IV.2005.00939

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer                   
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 24. Oktober 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren am 30. September 1956, ist seit 6. Oktober 1997 auf der Notfallstation des Spitals Z.___, "___", als diplomierte Pflegefachfrau arbeitstätig (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/36). Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte sie ihr Arbeitspensum per 1. November 2004 von 90 % auf 45 % (Urk. 8/28). Gestützt auf eine Berufsinvalidität von 55 % wurde der Versicherten von der Pensionskasse mit Wirkung per 1. November 2004 eine Teilrente zugesprochen (Urk. 8/28 und Urk. 8/12). Am 21. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arbeitgeberbericht des Spital Z.___ vom 16. November 2004 (Urk. 8/28; unter Beilage des Schreibens der Pensionskasse an den Arbeitgeber vom 9. September 2004 und Angaben zum Lohn der Versicherten für die Jahre 2001 bis 2003), den Arztbericht von Dr. med. A.___, Orthopädie/Traumatologie, Spital Z.___, vom 18. November 2004 (Urk. 8/13) und das Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, "___", zuhanden der Pensionskasse vom 6. September 2004 (Urk. 8/38) ein. Im Weiteren zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/29) bei. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/11) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Hans Schmidt mit Eingabe vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/7) Einsprache erheben und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen insbesondere Berufsberatung, Umschulung/Weiterbildung, eventuell eine Rente beantragen. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruches fest und leitete gleichzeitig Abklärungen betreffend das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ein.
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Hans Schmidt am 2. September 2005 Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgenden Antrag stellen:
 "Es sei meiner Mandantin eine halbe Rente zu bezahlen; unter Entschädigungsfolge."
         Die IV-Stelle ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Am 2. November 2005 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 (Urk. 11) liess die Versicherte ein Schreiben von Dr. med. C.___, Chefarzt Orthopädie/Traumatologie, Chirurgische Klinik, Orthopädie, Spital Z.___, an die IV-Stelle vom 25. Mai 2005 (Urk. 10) einreichen.
         Am 5. September 2006 (Urk. 13) ergänzte die IV-Stelle ihre Aktenvorlage betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 12/1-7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.4     Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetischen, (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (...). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür die Invalidenversicherung nicht einzustehen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - das vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig sind das Valideneinkommen und die Zumutbarkeit sowie Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit und damit das trotz Gesundheitsschädigung in zumutbarer Weise noch erzielbare Einkommen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Abklärungen aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ohne Behinderung wäre sie in der Lage, ein jährliches Einkommen von Fr. 79'526.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 53'776.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 %.
2.3     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie sei nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung von 100 % im Bürobereich zu erbringen. Sie habe weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung in diesem Bereich. Zudem eigne sie sich auch nicht dafür. Im Weiteren sei sie wegen ihren diversen Beschwerden am Bewegungsapparat gar nicht in der Lage, ein volles Pensum zu erfüllen. Selbst wenn von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im Bürobereich auszugehen wäre, sei ein anderer Einkommensvergleich vorzunehmen. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen sei falsch. So habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 bei einer 90%igen Anstellung Fr. 83'073.75 verdient. Demgegenüber sei der Lohn des Jahres 2003 deshalb geringer, weil die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2003 arbeitsunfähig geworden sei und deshalb weniger Zulagen erhalten habe. Es sei daher vom Lohn aus dem Jahre 2002 auszugehen. Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nur zu 90 % arbeitstätig gewesen sei, sei ihr Lohn auf 100 % aufzurechnen. Es sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 92'303.-- auszugehen. Stelle man diesem das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 53'776.-- gegenüber, ergebe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 42 %.

3.       Unstrittig ist vorliegend, dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ausschliesslich die Methode des Einkommensvergleiches anzuwenden ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist die Beschwerdeführerin neben ihrer Teilerwerbstätigkeit mangels betreuungsbedürftiger Kinder und mangels einer den üblichen Rahmen sprengenden gemeinnützigen oder künstlerischen Tätigkeit nicht in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) tätig (Urk. 8/21). Zum anderen ergibt es sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital Z.___ im Jahr 1997 bis zur Reduktion ihres Arbeitspensums auf 45 % im November 2004 auf eigenen Wunsch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von 90 % angestellt gewesen war (Urk. 8/28). Dafür, dass die Beschwerdeführerin einzig aus gesundheitlichen Gründen nur 90 % gearbeitet haben soll (Urk. 1), finden sich in den medizinischen Akten oder dem Arbeitgeberbericht keine Hinweise. Aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 6. September 2004 (Urk. 8/38) geht hervor, dass sich bei der Beschwerdeführerin erstmals Anfang 1999 rechtsseitige Knieschmerzen manifestiert hätten, welche in der Folge für die Zeit vom Juni 1999 bis Ende Mai 2000 zu einer 100%igen beziehungsweise bis Ende Juni 2000 zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Validenlohn auf der Basis eines Vollzeitpensums zu bemessen sei (Urk. 1), kann daher nicht stattgegeben werden, da vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen Teilzeit gearbeitet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dies freiwillig getan hat, was nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen kann.

