IV.2005.00934
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
dieser v.d. Rechtsanwalt Florian Gerber
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene I.___ stürzte am 28. April 2003 auf dem Weg zur Arbeit die Treppe hinunter und zog sich multiple Kontusionen und eine Fraktur am linken Fussgelenk zu. Bis zum Unfall arbeitete die Versicherte in der M.___ in der Weiterverarbeitung (Arbeitspensum zirka 53 %) und war nebenbei noch stundenweise als Reinigungskraft (Arbeitspensum zirka 8 %) tätig (vgl. Urk. 11/29 und Urk. 11/26). Am 8. Juni 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf die unfallbedingten Rücken- und Knieschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 11/30).
Nach durchgeführter medizinischer (Urk. 11/11-15) und beruflicher Abklärung (Urk. 11/28-29) sowie Erstellen eines Haushaltabklärungsberichtes (Urk. 11/26) und unter Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, (Urk. 11/33) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da bei der als teilzeitlich erwerbstätig zu qualifizierenden Versicherten ein Invaliditätsgrad von lediglich 13,88 % vorliege (Urk. 11/8). Die hiegegen erhobene Einsprache wies mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Gerber, beim Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer angemessenen Rente, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2005 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 8. August 2006 (Urk. 16) reichte Rechtsanwalt Gerber den Austrittsbericht (samt den Angaben der Beschwerdeführerin) der Klink Schlosstal vom 11. Juli 2006 unaufgefordert (Urk. 17/1-2) ins Recht.
Inzwischen ist die von der SUVA erfolgte Einstellung der gesetzlichen Leistungen per 30. November 2004 rechtskäftig geworden (vgl. Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, nach den ärztlichen Berichten, insbesondere dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 11/15 = Urk. 3/9), könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angestammten sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Auch bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung würden die fachärztlichen Beurteilungen genügen, weshalb keine weiteren Abklärungen notwendig seien (vgl. Urk. 11/10 S. 3). Die Berichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. März und 30. April 2005 (Urk. 11/11-12) würden den nämlichen Sachverhalt wie die verschiedenen "medizinischen Disziplinen" der Rehaklink berücksichtigen, wobei jene aber zu anderen Schlussfolgerungen bezüglich der Leistungsfähigkeit kämen. Aufgrund der bisherigen Arztberichte könne man aber von einem unveränderten Sachverhalt ausgehen (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 27. Juni 2005, in: Urk. 11/2 S. 2; Urk. 2 S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1 S. 3 ff.), aus den Schreiben von Dr. med. E.___, Teamleiter der Wirbelsäulentherapie, der Universitätsklinik F.___ vom 28. Mai, 8. Juli und 24. Oktober 2003 (Urk. 3/3-5) gehe hervor, dass den Ärzten bereits damals der "deprimierte Zustand" der Beschwerdeführerin aufgefallen sei. Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 11/15) fände sich unter anderem die Angabe, dass eine psychosomatische Abklärung und Behandlung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin werde als Folge des Sturzes beziehungsweise der dadurch ausgelösten Schmerzen zusammengefasst eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer schweren Anspassungsstörung diagnostiziert. Gemäss dem Austrittsbericht habe während des Rehabilitationsaufenthaltes die Aktivierung der Beschwerdeführerin im Vordergrund gestanden; es sei weder eine merkliche Schmerzreduktion statuiert noch ein Zugang zum psychosomatischen Hintergrund gefunden worden (Urk. 11/15 S. 2 f.). Als Fazit des Berichtes werde somit konstatiert, dass die Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin in erheblichem Mass durch die psychischen Symptome bestimmt worden seien, weshalb eine Wiedereingliederung als ungewiss beurteilt worden sei. Damit sei spätestens im Sommer 2004 aktenkundig erstellt gewesen, dass die Beschwerdeführerin zufolge des Treppensturzes unter chronischen Schmerzen gelitten habe, wodurch ihre physische und psychische Gesundheit massiv beeinträchtigt worden sei. Die Schmerzen und die damit einhergehende Depression hätten dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin fast vollständig aus dem sozialen Leben zurückgezogen habe. Obwohl die Beschwerdegegnerin stets über die Situation der Beschwerdeführerin informiert gewesen sei, habe sie es unterlassen den psychosomatischen Hintergrund der Schmerzen hinreichend abzuklären. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt, im Einspracheentscheid darauf hinzuweisen, dass die Aktenlage genügend dokumentiert sei, weshalb die geltend gemachte Invalidität zu verneinen sei. Mit den Berichten von Dr. C.___ vom 30. April 2005 (Urk. 11/11 = 3/16) und von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2005 (Urk. 3/21) sowie demjenigen des Medizinischen Zentrums H.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 3/22) sei jedoch belegt, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin unhaltbar seien (vgl. Urk. 1 S. 3 - 5).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, verwies in seinem Bericht vom 12. August 2004 (Urk. 11/13) auf die beigelegten Berichte der Universitätsklinik F.___, Orthopädie, vom 28. Mai und 8. Juli 2003 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung des Kreisarztes der SUVA Winterthur, Dr. med K.___, Facharzt für Chirurgie FMH vom 18. März 2003 (vgl. Anhänge zu Urk. 11/13). Im Weiteren erwähnte er den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 22. Juni 2004 (vgl. Urk. 11/15 = Urk. 3/9). Dr. J.___ kam sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf eine Rente fixiert sei. Da keine pathologischen Befunde vorliegen würden, sei eine Begutachtung durch einen Spezialisten angezeigt (Urk. 11/13).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Mai und 20. Juni 2003 wegen ihren Rückenschmerzen in der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik F.___ untersucht. Dabei wurde eine traumatisierte isthmische Spondylolisthese (L5/S1) und eine Segmentdegeneration L5/S1 diagnostiziert. Von den Fachärzten wurde eine Spondylodese L5/S1 instrumentiert mit Dekomperssion L5/S1 empfohlen. Die Beschwerdeführerin lehnte zum damaligen Zeitpunkt eine Operation ab und zog es vor, mit der konservativen Therapie fortzufahren. Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit wurde nicht vorgenommen (vgl. Anhang zu Urk. 11/13 und Urk. 11/14).
3.1.3 Am 18. März 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Der Kreisarzt Dr. K.___ stellte in seinem gleichentags erstellten Bericht folgende Diagnose (vgl. Anhang zu Urk. 11/13):
Status nach Sturz auf Treppe vom 28. April 2003 mit Kontusion des Kniegelenkes links, der linken Schulter, linken Hüfte des linken OSG mit konservativ behandelter Fraktur der proximalen Phalanx I des linken Fusses und Ausbildung einer vermehrten Symptomatik bei vorbestehender isthmischer Spondylolisthesis bei Segmentdegeneration L5/S1 und Diskushernie L5/S1 mit diskreter Beeinträchtigung der Wurzel L5 links.
Unter dem Titel "Beurteilung" hielt Dr. K.___ unter anderem fest, dass frische Frakturen ausgeschlossen werden konnten. Es sei unter intensiver physiktherapeutischen Betreuung zu keiner Rückbildung der Schmerzen gekommen. In der Zwischenzeit sei die Beschwerdeführerin in Behandlung wegen Depressionen und Schlafstörungen. Zur Adäquanz dieser Störungen müsse die Administration Stellung nehmen. Bis anhin habe sich kein freies Intervall gezeigt, und die Patientin klage weiterhin über Schmerzen von Seiten der LWS, was nicht ganz nachvollziehbar sei, würde er doch sehr wenig Befunde an der LWS finden. Ausserdem trete in vermeintlich unbeobachtetem Zustand eine deutlich verbesserte Rotationsbewegung und Belastung der Wirbelsäule auf. Zur Linderung der Beschwerden empfahl er eine stationäre Rehabilitation. Bis dahin bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Anhang zu Urk. 11/13).
