IV.2005.00941

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
M.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1957, ist irakische Staatsangehörige und reiste im September 1997 in die Schweiz ein. Sie ist mit A.___ verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, geboren 1989 und 1992, welche ebenfalls in der Schweiz leben (Urk. 11/30 S. 1 ff.). A.___ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) vom 24. April 2001 ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/35).
         M.___, welche im Irak die Ausbildung zur Lehrerin absolviert hat, war seit ihrer Einreise in die Schweiz als Hausfrau tätig (Urk. 11/29, Urk. 11/30 S. 4). Zwischen Sommer 1999 und Anfang des Jahres 2000 unternahm sie diverse Arbeitsbemühungen, fand aber keine Stelle (Urk. 11/26 S. 2, Urk. 11/27, Urk. 11/34/2-3).
         Am 20. Juli 2004 meldete sich die Versicherte wegen Nacken- und Rückenschmerzen, Schmerzen in den Schultern, sowie Schmerzen und Gefühlsstörungen in beiden Händen, bestehend seit Ende 2001, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie Rente) an (Urk. 11/30 S. 4). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/15-16). Mit einer Erhebung vom 11. Oktober 2004 klärte sie sodann die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab. Dabei wurde M.___ als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 11/26). Gestützt auf ihre Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2005 das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte in ihrem Aufgabenbereich zwar behinderungsbedingt eingeschränkt sei, ein rentenbegründender Invaliditätsgrad aber nicht erreicht werde (Urk. 11/12). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 11/6).
2.       Dagegen erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 1. September 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2005 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle mit der Verpflichtung, zusätzliche Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durchzuführen und danach neu über den Leistungsanspruch zu verfügen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich liess die Beschwerdeführerin das Gesuch stellen, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. Zugleich wurde damit der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.  Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.3     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).

2.      
2.1     Zur Hauptsache ist im vorliegenden Verfahren die Frage streitig, nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen sei.
2.2     Im angefochtenen Entscheid vom 30. Juni 2005 stufte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht vom 14. Februar 2005 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt als nichterwerbstätig ein und ging daher bei der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs vor (Urk. 11/12). Die beiden Abklärungspersonen waren im Bericht vom 14. Februar 2005 zum Schluss gekommen, dass der damaligen Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde bei Gesundheit aus finanziellen Gründen und wegen der sozialen Kontakte in einem Ausmass von 40-50 % arbeiten, nicht gefolgt werden könne. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Arbeitsbemühungen nach einigen Bewerbungen zwischen Sommer 1999 und Februar 2000 eingestellt, nachdem ihre Schmerzen zugenommen hätten und sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und ihrer Aufenthaltsbewilligung ohnehin verminderte Chancen auf eine Stelle habe, ändere daran nichts, da sie laut Arztberichten erst ab dem 10. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und anzunehmen sei, dass sie schon bei der Erkrankung ihres Ehemanns im Jahr 2000 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wenn das Finanzielle wirklich so im Vordergrund gestanden hätte (Urk. 11/26 S. 2, Urk. 11/30 S. 6, Urk. 11/34/2-3).
         Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe im Irak in einer vollen Anstellung als Lehrerin gearbeitet, obwohl ihre Kinder damals noch sehr jung gewesen seien. Sie habe sich im Jahre 1999 auch konkret um Arbeitsstellen bemüht. Aufgrund der Tatsache, dass ihre Familie von der Invalidenrente des Ehemannes und den Zusatzleistungen zur Invalidenrente lebe, würden die finanziellen Verhältnisse geradezu eine Erwerbstätigkeit erfordern. Angesichts der in der Zwischenzeit 13 und 16 Jahre alten Kinder müsse bei voller Gesundheit von einer vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (Urk. 1 S. 4 f.). Sodann sei auch zu beachten, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente für ihren Ehemann von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei (Urk. 13 S. 2).
