IV.2005.00943
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekret?r Vogel
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
S.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Die 1962 geborene S.___ meldete sich am 20. Juni 2003 unter Hinweis auf die Folgen zweier in den Jahren 1999 und 2003 erlittener Unf?lle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/40). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 8/37), zweier Arztberichte (Urk. 8/15: Bericht von Dr. med. A.___, ?rztin f?r Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Juni/11. August/ 19. August 2003 samt beigelegten weiteren Berichten; Urk. 8/16: Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Juli 2003) und dem Beizug von Akten der Unfallversicherer (Urk. 8/43) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abkl?rung beim Zentrum X.___ an (Urk. 8/12). Dieses unterzog die Versicherte einer multidisziplin?ren Begutachtung und erstattete sein Gutachten am 14. April 2005 (Urk. 8/13). Die Sachverst?ndigen kamen zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit der Explorandin bestehe (Urk. 8/13 S. 18 - 21). In der Folge wies die IV-Stelle das Rentengesuch gest?tzt auf das Gutachten mit Verf?gung vom 3. Mai 2005 ab (Urk. 8/11).
1.2???? Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 29. Mai 2005 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Juli 2005 ab (Urk. 2 [= 8/3]).
2.
2.1???? Gegen den Einspracheentscheid l?sst die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich f?hren (Urk. 1). Die Beschwerdef?hrerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2???? Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 22. Dezember 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdef?hrerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu pr?fen, ob die Beschwerdef?hrerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der gerichtlichen ?berpr?fungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 1. Juli 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausf?hrungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. M?rz 2003 und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. M?rz 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
???????? Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsf?higkeit, der Erwerbsunf?higkeit und der Invalidit?t sowie zur Bestimmung des Invalidit?tsgrades herausgebildeten Grunds?tze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche ?nderung erfahren haben. Im Falle von teilerwerbst?tigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die f?r die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgem?ss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
???????? Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeintr?chtigung ihrer k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbst?tig waren und denen eine Erwerbst?tigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unm?glichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu w?rdigen. F?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1???? Die IV-Stelle hielt gest?tzt auf das Gutachten des Zentrums X.___ vom 14. April 2005 daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin aus medizinischer Sicht vollst?ndig arbeitsf?hig sei (Urk. 8/11). Im Einspracheentscheid wurde sodann mit Bezug auf die einspracheweise geltend gemachten Einw?nde erwogen, dass auf das umfassende Gutachten abgestellt werden k?nne. Es leuchte in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten seien begr?ndet. Das Gutachten st?tze sich neben der pers?nlichen Untersuchung auf das Studium aller vorliegenden medizinischen Akten (Urk. 2 S. 3). Da die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nicht eingeschr?nkt sei, sei eine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen, weshalb das Rentengesuch abgewiesen werden m?sse (Urk. 2 und 8/11).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin l?sst dagegen vorbringen, dass sie am 16. Juli 1999 einen Arbeitsunfall erlitten habe, als sie mit ihrem damaligen Arbeitgeber eine ca. 200 kg schwere Voli?re aufzuheben versucht habe. Dabei sei ihr das Frontgitter entgegengest?rzt. Reflexartig habe sie den Kopf nach links gewandt, weswegen das Gitter von rechts an den Vorderkopf geschlagen habe. Dabei habe sie Kontusionen an der rechten Gesichtsh?lfte und ein ?berdehnungstrauma der Halswirbels?ule erlitten. Am 21. Juli 2003 (richtig: 21. M?rz 2003) sei sie sodann eine Treppe hinuntergest?rzt und habe dabei eine commotio cerebri und wahrscheinlich eine erneute ?berdehnung der Halswirbels?ule erlitten. Die Z?rich-Versicherung habe als zust?ndiger Unfallversicherer f?r die Folgen des Unfallereignisses vom 21. M?rz 2003 bis zum 31. M?rz 2004 Taggelder ausbezahlt. Danach sei die Unfallkausalit?t der noch andauernden Beschwerden mit Verf?gung vom 25. Juni 2004 verneint worden. Nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 20. Juni 2003, habe die IV-Stelle eine Begutachtung beim Zentrum X.___ veranlasst. Dem Gutachten vom 14. April 2005 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin weiterhin unter einem cervicovertebralen Beschwerdesyndrom bei Osteochondrose C5/C6, Diskushernie C3/C4 und radikul?ren Zeichen, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts bei Torsionskoliose der oberen LWS, einer Somatisierungsst?rung nach ICD-10 F45.0 sowie einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung nach ICD-10 F61.0 leide. Die ?rzte des Zentrums X.___ seien aber davon ausgegangen, dass die Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit haben w?rden. Demgegen?ber sei der Neurologe Dr. med. C.___, welcher die Beschwerdef?hrerin im Auftrag des Hausarztes konsiliarisch untersucht habe, zum Schluss gelangt, dass die Beschwerden, an welchen die Beschwerdef?hrerin leide, als unfallkausal einzustufen seien. Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 30. August 2005 festgehalten, dass der fast apodiktisch anmutenden Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch das Zentrum X.___ aus neurologischer Sicht nicht gefolgt werden k?nne; aufgrund der bestehenden Beschwerden und Befunde sei nur eine Teilarbeitsf?higkeit von mindestens 50 % anzunehmen (Urk. 1 S. 2 - 5).