3.1.4 Vom 19. Mai bis 23. Juni 2004 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Rehaklinik B.___ (vgl. Urk. 11/15). Im Austrittsbericht vom 22. Juni 2004 wurde folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/15 S. 1):
- Treppensturz vom 28. April 2003
- Kontusion des linken Kniegelenkes, linker Hüfte sowie linkes OSG
- Proximale Phalanx I-Fraktur
- Kontusion der LWS und linken Schulter
- lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit panvertebraler Ausstrahlung bei traumatisierter isthmischer Spondylolisthesis L5 und Segmentdegeneration L5/S1
- längere depressive Reaktion im Rahmen einer schweren Anpassungsstörung ICD-10: F43.2
Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes fand am 26. Mai 2004 in der psychosomatischen Abteilung ein Konsilium durch die Psychologin lic. phil L.___ statt. Unter dem Titel "Beurteilung" wurde Folgendes ausgeführt (vgl. psychosomatische Konsilium, in: Urk. 11/15): "Die am 28.04.2003 auf einer Treppe gestürzte bosnische Patientin zeigt weitgehend therapieresistente Schmerzen im Bereich der linken Schulter, der linken Hüfte, des linken Knies und des linken Sprunggelenks, welche eine Arbeitsaufnahme bisher verunmöglichten. Es haben sich im Verlauf Bewegungsängste (Sturzängste), Schwindel und Albträume entwickelt. Es lassen sich depressive Stimmung, Antriebsverminderung, Interesselosigkeit und Aktivitätsverlust sowie Schlafstörungen feststellen. Die Patientin hat sich aus dem sozialen Leben zurückgezogen. Sie scheint sich passiv-abwartend mit der Krankenrolle arrangiert zu haben und zeigt im Zusammenhang mit den Schmerzen ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung in vielen Aktivitäten. Das massive abnorme Krankheitsverhalten steht im Vordergrund. Bei einer eher wenig ausgeprägten depressiven Symptomatik kann man nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer fachpsychiatrisch begründbaren Arbeitunfähigkeit ausgehen."
Unter dem Titel "Funktionsfähigkeit und Behinderung, berufliche und soziale Auswirkungen bei Austritt" wurde ausgeführt (Urk. 11/15 S. 3), dass arbeitsrelevante Problembereiche die Schmerzen im LWS-Bereich und insbesondere die Psyche seien. Eine Testung der funktionellen Belastbarkeit sei wegen der Selbstlimitierung und dem abnormen Verhalten nicht möglich. Limitiert seien LWS-belastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gewichten (nicht über 10 kg), Arbeiten in längeren WS-Zwangshaltungen (vorgebeugt insbesondere mit Gewichtsbelastung, Knien, Kauern). Des Weiteren seien Tätigkeiten mit häufigen Rotationen der Wirbelsäule sowie langes Stehen und Gehen am Stück limitiert. Eine Wechselbelastung oder gelegentlich eine Pause nach längerem Stehen sei günstig.
Die Leitende Ärztin, Dr. med. M.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte der Beschwerdeführerin bei Austritt in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags, wenn die maximale Gewichtsbelastungen zunächst auf 5 kg angepasst würden. Die Arbeitsfähigkeit sei im weiteren Verlauf zu steigern. Laut psychiatrischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zwar nicht eingeschränkt, jedoch würden die psychischen Symptome erheblich das Ausmass der Beschwerden und das Verhalten bestimmen. De facto sei die berufliche Wiedereingliederung ungewiss, da die Beschwerdeführerin sich nicht arbeitsfähig sehe. Aufgrund der (krankheitsbedingten) LWS-Veränderungen sei von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für eine wechselbelastende, leichte, ganztätige, rückenangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 11/15 S. 3).
3.1.5 Dr. C.___ kam in seinen Berichten vom 10. März und 30. April 2005 (Urk. 11/12 und Urk. 11/11 = 3/16) zusammengefasst zu folgender Beurteilung: Die Beschwerdeführerin habe durch den Treppensturz am 28. April 2003 eine Traumatisierung des linken Kniegelenkes, der linken Schulter und der linken Hüfte sowie des linken OSG mit einer Fraktur der proximalen Phalanx der Grosszehe des linken Fusses erlitten. Ferner sei es zu einer Traumatisierung einer vorbestandenen Spondylolisthesis L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 und S1 links gekommen. Zusätzlich sei es zu einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung und einer depressiven Entwicklung als Folge des Unfalles gekommen. Im Vordergrund der komplexen Schmerzsymptomatik stehe das cervical und lumbal betonte Panvertebralsyndrom. Die cervicale Komponente mit dem therapieresistenten cervico-cephalen Syndrom sei posttraumatisch. Das invalidisierende Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlung und Schonhinken links sei eine Folge der degenerativen Veränderungen der LWS sowie der Spondylolisthesis L5/S1 mit konsekutiver Instabilität. Schliesslich werde die gesamte Schmerzsymptomatik durch eine depressive Entwicklung überlagert, was für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sei. Gesamthaft gesehen sei die Beschwerdeführerin aus physischen und psychischen Gründen zur Zeit und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig.