2.3     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 11/26) angab, sie würde bei guter Gesundheit in einem Ausmass von 40 - 50 % arbeiten; dies aus finanziellen Gründen und wegen der sozialen Kontakte. Sodann erklärte sie, sich im Jahr 1999 um Arbeit in einem Hort, einem Blumengeschäft, einem Brockenhaus und als Handarbeitslehrerin bemüht zu haben (Urk. 11/26 S. 2). Bei den Akten liegt im Weiteren eine schriftliche Bewerbung um eine Stelle beim B.___ vom 2. Februar 2000 (Urk. 11/34/2-3). In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug führte sie aus, als sie 1997 in die Schweiz eingereist und zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, habe sie sofort versucht, die deutsche Sprache zu erlernen, um später eine gute Arbeit zu finden, die ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entspreche. Diese Pläne seien jedoch durch die Erkrankung ihres Mannes durchkreuzt worden. Denn sie habe allein den Haushalt besorgen, sich um den Mann und die Kinder kümmern und gleichzeitig noch Deutschkurse besuchen müssen. Dies habe sie zunehmend überfordert. Danach habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie habe sich Ende 2000 bei Frau Dr. C.___ untersuchen lassen (Urk. 11/30 S. 6 Ziff. 8).
         Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfung des strittigen Rentenanspruches einer voll- oder teilzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre, ist im Licht der durch die Rechtsprechung geprägten Kriterien (vorne Erw. 1.2) zu prüfen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug und auch anlässlich der Haushaltsabklärung kundgab, dass sie ohne Gesundheitsschaden zumindest in einem Umfang von 40 - 50 % erwerbstätig gewesen wäre, spricht grundsätzlich für eine hypothetische Teilerwerbstätigkeit. Anderseits bedarf es konkreter Anhaltspunkte, welche es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt neben der Besorgung des Haushaltes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte; dies um so mehr, als sie seit ihrer Einreise in die Schweiz nie ausserhäuslich tätig gewesen ist, weshalb sie sich nicht auf eine vor Eintritt des Gesundheitsschadens verrichtete Berufstätigkeit berufen kann. Wie die IV-Stelle zu Recht erkannte, vermögen die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände diesen Nachweis nicht zu erbringen. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auf deutsch zu kommunizieren, musste doch ihr Ehemann die für die Haushaltsabklärung notwendigen Auskünfte geben respektive als Übersetzer fungieren (Urk. 11/26 Ziff. 1). Dass die Beschwerdeführerin aus durchaus achtenswerten Gründen nicht in der Lage war, sich die nötigen Deutschkenntnisse anzueignen, vermag die Beurteilung der Statusfrage nicht zu beeinflussen, weil es sich dabei um Faktoren handelt, die nicht mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen und daher invaliditätsfremd sind. Aus den geltend gemachten Bemühungen um eine Arbeitsstelle kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese offenkundig auf einen Arbeitsmarkt ausgerichtet waren, in welchem sie vor dem Hintergrund ihrer sprachlichen und beruflichen Kenntnisse nicht mit einer Anstellung hätte rechnen können. Auch ihr Vorbringen, sie habe aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitsbemühungen eingestellt, da ihre Schmerzen zugenommen hätten, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Beschwerdeführerin wurde, wie die IV-Stelle korrekt festhielt, erstmals ab dem 10. September 2002 arbeitsunfähig geschrieben, und zwar zu 100 % (Urk. 11/16, Urk. 11/33 S. 4-6). Sodann gab sie in ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, sie habe sich aufgrund der Schmerzen Ende 2000 erstmals bei Dr. med. C.___ untersuchen lassen (Urk. 11/30 S. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass die Schmerzen erst zu diesem Zeitpunkt Ende 2000 eine gewisse Intensität erreicht hatten, wobei keinesfalls ausgewiesen ist, dass bereits damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag.
         Die finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin haben sich seit dem Jahr 2000 nicht verändert (vgl. Urk. 11/26 S.2). Daher vermag der Einwand, die finanziellen Verhältnisse würden heute geradezu eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erfordern, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin heute ohne den Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre, nicht zu überzeugen.
         Sodann kommt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom Amt D.___ bei der Berechnung der ihrem Ehemann zustehenden Zusatzleistungen zur Invalidenrente als erwerbstätig mit hypothetischen Erwerbseinkünften von Fr. 15'000.-- im Jahr eingestuft wurde, keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Qualifizierung als Erwerbstätige zu (Urk. 3/4 S. 2). Einerseits ist nämlich die IV-Stelle in ihrem Zuständigkeitsbereich und somit auch das hiesige Gericht nicht an die fragliche Verfügung des Amtes D.___ gebunden. Sodann klärte das Amt D.___ lediglich den Anspruch auf Leistungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin ab. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei, war nicht Gegenstand jenes Verfahrens.
