IV.2005.00926

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. März 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene T.___ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1982 für verschiedene Arbeitgeber (Urk. 10/43, Urk. 10/46, Urk. 10/47). Der Versicherte war während vieler Jahre als Übersetzer tätig, seit 1998 auch für die A.___ (Urk. 10/42/1-3, Urk. 10/43). Der Versicherte leidet seit einigen Jahren an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 10/11-19, Urk. 12).
         Am 25. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 3. Juni 2004; Urk. 10/46). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 10/42/1-3), sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 10/11, Urk. 10/12/1-3, Urk. 10/14-15, Urk. 10/16/1-29, Urk. 10/17-18, Urk. 10/19/1-4) und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 10. April 2005, Urk. 10/13). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen lassen (Urk. 10/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2005 (Urk. 10/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, mit Eingabe vom 29. August 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um eine (volle) Invalidenrente gutzuheissen.
 2.  Eventualiter wäre der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nochmals eingehend abzuklären (entweder bei der Klinik B.___, Oberarzt Dr. med. C.___ oder bei einem unabhängigen Psychiater und Neurologen sowie allenfalls bei einer MEDAS) und ein neues, unabhängiges Gutachten über seine Erkrankung einzuholen.
 3.  Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen.
 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."
         Zusammen mit seinem Schreiben vom 10. Oktober 2005 (Urk. 6) reichte der Versicherte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" vom 15. September 2005 (Urk. 7) samt Beilagen ein (Urk. 8/1-4). In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11). Im Nachgang zu seiner Beschwerde reichte der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 (Urk. 12) einen Arztbericht (Urk. 13) sowie Röntgenbilder (Urk. 14) ein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 wurde die Eingabe des Versicherten vom 24. Oktober 2005 zusammen mit den Beilagen der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 15). In der Folge reichte die IV-Stelle ihre Stellungnahme vom 21. November 2005 (Urk. 17) sowie eine Beilage ein (Urk. 18). Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 wurde die IV-Stelle aufgefordert, die von ihr eingereichten medizinischen Akten (altUrk. 10/11-25) neu zu ordnen und hernach wieder an das Sozialversicherungsgericht zurückzuschicken (Urk. 19). In der Folge reichte die IV-Stelle zusammen mit ihrem Schreiben vom 22. Februar 2006 (Urk. 21) die neu geordneten medizinischen Akten ein (Urk. 10/11-19).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen sind; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Demnach ist das nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2005 (Urk. 12) und der beigelegte Arztbericht vom 11. Oktober 2005 (Urk. 13) samt den Röntgenbildern (Urk. 14) nicht aus dem Recht zu weisen, zumal sie zur Feststellung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und mithin des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen.

3.
3.1     Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005, in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 sowie in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2005 aus, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei bei einer stationären Behandlung sowie angepasster Medikation möglich. Die Rückenbeschwerden würden nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Dolmetscher führen (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 17).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 29. August 2005 sowie in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2005 geltend, das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, überzeuge nicht, er sei seit dem 3. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Allenfalls sei ein neues Gutachten einzuholen, welches die psychiatrischen wie auch die neurologischen Aspekte berücksichtige. Er leide auch an Rückenbeschwerden (Urk. 1, Urk. 12).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist und ob auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden kann.
3.2     Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2005 (Urk. 10/13) aus, es lasse sich keine einfache nach ICD-10 kodierbare Diagnose stellen. Es liege mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Vortäuschen oder Simulieren von Krankheitssymptomen bei Begehrungshaltung vor. Daneben sei die Diagnose einer narzisstischen sowie erheblich histrionisch stigmatisierten sowie emotional instabilen Persönlichkeit mit Neigung zu Gewalttätigkeiten zu stellen (Urk. 10/13 S. 19).
         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Auffälligkeiten zur Zeit keinem Arbeitgeber zumutbar. Nach einer Entgiftung unter stationären Bedingungen sowie einer kognitiven Restrukturierung könne der Versicherte wieder voll arbeitsfähig werden (Urk. 10/13 S. 19).
3.3    
3.3.1   Für die Bestimmung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit stellte die IV-Stelle auf das zitierte Gutachten von Dr. D.___ vom 10. April 2005 (Urk. 10/13) ab und kam zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine Rente begründen würde (Urk. 2 S. 2). Dieses Gutachten vermag indes in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen.
