Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 10. Mai 2007
in Sachen
A.___
unbekannter Wohnort im Ausland
Beschwerdeführer
Zustelladresse: Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene A.___ war bei der Firma B.___ in C.___ als Schaler angestellt, als ihm am 1. März 2002 ein am Kran hängendes Schalungselement in den Rücken stiess und er vornüber auf sein linkes Knie stürzte. Der Versicherte erlitt dadurch eine Rücken- und Kniekontusion links (vgl. Urk. 3/3 und 3/5). Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Versicherungsleistungen per 30. November 2002 eingestellt hatte (vgl. rechtskräftiger Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 [Urk. 3/8]) und der Versicherte auch danach nicht mehr zur Arbeit erschien, kündigte die D.___ dem Versicherten per 31. März 2003 (vgl. Urk. 8/90).
1.2 Am 21. Februar 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen, Schmerzstörungen und eine Depression sowie auf den Unfall vom 1. März 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 9/92). Nach Einholung diverser Arztberichte (Urk. 8/21-31), eines Arbeitgeberberichtes (Urk. 8/90) und eines IK-Auszuges (Urk. 8/89) sowie unter Beizug der Akten der SUVA (Urk. 8/95) ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/18) davon aus, der Versicherte sei seit dem 6. März 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und der Invaliditätsgrad (IV-Grad) betrage 100 % (ganze Rente ab 1. März 2003); aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei jedoch davon auszugehen, dem Versicherten sei ab Juli 2003 in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar, so dass ab 1. Oktober 2003 bei einem IV-Grad von 65 % eine halbe IV-Rente auszurichten sei; ab 1. Januar 2004 stehe dem Versicherten aufgrund der 4. IVG-Revision eine Dreiviertelsrente zu; da sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert habe, bestehe seit Januar 2004 eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, was einen IV-Grad von 31 % ergebe, so dass dem Versicherten ab 1. April 2004 keine Rente mehr zustehe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, beim Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2003, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Am 4. Juni 2006 teilte Rechtsanwalt Dieter Studer telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer Ende 2005 aus der Schweiz ausgewiesen wurde (Urk. 10)
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt (Urk. 2 S. 1-3). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16).
Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418, Erw. 2.d am Ende).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1. März 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm auch nach Ablauf des Wartejahrs die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 8/18 und Urk. 2). Gestützt auf das Gutachten der E.___ (F.___) vom 3. Oktober 2004 (Urk. 8/27) geht sie im Sinne einer Gesamtbeurteilung sodann davon aus, dass die Depression die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2003 noch zu 50 % und ab Januar 2004 zu 0 % eingeschränkt habe. In Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, welche die Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zog, führte sie aus, dass die Schmerzstörung keine Invalidität begründe, da die vorausgesetzte Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer nicht vorliege (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf das Gutachten der F.___ könne nicht abgestellt werden, da darin nicht hinreichend begründet sei, warum und ab wann das Vorliegen einer mittelgradigen Depression verneint werde. Zudem hätten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, seit dem Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juli 2003 keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt. Im Gegenteil habe eine stetige Verschlimmerung der psychischen Beschwerden zu einer erneuten Behandlung in der F.___ und zu einem stationären Aufenthalt in der J.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, geführt (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3 Das Fehlen somatischer Beeinträchtigungen ab Beginn des Beurteilungszeitraums (1. März 2003) ergibt sich klar aus den Akten (Urk. 8/21-31) und ist zu Recht unbestritten geblieben. Keine Einigkeit besteht zwischen den Parteien hingegen über die von der Verwaltung geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Folge erst reduzierten und schliesslich verneinten Anspruchs auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Eine Untersuchung durch Dr. phil K.___, Psychologe FSP, in der L.___ (M.___) vom 20. Juni bis 2. Juli 2002 (drei Termine) ergab, dass eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) beim Beschwerdeführer vorliege. Schmerzempfindungen, Schwächegefühl und vegetative Störungen könnten als somatoforme Störung im Rahmen einer Konversionsstörung (nnb dissoziative Störung, ICD-10: F44.9) verstanden werden. Konflikte respektive schwere psychosoziale Belastungsfaktoren (unbefriedigende Ehebeziehung, berufliche Beförderung mit nachfolgender ungerechtfertigter Entlassung, Ungewissheit über Verbleib in der Schweiz) seien in der Vorgeschichte des Patienten stark ausgeprägt und würden die Beurteilung plausibel machen (vgl. Bericht vom 4. Juli 2002, in: Urk. 3/9 S. 2).
