IV.2005.00940
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 17. November 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene Z.___ arbeitete seit 1989 in verschiedenen Tätigkeiten ohne Lehrabschluss, zuletzt bis 31. Dezember 2001 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ am Flughafen B.___ (Urk. 9/35 S. 4, Urk. 9/39 S. 7). Anschliessend war er arbeitslos, die Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung endete per 31. Dezember 2003 (Urk. 9/39 S. 1). Am 7. Juni 2004 ersuchte er um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 9/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte aktuelle Arztberichte (Urk. 9/15-16) und den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/17) ein. Mit Verfügung vom 8. April 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/7). Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 25. April 2004 (Urk. 9/11) und 9. Mai 2005 (Urk. 9/6) wies die IV-Stelle, nachdem sie einen zusätzlichen ärztlichen Bericht beizogen hatte (Urk. 9/14), am 28. Juni 2005 ebenfalls ab (Urk. 9/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 (Urk. 9/5) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, am 30. August 2005 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Massnahme beruflicher Art durchzuführen (Urk. 1 S. 2 oben). Eventualiter sei ihm eine IV-Rente auf der Basis einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wurde Rechtsanwalt Marc Spescha antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 28. Juni 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
Dabei ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen des Invalidenversicherungsgesetzes herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Der gesetzliche Begriff der Invalidität ist im Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben worden.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-) ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich] getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen, auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt, nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen, eventuell auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, sondern eine psychosoziale Problematik. Kränkungen und Absagen bei Bewerbungen würden das depressive Zustandsbild erhalten. Bei Wegfallen der psychosozialen Faktoren sowie Abstinenz vom Drogenkonsum, welcher vermehrt als Invaliditätsfaktor ins Feld geführt werde (Urk. 9/4 S. 1 unten), wären die psychischen Beeinträchtigungen rückläufig (Urk. 9/5 S. 2).
Die Lehrabschlussprüfung habe der Beschwerdeführer im Jahre 1991 wegen bereits damals bestehendem Drogenkonsum nicht bestanden (Urk. 9/12 S. 2 oben). Die aktuelle depressive Episode habe ihren Ursprung in den psychosozialen Problemen (Urk. 9/7 S. 1 unten).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass gegenwärtig nicht absehbar sei, wie weit mögliche therapeutische Massnahmen erfolgversprechend seien (Urk. 1 S. 2 unten f.). Weiter werde ihm eine ungünstige psychiatrische Prognose gestellt, welche nicht bloss mit einer schwierigen psychosozialen Situation, sondern nur mit einem eigentlichen Gesundheitsschaden, einer rezidivierend depressiven Störung, erklärbar sei. Der Cannabis- sowie intermittierende Amphetaminkonsum komme lediglich als zusätzlich ungünstig wirkender Faktor hinzu.
Er habe wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert und im Anschluss ambulant betreut werden müssen (Urk. 1 S. 4 unten). Er reagiere auf gescheiterte Eingliederungsbemühungen mit depressiven Zustandsbildern und massiven Insuffizienz- und Überforderungsgefühlen. Die deutlich erkennbare Einschränkung der Belastbarkeit werde als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert beschrieben. Die im Hintergrund bestehende psychosoziale Situation sowie der sich zusätzlich ungünstig auswirkende Drogenkonsum ändere daran nichts. Im Vordergrund stehe vielmehr eine psychische Verarbeitungs- sowie eine depressive Störung, woraus eine erwerbliche Beeinträchtigung resultiere (Urk. 1 S. 5 Mitte). Seit dem 1. November 2004 werde der Beschwerdeführer als zu 70 % arbeitsunfähig beurteilt. Er messe der Wiedereingliederung einen hohen Stellenwert zu, welche jedoch aufgrund fehlender psychischer Belastbarkeit gescheitert sei. Dass Drogenabstinenz sich positiv auf den Gesundheitszustand auswirken würde, ändere nichts daran, dass der Drogenkonsum durch die psychische Störung zumindest mitverursacht sei (Urk. 1 S. 5 unten).
Solange der Beschwerdeführer ohne Tagesstruktur untätig zu Hause herumsitzen müsse, werde sein depressives Zustandsbild weiter verstärkt (Urk. 1 S. 6 oben). Seine Erwerbsfähigkeit sei durch geeignete Massnahmen beruflicher Art zu verbessern.
3.
