002 [Urk. 8/5/4 = Urk. 8/31], Arztbericht von Dr. F.___ vom 1. November 2002 [Urk. 8/5/3 = Urk. 8/27/3], Arztbericht von Dr. G.___ von der Klinik H.___ vom 24. März 2003 [Urk. 8/5/2 = Urk. 8/20/2]) auseinander und nannte insbesondere keine neuen Diagnosen (Urk. 8/5/1). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass Dr. B.___ in seinen Arztberichten vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/27/1), vom 9. September 2003 (Urk. 8/26/2) sowie vom 5. Januar 2004 (Urk. 8/24), und mithin in Kenntnis der an ihn adressierten und von ihm im Arztbericht vom 18. April 2005 (Urk. 8/5/1) zitierten Arztberichte des Jahres 2002 (Urk. 8/5/3, Urk. 8/5/4), eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im April 2005 trotz derselben medizinischen Grundlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. Weiter sind Dr. B.___s Schlussfolgerungen in Bezug auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit vage und unbegründet. Aus seiner Aussage, der Beschwerdeführer könne keine regelmässige Aktivität durchführen (Urk. 8/5/1 S. 2), kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass er zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die von Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 18. April 2005 genannte Medikation (Urk. 8/5/1 S. 1) derjenigen entspricht, die der Beschwerdeführer bereits im März 2004 hatte (Urk. 8/5/2, Urk. 8/22 S. 2). Es kann somit nicht behauptet werden, dass diese Medikation einen Hinweis auf eine Verschlechterung der Gesundheitssituation darstellt. Auch kann, da die Medikation gleich geblieben ist, davon ausgegangen werden, dass diese die Verwertung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit durchaus zulässt.
         Aus dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. April 2005 ergibt sich somit keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 15. November 2004 (Urk. 8/20/1). Darin wurde der Gesundheitszustand als verschlechtert bezeichnet, wobei keine veränderten Diagnosen aufgeführt wurden. Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe deutlich mehr belastungsabhängige Schmerzen und verwies diesbezüglich auf die beigelegten Berichte von Dr. G.___ von der Klinik H.___ (Urk. 8/20/1, Urk. 8/20/2, Urk. 8/20/4-7), welchen jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist. So wurde in den Arztberichten von Dr. G.___ von der Klinik H.___ vom 24. März 2004 (Urk. 8/20/2), 8. September 2004 (Urk. 8/20/5) sowie 4. Oktober 2004 (Urk. 8/20/6) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwähnt. Aus Dr. G.___s Arztbericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/20/7) geht ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Vielmehr stellte er fest, dass die Beschwerden im Anschluss an eine Infiltration für kurze Zeit reduziert werden konnten, später die gleichgebliebenen und unveränderten Beschwerden aber wieder aufgetreten seien (Urk. 8/20/7). Einzig im Arztbericht von Dr. G.___ von der Klinik H.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/20/4) wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwähnt. Der Beschwerdeführer habe nach der Nervenwurzelinfiltration zunächst über stark zunehmende Schmerzen berichtet. Diese Schmerzen hätten im Verlauf der darauf folgenden Woche wieder langsam nachgelassen, jedoch "noch nicht das Vorausmass" erreicht (Urk. 8/20/4). Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Verschlechterung nur vorübergehender Natur war und demnach auch der Arztbericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/20/4) keine Anhaltspunkte über eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält, zumal eine solche von gewisser Dauer sein muss (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Schliesslich geht auch aus dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 1. November 2002 (Urk. 8/20/3) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor.
         Somit ergibt sich auch gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 15. November 2004 und die diesem beigelegten Arztberichte keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes.
4.3.3   Die IV-Stelle hat darauf verzichtet, zusätzliche Arztberichte einzuholen, welche über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen Januar 2005 und Juni 2005 hätten Auskunft geben können.
         Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) bestand kein hinreichender Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, zumal aus den Akten hervorging, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt (vgl. Erw. 4.3.2). Es stellt somit keine Rechtsverweigerung beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (vgl. Urk. 1 S. 8), wenn die IV-Stelle darauf verzichtete, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dahingegen genügte es, dass die IV-Stelle die Sache dem Regionalen Ärztlichen Dienst unterbreitete, welcher zum Schluss kam, dass keine Verschlechterung vorliegt. Um eine solche Schlussfolgerung zu ziehen, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) auch nicht nötig, über eine spezifische fachärztliche Ausbildung zu verfügen.
4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, da sich im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Erstverfügungen vom 4. beziehungsweise 21. Januar 2005 (Urk. 8/11-14) und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergab und überdies auch im Zeitraum zwischen der gutachterlichen Untersuchung vom 30. März 2004 (Urk. 8/22 S. 2) und dem Zeitpunkt der Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 keine relevante Verschlechterung eingetreten ist.
         Da auch bis zum Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) keine massgebliche Verschlechterung eingetreten ist, ist die Situation im Hinblick auf ein allfälliges späteres Revisionsverfahren für den Versicherten die gleiche, wie wenn keine Revision erfolgt wäre, sondern die Eingabe des Versicherten vom 26. Oktober 2004 richtigerweise im mit den Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 abgeschlossenen Verfahren Berücksichtigung gefunden hätte. Denn bei einer späteren Revision würden ohnehin als Vergleichsbasis nicht die Revisionsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid herangezogen, sondern diese Funktion käme in beiden Fällen den ursprünglichen Verfügungen vom 4. und 21. Januar 2005 zu, weil mit der Revisionsverfügung bzw. dem zugehörigen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 keine zwischenzeitlich eingetretene Änderung zu berücksichtigen war (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 28. Juli 2005, I 276/04).

5.       Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, die IV-Stelle hätte ihm Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme zum Einkommensvergleich geben müssen, weil er sich dies in der Einsprache vom 15. April 2005 vorbehalten habe. Es sei daher unzulässigerweise im Einspracheentscheid festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zum Einkommensvergleich keine Einwände vorgebracht habe. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Urk. 1 S. 8).
         Infolge des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich hier weitere Ausführungen betreffend den Einkommensvergleich sowie die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der I.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).