         Insbesondere wies Dr. D.___ einleitend darauf hin, dass es sehr mühsam und zeitraubend gewesen sei, von dem offensichtlich medikamentenverladenen Versicherten Auskünfte zu erhalten, wobei eine erhebliche und vermutlich schädliche Polypharmazie vorgelegen habe. Es sei nicht möglich gewesen, mit ihm ein längeres exploratives Gespräch zu führen, weil er immer wieder "wegzudämmern" gedroht habe. Von dem beinahe mutistischen beziehungsweise dösig-somnolenten und sich kaum vernehmlich artikulierenden Versicherten sei nicht mehr in Erfahrung zu bringen gewesen, als dass er nicht arbeiten könne, weil er "total kaputt" sei. Seine Artikulation sei kaum verständlich, verwaschen und hochgradig dysarthrisch gewesen (Urk. 10/13 S. 7 f. und S. 11).
         Diese Vorkommnisse widerspiegeln sich im Gutachten, indem die Auskünfte des Versicherten lediglich ein paar Zeilen von neunzehn Seiten einnehmen (Urk. 10/13 S. 10 f.). Im Übrigen besteht das Gutachten aus der Aufführung und Zusammenfassung der Vorakten (Urk. 10/13 S. 2 - S. 6), den persönlichen Auskünften des älteren Sohnes E.___ und der (Ex-)Ehefrau (Urk. 10/13 S. 8 ff.; vgl. Urk. 8/3), telefonischen Besprechungen mit der behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. F.___, Psychologin vom G.___ der Klinik H.___, mit dem Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und mit PD Dr. med. J.___, Oberärztin des G.___ der Klinik H.___ (Urk. 10/13 S. 11 ff.), der Auseinandersetzung mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen (Urk. 10/13 S. 13 - S. 16) sowie der eigenen Beurteilung durch Dr. D.___ (Urk. 10/13 S. 17 ff.). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung konnte somit keine vollständige Anamnese erhoben werden, was Dr. D.___ auch selber erwähnte (Urk. 10/13 S. 13).
3.3.2   Somit fehlen - auch mangels entsprechender Abklärungen durch die IV-Stelle - Informationen in Bezug auf die frühere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, wobei weder bekannt ist, bis zu welchem Zeitpunkt und zu welcher Zufriedenheit seiner Auftraggeber der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachging, noch wie sein Verhalten am Arbeitsplatz beurteilt wurde und was zur Aufgabe der Arbeit als Übersetzer geführt hatte. Weiter ist sehr wenig über den Alltag und ein allfälliges Suchtverhalten des Beschwerdeführers bekannt. Dr. D.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 10. April 2005 einen möglicherweise völlig unkontrollierten Medikamentenabusus, bezeichnete den Beschwerdeführer als medikamentenverladen und empfahl eine Entgiftung unter stationären Bedingungen (Urk. 10/13 S. 7 f. und S. 18 f.). Gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ wies auch Dr. I.___ darauf hin, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers süchtig sei (Urk. 10/13 S. 12). Ausserdem wurde in verschiedenen anderen Arztberichten auf eine mögliche Medikamentenüberdosierung hingewiesen (Urk. 10/16/3 S. 3, Urk. 10/16/7 S. 2 und S. 4, Urk. 10/16/8 S. 4, Urk. 10/16/15 S. 1; vgl. auch Erw. 3.4). Ausführungen und Untersuchungen darüber, ob eine im Rahmen der Invalidenversicherung relevante Sucht vorliegt, weil sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber weil die Sucht selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen), fehlen jedoch. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das G.___ aufsuchte, bei welchem es sich um eine Institution zur Behandlung von Substanzstörungen handelt. Der Bericht von Dr. phil. F.___ und Dr. med. J.___ vom 18. Mai 2005 vermag darüber keine Antwort zu geben (Urk. 10/6/1).
         Schliesslich wurden im Gutachten von Dr. D.___ vom 10. April 2005 auch die vier Suizidversuche des Beschwerdeführers erwähnt, wobei nicht der Beschwerdeführer, sondern die (Ex-)Frau und der Hausarzt Dr. I.___ diese anführten (Urk. 10/13 S. 9 und S. 12; vgl. Urk. 10/16/8). Von diesen Suizidversuchen lässt sich aufgrund der Akten jedoch nur die Tryptizol-Intoxikation in suizidaler Absicht bestätigen (Urk. 10/16/21). Zu den angeblichen Selbstunfällen finden sich in den Akten hingegen keine verifizierbaren Angaben, was schwierig nachzuvollziehen ist, zumal bei einem der Unfälle nicht nur das Auto Totalschaden erlitten habe sondern auch ein Baum zerstört worden sei (Urk. 10/13 S. 12). Gemäss dem Arztbericht der Klinik B.___ vom 10. März 2004 habe der Beschwerdeführer selbst keine aktiven Erinnerungen daran (Urk. 10/16/8 S. 2).