3.1 Die Ärzte des Psychiatrischen Ambulatoriums C.___ stellten am 25. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/3 S. 1 lit. A):
- schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)
- Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2)
- Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2)
Während der Hospitalisationszeit vom 20. Februar bis 30. März 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, ab 31. März 2004 habe sie sich noch auf 50 % belaufen (Urk. 9/16/3 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/16/3 S. 2 lit. C.1), ebenso könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/16/3 S. 2 lit. C.2). Berufliche Massnahmen seien angezeigt und beim grundsätzlich motivierten Beschwerdeführer sinnvoll (Urk. 9/16/3 S. 2 lit. C.3).
Seit dem 14. Altersjahr konsumiere der Beschwerdeführer Drogen (Urk. 9/16/3 S. 2 lit. D.3). Die Abschlussprüfung der Lehre als Herrenkonfektionsverkäufer habe er nicht bestanden. Bis 1991 habe er als Verkäufer gearbeitet, danach sei ein erstmaliger Heroinentzug in der Türkei erfolgt. Aufgrund des wiederholten Drogenkonsums sei es zu Spannungen in der Ehe gekommen, welche im Winter 2003/2004 zur Trennung von der Ehefrau geführt hätten. In deren Folge sei es zur Hospitalisation von Februar/März 2004 gekommen, während der sich ein schwer depressives Zustandsbild gezeigt habe. Im Verlaufe der anschliessenden ambulanten Behandlung hätten vor allem die sozialen Probleme wie Arbeitslosigkeit, Wohnungssuche, Finanzprobleme, Trennungssituation im Vordergrund gestanden. Erst mit dem Antritt des Jobs als Pizzakurier, welcher dem Beschwerdeführer wieder ein geringes Mass an Tagesstruktur sowie etwas Selbstvertrauen zurückgegeben habe, sei die depressive Symptomatik etwas besser geworden.
Der Beschwerdeführer zeige ein stark reduziertes Selbstwertgefühl und leide unter Hilflosigkeit (Urk. 9/16/3 S. 2 lit. D.4). Zudem bestehe eine erhöhte Kränkbarkeit, es gebe jedoch keine Hinweise auf eigentlich wahnhafte Inhalte. Eine Klärung der sozialen Situation könne zu einer deutlichen Verbesserung der depressiven Symptomatik führen (Urk. 9/16/3 S. 3 lit. D.6). Die antidepressive Medikation werde weitergeführt und der Benzodiazepinkonsum schrittweise reduziert.
3.2 Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, stellte am 6. Oktober 2004 gestützt auf die Angaben des Ambulatoriums C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 S. 1 lit. A):
- Polytoxikomanie, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
Im Februar 2004 sei er vom Beschwerdeführer aufgesucht worden, und er habe einen wahrscheinlich drogeninduzierten, depressiven Zustand festgestellt, worauf er die Einweisung in das Ambulatorium C.___ veranlasst habe (Urk. 9/15 S. 2 Mitte). Eine Berufsberatung würde die Gefahr einer Invalidisierung vermindern.
3.3 Dem Bericht der Ärzte des Ambulatoriums C.___ vom 25. April 2005 lässt sich folgende Diagnose entnehmen (Urk. 9/14 S. 1 Mitte):
- Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2) (Amphetaminen, Kokain)
Es beständen weiterhin eine insgesamt deprimierte Stimmung, Stimmungsschwankungen, Interesselosigkeit und Antriebslosigkeit (Urk. 9/14 S. 1 unten). Im Hintergrund bestehe eine schwierige psychosoziale Situation mit Arbeitslosigkeit und verschiedenen familiären Belastungsfaktoren. Die berufliche Wiedereingliederung habe für den Beschwerdeführer weiterhin einen hohen Stellenwert. Der Arbeitsversuch als Pizzakurier sei gescheitert, nachdem es zu persönlichen Differenzen mit dem Arbeitgeber gekommen sei. Nach Ablehnungen seiner Bewerbungen oder auf Anfragen von Behörden komme es zu gereizt-dysphorischen und stark depressiven Zustandsbildern. Der Beschwerdeführer erlebe dann massive Insuffizienz- und Überforderungsgefühle, und es zeige sich die deutlich eingeschränkte Belastbarkeit des Patienten. Zusätzlich ungünstig wirke sich der weiterhin bestehende Cannabiskonsum sowie der intermittierende Konsum von Amphetaminen aus. Seit rund zwei Wochen sei es auch wieder zum Konsum von Kokain gekommen, wogegen derzeit Abstinenz von Benzodiazepinen bestehe.
