Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 12. Dezember 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1973, verheiratet und Mutter eines Sohnes Jahrgang 1997 (Urk. 8/27 S. 1 Ziff. 1.3; Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 3.1), arbeitete von 2000 bis 2001 als Raumpflegerin bei der A.___ in ___. Zuletzt war sie als Lobby-Frau bei der B.___, ___, sowie als Reinigungsfrau bei der E.___ in ___ tätig. Ferner arbeitete die Versicherte als Hauswartin im F.___ (Urk. 8/27 S. 4 Ziff. 6.3; 6.5). Aufgrund der Verletzungen, welche sie infolge eines Autounfalls am 3. Februar 2002 erlitt, meldete sie sich am 27. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/27 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog zusätzlich zu den vom Unfallversicherer Hotela eingeholten Unterlagen medizinische Berichte bei (vgl. Urk. 8/15; Urk. 8/16), stellte im Rahmen der Begutachtung, welche im Auftrag des Unfallversicherers stattfand, Zusatzfragen (vgl. Urk. 8/13/1 S. 59 f.), holte Berichte der letzten Arbeitgeber (Urk. 8/24-25) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/26) ein. Mit Verfügung vom 15. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/11). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 18. März 2005 (Urk. 8/9), welche mit Eingabe vom 4. April 2005 begründet wurde (vgl. Urk. 8/7) wies sie mit Entscheid vom 25. August 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
Zwischenzeitlich wurden mit Verfügung der Hotela vom 1. April 2005 die Leistungen der Unfallversicherung per Ende Januar 2004 eingestellt (Urk. 8/32/4). Die Einstellung wurde von der Hotela im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 bestätigt (Urk. 8/32/2). Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht am 25. August 2005 Beschwerde. Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2005.00276 geführt und mit Urteil heutigen Datums entschieden.
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab März 2003 und einer halben ab Mai 2005 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) beziehungsweise anhand der gemischten Methode (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV; Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt. Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Statusfrage und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und als zu 20 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. Urk. 2 S. 4). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ als Lobby-Frau ein Arbeitspensum von 50 % innehatte und bei der E.___ zu rund 30 % arbeitete (vgl. Urk. 8/24-25). Ferner war sie als Hauswartin tätig. Obschon keine klaren Angaben zum Pensum als Hauswartin bestehen, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit monatlich bis zu rund 20 % tätig war, dies in Berücksichtigung des von ihr angegebenen Einkommens aus dieser Tätigkeit (vgl. Urk. 8/27 S. 4 Ziff. 6.5). Es ist daher - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor dem Unfallereignis zu rund 100 % erwerbstätig war, weshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Ärzte der RehaClinic ___ vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/13/1; Urk. 8/13/2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % bestehe. Auf eine Haushaltsabklärung verzichtete sie mit der Begründung, es würde insgesamt keine Invalidität von mindestens 40 % resultieren (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, gemäss Gutachten sei der Endzustand noch nicht eingetreten, weshalb ihre Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt, als dieses erstellt worden sei, nicht abschliessend habe beurteilt werden können (vgl. Urk. 1 S: 3 f.).
3.
3.1 Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, nannte im Zeugnis vom 28. Februar 2002 als Diagnosen multiple Kontusionen mit Hämatombildung an der rechten Brust, am linken Ellbogen und am rechten Knie sowie eine Erosion im Stirnbereich (Urk. 8/32/11 Ziff. 5).
Ab 3. Februar 2002 sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32/11 Ziff. 8).
3.2 Im Zwischenbericht vom 27. März 2002 erwähnte Dr. H.___ zusätzlich ein posttraumatisch-psychosomatisches Syndrom (Urk. 8/32/13 Ziff. 1). Es habe eine subjektive und objektive Besserung stattgefunden, jedoch sei eine Schwellung im rechten Knie und Ellbogen links geblieben. Ferner klage die Beschwerdeführerin über Spannungskopfschmerzen, psychische Belastung und Schlaflosigkeit (Urk. 8/32/13 Ziff. 1-2). Wegen der noch bestehenden Schmerzen im Ellbogen- und Kniebereich sei eine Untersuchung beim Orthopäden vorgesehen. Auch bedürfe die Beschwerdeführerin dringend einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 8/32/13 Ziff. 3; 5).
3.3 Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte im Bericht vom 20. April 2002 als Diagnosen einen Status nach Stirnkontusio, einen Status nach Brustkontusio mit Mamma Hämatom rechts, eine posttraumatische Epicondylitis humeri radialis links sowie eine beidseitige posttraumatische Chondropathia patellae (Urk. 8/32/19 S. 1).