         Es bestehen somit trotz dem Gutachten von Dr. D.___ vom 10. April 2005 (Urk. 10/13) diverse Unklarheiten, welche eine Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ermöglichen.
3.3.3   Weiter erscheinen die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 10. April 2005 nicht schlüssig. So diagnostizierte er ein Vortäuschen oder Simulieren von Krankheitssymptomen bei Begehrungshaltung und daneben eine narzisstische und erheblich histrionisch stigmatisierte sowie emotional instabile Persönlichkeit mit Neigung zu Gewalttätigkeiten. Dr. D.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Auffälligkeiten keinem Arbeitgeber zumutbar. Auch fehle es an Arbeitsmotivation. Nach einer Entgiftung unter stationären Bedingungen sowie einer kognitiven Restrukturierung könne der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig werden (Urk. 10/13 S. 19).
         Aus diesen Ausführungen geht nicht klar hervor, ob Dr. D.___ den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der genannten narzisstischen und erheblich histrionisch stigmatisierten sowie emotional instabilen Persönlichkeit mit Neigung zu Gewalttätigkeiten oder allenfalls aufgrund anderer Gründe (beispielsweise belastende psychosoziale Faktoren sowie soziokulturelle Umstände) für arbeitsunfähig hielt, diese Beeinträchtigung jedoch durch entsprechende Behandlung überwindbar wäre. In Bezug auf die aggressiven Ausbrüche blieb zudem offen, ob diese krankheitsrelevant sind oder aber eine Charaktervariante darstellen (Urk. 10/13 S. 18 f.). Es ist ebenfalls nicht klar, ob die erwähnte Entgiftung und kognitive Restrukturierung zur Behebung einer bestehenden relevanten psychischen Störung oder beispielsweise eines reinen Suchtgeschehens durchzuführen sind. Schwierig nachzuvollziehen ist schliesslich, dass Dr. D.___ keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer allfälligen psychischen Störung zum Zeitpunkt der Begutachtung machte, jedoch die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen gemäss Art. 369 des Zivilgesetzbuches (ZGB) empfahl, obwohl Art. 369 ZGB eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voraussetzt (Urk. 10/13 S. 12 f. und S. 18 f.).
3.4    
3.4.1   Zwar liegen nebst dem Gutachten von Dr. D.___ vom 10. April 2005 umfangreiche weitere medizinische Akten vor, doch lassen diese ebenfalls keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu, da es sich - wie Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 10. April 2005 erwähnte (Urk. 10/13 S. 13) - trotz allem um einen wenig dokumentierten Fall handelt und die oben erwähnten offenen Fragen (vgl. Erw. 3.3.2) gestützt darauf nicht beantwortet werden können.
3.4.2   So nannte der behandelnde Oberarzt Dr. med. C.___ im Arztbericht der Klinik B.___ vom 8. Juni 2005 die Diagnose rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, er gehe von einer kontinuierlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Übersetzer im Umfang von 100 % seit dem 3. März 2004 aus (Urk. 10/11 S. 3).
         Dem Arztbericht des Ambulatoriums K.___ mit Versanddatum vom 16. November 2004 ist nur zu entnehmen, dass keine ambulante Behandlung zustande gekommen sei (Urk. 10/14).
         Dr. I.___ erwähnte in seinem Arztbericht vom 24. September 2004 nebst einer Depression neurotischer Prägung mit psychotischen Durchbrüchen, einer Affektstörung mit Kontrollverlust, einer Impulskontrollstörung mit aggressiven Handlungen sowie kataplektiforme Stürze mit Amnesie unklarer Aetiologie diverse weitere Diagnosen (Urk. 10/15 S. 1). Dr. I.___ führte zudem auf, der Beschwerdeführer stehe in dauernder psychiatrischer Betreuung durch die Klinik H.___ und sei auf starke nervenwirksame Medikamente angewiesen. Eine Arbeitsleistung sei zur Zeit sicher nicht zumutbar, da dies zu gefährlich für den Beschwerdeführer wie auch seine Umgebung sei (Urk. 10/15 S. 2).
         Im Arztbericht des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik L.___ vom 27. September 2004 wurde in psychischer Hinsicht eine Depression neurotischer Prägung mit psychotischen Anteilen und Affektstörung mit Kontrollverlust aufgeführt (Urk. 10/16/2 S. 1). Der Arztbericht enthält keine Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/16/2).
