IV.2005.00927

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 21. September 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1950 geborene W.___ ist gelernter Metallbauschlosser und war zuletzt von November 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei der A.___ AG angestellt (Montagearbeiten, Fräsen, Bohren; Urk. 7/49). Wegen Arthrose der Fingergelenke meldete sich der Versicherte am 3. September 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere jener am Beruflichen Trainingszentrum (BTZ-Abklärung vom 5. Januar 2005; Urk. 7/24), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/10) und den Rentenanspruch mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/9). Nachdem der Versicherte gegen die Rentenverfügung Einsprache erhoben hatte, bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 7/3 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 2. August 2005 Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. August 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass aus psychischer Sicht von einer leichten Depression auszugehen sei. Lediglich unter Berücksichtigung der kognitiven Störungen und der Dissimulierung werde diese als mittelgradig bezeichnet. Dabei sei unklar, warum die kognitiven Störungen die Depression verschlimmern sollten; weiter sei die Dissimulierung nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine grossen psychischen Probleme und seine schmerzenden Fingergelenke eine ganze Rente. Dies ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten sowie der BTZ-Abklärung vom 5. Januar 2005 (Urk. 1 S. 2).
2.3
2.3.1   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2004 fest, dass der Beschwerdeführer seit 2002 wegen ausgeprägter Arthosen der Fingergelenke, vor allem der linken Hand, in seiner Behandlung stehe. Grösserer Krafteinsatz der Hände führe regelmässig zu Schmerzen. Es solle unbedingt darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer keine belastende Tätigkeiten mit seinen Händen ausführen müsse. Günstig wäre das Bedienen von Maschinen, beziehungsweise das Hantieren mit kleinen leichten Teilen (2-3 kg; Urk. 7/15).
2.3.2   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Februar 2005 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Fingerarthrosen beidseits, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F32.11) bei intellektueller Minderbegabung, Burn-out Syndrom (Z 73.0) sowie Verdacht auf Status nach Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen nach Milieuschädigung. Auf der Hamilton-Depressionsskala erreiche der Patient 14-16 Punkte, was einer leichten Depression entspreche, unter Berücksichtigung der kognitiven Störung und der Dissimulierung einer mittelgradigen. Beim Beschwerdeführer sei eine psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Unterstützung dringend angezeigt. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs der agitierten und ängstlichen Depression mit Burn-out unsicher. Diejenige bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten Überforderung und angesichts des Alters und des Lebensverlaufs ungünstig (Urk. 7/14).
2.3.3   Frau D.___, dipl. Psychologin IAP/SBAP (BTZ-Abklärung), hielt in ihrem Bericht vom 5. Januar 2005 fest, dass nach ihrer Einschätzung die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht möglich sei. Die somatische Indikation nach einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ihres Erachtens insbesondere auf Grund der mangelnden kognitiven Ressourcen sowie des krankheitswertigen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht in Betracht gezogen werden. Es sei deshalb die Prüfung der Rentenfrage zu empfehlen (ganze Rente). Sie hätten den Beschwerdeführer mit den Möglichkeiten des geschützten Rahmens der Behindertenwerkstatt E.___ vertraut gemacht (Urk. 7/24 S. 2).
2.3.4   Der RAD (Dr. med. F.___) hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2005 fest, dass von Dr. C.___ eindeutig eine leichte Depression diagnostiziert worden sei; nur unter Berücksichtigung der kognitiven Störungen und der Dissimulierung würde er sie als mittelgradig bezeichnen. Dabei sei unklar, warum die kognitiven Störungen die Depression verschlimmern sollten; weiter sei die Dissimulierung nicht ausgewiesen. Festzuhalten sei auch, dass bisher offensichtlich keine Therapie erfolgt sei, obschon eine solche indiziert wäre. Bezüglich der Minderintelligenz sei festzuhalten, dass diese seit Geburt bestehe und die Erwerbsfähigkeit bis zur Arbeitslosigkeit Ende 2002 nicht beeinflusste. Versicherungsmedizinisch sei aufgrund der vorliegenden Befunde die Forderung nach einem geschützten Rahmen nicht nachvollziehbar (Urk. 7/1).
2.4     Keiner der vorliegenden Berichte/Stellungnahmen äussert sich konkret zur medizinisch-theoretisch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus dem Bericht von Dr. C.___ ergibt sich zwar, dass sich die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und die Prognose ungünstig ist. Eine exakte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit erfolgt aber nicht. Auch aus der BTZ-Abklärung ist ersichtlich, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers auf die Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt; dennoch kann gestützt darauf nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die BTZ-Abklärung legt das Augenmerk vor allem auf die allfällige Eingliederung im freien Arbeitsmarkt aus praktischer Sicht und weniger auf die Ermittlung der theoretisch verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auch der RAD äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht konkret, sondern kritisiert im Wesentlichen den Bericht von Dr. C.___, indem er seine Einschätzungen für nicht nachvollziehbar hält.
         Insgesamt erscheint eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Wohl unbestritten dürfte sein, dass dieser infolge seiner arthrotischen Beschwerden in den Fingergelenken keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, wie er sie jahrelang ausführte (in diesem Sinn Dr. B.___). Sofern sich die somatische Situation nicht erheblich verschlechtert, kann diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet werden.

3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2005 aufgehoben wird und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rentenanstalt Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).