Er habe sich mit der Beschwerdeführerin und ihrem mitverletzten Ehemann sehr lange über ihre Beschwerden und Arbeitsfähigkeit unterhalten. Er habe ihr die auswärtige Physiotherapie für beide Knie und für den linken Ellenbogen empfohlen. Seiner Meinung nach könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit (in einem Reinigungsgeschäft) ab 10. April 2002 versuchsweise wieder aufnehmen (Urk. 8/32/19 S. 2).
Trotz der manchmal auftretenden Schlafstörungen halte er eine psychologische Betreuung nicht für notwendig. Er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin ihre Angstzustände und das Unfallerlebnis so schneller verarbeiten könne; die Arbeitsunfähigkeit könnte sich sonst in die Länge ziehen. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin durch die Wiederaufnahme der Arbeit das Unfallerlebnis besser verarbeiten könne. Er habe nicht verstanden, weshalb sich aufgrund des traumatischen Mammahämatoms ein Mammatumor entwickeln sollte (Urk. 8/32/19 S. 2).
3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin die Behandlung durch Dr. I.___ ablehnte, wurde sie aufgrund fortbestehender orthopädischer Probleme durch Dr. H.___ an Dr. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, überwiesen (Urk. 8/32/16).
Dr. J.___ erwähnte im Bericht vom 18. April 2002 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/32/17 S. 2):
- Adipositas per magna
- Psychovegetative Dekompensation mit Schwindel, Gedächtnislücke, Schlaflosigkeit und Spannungskopfschmerz
- Nackenbeschwerden
- Epikondylitis lateralis links
- Status nach Kontusion beider Kniegelenke mit unauffälligen intraartikulären Befunden
- Massivste Verspannungen Tractus illiotibialis
Aufgrund der komplexen Problematik mit Überbelastung, funktionellen Beschwerden, Status nach Kontusion und neuropsychologischer Dekompensation sei eine ambulante Behandlung in einer allgemein orthopädischen Sprechstunde nicht mehr möglich; vielmehr sei eine interdisziplinäre Zusammenarbeit angezeigt, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, wieder Tritt zu fassen. Zusätzlich diene die interdisziplinäre Untersuchung dazu, relativ früh versicherungstechnische Ansprüche genügend zu berücksichtigen (Urk. 8/32/17 S. 2).
3.5 Im Zwischenbericht vom 3. Mai 2002 nannte auch Dr. H.___ die Diagnose posttraumatischer Nacken- und Spannungskopfschmerzen und erwähnte neu eine Depression (Urk. 8/32/22 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin werde mit Schmerzmittel und Psychopharmaka therapiert. Eine psychologische Betreuung sei dringend angezeigt (Urk. 8/32/22 Ziff. 3 lit. a + b). Der vorgesehene Psychiater habe die Behandlung infolge Abwesenheit nicht annehmen können; eine neurologische Konsultation sei vorgesehen (Urk. 8/32/22 Ziff. 5). Zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder aufnehmen könne, sei völlig unbestimmt (Urk. 8/32/22 Ziff. 4).
3.6 Mit Schreiben vom 30. April 2002 überwies Dr. H.___ die Beschwerdeführerin an Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 8/32/21). Dieser erklärte im Bericht vom 23. Mai 2002, die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2002 erstmals untersucht zu haben; am 22. Mai 2002 habe eine Computertomographie (CT) der Kopfgelenke stattgefunden (Urk. 8/32/25 S. 1f.).
Dr. K.___ hielt zusammenfassend fest, es liege ein Status nach Frontalkollision mit verschiedenen Körperkontusionen/Schürfungen (Stirne, rechtes Kniegelenk, rechte Mamma, linker Ellbogen), mit residuellen Beschwerden, vor allem mit ausgeprägter myofascialer Symptomatik mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und ausgeprägter posttraumatischer Anpassungsstörung vor.
In der ausführlichen Untersuchung mit CT C0-C4 hätten sich keine abnormen Verhältnisse ergeben. (Urk. 8/32/25 S. 2 unten).