         Den Arztberichten der Neurologischen Klinik des Spitals M.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 10/16/4), vom 13. April 2004 (Urk. 10/16/6) und vom 16. März 2004 (Urk. 10/16/9) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: rezidivierende Impulskontrollstörung mit aggressiven Handlungen wahrscheinlich residual bei rechtshemisphärischer Funktionsstörung nach (frühkindlicher/ traumatischer) Hirnschädigung, aktuell akzentuiert im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und bei Depression, zusätzlich Amnesie für die Ereignisse im Sinne einer Fugue-Symptomatik und partiellen affektiven Amnesie sowie langjährige Depression mit mehrfachen Suizidversuchen (Urk. 10/16/4 S. 1, Urk. 10/16/6 S. 1, Urk. 10/16/9). Diese Diagnosen wurden nebst Abdominalschmerzen im Rahmen einer Koprostase sowie somnolentem Zustandsbild wahrscheinlich im Rahmen der Medikamente auch im Austrittsbericht des Departementes für Chirurgie des Spitals M.___ vom 19. August 2004 aufgeführt (Urk. 10/16/3 S. 1 und S. 3). Gemäss dem Arztbericht der Neurologischen Klinik des Spitals M.___ vom 13. April 2004 besteht aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/16/6 S. 2).
         Aus dem Arztbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2004 gehen die Diagnosen kataplektiforme Stürze mit Amnesie unklarer Aetiologie (ICD-10: G47.4), Impulskontrollstörung mit aggressiven Handlungen und Amnesie für die Ereignisse (Differentialdiagnose [DD]: psychotische Durchbrüche bei bekannter Depression mit psychotischen Symptomen sowie hirnorganische Störung frontal/frontotemporal [Epilepsie, vaskulär, degenerativ, endokrin, Drogen-induziert]) sowie anamnestisch rezidivierende depressive Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) und mit wiederholten Suizidversuchen, mindestens zwei erweiterte Suizidversuche (Ehefrau) (Urk. 10/16/7 S. 3). Diese Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen im Arztbericht der Klinik B.___ vom 10. März 2004 überein, wobei zusätzlich die Diagnosen Adipositas, koronare Herzkrankheit und Sinustachykardie, Hyperuricämie, Nikotinabusus und Erektionsstörung aufgeführt wurden (Urk. 10/16/8 S. 4). Der Beurteilung im Arztbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2004 ist sodann zu entnehmen, dass das komplexe Störungsbild des Beschwerdeführers nicht habe erfasst werden können. Es seien weder aggressives Verhalten noch Episoden mit florider psychotischer Symptomatik beobachtet worden. Die wenigen beobachteten Stürze hätten den Anschein eines histrionischen Anteils ausgewiesen. Der Beschwerdeführer stehe aber subjektiv unter einem grossen Leidensdruck (Urk. 10/16/7 S. 3).
         Dem Arztbericht von Dr. med. N.___, Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie FMH, vom 14. Januar 2004 (Urk. 10/16/12) und demjenigen von Prof. Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin/Hämotologie, vom 6. Januar 2004 (Urk. 10/16/13) ist zu entnehmen, dass bezüglich deren Fachgebiete kein Krankheitsbild vorlag.
         Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, führte sodann in seinem Arztbericht vom 6. Oktober 2003 die folgenden Diagnosen auf: chronische psychotisch/neurotisch gefärbte Depression (ED: 1993), subcorticale cv. Mikroläsionen (CT 25.8.03) bei normalem Carotis-Duplex (4.9.03), stumme hypertensive und koronare? Herzkrankheit (NYHA, pro-BNP 40 % der Norm), partielles metabolisches Syndrom bei Übergewicht (90kg/176cm), chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, chronische Raucherbronchitis (20-60 Cig./d), latente peptische Refluxsymptomatik und Penicillin-Allergie (Urk. 10/16/14 S. 1).
         In ihrem Arztbericht vom 8. September 2003 diagnostizierte Dr. med. Q.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, Verdacht auf vaskuläre Läsionen subkortikal insulär beidseits (vermutlich klinisch asymptomatisch) unklarer Genese und visuelle Halluzinationen (DD: Medikamentennebenwirkungen/Psychose) (Urk. 10/16/15 S. 1).
         Im Arztbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals R.___ vom 20. Juni 2003 wurden die Diagnosen Koprostase unklarer Genese (DD: Exsikkose, Nebenwirkungen von Antidepressiva, Tumor) genannt (Urk. 10/16/16 S. 1).
