IV.2005.00929

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      H.___, geboren 1956, ist seit ihrer Jugend einäugig. Nach der obligatorischen Schulpflicht absolvierte sie eine Anlehre in einem Lebensmittelgeschäft und war hernach in dieser Branche im Verkauf tätig. Wegen ihrer Behinderung bezog sie verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Leistungsblatt; Urk. 8/29).
         Am 7. April 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln und einer Rente an (Urk. 8/58). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bericht der behandelnden Augenärztin vom 3. September 2004 ein (Urk. 8/32). Sie zog einen Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/56) bei und liess Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 8/40 und 8/55). Am 22. Dezember 2004 ordnete die IV-Stelle eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___ an (Urk. 8/17). Sein Bericht datiert vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 17. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/12) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 29. August 2005 liess H.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1 f.):
"1.   Es sei der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 aufzuheben und den Anträgen in der Einspracheschrift vom 2. Mai 2005 stattzugeben.
 2.    Es sei der Beschwerdeführerin eine 2/3-Rente zuzusprechen.
Verfahrensanträge:
 3.    Die Beschwerdeführerin sei umfassend gesundheitlich zu begutachten (im Sinne einer Medas Begutachtung).
 4.    Eventualiter seien mit der Beschwerdeführerin Arbeitsversuche durchzuführen.
 5.    Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler zu bestellen.
 6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Hinweis auf die Akten (Urk. 8/1-79) auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wurde Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
         Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die für die Prüfung des strittigen Rentenbegehrens massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] für die Umschreibung der Invalidität, Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG für deren Bemessung nach dem Einkommensvergleich, Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG für die Entstehung des Rentenanspruches nach Massgabe der abgestuften Invaliditätsgrade) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 und 2). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch der Hinweis auf die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades (Urk. 2 S. 3).
         Beizufügen bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint eine Einschränkung bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin in einem Bastelladen (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7 in Verbindung mit 8/5). Die von der Versicherten zusätzlich geklagten Kopfschmerzen seien nicht weiter abgeklärt worden, weshalb nicht einmal der Hausarzt, med. pract. B.___, darüber eine Diagnose zu stellen vermöge. Auch die Pollenallergie bewirke keine Arbeitsunfähigkeit, weshalb keine erwerbliche Einschränkung gegeben sei.
2.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1 und 8/12), sie leide seit Anfang 2003 unter dauernden Entzündungen und extremem Tränenfluss infolge der Pollenallergie von Wiesen, Gras und Roggen. Zudem leide sie unter starken Kopfschmerzen infolge Überbelastung ihres verbliebenen Auges. Seit Januar 2003 könne sie infolge der Beschwerden am rechten Auge nur noch zu 80 % arbeiten und seit Oktober 2004 sei lediglich noch ein Pensum von 40 % möglich. Eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % würden sowohl die behandelnde Augenärztin, Dr. C.___, als auch die Arbeitgeberin bestätigen. Dr. A.___ attestiere zwar mit Bezug auf die Augen vollständige Arbeitsfähigkeit, seinem Bericht sei aber auch zu entnehmen, dass die Kopfschmerzen nicht untersucht worden seien. Diese würden aber einen wesentlichen Anteil der körperlichen Beeinträchtigung darstellen, weshalb es ihr unzumutbar sei, ihrer Arbeit nachzukommen. Angesichts der verschiedenen Leiden sei eine Gesamtabklärung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein neurologisches Gutachten zur Abklärung der Kopfschmerzen angezeigt. Da sie seit Oktober 2004 zu 60 % arbeitsunfähig sei, bestehe der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Am 30. April 1980 hatte das linke Auge entfernt werden müssen und seither trägt die Beschwerdeführerin eine Augenprothese. Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 3. Juni 1980 (Urk. 8/33) lag bezüglich des rechten Auges ein Visus von 1,0 (-2,5 cyl - 0,50/180°) vor. Der Arztbericht hielt sodann einen vorbestehenden Astigmatismus myopicus rechts fest.