3.2 Dr. med N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. März 2003 (Anhang zu Urk. 8/29) eine "ausgeprägte Konversionsstörung mit depressiver Entwicklung und diversen somatischen Beschwerden, somatoforme Störung". Die Prognose sei schlecht und die Situation scheine psychisch wie somatisch fixiert, speziell da von Seiten des Patienten keine Einsicht bestehe in die Denkweise der ihn beurteilenden Ärzte. An eine Arbeitsaufnahme könne im derzeitigen Moment wohl kaum gedacht werden; eine Umschulung sei illusorisch (Anhang zu Urk. 8/29).
3.3 Der Hausarzt Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2003 (Urk. 8/30) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Arbeitsunfall am 1. März 2002 mit/bei:
- Kontusion der BWS (durch ein von einem Kran hängendes Stahlelement (4-500 kg)
- Depressive Episode in der Folge beziehungsweise somatoforme Störung i.R.e. Konversionsstörung
Aus seinem Bericht geht hervor, dass die radiologischen Abklärungen nach dem Arbeitsunfall am 6. März 2002 ein unauffälliges Resultat ergaben. Sein Befinden (Gewichtsverlust) habe sich zunehmend verschlechtert, und er habe an depressivern Verstimmungen gelitten. Dr. G.___ erwähnte auch den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA, der einen blanden Befund beschrieb (vgl. Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2002, in: Urk. 8/9/8). Am M.___ werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach Arbeitsunfall beziehungsweise eine somatoforme Störung im Sinne einer Konversionsstörung festgestellt. Medikation mit Floxyfral wirke zwar, jedoch nicht genügend (vgl. Bericht vom 4. Juli 2002, in: Urk. 3/9 S. 2). In der bisherigen Berufstätigkeit (Mauer/Schaler) schätzte Dr. G.___ den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (seit 6. respektiv 1. März 2002). Eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegt nicht vor (vgl. Urk. 8/30).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 2003 von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Im Gutachten vom 24. Juli 2003 wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/29 S. 7):
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD 10: F 45.4 (Unfallverarbeitungsstörung) seit März 2002 mit/bei
- Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen (mittelgradige Depression, Angst, Besorgnis, Anspannung, Ärger) und Sozialverhalten (Aggression, Dysphorie) ICD 10: F 43.25;
- posttraumatisches Stresszeichen (erhöhter Arousal, Schreckhaftigkeit usw.);
- therapieresistentem Schmerzsyndrom des linken Hemikörpers unklarer Art;
- psychovegetativer Dysbalance (Orthostase);
- Verdacht auf akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge;
- psychosoziale Belastungsfaktoren.
Dr. I.___ hielt weiter fest, dass ärztliche (somatische, psychologische und psychopharmakologische) Behandlungen seit einem Jahr und vier Monaten erfolglos durchgeführt würden. Ein wesentlich degressiver Beschwerdeverlauf sei leider nicht erkennbar, so dass prognostisch ein chronifizierender und mindestens teilinvalidisierender Verlauf anstehe, wenn die fatale Entwicklung nicht noch durchbrochen werden könne. Er merkte weiter an, dass die Psychopharmakotherapie, offenbar mit Floxyfral, auch laut Dr. G.___ insuffizient sei. Angesicht deutlicher persistenter Depressivität (mittelgradig) rege er daher an, dass die Psychopharmakotherapie fachärztlich rediviert und optimiert werde sowie dass die Psychotherapie unbedingt weiterzuführen sei, mit einem Focus auf Traumatherapie (Urk. 8/29 S. 9 f.).
Dr. I.___ erachteten den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Schaler zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei möglich bis wahrscheinlich, dass durch weitergeführte Psychotherapie und (optimierte) Psychopharmakotherapie die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt könne der Umfang der Restarbeitsfähigkeit (behinderungsangepasste Tätigkeit) nicht verlässlich beurteilt werden (Urk. 8/29 S. 10 f.).
