Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 6. November 2006
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1957, ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 1983, 1984 und 1990; Urk. 9/32 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Er arbeitete zuletzt vom 1. März 2001 bis zum 29. Februar 2004 bei der A.___ AG, B.___, als Produktionsmitarbeiter (Urk. 9/29 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 20) und vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 bei der C.___ AG, Z.___, als Raumpfleger in einem Teilzeitpensum (Urk. 9/28 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 10-11). Wegen Rückenschmerzen meldete er sich am 6. Oktober 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/32 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle zog medizinische Berichte (Urk. 9/15/1-11) und Berichte der Arbeitgeber (Urk. 9/28-29) bei und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/10 = Urk. 9/12). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2005 Einsprache und wies auf ein (in Bearbeitung stehendes) Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH hin, welches vom Krankenversicherer in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 9/9). Die IV-Stelle zog dieses bei (vgl. Urk. 9/13 = Urk. 9/24 und Urk. 9/14) und räumte den Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein (Urk. 9/20). Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest (Urk. 9/19). Mit Entscheid vom 15. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2005 Beschwerde mit dem Begehren, die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 wurde Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Hantieren über Kopf von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 3 Mitte). Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand liege eine theoretische Abhandlung von Dr. med. Dr. phil. E.___, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vor, wonach eine 20 bis 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Ein iv-relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden in diesem Ausmass werde jedoch nicht nachvollziehbar nachgewiesen, da das Gutachten in wichtigen Punkten Widersprüche aufweise (Urk. 2 S. 3 f.). Da kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, die keinen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöge.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es liege gemäss dem Gutachten der Ärzte des Zentrums D.___ (nachfolgend: D.___) entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine psychische Erkrankung vor (Urk. 1 S. 6 ff.), die seine Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränke (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin von einer diesbezüglichen mangelhaften Expertise ausgehe, hätte sie im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht eine Ergänzung oder ein Obergutachten einholen müssen (Urk. 1 S. 6 unten). Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % und einem Tabellenlohnabzug von 25 % sei von einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen (Urk. 1 S. 11).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit besteht.
3.
3.1 Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, und med. pract. G.___, Assistenzarzt, RehaClinic H.___, führten in ihrem Bericht vom 10. Mai 2004 aus, der Beschwerdeführer sei vom 5. bis zum 26. April 2004 hospitalisiert gewesen (Urk. 9/15/2 S. 1). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 9/15/2 S. 1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
Anterolisthesis LWK4 und konsekutiver foraminaler Einengung mit Kompression L4 links
- arterielle Hypertonie
- diabetogene Stoffwechsellage
Der Beschwerdeführer sei in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 9/15/2 S. 3). Er habe über - seit rund zehn Jahren bestehende - unspezifische Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt. Vor zwei Wochen sei es zu einer Schmerzexazerbation mit Ausweitung in den linken Gluteal- und Oberschenkelbereich gekommen (Urk. 9/15/2 S. 2 oben). Die durchgeführten Therapien hätten keinen zufriedenstellenden Effekt bewirkt. Dem Beschwerdeführer sei es selten möglich gewesen, die Therapien ohne Schmerzen und komplett durchzuführen; oftmals sei er dazu wenig gewillt gewesen. Es hätten deutliche Diskrepanzen bestanden zwischen dem für den Beschwerdeführer teilweise unmöglichen Durchführen einfachster Übungen während der therapeutischen Anwendung und dem, was dem Beschwerdeführer im täglichen Umgang möglich gewesen sei. Der Rehabilitationsverlauf sei zusätzlich erschwert worden durch beklagte exazerbierende Schmerzen in der linken Schulter, für die kein Korrelat habe gefunden werden können. Im gesamten Verlauf habe subjektiv keine Schmerzreduktion erzielt werden können. Objektiv sei es zu einer Verbesserung der Beweglichkeit gekommen. Eine Fortführung der Physiotherapie wurde im Hinblick auf die Krankheitsfixation als nicht sinnvoll erachtet (Urk. 9/15/2 S. 2).
3.2 Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, nannten in ihrem Bericht vom 27. August 2004 als Diagnosen (Urk. 9/15/4 S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Anterolisthesis LWK4 mit konsekutiver foraminaler Einengung mit möglicher Kompression L4 links
- muskuläre Dysbalance
- ausgeprägtes Schonverhalten
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links
- arterielle Hypertonie
- diabetogene Stoffwechsellage.