4.
4.1     Dr. B.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht zuhanden der Pensionskasse vom 6. September 2004 (Urk. 8/38) einen Status nach einer unikondylären Knieprothese rechts am 25. Februar 2004, einen Status nach einer unikondylären Knieprothese links am 11. November 2003, einen Status nach einem arthroskopischen Knorpeldébridement und einer Mircofracture am Knie links am 6. Oktober 2003 sowie am 7. Februar 2003, einen Status nach Kniearthroskopie, Knorpeldébridement und Mikrofraktur am medialen Femurkondylus rechts am 14. Juni 2002 und am 5. April 2000 sowie einen Status nach arthroskopischem Débridement, Kalkentfernung und Bursektomie subakromial links am 8. Januar 2003 sowie rechts am 14. Juni 2001. Hinsichtlich der Berufsinvalidität ging Dr. B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester mit einem 90%-Pensum noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin möchte noch so lange wie möglich in ihrem angestammten Beruf tätig bleiben. Mittelfristig sei ein Berufswechsel unumgänglich. Dabei sollte es sich um eine sowohl knie- wie schulternschonende Tätigkeit handeln. Eine berufliche Umschulung sei zur Zeit noch nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin werde sich vorerst spitalintern nach einer entsprechenden Tätigkeit umsehen.
4.2     Im Bericht von Dr. A.___ vom 18. November 2004 (Urk. 8/13) finden sich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dieselben Diagnosen wie im Bericht von Dr. B.___ (Urk. 8/38). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien im Weiteren ein Status nach einer Cholezystektomie 2004, ein Status nach einer Gastropathie auf Einnahme von nicht steroidalen Antirheumatika (NSAR) und ein Status nach einer Helicobacter-Eradikation im September 2003. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit halbtags, das heisst 19 Stunden pro Woche, arbeitsfähig. Dazu führte Dr. A.___ erläuternd aus, die Beschwerdeführerin habe zuvor wieder über vermehrte Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit ausgeprägtem Nachtschmerz geklagt. Diese seien zum Teil invalidisierend. Unter der aktuellen Arbeitsbelastung von 50 % auf der Notfallstation gehe es von Seiten der Kniegelenke recht ordentlich. Eine Prognose sei nur schwer möglich. Eine vollständige Beschwerdefreiheit sei in nächster Zukunft nicht zu erwarten.
4.3     Im Schreiben vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/10) führte Dr. C.___ in Ergänzung zum Bericht von Dr. A.___ vom 11. (richtig 18.) November 2004 (Urk. 8/10) aus, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit auch ausserhalb ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau auf einer Notfallstation maximal zu 50 % einsatzfähig sei. Neben der Knieproblematik (Status nach unikondylärer Knieprothese beidseits) bestehe eine zusätzliche Einschränkung von Seiten beider Schultern (Status nach arthroskopischem Kalkdébridement und Bursektomie subakromial beidseits) sowie auch zunehmend von Seiten der Hüftgelenke. Entsprechend seien Tätigkeiten wie längeres Sitzen, längeres Stehen oder auch Tragen und Bewegen von Gewichten über zehn Kilogramm nicht mehr in vollem Ausmass, das heisst zu maximal 50 % zumutbar.