2.4     Es ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Möglicherweise mag auch die schlechte gesundheitliche Situation ihres Mannes sie davon abgehalten haben (vgl. Urk. 11/30 S. 6), was jedoch invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Die Invaliditätsbemessung ist somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleichs vorzunehmen.

3.
3.1     Bezüglich der im Bericht vom 14. Februar 2005 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt festgestellten Behinderung rügt die Beschwerdeführerin, der Umfang der ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechneten Hilfeleistungen durch Familienangehörige im Haushalt sei zu gross, weshalb der im Bericht ermittelte Invaliditätsgrad im Haushalt von 31,7 % zu tief sei. Die Behinderung im Haushalt sei auf mindestens 40,1 % festzulegen.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass Haushaltsaufgaben, welche aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden von den Familienmitgliedern erledigt würden, als behinderungsbedingte Einschränkung zu berücksichtigen seien und diese Hilfeleistung nicht mehr im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht liege. Weiter bringt sie vor, der Tatsache, dass sie gewisse Arbeiten zwar noch ausüben könne, diese aber aufgrund des Gesundheitsschadens mit einem grösseren Zeitaufwand verbunden seien, sei ebenfalls im Sinne einer Einschränkung Rechnung zu tragen. Diese Einwände gehen im Grundsatz angesichts der höchstrichterlichen Praxis zur zumutbaren Schadenminderungspflicht im Haushaltsbereich fehl. Die Rechtsprechung setzt im Rahmen der Schadenminderungspflicht nämlich eine Unterstützung durch Familienangehörige voraus, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Sodann wird erwartet, dass eine versicherte Person in erster Linie ihre Arbeit einteilt und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt, wenn sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel grösserem Zeitaufwand erledigen kann. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Erw. 1.4 hiervor; BGE 130 V 396).
3.3     Im Detail rügt die Beschwerdeführerin, die Mitarbeit ihrer beiden Kinder sei ausserordentlich umfassend gewesen, sei über das normale Mass hinausgegangen und sei ihr in den Tätigkeitsbereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche/Kleiderpflege als Einschränkung anzurechnen und daher bei der Invaliditätsbemessung mitzuberücksichtigen.
         Aus dem Bericht vom 14. Februar 2005 zur Abklärung vor Ort ergibt sich bezüglich des Tätigkeitsbereichs Ernährung, dass die anlässlich der Abklärung rund 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin häufig am Wochenende bei der Zubereitung der Mahlzeiten helfe. Teilweise helfe die Tochter sodann bei der oberflächlichen Reinigung der Küche. Ferner übernehme die Tochter die feuchte Bodenpflege einmal pro Woche. Die gründliche Reinigung der Küche erfolge während den Schulferien durch die ganze Familie. Bei schwereren Arbeiten gebe die Beschwerdeführerin Anweisungen, worauf die Kinder diese Arbeiten erledigen würden. Der Abfall schliesslich werde durch den zum Zeitpunkt der Abklärung rund 12-jährigen Sohn entsorgt. Für diesen Bereich kamen die Abklärungspersonen zum Schluss, dass die Mithilfe der Kinder im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, und ermittelten eine Einschränkung für den Teilbereich von 23 % (Urk. 11/26 S. 4).
         Im Bereich Wohnungspflege gab die Beschwerdeführerin an, das Abstauben übernehme die Tochter einmal in der Woche, zweimal pro Woche erfolge das Staubsaugen durch den Sohn oder den Ehemann. Jedes Kind halte sein Zimmer selbst in Ordnung. Die feuchte Bodenpflege im Bad erfolge einmal pro Woche durch die Tochter oder den Sohn. Die Parkettpflege werde einmal im Jahr durch die Kinder durchgeführt. Die gründliche Badreinigung erfolge in den Schulferien durch die ganze Familie. Die Bettwäsche werde einmal im Monat von den Kindern frisch bezogen. Die Fenster würden ebenfalls in den Schulferien durch die ganze Familie gereinigt. Die Abklärungspersonen erachteten es hier nicht als zumutbar, dass die Tochter die feuchte Bodenpflege und die gründliche Badreinigung regelmässig übernehme. Dementsprechend wurde dies der Beschwerdeführerin als Einschränkung angerechnet, und es wurde für diesen Bereich eine Einschränkung von 40 % festgehalten (Urk. 11/26 S. 4 f.). 