         Der Bericht der Augenärztin Dr. C.___ vom 3. September 2004 basiert auf einer Untersuchung vom 2. April 2004 (Urk. 8/32). Als Diagnosen führte sie auf: «Monocula, Astigmatismus myopicus, Gesichtsfeldeinschränkung und rezidivierende Konjunktividen zunehmend rechts». Die Ärztin stellte anamnestisch einen starken Tränenfluss fest, der den Sitz der Prothese beeinträchtige; die Tränenflüssigkeit sei wässrig. Sodann wird von ausstrahlenden Kopfschmerzen berichtet. Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. C.___ als stationär.
         In der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals wurde im Herbst 2004 eine Rhinokonjunktivitis pollinosa mit klinisch relevanter Sensibilisierung auf Gräser- und Roggenpollen festgestellt (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2004; Urk. 3/4). Gestützt auf diese Diagnose wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, zwei bis drei Monate vor dem Beginn der Flugzeit der relevanten Pollen eine entsprechende Kur durchzuführen, diese im folgenden Herbst zu wiederholen und sich hernach erneut in der Dermatologie zu melden.
         Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, diagnostizierte am linken Auge einen Status nach Enukleation wegen Bulbusperforation mit Sekundarglaukom und am rechten Auge eine Myopie leichten Grades, gelegentlich Konjuktividen, vermutlich allergischer Art (Bericht vom 11. Februar 2005; Urk. 8/30). Der Visus am rechten Auge betrug 1,0 (-2,0s kombiniert mit -0,25c in 20°); die vorderen Abschnitte waren unauffällig, die Linse präsentierte sich klar, die Papille war scharf begrenzt, gut gefärbt und wies einen kleinen Konus auf, Makula und Gefässe waren regelrecht. Die Oktopusperimetrie ergab normale Isopteren. Nach der Beurteilung von Dr. A.___ hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den 27 Jahren der Sehbehinderung nicht verändert. Infolge ihres Alters komme nun aber eine Presbyopie hinzu.
         Mit der Beschwerde liess die Versicherte einen Bericht von med. pract. B.___ vom 22. Juni 2005 einreichen (Urk. 3/3). Bei ihm hatte sie in der Zeit vom 25. November 1994 bis zum 5. Dezember 2000 gelegentlich in hausärztlicher Behandlung gestanden. Der Arzt stellte die bereits bekannten Diagnosen der Einäugigkeit und der Rhinokonjuktivitis pollinosa. Weiter wies er darauf hin, die Versicherte habe ihm im November 2004 die Ergebnisse der allergologischen Abklärung der Dermatologischen Poliklinik des Universitätsspitals D.___ überbracht und dabei über häufige Kopfschmerzen geklagt, die sie in den vergangenen Jahren zum häufigen Gebrauch von Schmerzmitteln zwingen würden. Es sei aber weder eine Desensibilisierung noch eine Abklärung der Kopfschmerzen in die Wege geleitet worden.
3.3     Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Ärzte in diagnostischer Hinsicht einig sind. Der Verlust des linken Auges sowie die seit Jahren unveränderte (vgl. den Bericht des Dr. E.___, Urk. 8/33) leichte Kurzsichtigkeit des rechten Auges mit gelegentlichen Konjunktividen allergischer Art bilden die relevanten gesundheitlichen Störungen. Eine allergische Reaktion auf Gräser- und Roggenpollen, welche Tränenfluss auslöst, ist auf Grund des Abklärungsberichts des Universitätsspitals zwar ausgewiesen. Eine Desensibilisierung wurde jedoch nicht in die Wege geleitet. Daraus ist zu schliessen, dass die Reaktion auf die Gräser- und Roggenpollen, da zeitlich sehr begrenzt, die Versicherte offensichtlich nicht weiter stört, ansonsten sie eine Behandlung im Sinne der Empfehlung des Universitätsspitals angestrebt hätte. Die gelegentlich bestehende Überbeanspruchung des gesunden Auges ist im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich aufgetretenen (Alters)Weitsichtigkeit (Presbyopie) zu sehen. Dr. A.___ riet denn der Versicherten auch, im Umgang mit feinen Bastelarbeiten ihre die Kurzsichtigkeit korrigierende Brille je nach Bedarf abzunehmen, oder die Brille mit einer leichten Nah-Korrektur zu versehen, was ihr auch zumutbar ist (Urk. 8/30). Die von Dr. C.___ erwähnte Gesichtsfeldeinschränkung ist eine Folge der seit Kindheit bestehenden Einäugigkeit, die keine weiteren Folgen auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit hat. Übereinstimmend beurteilten die Ärzte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär.
         Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, ihre Kopfschmerzen seien medizinisch nicht abgeklärt worden, obwohl sie einen wesentlichen Anteil der körperlichen Beeinträchtigung bildeten, ist Folgendes festzuhalten: Dr. C.___ erwähnte zwar im Bericht vom 3. September 2004 (Urk. 8/32) ausstrahlende Kopfschmerzen im Zusammenhang mit dem starken Tränenfluss am rechten Auge, nahm diese jedoch nicht in die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Eine ergänzende medizinische Abklärung erachtete sie ebenso wenig als angezeigt (Urk. 8/32 Abschnitte A, C und D). Im nachträglich ausgestellten, undatierten Zeugnis attestierte die Augenärztin der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und begründete diese mit den starken Augenproblemen und den darauf folgenden Kopfschmerzen (Urk. 8/31). Im Gutachten von Dr. A.___ werden die Kopfschmerzen an keiner Stelle erwähnt, und auch in der Diagnose von med. pract. B.___ sind sie nicht aufgeführt. Letzterer erwähnte diese, wie gesagt, im Zusammenhang mit der allergologischen Abklärung, hielt jedoch fest, dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erfolgt seien (Urk. 3/3).
         Bei dieser medizinischen Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass den Kopfschmerzen keine für die umstrittene Leistung relevante Bedeutung beizumessen ist, weshalb zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen wurde (vgl. Urk. 8/5 Rückseite).
3.4    
3.4.1   Es ist weiter zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die erhobenen Befunde die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Diesbezüglich divergieren die Einschätzungen der Ärzte erheblich. Während Dr. C.___ von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von 40 % ausgeht, attestierte Dr. A.___ vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30 und 8/32). Gemäss der Augenärztin Dr. C.___ liegt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit ungefähr 2003 vor (Urk. 8/32 Blatt 4). Im undatierten Zeugnis (Urk. 8/31) gab sie an, die starken Augenprobleme und die darauf folgenden Kopfschmerzen würden zu dieser Einschränkung führen. Diese Einschätzung, welche weder nachvollziehbar ist noch von der Ärztin begründet wurde, steht nicht nur in Widerspruch zur Bedeutung der diagnostizierten Beschwerden und zum Ergebnis der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/32 Blätter 3 und 4), sondern auch zu dem von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Arbeitspensum (wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird). Demgegenüber beruht der von Dr. A.___ abgegebene Bericht vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/30) auf den Vorakten und seiner Untersuchung vom 20. Januar 2005. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Seine Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsfähig einzustufen sei, berücksichtigt alle massgebenden Komponenten. Bei ihrem Hausarzt, med. pract. B.___, stand die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr in Behandlung; ihn suchte sie erst nach erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf; eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat er nicht abgegeben.
         Es ist somit auf den überzeugenden Bericht von Dr. A.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im Bastelgeschäft auszugehen.