Die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung nach gluteal links seien am ehesten lumbospondylogener Genese. Radiologisch bestehe eine Anterolisthesis von LWK4. Klinisch habe der Beschwerdeführer nicht untersucht werden können, da er ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt habe. Eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei aktuell aufgrund des ausgeprägten Schmerzverhaltens nicht möglich (Urk. 9/15/4 S. 2).
3.3 Dr. med. K.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik M.___, führten in ihrem Bericht vom 2. September 2004 aus, sie hätten den Beschwerdeführer in der Schulter- und Ellbogensprechstunde untersucht (Urk. 9/15/5 S. 1). Als Diagnosen nannten sie
- Impingementsymptomatik Schulter links
- Bicepstendinopathie links
- Subacrominales Impingement Schulter links.
Der Beschwerdeführer beklage seit Februar 2004 Schulterschmerzen links, welche vor allem bei Bewegungen über Kopf wie auch als Nachtschmerzen aufträten. Es sei eine subacromiale Infiltration durchgeführt worden, welche zu einer 80%igen Schmerzfreiheit geführt habe.
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle führte Dr. K.___ am 1. November 2004 aus, es läge ein unveränderter Befund vor. In Anbetracht der Gesamtsituation dominierten die Rückenbeschwerden derart, dass die Schulterbeschwerden stark im Hintergrund erscheinen würden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 9/15/5 S. 2).
3.4 Dr. med. N.___, Facharzt Innere Medizin FMH, ist seit dem Jahr 2000 der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers (Urk. 9/15/1 lit. D.1). In seinem Bericht vom 4. Januar 2005 diagnostizierte er ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Anterolisthesis LWK4 gegenüber LWK5 sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 9/15/1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 25. September 2003 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 9/15/1 lit. B). Seit September 2003 strahlten die Schmerzen auch ins linke Bein aus. Weiter beklage der Beschwerdeführer Schmerzen im linken Arm und in der linken Schulter; trotz Therapie sei jedoch keine Besserung eingetreten (Urk. 9/15/1 lit. D.3). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erachtete er für den Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit als unzumutbar.
3.5
3.5.1 Dr. med. I.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie FMH, und Dr. med. O.___, Facharzt Innere Medizin/Rheumatologie FMH, Zentrum D.___, führten in ihrem Gutachten vom 11. Februar 2005 aus, ihre Beurteilung basiere auf einem strukturierten Interview, einer klinischen Untersuchung, einer angepassten Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit sowie auf der Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten (Urk. 9/13 S. 1). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 9/13 S. 1 f.):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Anterolisthesis LWK4 und konsekutive foraminale Einengung mit Nervenwurzelkompression L4 links
- multisegmentale Diskopathien L3 bis S1
- leichte Fehlform, muskuläre Dekonditionierung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Periarthropathia humeroscapularis links
- aktuell unspezifische Schmerzen bei anamnestisch Impingement
3.5.2 Anlässlich der Evaluation der Leistungsfähigkeit habe sich der Beschwerdeführer nicht belasten lassen (vgl. Urk. 9/13 S. 3 und S. 9 ff.) und sich in sämtlichen Tests selbstlimitierend gezeigt, weshalb aufgrund fehlender Erkenntnisse der objektivierbaren Belastbarkeit bewusst auf einen zweiten Testtag verzichtet worden sei. Wegen der im Vordergrund stehenden ausgeprägten Schmerzsymptomatik hätten sie zusätzlich eine psychiatrische Evaluation zur Konsistenzbeurteilung des Schmerzverhaltens veranlasst (Urk. 9/13 S. 3 Mitte). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einem ausgeprägten Schmerz- und Schonverhalten. Aus diesem Grund seien nur drei der geplanten Tests durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer auch bei diesen Tests sich schon bei minimaler Belastung selbst limitiert habe und nicht an seine funktionelle körperliche Limite habe herangeführt werden können. Die Konsistenz habe nicht abschliessend beurteilt werden können (Urk. 9/13 S. 3 Ziff. 3.1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, in einer mindestens leichten, wechselbelastenden und wechselpositionierten Tätigkeit ohne repetitives Hantieren über Kopf sei der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht voll arbeitsfähig. Interdisziplinär betrachtet unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung von Dr. E.___ bestehe für eine solche Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit in der Farbenfabrik sei dem Beschwerdeführer wegen der monoton-statischen Tätigkeit und dem Hantieren von Gewichten im mittelschweren Gewichtsbereich nicht mehr zumutbar (Urk. 9/13 S. 4 Ziff. 6).