3.7 Die neue Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte im Bericht vom 22. April 2003 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A):
- Invalidisierende Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich bei Status nach Schleudertrauma der HWS und Thoraxkontusion rechts
- Posttraumatische Periarthroathia humeroscapularis tendinotica und humeri radialis rechts
- Intermittiernd auftretende Fazialisdysästhesien links nach Distorsionstrauma der HWS
- Chronisches Reizknie recht bei Instabilität mit Läsion des vorderen Kreuzbandes und Zerrung des medialen Kollateralbandes
Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Entwicklung, einerseits wegen permanenten therapieresistenten Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich, andererseits aufgrund der Reaktion auf das Unfallereignis, das sie bis heute nicht verkraftet habe. Sie klage über permanente Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf, verbunden mit invalidisierenden Kopfschmerzen. Die Schmerzen seien meistens einseitig, verbunden mit Ohrensausen, Druck im Kopf und Übelkeit. Auch sei die Beschwerdeführerin oft lichtscheu; gelegentlich würden bei ihr auch schmerzhafte Dysästhesien im Fazialisbereich auftreten. Ihre ganze Rückenmuskulatur sei massiv verspannt, mit multiplen Tendomyosen. Auch die Beweglichkeit der HWS sei in allen Richtungen je um 2/3 eingeschränkt. Es bestünden immer noch Druckdolenzen über der rechten Thoraxapertur nach Thoraxkontusion sowie im Bereiche der rechten Schulter und Ellenbogen, wobei der Gebrauch des rechten Armes reduziert sei. Sie fühle sich erschöpft, permanent müde, leide an Schlaflosigkeit oder an Albträumen, habe Angst vor dem Verkehr, insbesondere sei sie seit dem Unfall nicht in der Lage, selber Auto zu fahren. In Anbetracht der gesamten Situation sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig und invalid (Urk. 8/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). In ihrer angestammten Tätigkeit bestehe seit 3. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. B).
Bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erklärte Dr. L.___, die Beschwerdeführerin könne behinderungsangepasst zwei Stunden pro Tag arbeiten (Urk. 8/16/2 S. 2).
3.8 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. Mai 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A):
- zervikozephales Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzsymptomatik (im Auftreten nicht berechenbar, im Ausmass leicht bis mittelschwer)
- Schmerzsyndrom rechtes Kniegelenk bei Zustand nach Kontusionstrauma
- posttraumatische Belastungsstörung
Als Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, nannte er (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A):
- residuelles Schmerzsyndrom Mamma Re bei Zustand nach Kontusionstrauma
- intermittierend auftretende Dysästhesien im Gesichtsbereich bei Zustand nach Dystorsionstrauma
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen im Gastro-Gewerbe seit 3. Februar 2002 zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig, wobei unklar sei, wie lange dies noch andauern würde (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. B).
Er behandle die Beschwerdeführerin seit 26. Juni 2002 (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 1). Durch berufliche Massnahmen im eigentlichen Sinn wäre die Beschwerdeführerin seines Erachtens überfordert. Sie benötige jedoch Beratung und Unterstützung beim Finden einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit, in die sie neu und sehr langsam hineinwachsen könnte (seit 1. Mai 2003 rund eine Stunde pro Tag; vgl. Urk. 8/15/2). Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin in der Lage, den offenbar sehr einfach geführten Haushalt im Rahmen einer Ganztagspräsenz mit der Möglichkeit von regelmässigen Erholungsphasen selber abzudecken (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose günstig. Der Zustand habe sich durch die bisherigen Behandlungsbemühungen auch dahingehend gebessert, dass die psychoreaktiven Unfallprobleme aktuell wohl nur noch eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit bewirken dürften. Problematischer sei hingegen die somatische Seite; diesbezüglich könne er keine wesentliche Verbesserung der angegebenen Beschwerden feststellen (Urk. 8/15 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.9 Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte im Teilgutachten vom 24. September 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/13/2 S. 21 unten):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen gemischt, hinsichtlich der Depressivität derzeit symptomfrei, unter Therapie mit Efexor und Tegretol (ICD-10: F 43.22), DD: generalisierte Angststörung
- posttraumatische phobische Reaktion betreffend das Autofahren (ICD- 10: F 40.2)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ängstlichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 %. Die Leistung der Beschwerdeführerin sei schwankend, sie könne nicht mit Sicherheit für eine bestimmte Stundenzahl definiert werden. Gemittelt werde die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Lobby-Frau aufgrund der emotionalen Stimmungsschwankungen zu rund 20 % eingeschränkt sein (Urk. 8/13/2 S. 27 f. Ziff. 11).