3.4.2   Nach ihrer eigenen Darstellung in der Anmeldung zum Leistungsbezug soll sie bis Ende 2001 vollzeitlich gearbeitet und ihr Arbeitspensum anschliessend auf 80 % reduziert haben (Urk. 8/58 S. 4 Ziff. 6.3.1). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 30. März und 26. Mai 2004 fand die Reduktion des Pensums aber erst auf den 1. Januar 2003 statt (Urk. 8/56 S. 2 und 8/59). Aber auch diese Angaben decken sich mit den im individuellen Konto eingetragenen Einkommen nur teilweise (Urk. 8/40 und 8/55). Verdiente die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit im Bastelladen gemäss den Einträgen im IK in den Jahren 2001 und 2002 Fr. 28'950.-- beziehungsweise Fr. 28'745.--, so ist im 2003 - dem Jahr der behaupteten Reduktion des Arbeitspensums - ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit im Bastelgeschäft von Fr. 36'818.-- eingetragen (Urk. 8/55). Im 2004 erzielte sie immer noch einen Verdienst von Fr. 35'406.-- (Urk. 8/40). Der für das 2001 abgerechnete Lohn stimmt mit den Angaben im Arbeitgeberbericht zwar überein (Urk. 8/56), weicht indes für das Jahr 2002 - es wurde ein Jahreslohn von Fr. 41'386.-- angegeben - erheblich von der Arbeitgeberbescheinigung ab (Urk. 8/56 S. 2 Ziff. 20). Dagegen decken sich die Lohnangaben 2003 von Fr. 36'816.-- mit den im IK verzeichneten Einkünften (Urk. 8/55). Aus dem IK ergibt sich zum einen, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit im Bastelgeschäft 2001 und 2002 ungefähr gleich hoch sind, doch fällt zum andern auf, dass im Jahr 2002 lediglich eine Periode von Mai bis Dezember abgerechnet worden ist.
         Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Januar 2000 als Haushelferin für die F.___ im Umfang von durchschnittlich zehn Stunden in der Woche tätig war, diese Beschäftigung aber auf den 30. Juni 2002 aufgegeben hat (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2002; Beilage in Urk. 8/60). Gemäss den IK-Einträgen erzielte sie mit dieser Beschäftigung, die mit zehn Wochenstunden ungefähr einem Viertelspensum einer Vollzeitbeschäftigung entsprach, im Jahr 2000 Fr. 9'769.-- im Jahr 2001 Fr. 9'201.-- und für die Zeit von Januar bis Juni 2002 noch Fr. 627.--. Damit resultierten in den Jahren 2000 bis 2002 Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 37'719.--, Fr. 38'151.-- und Fr. 33'872.--; 2003 sind Fr. 36'816.-- und 2004 Fr. 35'406.-- mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden (Urk. 8/40 und 8/55).
         Eine geltend gemachte erwerbliche Einbusse findet somit in den Akten keine Stütze.
         Abschliessend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine leistungsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei dieser klaren Aktenlage ist von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und es liegt auch kein Anlass vor, Arbeitsversuche durchzuführen. Eine erwerbliche Einbusse liegt nicht vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4.       Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist entsprechend seinen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit der Honorarnote vom 18. Januar 2006 (Urk. 10) macht er für das Verfassen der Beschwerdeschrift einschliesslich vorgängiger Besprechung mit der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 7.83 Stunden geltend und stellt demzufolge, gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 220.--, Fr. 1'760.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % (Fr. 133.75), insgesamt Fr. 1'893.75 in Rechnung. Der für das Verfassen der fünfseitigen Beschwerdeschrift verrechnete Zeitaufwand von sieben Stunden muss angesichts der Schwierigkeit der Streitsache, insbesondere aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Würgler die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und in die Beschwerdeschrift Teile der Einsprache übernehmen konnte, als überhöht bezeichnet werden. Nach richterlichem Ermessen erscheint hierzu ein Aufwand von fünf Stunden als angemessen. Damit ist der Gesamtaufwand auf sechs Stunden zu bemessen und mit dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Arbeitsstunde zu entschädigen. Einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer ist die Entschädigung auf Fr. 1'400.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, wird mit Fr. 1'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).