3.5.3 Dr. med. Dr. phil. E.___, Institut für Medizinisch-Psychiatrische Expertise (IMPE), führte in seinem Teilgutachten vom 20. Januar 2005 zur Evaluation des neuropsychischen Funktionspotenzials aus, er habe den Beschwerdeführer am 14. Januar 2005 untersucht (Urk. 9/14 S. 1). Es könne von einer intakten prämorbiden Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden (Urk. 9/14 S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei kognitiv-emotionell erheblich auf sein Krankheitserleben fixiert, wobei eine organische Krankheitsüberzeugung vorherrschend sei (Urk. 9/14 S. 4 Mitte). Die Befunde der neurokognitiven Funktions- und Leistungsprüfungen seien keiner relevanten depressiven Beeinträchtigung im Sinne einer schweren affektiven Störung (F3) zuzuordnen (Urk. 9/14 S. 4 unten). Das allgemeine kognitiv-intellektuelle Funktionspotential unter Arbeitsbelastung sei leichtgradig eingeschränkt (Urk. 9/14 S. 5 unten). Aus der biographischen und somatischen Anamnese und dem klinisch gewonnen Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergäben sich Hinweise auf eine lebensbiographisch herleitbare (reaktive) Anpassungsstörung bei erhöhter psychosozialer Vulnerabilität und somatischer, teils depressiv-somatoformer Krankheitsanamnese (Urk. 9/14 S. 8 oben). Im Rahmen dieser diagnostischen Schlussfolgerung könne das Zustandsbild somit am ehesten einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) leichten Grades (Urk. 9/14 S. 7 Ziff. 4; Urk. 9/14 S. 2 unten) und aufgrund der positiven Zeitkriterien zusätzlich einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) zugeordnet werden (Urk. 9/14 S. 2 unten). Differenzialdiagnostisch könne bei gesichertem Ausschluss hauptsächlich organisch bedingter Krankheitsfaktoren eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.4) erwähnt werden (Urk. 9/14 S. 3 oben). Hinsichtlich der arbeitsrelevanten Einschränkung beständen objektivierbare Hinweise für eine leichtgradige intellektuelle geistig-mentale Kapazitätsverminderung (Urk. 9/14 S. 8 unten). Demgemäss liege beim Beschwerdeführer - auf dem Boden einer objektivierbaren, arbeitsrelevanten, leichten, mehrheitlich unspezifischen depressiv gezeichneten Alteration mit sekundären psychosozialen Stressoren - eine medizinisch-theoretisch Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % vor (Urk. 9/14 S. 2 Ziff. 1).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
4.2 Der Bericht der Ärzte der RehaClinic H.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Aus dem Bericht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer krankheitsfixiert ist und dass allseitige Untersuchungen deutliche Diskrepanzen zwischen dem alltäglichen Umgang und dem bei der Durchführung der Übungen gezeigten Verhalten bestanden. Die Ärzte erläuterten, weshalb die Fortführung der Physiotherapie sinnlos erschien, obwohl eine erhöhte Beweglichkeit erreicht werden konnte. Da für die subjektiv beklagten Beschwerden kein objektivierbares Korrelat gefunden werden konnte, kamen sie in nachvollziehbarer Beurteilung der medizinischen Situation zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht erweist sich der Bericht somit als für die streitigen Belange umfassend, weswegen darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.3 Der Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ beruht auf umfassenden Abklärungen und auf einer Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche wegen des Schmerz- und Schonverhaltens des Beschwerdeführers jedoch nicht vollständig durchgeführt und beurteilt werden konnte. Indem sie keine Ausführungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit machen konnten, kann diesbezüglich nicht auf den Bericht abgestellt werden. Immerhin ist auch diesem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wenig gewillt war, die Therapien durchzuführen, und eine Diskrepanz zwischen Schmerzverhalten bei der Untersuchung und im unbeobachteten Alltag.
4.4 Die Ärzte der Universitätsklinik M.___ untersuchten den Beschwerdeführer im Rahmen der Schulter-Ellbogensprechstunde. Sie nahmen umfassende Untersuchungen vor, veranlassten eine Röntgenzusatzuntersuchung und führten eine Infiltration durch, die eine erhebliche Besserung der Schulterbeschwerden links bewirkte. In ihrer Beurteilung der medizinischen Situation legten sie dar, dass die Schulterbeschwerden im Vergleich zu den hauptsächlich beklagten Rückenbeschwerden stark im Hintergrund stünden. Ihre Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, erweist sich somit als nachvollziehbar und reiht sich nahtlos ein in die Einschätzungen von H.___ und Unispital.