3.1.6 Die Beschwerdeführerin steht seit dem 18. Juni 2003 wegen ihrer psychischen Beschwerden in Behandlung bei Dr. G.___. Dieser stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2005 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen (ICD-10: F43.2) nach einem Arbeitsunfall am 28. April 2003 sowie ein chronifziertes panvertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 3/21 S. 3). Dr. G.___ erwähnte unter anderem, dass der Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ keine Besserung gebracht habe. Die körperlichen und seelischen Symptome hätten sich mit der Zeit sogar intensiviert und sich als therapieresistent erwiesen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Des Weiteren empfahl er die Fortsetzung der Therapie (Urk. 3/21 S. 2 f.).
3.1.7 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 1. Juni bis 19. Juli 2005 zur Rehabilitationsbehandlung im Medizinischen Zentrum H.___. Im Bericht vom 19. Juli 2005 hielten Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. O.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und lic. phil. P.___, Psychologin FSP folgende Diagnosen fest (Urk. 3/22 S. 1):
- Schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)
- autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- traumatisierende isthmische Spondylolisthese L5/S1
- Segmentdegeneration L5/S1
- systemische entzündliche Autoimmunerkrankung
Unter dem Titel "Sozialmedizinische Beurteilung und Empfehlungen" wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2005 kaum gebessert und zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden sei. Es bestehe immer noch eine schwere Depression und eine unveränderte, stark ausgeprägte Schmerzsymptomatik bei einer leichten Verbesserung der Copingstrategien bezüglich der Schmerzen. Prognostisch ungünstig sei die leichte die Verbesserung der Copingstrategien bezüglich der Schmerzen und das erarbeitete Wissen zur Diagnose Depression und zur Möglichkeit selber den Symptomen entgegen zu wirken. Prognostisch ungünstig seien die nach wie vor sehr starken Schmerzen, der dadurch entstehende Teufelskreis mit der Depression, die hohe Komorbidität mit weiteren somatischen und psychischen Beschwerden und die Tendenz einer sich eher ausweitenden Symptomatik. Aufgrund der Schwere und der Komplexität der Problematik sei eine Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin dringend indiziert (Urk. 3/22 S. 5).
3.2
3.2.1 Die genannten Berichte sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu würdigen (vgl. Erwägung 1.4 f.), wobei zum Bericht von Dr. G.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 3/21) und zu demjenigen vom Medizinischen Zentrum H.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 3/22) vorab zu bemerken ist, dass sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, also der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Verfügung standen. Da sich die Feststellungen in den genannten Berichten auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2005 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten (vgl. aber nachfolgend Erw. 3.2 Schluss), zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a).
3.2.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit dem Unfall an lumbalen und cervicalen Rückenschmerzen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Während Dr. M.___ der Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, vertreten Dres. C.___ und N.___ die Auffassung, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. G.___ wiederum schätzt die Arbeitsunfähigkeit auf mindestes 70 %. Die Dres. M.___ und C.___ haben bei ihren Beurteilungen sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden berücksichtigt; die Dres. G.___ und N.___ haben ihre Einschätzung aus psychiatrischer Sicht vorgenommen.