3.5 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juni 2002 Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, zur Behandlung zugewiesen (Status nach Unfall). Dieser hielt in seinen Berichten vom 1. Dezember 2003 (Urk. 3/13) und vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/28) fest, dass der Beschwerdeführer ein schwereres, bereits chronifiziertes, depressives Zustandsbild (deutliche Gewichtsabnahme, Schmerzen, Schlafstörungen, Verlangsamung usw.) mit somatischen Begleiterscheinungen zeige. Die Schilderungen würden als typisches Bild eines Folgezustandes eines "Schleudertraumas" imponieren. Eigentliche Simulationen des Zustandsbildes seien keine zu erkennen gewesen, ausser der Klagsamkeit, "welche aus der Depression zu erwarten" gewesen sei. Verschiedene medikamentöse Interventionen mit Antidepressiva hätten keinen entscheidenden Erfolg gezeigt, ebenso wenig physikalische oder psychotherapeutische Massnahmen. Dr. H.___ sah sodann seine Aufgabe in einer Begleitung und Stabilisierung des Erreichten (Urk. 8/28).
3.6 Am 15. Mai und 8. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer an der E.___ (F.___) begutachtet. Lic. phil. O.___, Psychologin FSP und med. pract. P.___, Leitender Arzt, führten im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2004 aus (vgl. Urk. 8/27 S. 8 f.), dass zum Zeitpunkt der Untersuchung zwar diskrete depressive Symptome vorhanden gewesen seien, eine depressive Erkrankung im klinischen Sinn beziehungsweise nach den Kriterien des ICD-10 aber nicht vorliege. Anamnestisch habe es offenbar deutlichere depressive Symptomatik gegeben (unter anderem erwähnt im psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom 8. Juli 2003), doch habe sich die Symptomatik mittlerweile zurückgebildet und habe in ihrer heutigen Ausprägung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege nach Einschätzung der Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) vor, wie sie auch im psychiatrischen Vorgutachten festgestellt worden sei. Dabei seien die psychosozialen Belastungsfaktoren (zwei gescheiterte Ehen, mehrfacher Wechsel des Arbeitsplatzes, unklarer Aufenthaltstatus, Unterhaltszahlungen für die Kinder) deutlich ausgeprägt. Für den bisherigen schlechten Verlauf mit klarer Tendenz zur Chronifizierung und weiterer Verschlechterung spiele vor allen Dingen eine Rolle, dass der Beschwerdeführer ein ausgesprochen starkes Schonungs- und Vermeidungsverhalten zeige, an dem auch die regelmässige hausärztliche und psychologische Behandlung nichts Nennenswertes habe ändern können. Gleichzeitig zeige der Beschwerdeführer eine Tendenz zur Dramatisierung beziehungsweise Überbewertung seiner Beschwerden, eine eigentliche Konversionsstörung liege aber nicht vor.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt (Urk. 8/27 S. 9 f.), dass der Beschwerdeführer zwar eine psychogene Schmerzsymptomatik entwickelt habe (mit vegetativen Begleitsymptomen), wobei man aber überhaupt nicht davon ausgehen könne, dass es sich um eine Störung jenseits jeglicher willentlicher Beeinflussung handle und dass dadurch dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit verursacht werden könnte. Heute sei eine depressive Erkrankung nicht mehr festzustellen, die es verunmögliche oder beeinträchtige, dass der Beschwerdeführer gesunde Willenskraft zum körperlichen Training, zur sinnvollen Tagesgestaltung oder zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit mobilisieren könne. Er habe sich in einer Fehlverarbeitung und Überinterpretation von Beschwerden in eine Haltung passiven Leiden hinein begeben, der Hoffnung und Verantwortung für Besserung seines Zustandes ganz auf die Ärzte projiziere. Vom Beschwerdeführer könne erwartet werden, dass er den diagnostischen Feststellungen und den Behandlungsempfehlungen der Ärzte konstruktiver gegenübertrete. Bisher habe er auf dem Bau schwere Akkordarbeit geleistet und (offenbar auch mit vielen Überstunden) ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Bei nüchterner Betrachtung der Situation sei zu erwarten gewesen, dass er eine solche körperliche Schwerstarbeit