4.5 Im Bericht des Hausarztes Dr. N.___ wurde der Beschwerdeführer hingegen als für jegliche Tätigkeit völlig arbeitsunfähig betrachtet. Diese Einschätzung erscheint aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar und wird in keinem anderen medizinischen Bericht bestätigt. Da das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist auf diesen Bericht nicht abzustellen.
4.6 Bei der Würdigung des D.___-Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es gestützt auf konsiliarische Beiträge aus insgesamt drei fachmedizinischen Richtungen (Urk. 9/13 S. 6 f.; Urk. 9/13 S. 7; Urk. 9/13 S. 9; Urk. 9/14) erstellt wurde und dementsprechend auf allseitigen Untersuchungen beruht und für die streitigen Belange, namentlich der Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend ausgefallen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und berücksichtigt (vgl. Urk. 9/13 S. 6). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, wie die entsprechenden Angaben im Gutachten belegen (Urk. 9/13 S. 5 f.; Urk. 9/14 S. 2 Mitte).
Als ausgesprochen differenziert erscheinen sodann die im Gutachten abgegebenen Erläuterungen und die gezogenen Schlussfolgerungen. Es wurde einerseits festgehalten, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe für eine mindestens leichte, wechselbelastende und wechselpositionierte Tätigkeit ohne repetitives Hantieren über Kopf eine volle Arbeitsfähigkeit. Andererseits wurde wegen des ausgeprägten Schmerz- und Schonverhaltens und der Selbstlimitierung während der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine psychiatrische Evaluation als notwendig erachtet. Auch hier wurde eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers beobachtet.
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten sei der Beschwerdeführer wegen einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung in seiner Leistungsfähigkeit um 20 bis 30 % eingeschränkt; differenzialdiagnostisch könne von einer anhaltenden somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden (vgl. vorstehend Erw. 3.5.3). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermag jedoch ein psychischer Gesundheitsschaden wie auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Dr. E.___ hielt in seinem Teilgutachten explizit fest, dass die Zumutbarkeit der Willensanspannung zur Überwindung des Leidens beim Beschwerdeführer gegeben sei (Urk. 9/14 S. 9 unten). Wenn er nun trotzdem basierend auf seiner Diagnosestellung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht, ist dies insoweit nicht relevant, als dass nicht von einer psychischen Komorbität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gesprochen werden kann. Denn die von der Rechtsprechung als massgebend erachteten Faktoren, welche ausnahmsweise gegen eine zumutbare Willensanstrengung sprechen, sind in ihrer Mehrheit nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.3): So ist beispielsweise kein Hinweis auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ersichtlich. Auch das Scheitern der konsequent durchgeführten Behandlungen kann nicht als ausschlaggebend erachtet werden, da in sämtlichen Berichten auf eine mangelnde kooperative Haltung und Divergenzen zwischen dem Verhalten bei den Übungen/Tests und beim Verhalten im alltäglichen Bereich hingewiesen wurde. Des Weiteren ist beim Beschwerdeführer die geforderte Langjährigkeit der Beschwerden nicht als gegeben.
Dr. E.___ begründet sodann die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch mit einer leichtgradigen intellektuellen, geistig-mentalen Kapazitätsverminderung (vgl. Urk. 9/14 S. 8 unten). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nur noch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eingesetzt werden kann, für welche bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten abzustellen ist (vgl. nachstehend Erw. 5.2-5.3). Da die geistigen Anforderungen an derartige Tätigkeiten in der Regel gering sind und meist nur kurzzeitige betriebsinterne Einarbeitungszeiten erfordern, kann diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einen Universitätsabschluss als Biologielehrer machte (Urk. 9/32 Ziff 6.1), weswegen eine geringe intellektuelle Leistungsverminderung nicht als arbeitsfähigkeitseinschränkend eingestuft werden kann.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass wohl eine psychische Gesundheitsstörung vorliegt, diese im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien aber nicht als derart invalidisierend qualifiziert werden kann, dass sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, da die Zumutbarkeit zur Leidensüberwindung festgestellt wurde und zudem keine Hinweise bestehen, welche dagegen sprechen.