3.10 Am 28. Dezember 2004 erstatteten Dr. phil. O.___, Leitende Neuropsycholgin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. P.___, Chefarzt, Facharzt FMH für Neurologie und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. Q.___, stellvertretender Chefarzt, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin und Physikalische Medizin, RehaClinic ___, und Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das im Auftrag der Hotela erstellte Gutachten (Urk. 8/13/1-2). Darin wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/13/1 S. 35):
- Status nach Verkehrsunfall mit Frontalkollision am 3. Februar 2002 mit/bei
- anamnestisch commotio cerebri
- persistierendem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom
DD: Kopfschmerzen vom Spannungstyp; analgetika-induzierte Kopfschmerzen
- Brustkontusion mit Mamma-Hämatom rechts
- Kontusion des linken Ellenbogengelenkes
- traumatischer isolierter vorderer Kreuzbandruptur rechtes Knie
- multifaktoriell bedingten Aufmerksamkeitsdefiziten ohne Auswirkung auf Gedächtnis- und Lernleistungen
- anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung
- Psychiatrische Diagnosen (gemäss Teilgutachten):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen gemischt; hinsichtlich der Depressivität derzeit symptomfrei, unter Therapie mit Efexor und Tegretol.
DD: Generalisierte Angststörung
- phobische Reaktion betreffend das Autofahren
Bei der Beschwerdeführerin stünden im Rahmen einer Gesamtbeurteilung kaum die verifizierbaren klinischen Befunde im Vordergrund, sondern die Schmerzsymptomatik, die damit assoziierte deutlich verminderte Belastbarkeit und die in der neuropsychologischen/psychiatrischen Beurteilung erwähnte anhaltende posttraumatische Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen seien zwischenzeitlich chronifiziert und teilweise auch psychisch fixiert (Urk. 8/13/1 S. 35 f.). Die anfänglich unfallbedingten Beschwerden würden durch verschiedene andere, vor allem psychische Komponenten überlagert und es entwickle sich eine Eigendynamik, durch welche die von der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Beschwerden unterhalten würden (Urk. 8/13/1 S. 36 Mitte).
Die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem aus klinisch-psychologischer Sicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Krankenrolle installiert; ihr Aktivitätsniveau sei gering. Sie fühle sich von ihren Angehörigen verstanden und werde tatkräftig unterstützt. Die Verhaltensmuster seien eingefahren und der Chronifizierungsprozess fortgeschritten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, aus eigenem Antrieb ihre persönlichen Ressourcen zu mobilisieren (Urk. 8/13/1 S. 41).
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des ausgedehnten Beschwerdekomplexes für eine gewerbsmässig auszuführende Arbeit nicht arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie minder belastbar; leicht- bis mässiggradige Haushaltsarbeiten sollte die Beschwerdeführerin jedoch ausführen können. Unter intensiver psychiatrischer Behandlung, auch unter Einbezug der Familie, sollte die Beschwerdeführerin zuerst im Haushalt mehr und mehr belastet werden, bis sie diesen wiederum voll übernehmen könne. Danach sollte eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsprozess erfolgen; zu welchem Prozentsatz könne zur Zeit kaum eingeschätzt werden (Urk. 8/13/1 S. 59 Ziff. 1).
Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber nicht. Eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise von minimal 70 % bis 80 % sollte möglich werden. Die Beschwerdeführerin sollte für die psychiatrische Behandlung finanziell unterstützt werden, sodass bei dieser Behandlung keine zusätzlichen Belastungsfaktoren hinzu kämen und eine Reintegration - wie oben beschrieben - auch möglich werde (Urk. 8/13/1 S. 59 Ziff. 2).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Es kann beobachtet werden, dass ab Ende März 2002 die psychische Seite des Beschwerdebildes in den Vordergrund trat.
4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich lediglich die frühere Hausärztin Dr. H.___, die aktuelle Hausärztin Dr. L.___, der Orthopäde Dr. I.___, der behandelnde Psychiater Dr. M.___ sowie die begutachtenden Ärzte, insbesondere Dr. N.___.
Auf die Angaben des behandelnden Psychiaters kann vorliegend nicht abgestellt werden, da er sich lediglich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserte (vgl. Urk. 8/15/1-2). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass er zur Beschwerdeführerin, aufgrund der Behandlungsfrequenz und der langen Behandlungsdauer, ein hausarztähnliches Verhältnis pflegt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Da auch zu den Hausärtzinnen Dr. H.___ und Dr. L.___ ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, liegt auch hier der Schluss nahe, dass sie eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin Position beziehen. Ein Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich Verbesserungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, auch wenn sie teilweise nur kurzfristiger Natur waren, in den Berichten der Hausärztinnen nicht in einer höheren Arbeitsfähigkeit niederschlugen. Analoges gilt für den Umstand, dass sich Dr. L.___ nicht nur zur Arbeitsfähigkeit, sondern - unzuständigerweise - auch zur Invalidität äusserte. Somit ist weder auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Hausärztinnen noch auf diejenige des behandelnden Psychiaters abzustellen.