3.2.3 In Bezug auf den physischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann auf den ausführlichen Bericht der Rehaklink B.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 11/15) verwiesen werden. Dieser wurde in Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sowie der von ihr geklagten Beschwerden verfasst und basiert auf eigenen - rheumatologischen und neurologischen - Untersuchungen. Nachvollziehbar wird im Bericht beschrieben, inwiefern die Rückenschmerzen die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin beschränken. Die begründete Schlussfolgerung von Dr. M.___, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, leichte (nicht über 10 kg), rückenangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei, überzeugt daher ohne weiteres. Sie ist denn auch nicht durch die anderslautende Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/12 und 11/11) in Zweifel zu ziehen. So enthalten seine Berichte nämlich nebst einer kurzen Wiedergabe der angegebenen momentanen Schmerzen lediglich einen Verweis auf die Ergebnisse der spezialärztlichen Untersuchungen an der Universitätsklinik F.___ vom 27. Mai und 20. Juni 2003 (Urk. 11/14) und diejenigen des Kreisarztes Dr. K.___ vom 18. März 2004 (Urk. 11/13); Angaben zu eigenen Befunden machte er keine. Sodann hat er in seinen Berichten insbesondere auch nicht dargetan, wie sich die von ihm genannten somatischen und psychischen Beschwerden im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
3.2.4 Nach dem Gesagten kann der physische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand des Berichts der Rehaklink B.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 11/15) zuverlässig beurteilt werden.
3.2.5 Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes verglich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die Schlussfolgerung im Bericht der Rehaklink B.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 11/15) mit der anderslautenden Ansicht von Dr. C.___ in den Berichten vom 10. März und 30. April 2005 (vgl. Urk. 11/12 und 11/11) und kam zum Schluss, dass es sich lediglich um eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes handle, weshalb weiterhin auf den Bericht der Rehaklinik B.___ abzustützen sei (Urk. 2 S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2004 verzichtete sie auf weitere Ausführungen und unterliess es, zum Bericht von Dr. G.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 3/21) und zu demjenigen des Medizinischen Zentrums H.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 3/22) Stellung zu nehmen.
3.2.6 Es wurde bereits in Erw. 3.2.3 ausgeführt, weshalb grundsätzlich auf die Einschätzung der Rehaklink B.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 11/15) abgestellt werden kann und diejenige von Dr. C.___ nicht überzeugt. Diese Ausführungen haben auch bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ihre Gültigkeit, weshalb darauf zu verweisen ist.
3.2.7 Zieht man aber die jüngsten Berichte (vgl. Erw. 3.2.1 und 3.2.5) in die Beweiswürdigung mit ein, dann kann aber nicht mehr ausgeschlossen werden, dass nach der Durchführung des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik in B.___ am 26. Mai 2004 (vgl. Urk. 11/15) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Ist man zum damaligen Zeitpunkt noch von einer "eher wenig ausgeprägten depressiven Symptomatik" ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wurde rund ein Jahr später - nach einer achtwöchigen ambulanten Rehabilitationsbehandlung - im Austrittsbericht des Medizinischen Zentrums H.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 3/22) eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde alsdann mit einer Bescheinigung, sie sei 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung entlassen.
Der Bericht des Medizinischen Zentrums H.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 3/22) ) basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Im Weiteren enthält er eine lege artis kodifizierte Diagnose (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Insoweit ist der Bericht nicht zu beanstanden (vgl. Erw. 1.3). Nicht zu überzeugen vermag indessen die vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da nicht dargetan wurde, ob beziehungsweise inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen (vgl. Erw. 1.1). Nicht klar ist auch, ob es sich bei der diagnostizierten schweren depressiven Episode um ein die somatoforme Schmerzstörung begleitendes und daher nicht getrennt davon zu diagnostizierendes (ICD-10 Kapitel V, 5. Aufl., S. 185 Ziff. 2) Beschwerdebild handelt, oder ob die Depression im Sinne einer eigenständigen (von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren zu unterscheidenden) psychiatrisch relevanten Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung zu werten ist (vgl. zum Ganzen Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 80 ff., insbes. FN 155). Auf die im Bericht enthaltene Schlussfolgerung kann daher nicht abgestellt werden.
Auf die Ausführungen von Dr. G.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 3/21) kann sodann mangels Aktualität nicht abgestellt werden, geht doch aus dem Bericht des Medizinischen Zentrums H.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 3/22 S. 2 oben) hervor, dass die Beschwerdeführerin die Therapie bei ihm - auf Empfehlung von Dr. C.___ - bereits am 7. März 2005 beendet hat.
3.3 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Florian Gerber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).