Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00933
IV.2005.00933

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1948 geborene K.___ ist gelernter Vermessungszeichner und war vorwiegend als Maurer und Bauarbeiter erwerbstätig (Urk. 10/28 S. 4). Am 22. Juni 2004 stolperte er bei der Arbeit über ein Elektrokabel und verletzte sich an der rechten Hüfte/Leiste (Urk. 10/33/2). Dies führte zu einer Aktivierung einer Coxarthrose rechts, so dass sich der Beschwerdeführer am 16. Februar 2005 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/28 S. 8). In der Folge verneinte diese den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Verfügungen vom 17. und 24. Mai 2005; Urk. 10/9 f.). Nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Mai 2005 betreffend Rente (Urk. 10/6), hielt die IV-Stelle daran mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 fest (Urk. 10/3 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2005 Beschwerde und beantragte die nochmalige Prüfung der Rentenfrage, da er infolge seiner Hüftbeschwerden beruflich stark eingeschränkt sei (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten sei, so dass er ein Einkommen von Fr. 46'661.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'890.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 18 % führe. Dabei sei vollumfänglich auf die Beurteilung der SUVA abzustellen, da reine Unfallfolgen vorliegen würden und der Beschwerdeführer gegen den SUVA-Entscheid vom 10. Februar 2005 keine Einsprache erhoben habe (Urk. 10/9, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner beidseitigen Hüftleiden (rechts mehr als links) bei der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit stark behindert sei. Zudem wirke sich die Aussichtslosigkeit seiner Situation je länger je mehr auch auf seiner psychische Verfassung aus (Urk. 1).
2.3 Bezüglich der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass reine Unfallfolgen vorliegen würden, ist anzumerken, dass die SUVA am 10. Februar 2005 festgehalten hat, dass die heute bestehenden Beschwerden in der Hüfte/Leiste rechts nicht mehr unfallbedingt sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 10/33/33). Dementsprechend hat die SUVA weder einen Einkommensvergleich durchgeführt noch eine Invalidenrente zugesprochen. Die Frage der Bindungswirkung des SUVA-Entscheids stellt sich daher nicht.
2.3.1   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. März 2005 eine aktivierte Coxarthrose rechts nach Distorsion mit Insertionsperiostose, Impingement, eine Coxarthrose links posttraumatisch nach Hüftluxation 1970. Der Zustand des Beschwerdeführers sei stationär und er halte weitere medizinische Abklärungen nicht für nötig. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei hingegen ein ganztägiges Pensum zumutbar (Urk. 10/13).
2.3.2   Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberarzt, an der Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik des D.___, stellten in ihrem Bericht vom 14. März 2005 die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe in der Tätigkeit als Bauarbeiter auch längerfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zu Wechselpositionen (und insbesondere Sitzpausen) sollte der Patient aber wieder arbeitfähig sein (Urk. 10/12).
2.3.3 Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte kann davon ausgegangen werden, dass die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit auch längerfristig nicht möglich sein wird. Dagegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit erscheint zudem nicht utopisch, da der Beschwerdeführer gelernter Vermessungszeichner ist und für kurze Zeit auch kaufmännisch tätig war (Urk. 10/20). Wenn sich der Beschwerdeführer auch nachvollziehbarerweise durch die langjährigen Schmerzen in der psychischen Verfassung beeinträchtigt fühlt (Urk. 1), so bedeutet dies nicht, dass zusätzlich zum Hüftleiden noch ein invalidisierender geistiger Gesundheitsschaden vorliegt. Die medizinischen Akten (Urk. 10/11-14) enthalten denn auch keine entsprechenden Hinweise.
2.4     Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2003 bei seiner Tätigkeit als Baufacharbeiter bei der E.___ GmbH ein Einkommen von rund Fr. 56'438.-- erzielt, wobei sein Pensum aus wirtschaftlichen Gründen nicht 100 % erreichte (Urk. 10/24). Per 2005 (frühstmöglicher Rentenbeginn nach Art 29 Abs. lit. b IVG), Unfall vom 22. Juni 2004) ist somit von einem Valideneinkommen von rund Fr. 57'418.-- auszugehen (Die Volkswirtschaft 7/8 2006 Tabelle B10.3, S. 91, Nominallohnindex Männer Stand 2003: 1958, Stand 2005: 1992).
         Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2005; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2004 bei 40-Stundenwoche im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'588.-- (LSE 2004 erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'771.50, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2004: 1975, Stand 2005: 1992) per 2005 ein solches von rund Fr. 4'812.59 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, Tabelle B10.3, S. 90, Nominallohnindex Männer), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 57'751.-- entspricht. Selbst wenn man davon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die leichten Tätigkeiten in diesem Sektor schlechter entlöhnt werden, den maximalen Abzug von 25 % vornehmen würde, ergäbe sich immer noch ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 43'313.--, was zu einer rentenausschliessenden Invalidität von rund 25 % führt ([Fr. 57'418.-- - Fr. 43'313.--] x 100 / Fr. 57'418.-- = 24.56).

3. Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde sowie zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).