???????? Die Beschwerdef?hrerin bringt weiter vor, dass das Gutachten des Zentrums X.___ vom 14. April 2005 den rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht gen?ge. Dem Auftrag zur Erstellung des Gutachtens k?nne nicht entnommen werden, welche Akten der Gutachterstelle zugesandt worden seien. Es k?nne zwar davon ausgegangen werden, dass die IV-Stelle der Gutachterstelle s?mtliche damals vorhandenen Akten zugesandt habe. In den Akten der IV-Stelle w?rden jedoch diejenigen Akten der Z?rich-Versicherung fehlen, welche das Unfallereignis vom 1. April 2004 betreffen w?rden. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime h?tten diese von der IV-Stelle beigezogen und der Gutachterstelle zugestellt werden m?ssen. Da dies nicht geschehen sei, beruhe das Gutachten des Zentrums X.___ nicht auf den vollst?ndigen Akten, weshalb nicht darauf abgestellt werden k?nne. Dies gehe auch aus dem Gutachten selbst hervor, da nicht erw?hnt werde, welche Akten den Gutachtern vorgelegen h?tten. Es werde vielmehr einzig auf einzelne angeblich relevanten Aktenst?cke Bezug genommen. Zahlreiche Akten der Z?rich-Versicherung w?rden nicht einmal erw?hnt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Gutachter keinen ?berblick ?ber die f?r die Beurteilung des Falles relevanten Akten besessen h?tten (Urk. 1 S. 5 f.).
???????? Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass das Gutachten vom 14. April 2005 nicht schl?ssig sei, wenn einerseits einger?umt werde, dass die Beschwerdef?hrerin unter einem cervikovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide und anderseits lapidar festgehalten werde, dass die Beschwerden nicht invalidisierend seien. Angesichts des Umstandes, dass der Unfallversicherer bis April 2004 ein Taggeld ausgerichtet habe, dr?nge "sich prima facie aber doch die Vermutung auf, dass die einger?umten Beschwerden auch zu einer gewissen Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit" gef?hrt h?tten. Angesichts des von den Gutachtern festgestellten Beschwerdebildes sei jedenfalls deren Einsch?tzung, dass keinerlei Arbeitsunf?higkeit vorliege, nicht nachvollziehbar; insbesondere h?tte diese Einsch?tzung nicht nur rudiment?r begr?ndet werden d?rfen. Vor diesem Hintergrund - so die Beschwerdef?hrerin weiter - wirke die Beurteilung von Dr. C.___ wesentlich plausibler. Falls nicht auf dessen Einsch?tzung abgestellt werden k?nne, sei ein weiteres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 6 f.).
???????? Schliesslich bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass sie zu Unrecht nicht von einem Neurologen untersucht worden sei. Bei beiden Unfallereignissen sei es zu Kopfanpr?llen und Streckungen der HWS gekommen. Entsprechend m?ssten die Beschwerden durch einen Neurologen beurteilt werden. So habe Dr. C.___ aus neurologischer Sicht auch eine neuropsychologische Einschr?nkung vermutet, welche einer Untersuchung durch eine Neuropsychologin beziehungsweise einen Neuropsychologen bed?rfe. Eine entsprechende Untersuchung sei im Rahmen des beantragten "Obergutachtens" durchzuf?hren (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2???? Im Gutachten des Zentrums X.___ werden nach den einleitenden Bemerkungen zur Auftragserteilung und Fragestellung die medizinisch relevanten Akten, welche die IV-Stelle den Sachverst?ndigen ?berliess, zusammengefasst (Urk. 8/13 S. 1 - 4). Dabei handelt es sich um einen Befundbericht des Instituts Y.___ vom 13. August 1999 ?ber ein CT des Sch?dels (enthalten in den Akten der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Urk. 8/43), einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. November 1999 (enthalten in den Akten der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Urk. 8/43), einen Bericht des Instituts Y.___ ?ber ein natives biplanes HWS-MR vom 19. Januar 2000 (dem Bericht von Dr. A.___ vom 11.6./11.8./19.8.2003 [Urk. 8/15] beigef?gt und auch in den Akten der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft [Urk. 8/43] enthalten), einen Arztbericht von Dr. A.___ vom 27. Januar 2000 (enthalten in den Akten der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Urk. 8/43), ein Neurologisches Gutachten von Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom 5. Mai 2000 (dem Bericht von Dr. A.___ vom 11.6./11.8./19.8.2003 [Urk. 8/15] beigef?gt und auch in den Akten der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft [Urk. 8/43] enthalten), einen Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Augenheilkunde vom 11. Mai 2000 (dem Bericht von Dr. A.___ vom 11.6./11.8./19.8.2003 [Urk. 8/15] beigef?gt), einen neurologischen Bericht von Dr. med. G.___, Neurologie FMH, vom 9. September 2000 (dem Bericht von Dr. A.___ vom 11.6./11.8./19.8.2003 [Urk. 8/15] beigef?gt und auch in den Akten der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft [Urk. 8/43] enthalten), die Anmeldung der Versicherten zum Bezug von IV-Leistungen (Urk. 8/40), einen Arztbericht von Dr. A.___ vom 19. August 2003 (Urk. 8/15) und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 27. Juli 2003 (Urk. 8/16).