         Zum Tätigkeitsbereich Wäsche und Kleiderpflege ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass jeweils eines der Kinder das ganze Waschprozedere unter Anleitung der Beschwerdeführerin übernehme. Das Bügeln übernehme der Ehemann oder die Tochter, wobei diese nur die Hemden bügeln würden und dies ausserdem äusserst selten. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche, so dass die Tochter diese dann zusammenlegen könne. Die Schuhe putze jeder für sich. Der Sohn übernehme kleinere Flickarbeiten, das Übrige erledige die Beschwerdeführerin mit der Nähmaschine. Die Abklärungspersonen hielten es nicht mehr für zumutbar, dass die Kinder neben sämtlichen Hilfestellungen in den anderen Tätigkeitsbereichen auch noch das ganze Waschprozedere übernehmen müssten. Daher wurden die über das normale Mass hinausgehenden Hilfeleistungen der Kinder bei der Einschränkung berücksichtigt, und die Abklärungspersonen ermittelten in diesem Tätigkeitsbereich eine Einschränkung von 60 % (Urk. 11/26 S. 5).
3.4     Bei einer gesamthaften Würdigung der im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2005 ermittelten Einschränkung im Haushalt ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mithilfe ihres Ehemannes und der Kinder die Erledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten offenbar so organisieren konnte, dass die Familie nicht auf Fremdhilfe angewiesen ist. Sodann ist von Bedeutung, dass die Abklärungspersonen in den Tätigkeitsbereichen Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege einige Hilfeleistungen der Kinder als nicht mehr zumutbar beziehungsweise nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht liegend betrachteten. Diese Einschränkungen wurden dementsprechend bei der Bemessung der Behinderung berücksichtigt. Auch ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass die Abklärungspersonen in zwei weiteren Tätigkeitsbereichen, nämlich im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sowie im Bereich Betreuung von Kindern jeweils eine zusätzliche Einschränkung der Beschwerdeführerin anerkannten, im erstgenannten Bereich aufgrund von nicht zumutbaren Hilfeleistungen der Kinder und im zweitgenannten Bereich wegen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt nicht mehr übliche Freizeitaktivitäten mit den Kindern unternehmen könne (vgl. Urk. 11/26 S. 5). In Anbetracht des Alters der Kinder ist die ihnen im Abklärungsbericht nach Abzug der nicht zumutbaren Hilfeleistungen verbleibende, zugetraute Mithilfe im Haushalt durchaus verhältnismässig beziehungsweise zumutbar, weil sie sich im Rahmen der von der Rechtsprechung zur Schadenminderung gebotenen Unterstützung von Familienangehörigen hält. Angesichts dessen, dass der Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und trotz der Rückenprobleme in der Lage ist, der Beschwerdeführerin im Haushalt bei leichten Verrichtungen, wie Rüsten, Teller abräumen usw., behilflich zu sein, ist auch seine Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen L. vom 12. Mai 2005, I 13/05, Erw. 2.5).
         Insgesamt erscheinen daher die beschwerdeweise beanstandeten, in den drei Bereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege ermittelten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin als angemessen, dies auch mit Blick auf die in den anderen Tätigkeitsbereichen berücksichtigten Einschränkungen. Auch die unter Gewichtung der einzelnen Teilbereiche ermittelte gesamthafte Einschränkung im Haushaltsbereich ist angemessen. Der im Abklärungsbericht ermittelte Invaliditätsgrad für den Haushaltsbereich von 31,7 % ist daher zu bestätigen.

4.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 zutreffend als Nichterwerbstätige beziehungsweise als zu 100 % im Haushalt Beschäftigte qualifiziert wurde. Sodann ist auch die gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. Februar 2005 ermittelte Einschränkung im Haushalt und somit der Invaliditätsgrad von 31,7 % nicht zu beanstanden. Eine Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen erübrigt sich folglich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

5.       Insoweit die Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, weil es nicht Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens bildet

6.       Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 8 Abs. 1). Der von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Honorarnote vom 21. November 2005 (Urk. 13-14) geltend gemachte Aufwand von rund 5 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- und Fr. 37.50 Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'116.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, wird mit Fr. 1'116.-- (Honorar und Auslagenersatz, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse   
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).