Es stellt sich daher die Frage, ob zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit das Gutachten der Ärzte der RehaClinic herangezogen werden kann. Das Hauptgutachten zur Arbeitsfähigkeit enthält unklare Aussagen und ist nicht überzeugend. So wurde einerseits erklärt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des ausgedehnten Beschwerdekomplexes für eine gewerbsmässig auszuführende Arbeit nicht arbeitsfähig, es könne zur Zeit kaum eingeschätzt werden, zu welchem Prozentsatz eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsprozess erfolgen sollte (Urk. 8/13/1 S. 59 Ziff. 1). Auf der anderen Seite wurde aber festgehalten, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe; nach Einschätzung der Gutachter könne mindestens von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % ausgegangen werden, wobei die Beschwerdeführerin bei der Reintegration in den Arbeitsprozess zu begleiten sei (Urk. 8/13/1 S. 59 Ziff. 2).
4.3 Die unpräzisen Ausführungen im Hauptgutachten, welche lediglich im Kontext verstanden werden können, lassen erkennen, dass die untersuchenden Ärzte ihre Wahrnehmung der leidenden Beschwerdeführerin einerseits und deren psychische Problematik, welche insbesondere Dr. N.___ beurteilte, andererseits nicht klar auseinandergehalten haben.
Aus dem Hauptgutachten werden lediglich zwei Dinge klar, nämlich dass die Beschwerdeführerin insbesondere unter einer psychischen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Problematik leidet, und dass nicht von einer dauernden, invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Die Gutachter hielten fest, dass unter Willensanstrengung und psychiatrischer Begleitung bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % erreicht werden könnte.
Die ungenügend beantwortete Frage, wie gross denn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht effektiv sei - nur das psychiatrische Krankheitsbild führt zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit - lässt sich deshalb nur gestützt auf die Einschätzung durch Dr. N.___ klar beantworten. Er führte nämlich im Teilgutachten vom 24. September 2004, das im übrigen sämtliche zur beweisrechtlichen Verwendung notwendigen Anforderungen erfüllt (vgl. Erw. 1.2 vorstehend), explizit und unmissverständlich aus, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Lobby-Frau durchschnittlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Damit formulierte er, was im Hauptgutachten missverständlich und unklar blieb, klar und unzweideutig.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin - spätestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Hauptgutachtens im Dezember 2004 - in ihrer bisherigen Teilzeittätigkeit als Lobby-Frau, welche als angepasste Tätigkeit erachtet wurde, von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist (Urk. 8/13/2 S. 27 f.).
5.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
Gemäss den medizinischen Unterlagen bestand bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 3. Februar 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Erw. 3.1 ff.). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Februar 2003 entstehen (Art. 29 IVG). Es sind daher für den Einkommensvergleich die Verhältnisse des Jahre 2003 massgebend.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall in einem 50%-Pensum als Lobby-Frau bei der B.___ tätig war und damit im Jahre 2003 monatlich rund Fr. 1'500.-- verdient hätte, wobei eventuell noch eine Gratifikation zu berücksichtigen wäre (Urk. 8/24 S. 1 Ziff. 5, S. 2 Ziff. 16, Ziff. 20). Mit ihrer Tätigkeit im Umfang von rund 30 % (13 Wochenstunden) als Reinigungsfrau bei der E.___ hätte sie im Jahre 2003 unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von Fr. 17.50 monatlich Fr. 227.50 erhalten. Da der konkrete Umfang der Hauswartstätigkeit und das zugehörige Salär nicht bekannt sind, lässt sich das Valideneinkommen aber nicht abschliessend anhand des effektiv erzielten Verdienstes ermitteln.
5.3 Die frankenmässige Höhe des hypothetischen Valideneinkommens kann jedoch letztlich offen bleiben, da sich die attestierte Einschränkung und die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beziehen. Damit bemessen sich beide Vergleichseinkommen nach dem gleichen Ansatz pro Zeiteinheit, weshalb sich der Einkommensvergleich zu einem Prozentvergleich reduziert und der Invaliditätsgrad sich auf 20 % beläuft. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache vom 4. April 2005 Ausführungen zu beruflichen Massnahmen (Urk. 8/7 S. 2). In der Beschwerde war davon aber nicht mehr die Rede. Es ist daher darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen prüfen lassen will, bei der Beschwerdegegnerin jederzeit ein solches stellen kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).