4.4     Die Berichte von Dr. B.___ vom 6. September 2004 (Urk. 8/38) sowie von Dr. A.___ vom 18. September 2004 (Urk. 8/13) stimmen sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch der Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Notfallstation des Spitals Z.___ im Wesentlichen überein. Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit finden sich in diesen Berichten aber keine expliziten Angaben. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 24. Januar 2005 abgestellt (Urk. 8/12). Gemäss Dr. med. D.___ ist der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Befunde und der zu leistenden Arbeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Dabei könne es sich durchaus um Stellen im Pflegebereich, zum Beispiel als Wundschwester, oder im überwiegend administrativen Bereich handeln. Voraussetzung für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei eine wechselbelastende Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin teils sitzend, teils stehend, gehend und mit nur ausnahmsweise Arbeiten über Schulterniveau ausführen könne. Das von Dr. D.___ umschriebene Zumutbarkeitsprofil deckt sich mit der Beurteilung von Dr. B.___ dahingehend, als dass dieser einen Berufswechsel mittelfristig für unumgänglich hält und er nur noch schulter- und knieschonende Tätigkeiten für zumutbar erachtet (Urk. 8/38). Auch die Angaben von Dr. A.___ auf dem Zusatzblatt zum Arztbericht vom 18. November 2004 (Urk. 8/13) über die noch zumutbare Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin stützen die Einschätzung des regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin. So führte Dr. A.___ darin aus, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als 25 Kilogramm wie auch das Heben über Brusthöhe gänzlich nicht mehr sowie das Heben und Tragen von bis zu 10 Kilogramm nur noch selten möglich seien. Im Weiteren seien der Beschwerdeführerin auch das Knien, Kniebeugen und das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Treppensteigen nicht mehr zumutbar. Arbeiten über Kopf sowie längeres Stehen und Gehen seien nur noch selten möglich. Demgegenüber seien das Heben und Tragen von leichten Gegenständen bis zu neun Kilogramm, das Hantieren mit schweren und grobmanuellen Werkzeugen, Rotationen, vorgeneigtes Stehen sowie Gehen von mehr als 50 Metern jeweils bis zu drei Stunden am Tag zumutbar. Zudem sind der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben von Dr. A.___ vorgeneigtes Sitzen und Gehen bis zu 50 Metern während rund 5 ¼ Stunden am Tag zumutbar sowie das Handtieren mit Werkzeugen auf leichte/feinmotorische beziehungsweise mittelschwere Art sowie Handrotationen bis zu 8 Stunden am Tag möglich. Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils ist ausserdem davon auszugehen, dass die Stelle als Pflegefachfrau im Notfalldienst des Spitals Z.___ den gesundheitlichen Einschränkungen nicht Rechnung trägt. Aus dem vom Arbeitgeber eingereichten Stellenbeschrieb gehen Tätigkeiten hervor, welche von der Beschwerdeführerin gemäss Zumutbarkeitsprofil einen zu grossen körperlichen Einsatz erfordern. So war die Beschwerdeführerin unter anderem für das Umlagern und die direkte Pflege von Patienten verantwortlich. Sie hatte die Patienten mit dem Bett zur Untersuchung zu schieben (Urk. 8/28). Im Weiteren lässt sich den Angaben des Arbeitgebers entnehmen, dass diese Arbeit nur selten sitzend, sondern mehrheitlich stehend auszuüben ist. Auch müssen im Rahmen dieser Tätigkeit während rund drei Stunden am Tag Gewichte zwischen zehn und 25 Kilogramm gehoben und getragen werden. In dieser Tätigkeit war die Beschwerdeführerin demnach nicht ideal eingegliedert, was sie mit einem zeitlich reduzierten Arbeitspensum kompensierte.
         Vielmehr ist gemäss den übereinstimmenden Zumutbarkeitsprofilen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten sowie ohne regelmässiges Arbeiten über Kopf ein ganztägiger Einsatz zumutbar ist (Urk. 8/38, Urk. 8/13 und Urk. 8/12). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist. Zu denken ist etwa an eine Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Spital mit überwiegend administrativen Tätigkeiten, einer solchen bei einer Spitex-Organisation oder in einem Altersheim ohne schwere körperliche Anforderungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch über Erfahrung als stellvertretende Heimleiterin und Stationsleiterin verfügt (Urk. 8/21). 