Der Gesundheitszustand sei im Verhältnis zum früheren Bericht unverändert (Urk. 9/14 S. 2 oben). Es werde versucht, die Belastbarkeit und den Umgang mit Frustrationen und Kränkungen zu verbessern, die Abstinenz von psychotropen Substanzen zu erzielen und den Beschwerdeführer für eine stationäre Entzugstherapie zu motivieren. Die im letzten Bericht erhoffte Klärung der sozialen Situation sowie die Besserung der depressiven Symptomatik sei nicht eingetreten. Vom 1. August bis 27. September 2004 sei der Beschwerdeführer als zu 70 % arbeitsunfähig einzustufen gewesen. Vom 27. September bis 1. November 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 1. November 2004 wiederum eine solche von 70 % vorgelegen. Gegenwärtig sei nicht absehbar, inwiefern die möglichen therapeutischen Massnahmen erfolgsversprechend verlaufen würden. Prognostisch ungünstig wirke sich aus, dass Kränkungen durch Absagen auf Bewerbungsversuche zur Aufrechterhaltung des depressiven Zustandsbildes und zur Verstärkung der Insuffizienzgefühle beitragen.
4.
4.1 Die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 9/14-16) sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens des Beschwerdeführers dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die darin vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
4.2 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem depressiven Zustandsbild leidet, welches sich im Anschluss an einen stationären Kokainentzug und bei sehr schwieriger psychosozialer Situation entwickelt hat (Urk. 9/16/3 S. 1 Mitte). Selbst das offenbar kurze Arbeitsverhältnis als Pizzakurier trug bereits zur Verbesserung des Zustandsbildes bei. Die depressive Episode wurde in ihrer Intensität unterschiedlich beschrieben, einerseits als schwer, später jedoch als mittelgradig (Urk. 9/16/3 S. 1 lit. A, Urk. 9/14 S. 1 Mitte).
Hinweise, wonach eine psychische Beeinträchtigung bereits vor Beginn des Drogenkonsums im Alter von 14 Jahren bestanden hätte, lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, wonach später nebst dem Drogenkonsum und der schwierigen psychosozialen Situation weitere Aspekte für das depressive Zustandsbild (mit-) verantwortlich sein könnten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer offenbar erstmals im Anschluss an den stationären Kokainentzug anfangs 2004 wegen psychischer Probleme an einen Arzt wandte (Urk. 9/35 S. 5 Ziff. 7.5.1). Dies weist darauf hin, dass er selber sich erst in diesem Zeitpunkt, mithin deutlich mehr als zwanzig Jahre nach Beginn des Drogenkonsums, psychisch beeinträchtigt fühlte. Somit ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung Folge des Drogenkonsums ist, wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach deren Auftreten diese wiederum als Ursache für zusätzlichen Drogenkonsum sowie für die psychosoziale Situation mitverantwortlich ist. Selbst wenn dies vorliegen sollte, bestehen jedoch keine Nachweise, dass es sich bei dieser Teilkomponente um eine eigentliche Störung mit Krankheitswert handeln würde.
Aufgrund des grundsätzlich verbesserungsfähigen Status der rezidivierenden depressiven Episode bestehen keine Anzeichen, dass es sich dabei um einen nicht überwindbaren psychischen Gesundheitsschaden handelt, bei dem weiter angenommen werden könnte, dass eine Verwertung der offenbar bestehenden Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht zumutbar sei (vgl. Urk. 9/16/3 S. 1 Mitte).
Die dargestellten psychosozialen Faktoren reichen für die Begründung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ebenfalls nicht aus.
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist dem Beschwerdeführer weiter zumutbar, eine allfällige, aufgrund der psychischen Beeinträchtigung entstehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden. Dies folgt insbesondere aus der Beurteilung der Ärzte des Ambulatoriums C.___, welche langfristig mit einer vollständigen Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit rechnen (vgl. Urk. 9/16/3 S. 1 Mitte). Indem der Beschwerdeführer weiterhin und insbesondere trotz stationärer Entzüge wieder vermehrt Drogen konsumiert, kommt er dieser Pflicht in keiner Art und Weise nach (vgl. Urk. 9/14 S. 1 unten).
4.3 Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen eines zu Invaliditätsfolgen führenden Gesundheitsschadens verneint, sodass auch eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung nicht in Betracht fällt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Rechtsanwalt Marc Spescha als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist entsprechend seinen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote vom 4. November 2005 (Urk. 11) ist hinsichtlich Zeitaufwand und Auslagen nicht zu beanstanden. Die Entschädigung pro Arbeitsstunde ist jedoch von Fr. 250.-- auf gerichtsübliche Fr. 200.-- zu reduzieren. Demgemäss ist die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von 5,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 59.40) auf Fr. 1'296.80 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, wird mit Fr. 1'296.80 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).