IV.2005.00928

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Gemeinde X.___
Sozialdienst

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene L.___ absolvierte die Primarschule und ein Werkjahr und begann danach eine Malerlehre, welche er jedoch nach zwei Jahren abbrach. In der Folge ging er seit 1976 verschiedenen Hilfstätigkeiten nach und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit 2003 war er nicht mehr arbeitstätig. Am 14. Februar 2005 meldete sich L.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Massnahmen, Rente; vgl. Urk. 8/19). Die IV-Stellte holte in der Folge bei Dr. med. A.__, FMH Innere Medizin/Pneumologie sowie bei Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, ärztliche Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 14. April 2005 lehnte die IV - Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/7). Eine dagegen erhobene Einsprache lehnte sie mit Entscheid vom 11. Juli 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch den Sozialdienst der Gemeinde X.___, am 29. August 2005 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufzuheben (1), es seien die Anspruchsvoraussetzungen des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung präziser zu prüfen und namentlich die fachärztliche Beurteilung durch Dr. A.___ zu würdigen (2), die IV-Stelle sei zu beauftragen, das wirtschaftliche Element, d.h. die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im erwerblichen Bereich, in Form einer Arbeitsabklärung zu verifizieren (3), die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu beauftragen, je nach Ergebnis der Abklärungen, berufliche Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 17 und 18 IVG zu gewähren oder die Rentenfrage erneut zu prüfen (4), die IV-Stelle sei zu verpflichten, nach den erfolgten Abklärungen in dieser Sache neu zu verfügen (5). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.4      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hatte den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass dem Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht klar eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit bei einem Vollzeitpensum zumutbar sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %, welcher weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen ergebe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er gemäss fachärztlicher Beurteilung durch Dr. A.___ auch in leidensangepasster Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) widerspreche derjenigen von Dr. A.___ fast in allen Bereichen. Um die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im erwerblichen Bereich festzustellen, sei es sodann notwendig, eine Arbeitsabklärung durchzuführen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie mögliche berufliche Tätigkeiten verbunden mit Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand habe (Urk. 1).

3.
3.1     Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts hatte die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ sowie bei Dr. B.___ ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeholt.
3.2     In seinem Bericht vom 26. Februar 2005 hatte Dr. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein exogen allergisches Asthma bronchiale mit/bei Sensibilisierung gegen saisonale und pereniale Allergene und fixierte Bronchialobstruktion gestellt, ebenso eine arterielle Hypertension. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine.
         Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, beim Patienten bestehe ein langjähriges Asthma bronchiale; die Bronchialobstruktion erscheine chronisch fixiert, wobei keine Hinweise auf ein Lungenemphysem vorlägen. Zusätzlich bestehe eine erhebliche Hypertonie (unter Belastung). Die Atemreserven seien um 49 % eingeschränkt. Dr. A.___ führte aus, medizinisch-theoretisch bestehe zusammen mit der Einschränkung unter Belastung respektive der Hypertonie eine "Invalidität von 50 %". Im Fragebogen zur medizinischen Belastbarkeit bezeichnete er den Beschwerdeführer als in leidensangepasster Tätigkeit halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/11).
3.3     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch fixierte Bronchialobstruktion sowie eine essentielle Hypertonie; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine gastroösophagale Refluxkrankheit bei Endobrachyösophagus und axialer Hiatushernie sowie einen Status nach Fundophrenico- und Gastrocorporopexie wegen upside down stomach sowie eine Inguinalhernie rechts.
         Dr. B.___ wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren Mühe habe mit der Atmung und die entsprechenden Sprays wie Foradil und Ventolin in Reserve beziehe. Es sei eine fachärztliche Beurteilung bei schlechter Lungenfunktion vorgenommen worden. Dr. B.___ bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Maler als seit längerer Zeit zu 50 % arbeitsunfähig und verwies bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die beigelegten Berichtskopien von Dr. A.___, gemäss dessen Einschätzung eine IV-Rente von 33 % bis 50 % angezeigt sei (Urk. 8/12).
3.4     Dr. med. C.___ vom RAD (gemäss FMH-Index Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) führte in seiner internen Stellungnahme aus, die fachärztlichen Lungenbefunde dokumentierten, dass kein signifikantes Emphysem vorliege und die körperliche Leistungsfähigkeit nur mässig eingeschränkt sei. Der erwähnte arterielle Hypertonus lasse sich medizinisch gut behandeln; dieser sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht IV-relevant. Es gebe daher keinen Grund, warum der Versicherte zumindest in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichtere Arbeiten) nicht voll arbeitsfähig sein sollte (Urk. 8/9).



4.
4.1     Aufgrund der übereinstimmend gestellten Diagnosen kann zwar als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer an einem allergischen Asthma bronchiale mit/bei Sensibilisierung gegen saisonale und pereniale Allergene und einer fixierten Bronchialobstruktion sowie einer arteriellen Hypertonie leidet, und dass sich diese Gesundheitsschäden auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Kein klares Bild ergibt sich jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit: Einerseits weichen die ärztlichen Beurteilungen diesbezüglich erheblich voneinander ab und andererseits erweist sich keiner der vorliegenden Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3 hievor) hinreichend beweiskräftig, als dass darauf abgestellt werden könnte.
4.2     Zum Bericht von Dr. B.___ (vom 3. März 2005) ist zu bemerken, dass er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler äussert, er hinsichtlich der Frage, welche Tätigkeiten ihm mit Blick auf die erhobenen Diagnosen noch zumutbar sind, keine (eigenen) Angaben macht (Urk. 8/12). Wie im Einspracheentscheid zu Recht bemerkt (vgl. Urk. 2 S. 2), kann mangels Schlüssigkeit auch auf die Ausführungen von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Denn wenn dieser Arzt aufgrund der durchgeführten Ergospirometrie vom 14. Dezember 2004 ausführt, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei trotz der erheblichen Obstruktion nur leicht beziehungsweise mässig eingeschränkt (vgl. etwa Schreiben vom 18. Dezember 2004 an Dr. B.___; Urk. 8/12), kann die Angabe einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit selbst in leidensangepasster Tätigkeit mangels näherer Begründung dieser Schlussfolgerung in der Tat nicht nachvollzogen werden (vgl. Urk. 8/11). Schliesslich stellt auch die interne Kurzstellungnahme von Dr. C.___ vom RAD (Urk. 8/9) offensichtlich keinen beweiskräftigen ärztlichen Bericht im Sinne der Rechtsprechung dar (Erw. 1.3 hievor). Die Einschätzung von Dr. C.___ wäre zudem schon daher nicht höher zu gewichten als diejenige von Dr. A.___, als er im Gegensatz zu Dr. A.___ auf dem Gebiete der Pneumologie nicht spezialisiert ist.
4.3     Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erlauben die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers. Die Sache ist deshalb zur Einholung ergänzender, prüfend nachvollziehbarer Angaben namentlich bezüglich Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf (Beginn der Einschränkungen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass kein gesetzlicher allgemeiner Anspruch auf Vornahme von Untersuchungen in einer Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) besteht; solche sind vielmehr nur zu veranlassen, wo sie sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 43 Abs 1 ATSG).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen /Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde X, Sozialdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).