         Daran vermag auch das im Rahmen des Einsprache- sowie die Beschwerdeverfahrens eingereichte Schreiben von Dr. C.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/10) nichts zu ändern. Obwohl darin von einer zunehmenden Problematik an den Hüftgelenken und damit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin berichtet wird, ist die Beurteilung von Dr. C.___ über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Insbesondere erklärt Dr. C.___ nicht, weshalb sich die aufkommende Hüftproblematik nur auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten und nicht auch auf diejenige in der Tätigkeit als Notfallschwester auswirken soll. So war die Beschwerdeführerin nämlich nach wie vor - das heisst auch nach Auftreten der Hüftbeschwerden - als Pflegefachfrau auf der Notfallstation des Spitals Z.___ mit einem Pensum von 45 % arbeitstätig (Urk. 8/10). Im Übrigen ändert diese Beurteilung am Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich Gewichte heben sowie längeres Stehen und Gehen nichts.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Beginn der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2003 [Urk. 8/38]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 79'526.-- ausgegangen. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 16. November 2004 (Urk. 8/28), wonach diese heute ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 6'117.35 pro Monat und damit von rund Fr. 79'526.-- pro Jahr (Fr. 6'117.35 x 13) erzielen würde. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass vorliegend vom Lohn für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 83'073.75 auszugehen ist (Urk. 1).
         Die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Einritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, S. 205 mit Hinweisen). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 erneut 100 % arbeitsunfähig wurde und zuvor vom 1. Juli 2000 bis September 2003 vollständig arbeitsfähig gewesen war, ist auf den Lohn des Jahres 2002 abzustellen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG mutmassliche jährliche Einkommen gelten, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Zum massgebenden Einkommen gehören dabei namentlich auch Entschädigungen für Nachtarbeit sowie Feiertagsentschädigungen (Art. 7 lit. a und lit. o der Verordnung zum AHVG [AHVV]. Gemäss Angaben des Spitals Z.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16. November 2004 (Urk. 8/28) betrug das AHV-pflichtige Grundgehalt der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 Fr. 6'074.85 pro Monat, wobei flexible Lohnzulagen (Wochenend-, Feiertag- und Nachtarbeit) von insgesamt Fr. 4'100.70 dazu kamen, was einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 6'922.80 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ein Jahreseinkommen von rund Fr. 83'074.-- (Fr. 6'922.80 x 12) ergab. Gleiches geht aus dem Eintrag im individuellen Konto der Beschwerdeführerin hervor (Urk. 8/29). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 83'073.-- erzielt hat. Der hypothetische Monatslohn für das Jahr 2004 im Betrag von Fr. 6'117.35 berücksichtigt die flexiblen Lohnzuschläge nicht. Daher ist zur Berechnung des Valideneinkommens vom ausgewiesenen Lohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 von Fr. 83'074.-- auszugehen, was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhungen in den Jahren 2003 und 2004 von 1,4 % und 0,9 % (vgl. Die Volkswirtschaft 7/6-2006 Tab. B10.2 S. 91) ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 84'995.-- ergibt. Hiervon ist auszugehen.
5.3    
5.3.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Wie bereits unter Erw. 4.4 hiervor dargetan, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Erwerbskraft im Rahmen ihrer Anstellung auf der Notfallstation des Spitals Z.___ bestmöglichst ausschöpfte. Daher kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren obgenannten Voraussetzungen, und die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen (ZAK 1991 S. 321). Entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes Schweiz 2005 abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin keine kaufmännische Ausbildung oder spezifische Berufserfahrung aufweist, und selbst die von der  Beschwerdegegnerin zugebilligte Funktionsstufe B eine Bürolehre voraussetzt (Urk. 8/8).
5.3.2   Auszugehen ist von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für im Gesundheitswesen beschäftigte Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen gemäss Niveau 3 der LSE betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 5'404.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1 S. 13), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2, Seite 90) einen Monatslohn von Fr. 5'620.16 resp. einen Jahreslohn von rund Fr. 67'442.-- (= Fr. 5'620.16 x 12) ergibt.
         Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 136 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Da die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau durch ihre Knie- und Schulternbeschwerden beeinträchtigt ist und sie von einem potentiellen Arbeitgeber nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie eine gesunde Arbeitnehmerin, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %. Ein grösserer leidensbedingter Abzug aufgrund des Alters oder der Dienstjahre erscheint aber aufgrund der konkreten Umstände des Falles als nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides im Juli 2005 erst 48 Jahre alt, erst seit gut sieben Jahren beim Spital Z.___ angestellt war und auch über personalleitende Erfahrung verfügt. Somit resultiert ein zumutbares jährliches Invalideneinkommen 2004 von rund  Fr. 60'698.--.
5.4     Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 84'995.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'297.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von lediglich 28,6 %.
         Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).