IV.2005.00938
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
S.___
Lugar da Gandra, 4750 Barcelos, Portugal
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1951, arbeitete ab August 1991 als Spetterin bei der A.___ (Urk. 9/22) und ging im Nebenverdienst weiteren Reinigungstätigkeiten nach (Urk. 9/24). Sie leidet seit Jahren an Rückenschmerzen. Diese verstärkten sich im Juli 2002 und führten ab November 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/1, Urk. 13/5). Gestützt auf ein durch die Pensionskasse veranlasstes vertrauensärztliches Gutachten wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2003 aufgelöst und der Beschwerdeführerin von der Pensionskasse ab 1. August 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 9/22, Urk. 9/25, Urk. 9/28).
Am 19. November 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/26). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/13/1, Urk. 9/22) und liess die Versicherte durch eine Medizinische Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) begutachten (Gutachten vom 1. Februar 2005, Urk. 9/12). Gestützt darauf erachtete die IV-Stelle die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig, errechnete einen Invaliditätsgrad von 28 % und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 9. Februar 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 9/8). Mit Einsprache vom 28. Februar 2005 bestritt die Versicherte die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass sie in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 9/7). Diesen Hinweis behandelte die IV-Stelle als Gesuch um eine Hilflosenentschädigung, welches sie mit Verfügung vom 15. März 2005 abschlägig beurteilte (Urk. 9/2). Mit Entscheid vom 16. März 2005 hielt sie an der Verfügung vom 9. Februar 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Entscheid vom 16. März 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, mit Eingabe vom 30. August 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2005 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Februar 2006 geschlossen (Urk. 11, Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält als Grundsatz die Zuständigkeit des Gerichts, wo die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hat. In Abweichung davon legt Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für den Bereich der Invalidenversicherung fest, dass über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle entscheidet. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde gegen den von der IV-Stelle Zürich erlassenen Einspracheentscheid denn auch korrekterweise beim hiesigen Gericht ein (Urk. 1). Damit wurde die sogenannte Rechtshängigkeit (Litispendenz) begründet, welche unter anderem bewirkt, dass die einmal begründete Zuständigkeit eines Gerichts bei Rechtsänderung fortbesteht (BGE 124 V 132 Erw. 3b, Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 13 N 25). Dies hat zur Folge, dass durch den Wegzug der Beschwerdeführerin vom Kanton Zürich nach Portugal per 31. Oktober 2005 (Urk. 10/1) die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht tangiert wird.
2.
2.1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 16. März 2005 (Urk. 2). Am 29. Juni 2005 teilte die B.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich umgezogen und habe bis anhin den Einspracheentscheid noch nicht erhalten, worauf dieser der Beschwerdeführerin an die neue Adresse nochmals zugestellt wurde (Urk. 9/16). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Einspracheentscheid sei entgegen gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin bereits im März 2005 ein erstes Mal zugestellt worden, weshalb die Beschwerde verspätet erhoben worden und darauf nicht einzutreten sei (Urk. 8).
2.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die so genannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen; erforderlich ist daher in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief (BGE 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 19. August 2002, I 304/02, Erw. 1.2.1).
2.3 Im Beschwerdeverfahren forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenen Briefen vom 11. Oktober und 15. November 2005 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, bekannt zu geben, wann zwischen März und Ende Juni 2005 sie umgezogen sei sowie den Namen derjenigen, bei der B.___ tätigen Person zu nennen, welche sie beauftragt habe, bei der IV-Stelle die erneute Zustellung des Einspracheentscheides zu verlangen (Urk. 10/2-3). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach (vgl. Urk. 8), womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Diese Verletzung führt indes nicht zum Verlust ihres Anspruchs beziehungsweise zu einem Nichteintreten, da die Beantwortung dieser Fragen nicht geeignet gewesen wäre, eine bereits im März erfolgte Zustellung des Einspracheentscheides zu beweisen. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin bestreitet, den Entscheid im März zugestellt erhalten zu haben. Ob sie dies nun selber mitteilt und die erneute Zustellung verlangt oder irgendeine Drittperson damit beauftragt, bleibt unerheblich. Auch aus der Bekanntgabe des Zügeltermins hätte die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Eine Partei hat zwar Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt sie dies, sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (§ 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes, welches sinngemäss anwendbar ist, vgl. Christian Zünd, a.a.O., § 12 N 6 lit. g). Diese Rechtsfolge setzt indes voraus, dass die Zustellung an die letztbekannte Adresse nachgewiesen werden kann, was vorliegend nicht der Fall ist. Es muss daher auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden, wonach die erste Zustellung im März nicht rechtsgültig erfolgte und ihr der Einspracheentscheid vom 16. März 2005 frühestens am 31. Juni (richtig: 1. Juli) 2005 zugestellt wurde (Urk. 1, Urk. 9/16). Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG ist somit mit der Beschwerdeeingabe vom 30. August 2005 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während den Gerichtsferien (§ 13 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) gewahrt.
3. Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Beizufügen bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Portugal - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an. Der ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in lit. a im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungsverordnungen.
Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen vom 11. September 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Portugal über Soziale Sicherheit mit Inkrafttreten des FZA, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA, insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen unter anderem Geldleistungen bei Invalidität, "sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat". Daraus folgt, dass schweizerische Invalidenrenten - diese fallen als Leistungen bei Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 unter den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung -, soweit die Verordnung keine Ausnahme vorsieht, an unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Personen auch dann (ungekürzt) auszurichten sind, wenn diese nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen. Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der ausschliesslich beitragsunabhängige Sonderleistungen betrifft, in Verbindung mit Anhang IIa dieser Verordnung in der Fassung gemäss FZA (Anpassung h gemäss Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 FZA) nimmt, was die im vorliegend allein interessierenden IVG geregelten Leistungen betrifft, einzig die Härtefallrenten und (seit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II [Soziale Sicherheit] des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit) die Hilflosenentschädigung von der Exportpflicht aus. Für die Viertelsrente findet sich indessen in der Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge in der Fassung gemäss FZA nirgends eine Ausnahme. Dies bedeutet, dass Viertelsrenten exportierbar sind (BGE 130 V 254 ff. Erw. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich im Einspracheentscheid auf das MEDAS-Gutachten vom 1. Februar 2005 (Urk. 9/12). Aufgrund der psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Untersuchungen diagnostizierten die MEDAS-Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie Deckplattenunregelmässigkeiten L2 und L3 und bei ausgeprägten Spondylophyten und Spangenbildung der mittleren und unteren Brustwirbelsäule. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und einer Adipositas bei (Urk. 9/12 S. 13). In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit November 2002 in der angestammten Tätigkeit als Spetterin beziehungsweise Raumpflegerin aus orthopädischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei. Die erheblichen degenerativen Veränderungen an der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule würden körperlich schwere Tätigkeiten oder solche mit Zwangshaltungen von Brust- oder Lendenwirbelsäule verunmöglichen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und ohne Zwangshaltung von Brust- oder Lendenwirbelsäule verbundenen Tätigkeit sei hingegen eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zur Absolvierung eines regelmässigen Lockerungs- und Kräftigungsprogramms für die Muskulatur des Stammes um 10 % reduziert sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage in einer adaptierten Tätigkeit somit 90 %. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht würden sich keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 9/12 S. 14).
4.2 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die Restarbeitsfähigkeit von 90 % ist nachvollziehbar begründet.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem Gutachten nicht auseinander, sondern stellt lediglich die Frage in den Raum, ob nicht eine Depression vorliege, und verweist zudem auf den von Dr. med. C.___ geäusserten Verdacht einer Somatisierungsstörung sowie auf die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (Urk. 1). Soweit man diese Fragen beziehungsweise Hinweise überhaupt als Argumente verstehen will, erweisen sie sich nicht als stichhaltig.
Im MEDAS-Gutachten wird die Beschwerdeführerin als allseits orientiert, bewusstseinsklar und kooperativ beschrieben. Die Wahrnehmung, die Auffassung, das Gedächtnis und das formale und inhaltliche Denken seien in der Untersuchung nicht beeinträchtigt gewesen. Hinweise auf wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen habe es nicht gegeben. Zur Dolmetscherin habe sie einen intensiven, affektiven Kontakt aufgenommen, während dies in Bezug auf den Untersucher nicht der Fall gewesen sei. Die Mimik und Gestik seien unauffällig geblieben, ebenso die Modulationsfähigkeit. In ihrer Stimmung sei die Beschwerdeführerin bedrückt, leicht depressiv gewesen. Es würden zwar leichte depressive Verstimmungen vorliegen, eine eigentliche depressive Störung könne indes nicht diagnostiziert werden (Urk. 9/12 S. 11 ff.). Damit beantwortet sich bei Lektüre des Gutachtens die Frage, ob eine Depression vorliegt. Anhaltspunkte, dass diese medizinische Beurteilung falsch sein könnte, liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).
Die MEDAS-Gutachter bestätigten den von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Ärzte an der Rheumaklinik und am Institut für Physikalische Medizin des Spitals X.___, geäusserten Verdacht einer Somatisierungsstörung insofern, als sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten (Urk. 9/12 S. 13, Urk. 9/13/5). Indes massen sie ihr keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/12 S. 13). Die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten qualifizierten Kriterien sind daher nicht prüfen, zumal sie lediglich zur Anwendung gelangen, wenn die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess überhaupt in Frage steht (BGE 130 V 352 ff. Erw. 2.2).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 157 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welcher die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei sind sämtliche Erwerbseinkommen, auch diejenigen aus Nebenerwerbstätigkeit, zu berücksichtigen, selbst wenn gegebenenfalls von einer Arbeitszeit ausgegangen werden muss, die weit über dem Üblichen liegt (SVR 1996 IV Nr. 89). Entscheidend ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfalle eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausgeübt und das entsprechende Zusatzeinkommen erzielt hätte (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 181).
Soweit die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens lediglich das bei der A.___ erzielte Einkommen berücksichtigt (Urk. 9/8, Urk. 9/19), übersieht sie, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit 1993 regelmässig einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 9/24). Während sie früher nebst ihrer Haupterwerbstätigkeit für E.___ tätig war, arbeitete sie in den letzten zwei Jahren vor dem Invalidenjahr für die F.___. Dabei erzielte sie 2001 einen Verdienst von Fr. 9'464.-- und 2002 einen solchen von Fr. 13'439.-- (Urk. 9/24). Zur Festlegung der Höhe des Nebenverdienstes rechtfertigt sich der Durchschnitt dieser beiden Grössen, was einen Betrag von Fr. 11'451.50 ergibt. Bis zur Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit verdiente die Beschwerdeführerin im 2003 bei der A.___ Fr. 4'179.05 monatlich (Urk. 9/22), was auf das Jahr hochgerechnet Fr. 54'327.65 ergibt. Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin somit im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 65'779.15 erzielt.
5.2 Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2006, S. 94, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 von 1,65 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'576.70. Entsprechend einer 90%igen Arbeitsfähigkeit reduziert sich dieser auf Fr. 43'719.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung ihres Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 37'161.20. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'779.15 resultiert bei einer Differenz von Fr. 28'617.95 ein Invaliditätsgrad von 43,5 %.
Dementsprechend besteht ab 1. November 2003 ein Anspruch auf eine Viertelsrente; insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. März 2005 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).