4.7 Aus diesen Erwägungen kann gefolgert werden, dass sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt erweist. Basierend auf den vorliegenden, grundsätzlich übereinstimmenden Berichten ist der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wegen seiner Rücken- und Schulterbeschwerden insoweit eingeschränkt, als dass ihm nur noch körperlich leichte, wechselbelastende und wechselpositionierte Tätigkeiten ohne repetitives Hantieren über Kopf zumutbar sind. Von einer aus psychischer Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, da vorliegend der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl. vorstehend Erw. 4.6) von der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung ausgegangen werden kann (Urk. 9/14 S. 9 unten).
Da die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), vermag die Auffassung des Beschwerdeführers, er wolle nochmals in einer offeneren Weise mit Dr. E.___ über seine psychischen Probleme sprechen (Urk. 9/19), nichts zu ändern. Somit kann von weitergehenden Abklärungen abgesehen werden, womit auch der Einwand der Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht gehört werden kann.
5.
5.1 Als Grundlage für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174). Somit ist auf die Verhältnisse im Jahr 2004 abzustellen.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter bei der A.___ AG tätig (Urk. 9/29). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der A.___ AG seit 2002 erzielte monatliche Einkommen von Fr. 4'550.--, was auch dem Einkommen gemäss IK-Auszug von Fr. 59'150.-- inklusive 13. Monatslohn (Urk. 9/29 Ziff. 12, Ziff. 16 und Ziff. 20; Urk. 9/30) entspricht, addierte das bei der C.___ AG im Nebenerwerb erzielte Einkommen (vgl. Urk. 9/11; Urk. 9/28) und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 68'919.-- aus.
Für die Berechung des Valideneinkommens im Jahr 2004 (vgl. vorstehend Abs. 1) kann gemäss Arbeitgeberbericht von einem unveränderten monatlichen Lohn von Fr. 4'550.-- (Urk. 9/29 Ziff. 12, Ziff. 16 und Ziff. 20) ausgegangen werden. Zum Nebenerwerb ist zu erwähnen, dass dieser nur berücksichtigt wird, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Dies kann vorliegend bejaht werden, da dem Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers aus konjunkturellen Überlegungen gekündigt wurde (Urk. 9/28 Ziff. 3) und er während mehreren Jahren in unverändertem Umfang für die C.___ AG tätig war (vgl. Urk. 9/30). Auch gemäss diesem Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 weiterhin für einen Stundenlohn von Fr. 16.50 (Urk. 9/28 Ziff 16 und Ziff. 20) gearbeitet. Somit rechtfertigt es sich, beim Nebenerwerb für das Jahr 2004 von den durchschnittlich erzielten Löhnen während der letzten drei Jahre auszugehen, wodurch ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 9'435.-- resultiert (Fr. 10'099.-- + 9'369.-- + Fr. 8'838.-- : 3). Somit ist für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 68'585.-- (Fr. 59'150.-- + Fr. 9'435) auszugehen.
5.2 Gemäss der Rechtsprechung können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006 S. 86; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in einem vollzeitigen Pensum. Selbst wenn er keine repetitiven Überkopfarbeiten ausführen darf, stehen ihm damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich auch aufgrund seiner überdurchschnittlichen Bildung keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor zu suchen und anzunehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren Berechnungen auf die LSE-Werte aus dem Jahre 2002 (Urk. 9/11). Dem ist die für das Jahr 2004 erschienene Statistik entgegenzuhalten. Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6) für das Jahr 2004.
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte wechselbelastende Arbeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten mit der Möglichkeit Wechselpositionen einzunehmen eingesetzt werden kann. Dagegen fallen anderweitige Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung von Ausbildungskenntnissen, da ungenügende Berufskenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen und nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Das Alter des Beschwerdeführers stellt vorliegend ebenfalls keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar, da die Einarbeitungs- und Ausbildungszeit für eine einfache Tätigkeit mit niedrigem Anforderungsniveau im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer relativ kurz ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1).
Ein Abzug von 10 % erweist sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/11) - unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51532.-- (Fr. 57'258.-- x 0,9).
5.5 Der auf das Jahr 2004 bezogene Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 68'585.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51532.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'053.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 25 % entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher reichte am 5. September 2006 ihre Honorarnote (Urk. 15) ein, gemäss welcher ein Aufwand von 13,17 Stunden und Fr. 10.-- für Barauslagen angefallen sind. Ausgehend von ihrer Honorarnote und einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'844.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 2'844.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).