         Im Arztbericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals M.___ vom 23. Oktober 2002 wurden die Diagnosen chronische Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation und unterer Muschelhyperplasie beidseits aufgeführt (Urk. 10/16/18 S. 1).
         Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 10. Juni 2001 eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, eine chronische Depression, leichtes Übergewicht, Sinustachykardie unklarer Aetiologie und nächtlichen Reflux (Urk. 10/16/22 S. 1).
         Dem Arztbericht von Dr. P.___ vom 15. März 2001 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen: Sinustachykardie und Anstrengungsdyspnoe NYHA II gemischter Genese, Stumme hypertensive und koronare? Herzkrankheit, fragliche Schlafapnoe bei Übergewicht, chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, chronisch angstgefärbte Depression, Nikotinabusus und Penicillin-Allergie (Urk. 10/16/23 S. 1).
         Gemäss der Beurteilung im Arztbericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals M.___ vom 13. Juli 2000 bestanden unspezifische Gefühlsstörungen in beiden Vorderarmen, welche am ehesten psychogen bedingt gewesen seien und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten (Urk. 10/16/24 S. 2).
         Dr. med. U.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 21. Dezember 1998 anfallsartige, durch Emotionen auslösbare Episoden mit Bewusstlosigkeit unklarer Aetiologie, epileptische Genese möglich (Urk. 10/16/25 S. 1).
         Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, erwähnte schliesslich in seinem Arztbericht vom 25. November 1998 eine physiologische axiale Hiatushernie und einen Helicobacter-pylori-Infekt (Urk. 10/16/27), Dr. med. S.___ in seinem Arztbericht vom 8. Juli 1998 einen chronischen Husten bei massivem Nikotinabusus (Urk. 10/16/28 S. 1).
3.4.3   Aus den obigen Arztberichten wird ersichtlich, dass die sowohl in psychischer wie auch in somatischer Hinsicht vielfältigen und voneinander abweichenden Diagnosen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen.

3.5    
3.5.1   Der Beschwerdeführer machte sodann in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2005 (Urk. 12, vgl. auch Erw. 2) geltend, er leide an andauernden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, wobei eine Diskushernie und Osteochondrose diagnostiziert worden seien (Urk. 12).
         Die IV-Stelle führte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2005 aus, die diagnostizierte Rückenproblematik sei in den bisherigen Akten nirgends erwähnt und falle nicht ins Gewicht. Zudem sei kaum vorstellbar, dass die nicht besonders ausgeprägten und bildgebenden Befunde eine Tätigkeit als Dolmetscher massgeblich beeinträchtigen würden (Urk. 17).
3.5.2 Entgegen der Einschätzung der IV-Stelle vom 21. November 2005 (Urk. 17) wurden die Rückenbeschwerden nicht nur in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Mai 2004 (Urk. 10/46 S. 5 Ziff. 7.5.1), sondern auch im Leistungsblatt (Urk. 10/10), im Arztbericht des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik L.___ vom 27. September 2004 (Urk. 10/16/2 S. 1) sowie in den Arztberichten von Dr. P.___ vom 6. Oktober 2003 (Urk. 10/16/14 S. 1) und 15. März 2001 (Urk. 10/16/23 S. 1) erwähnt. Dem Arztbericht des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik L.___ vom 27. September 2004 sind in Bezug auf die Rückenbeschwerden die folgenden Diagnosen zu entnehmen: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, dekonditionierter Rumpfmuskulatur, Adipositas und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und beginnender Schmerzausweitung (Waddell 3-4/5) (Urk. 10/16/2 S. 1). Aus rein rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführer als nur leicht behindert eingeschätzt. Für die körperlich wenig belastende Tätigkeit als Dolmetscher wurde eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/16/2 S. 3). Den Arztberichten von Dr. P.___ ist diesbezüglich die Diagnose chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom zu entnehmen (Urk. 10/16/14 S. 1, Urk. 10/16/23 S. 1).
         Dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztbericht von Dr. med. W.___, Leitender Arzt im Spital X.___, vom 11. Oktober 2005 sind die Diagnosen einer kleinen, medio-lateralen, linksseitigen Diskushernie L5/S1 mit minimer Kompression des Duralsackes unmittelbar kranial des Abganges der Wurzeltasche S1 links, ausgeprägte Osteochondrose mit Vakuumphänomen L5/S1 und beginnende Osteochondrose L1/L2 zu entnehmen. Dieser Arztbericht enthält keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 13 S. 2).