???????? Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gen?gt es, wenn in einem Gutachten die medizinisch relevanten Akten zusammengefasst und nicht s?mtliche ?berlassenen Akten einzeln erw?hnt werden. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei den von den Sachverst?ndigen im Gutachten zusammengefassten medizinischen Unterlagen tats?chlich um die f?r die Fragestellung relevanten Akten. So enth?lt beispielsweise der nicht erw?hnte Bericht von Dr. G.___ vom 21. Juli 2000 nichts, was nicht auch in seinem - im Gutachten zusammengefassten - Bericht vom 9. September 2000 gesagt worden w?re (Urk. 8/15). Zwar trifft es zu, dass das in der Verf?gung der "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft vom 25. Juni 2004 erw?hnte Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r physikalische Medizin und Rehabilitation, in den Akten der Invalidenversicherung nicht zu finden ist. Dieses Gutachten setzte sich jedoch haupts?chlich mit der f?r die Invalidenversicherung irrelevanten Frage der Unfallkausalit?t der noch bestehenden - und durch die Haus?rztin Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 11.6./11.8./19.8.2003 ebenfalls beschriebenen - Beschwerden auseinander; jedenfalls stellte die "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft gest?tzt auf dieses Gutachten ihre Leistungen f?r die Folgen des Unfallereignisses vom 21. M?rz 2003 auf den 1. April 2004 ein, da die geklagten Beschwerden nicht mehr mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Ereignis h?tten zur?ckgef?hrt werden k?nnen (Urk. 8/43: Verf?gung der "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft vom 25. Juni 2004). Da sich das Gutachten von Dr. H.___ somit im wesentlichen mit Fragen auseinandersetzt, welche f?r die Belange der Invalidenversicherung irrelevant sind, war ein Beizug durch die Invalidenversicherung zum Zwecke der Kenntnisnahme durch die begutachtenden Sachverst?ndigen nicht notwendig.
???????? Wenn die Beschwerdef?hrerin schliesslich vorbringt, in den Akten der IV-Stelle w?rden die Akten der "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft fehlen, welche das Unfallereignis vom 1. April 2004 betreffen w?rden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Unfallereignis vom 1. April 2004 nicht aktenkundig ist. Aus den von der IV-Stelle beigezogenen Akten der "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft geht vielmehr hervor, dass diese bis 31. M?rz 2004 Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus der Unfallversicherung f?r das Unfallereignis vom 21. M?rz 2003 erbrachte (Urk. 8/43: Unfallmeldung vom 28. M?rz 2003 und Verf?gung der "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft vom 25. Juni 2004). F?r die auch nach dem 31. M?rz 2004 bestehenden Beschwerden richtete die "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft ab 1. April 2004 Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung aus (Urk. 8/43: Leistungsabrechnungen der "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft vom 14. und 15. Oktober 2004). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Ausrichtung von Taggeldern durch einen Unfallversicherer oder einen Krankentaggeldversicherer nicht zur Folge hat, dass die Invalidenversicherung an deren Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit gebunden ist, insbesondere dann nicht, wenn die Versicherung - wie im vorliegenden Fall - die Leistungen auf ein Attest des behandelnden Hausarztes hin ausgerichtet hat (Urk. 8/43: Bericht von Dr. A.___ vom 5. Oktober 2004 sowie Leistungsabrechnung vom 15. Oktober 2004).
???????? Es kann somit festgehalten werden, dass den Sachverst?ndigen des Zentrums X.___ die relevanten medizinischen Vorakten bekannt gewesen sind.