3.5.3 Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückenleiden vorliegt (Urk. 10/10, Urk. 10/16/2, Urk. 13). Dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht beurteilt werden, zumal nur im Arztbericht des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik L.___ vom 27. September 2004 eine Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit vorgenommen wurde (Urk. 10/16/2 S. 3).

4.      
4.1 Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. D.___ vom 10. April 2005 (Urk. 10/13) in Bezug auf allfällige Diagnosen, die Frage der Überwindbarkeit des Leidens und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unvollständig und unklar und es kann daher weder darauf noch auf die übrigen erwähnten Arztberichte (vgl. Erw. 3.3 - Erw. 3.5) abgestellt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Dabei drängt sich das Einholen eines Berichtes des ehemaligen hauptsächlichen Auftraggebers (A.___; Urk. 10/42/1, Urk. 10/42/3) auf, welcher über die Arbeitsleistung und das Verhalten des Beschwerdeführers Auskunft zu geben hat. Weitere Abklärungen sind in Bezug auf die Selbstunfälle vorzunehmen, wobei Polizeirapporte und Versicherungsmeldungen beigezogen werden können. Schliesslich sollte auch ein umfassender Bericht der behandelnden Psychologin des G.___ eingeholt werden, zumal dort immerhin 18 Konsultationen im Zeitraum vom 28. Juli 2004 bis zum 18. März 2005  stattfanden (Urk. 10/6 S. 1).
         In der Folge sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen kann, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen zudem in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade hingegen ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen). Anlässlich der vorzunehmenden medizinischen Abklärungen hat insbesondere eine weitere psychiatrische Begutachtung, vorzugsweise in stationärem Rahmen, stattzufinden. Eine stationäre Untersuchung erscheint vorliegend als angebracht, damit die begutachtenden Personen sich ein umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können und die Einnahme der Medikamente überprüft werden kann. Das psychiatrische Gutachten hat namentlich darüber Aufschluss zu geben, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, ob, seit wann und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und inwiefern es ihm bei Aufbietung allen guten Willens zumutbar ist, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten. Im Zusammenhang mit der Frage der Überwindbarkeit wird auch zu berücksichtigen sein, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von Dr. U.___ bereits im Jahre 1998 diagnostizierten Episoden mit Bewusstlosigkeit unklarer Aetiologie (Urk. 10/16/25 S. 1) sowie der im Jahre 2001 von Dr. P.___ und Dr. S.___ diagnostizierten (und seit etwa 1994 bestehenden; vgl. Urk. 10/16/6 S. 3, Urk. 10/16/23 S. 1) chronischen Depression (Urk. 10/16/22 S. 1, Urk. 10/16/23 S. 1) möglich war, in den Jahren 1995 bis 2003 (mit Ausnahme des Jahres 1997) deutlich mehr als Fr. 170'000.-- pro Jahr zu verdienen (vgl. Urk. 10/42/1 S. 2, Urk. 10/43, Urk. 10/46 S. 4). Schliesslich werden die begutachtenden Personen die Frage zu beurteilen haben, wie die Arbeitsfähigkeit nach einer allfälligen Entgiftung einzuschätzen ist und ob ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliegt.
         Daneben wird auch die Frage der Auswirkung des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit zu beantworten sein, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass der Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und beginnender Schmerzausweitung geäussert wurde (Urk. 10/16/2) und daher insbesondere die Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen zu klären sein wird (vgl. BGE 130 V 353 ff.).
4.2 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) erübrigt sich aber eine neurologische Untersuchung, zumal bereits diverse neurologische Untersuchungen (Urk. 10/16/4, Urk. 10/16/6, Urk. 10/16/9, Urk. 10/16/15, Urk. 10/16/25; vgl. Erw. 3.4) durchgeführt wurden und im Arztbericht der Neurologischen Klinik des Spitals M.___ vom 13. April 2004 aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden konnte (Urk. 10/16/6 S. 2).
4.3     Im Zusammenhang mit der durchzuführenden Begutachtung ist der Beschwerdeführer sodann darauf hinzuweisen, dass er sich gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG den für die Beurteilung des Leistungsanspruches notwendigen und zumutbaren ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat. Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Der Versicherungsträger muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Überdies können die Kosten der Abklärung der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung, Androhung der Folgen und Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 45 Rz 22).

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Infolge des Ausgangs des Verfahrens muss über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht beschlossen werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17, Urk. 18, Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Y.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).