3.3???? Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin FMH, untersuchte die Beschwerdef?hrerin am 15. M?rz 2005 eingehend, auch neurologisch. Als Facharzt f?r Innere Medizin ist er entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung in der Lage, zu beurteilen, ob neurologische Auff?lligkeiten bestehen, welche eine Untersuchung durch einen Neurologen erforderlich machen w?rden. Da er einen weitgehend normalen neurologischen Befund feststellen konnte (Urk. 8/13 S. 9 f.), durfte er - auch unter Ber?cksichtigung der ihm vorliegenden neurologischen Vorakten - auf weitergehende Abkl?rungen in dieser Hinsicht verzichten (vgl. Urk. 8/13 S. 18 ff.).
???????? Wenn der behandelnde Neurologe Dr. C.___ anl?sslich seiner Untersuchung vom 18. August 2005 einen regelrechten, unauff?lligen neurologischen Status erhebt und er keine neurologischen Ausf?lle feststellen konnte (Urk. 3/5 S. 4), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er daf?r h?lt, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer Arbeitsf?higkeit aus neurologischer Sicht zu 50 % eingeschr?nkt ist. Entsprechend ist nicht auf seine Einsch?tzung abzustellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht bei der W?rdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache, dass Haus?rzte und behandelnde Spezial?rzte (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch aus diesem Grund ist der Bericht von Dr. C.___ hinsichtlich der Auswirkungen der Befunde auf die Arbeitsf?higkeit kritisch zu w?rdigen.
???????? Da der psychiatrische Konsiliarius keine Hinweise f?r Merkf?higkeits-, Ged?chtnis- oder Konzentrationsst?rungen feststellen konnte (Urk. 8/13 S. 16 f.), ist entgegen der Auffassung von Dr. C.___ (Urk. 3/5 S. 5) auch keine neuropsychologische Abkl?rung angezeigt.
3.4???? Die Sachverst?ndigen des Zentrums X.___ konnten keine Befunde feststellen, welche die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin h?tten beeintr?chtigen k?nnen. Die Gutachter hielten fest, dass sich die somatischen Beschwerden der Explorandin durch das diagnostizierte cervikovertebrale und lumbospondylogene Schmerzsyndrom erkl?ren lassen w?rden. Entscheidend sei, dass keine radikul?ren Ausf?lle bestehen w?rden und die Beweglichkeit der HWS und LWS normal sei. Damit seien die Beschwerden und festgestellten Ver?nderungen f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten, so wie sie die Versicherte bisher ausge?bt habe, nicht limitierend. Diesbez?glich bestehe - aus somatischer Sicht - keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/13 S. 19). Mit Bezug auf die psychiatrischen Befunde wird im Gutachten vom 14. April 2005 ausgef?hrt, dass es sich klinisch um eine Somatisierungsst?rung sowie um eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und querulatorischen Z?gen handle. Diese psychischen Besonderheiten seien jedoch nicht derart gravierend, dass dadurch die Arbeitsf?higkeit der Explorandin beeintr?chtigt werde. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 8/13 S. 20).
???????? Weiter hielten die Sachverst?ndigen fest, dass an weiteren klinischen Befunden eine Pupillenanomalie rechts zu erw?hnen sei, welche fr?her als Horner-Syndrom bezeichnet worden sei. Ein Horner-Syndrom bestehe jedoch jetzt nicht mehr. Gem?ss augen?rztlichem Bericht sei die Sehf?higkeit nicht eingeschr?nkt. Das von einem Neurologen festgestellte Carpaltunnelsyndrom beidseits k?nne klinisch nicht nachgewiesen werden. Es sei jedenfalls in seiner jetzigen klinischen Auspr?gung in keiner Art und Weise invalidisierend. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe bei der Explorandin eine normale Arbeitsf?higkeit f?r alle f?r sie in Frage kommenden T?tigkeiten, welche sie bisher ausge?bt habe, wie beispielsweise eine T?tigkeit im Verkauf, an einer Kasse, bei Reinigungsarbeiten oder ?hnlichem (Urk. 8/13 S. 20).
???????? Diese Ausf?hrungen sind nachvollziehbar und schl?ssig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin ist nicht zu sehen, weshalb diese keineswegs apodiktische und hinreichend ausf?hrliche Begr?ndung den Anforderungen an die Begr?ndung von medizinischen Einsch?tzungen nicht gen?gen sollte.
3.5???? Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit vorliegt. Wenn aber keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit vorliegt, liegt keine Invalidit?t vor. Entsprechend kann offen bleiben, ob die Beschwerdef?hrerin, da sie ein noch schulpflichtiges Kind zu betreuen hat (vgl. Urk. 8/40), als teilerwerbst?tige Person mit Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren w?re.
4.?????? Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
???????? Ausgangsgem?ss ist der Beschwerdef?hrerin keine Prozessentsch?digung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, '___'
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).