nicht auf Dauer hätte leisten können. Früher oder später wäre er zwangsläufig an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gestossen. Heute sei der Beschwerdeführer in einer Situation, in welcher er sich damit auseinandersetzen müsse, dass er "nur noch" eine durchschnittlich schwere und auch nur durchschnittlich bezahlte Arbeit machen könne, wenn er überhaupt eine Arbeitsstelle in der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt finde. Es sei bei ihm keine psychische Störung oder Erkrankung ersichtlich, die ihm diese Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Realitäten verunmöglichen würden. Die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik sei hauptsächlich eine innerpsychische Begründung für sein Schonverhalten, wobei anzunehmen sei, dass gewisse narzisstische Persönlichkeitszüge (wie auch vom Vorgutachter Dr. I.___ festgestellt) in der Dynamik eine erhebliche Rolle spielen würden. Hinweise auf eine eigenständige krankheitswertige Persönlichkeitsstörung haben die Gutachter bei ihm allerdings nicht gefunden. Dr. I.___ sei in seinem Gutachten im Juli 2003 zur Einschätzung gelangt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer/Schaler bestehe. Nach der jetzigen psychiatrischen Abklärung müsse von dieser Einschätzung abgewichen werden, da keine psychiatrische Störung oder Erkrankung vorliege, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich einschränke. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber schon heute für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Zur Prognose wurde ausgeführt (Urk. 8/27 S. 10), dass es nach psychiatrischer Erfahrung äusserst schwierig sein werde, den Beschwerdeführer jemals wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Er sei bisher für gezielte rehabilitative Schritte praktisch nicht erreichbar gewesen und verharre in passivem Abwarten. Ob daran eine medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung etwas ändern könne, sei sehr zweifelhaft. Wahrscheinlich könne man ihn lediglich stützend begleiten, wie es jetzt schon geschehe. Solange der Beschwerdeführer noch sein Krankentaggeld beziehe beziehungsweise solange die Frage der Berentung nicht abschliessend geklärt sei, werde sich spontan oder durch therapeutische Massnahmen an seinem Zustand ohnehin nicht viel ändern lassen.
3.7 Am 26. Oktober 2004 erlitt der Beschwerdeführer eine vasovagale Synkope. Er wurde gleichentags durch Dr. G.___ ins Q.___ (R.___) eingewiesen (vgl. Urk. 8/24). Aufgrund der depressiven Grundstimmung erfolgte anlässlich der Hospitalisation am 27. Oktober 2004 eine konsiliarische Untersuchung in der F.___. Der Oberarzt Dr. med. S.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. November 2004 (Urk. 8/23) unter anderem eine medikamentös anbehandelte depressive Episode, aktuell leicht bis mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F32.1). Unter dem Titel "Beurteilung und Prozedere" führte er aus, dass der Beschwerdeführer nach einem Arbeitsunfall vor zwei Jahren ein schweres Schmerzsyndrom entwickelt habe und inzwischen Jahren ohne Arbeit sei. Ein depressives Syndrom lasse sich auch heute noch beschreiben. Eine weiter Aufdosierung der gut vertragenen Antidepressiva sei zu empfehlen, nachdem die aktuell aufgetretenen vegetativen Beschwerden abgeklungen seien. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer die ambulante Psychotherapie weiterführen (Urk. 8/23 S. 2). Der Austrittsbericht der R.___ vom 17. November 2004 diagnostizierte entsprechend eine mittelgradige Depression (Urk. 8/24 S. 1).
3.8 Der Beschwerdeführer wurde vom 6. bis 17. Juni 2005 in der J.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, stationär behandelt. Med. pract T.___ (Oberarzt) und Dr. med. U.___ (Assistenzärztin) diagnostizierten im Bericht vom 28. Juli 2005 (Urk. 8/22) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit Frühling 2005. Da der Beschwerdeführer nur für einen kurzen Zeitraum in der Klinik hospitalisiert gewesen sei, könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit "heute" und "auf längere Sicht" nicht beurteilt werden. Aus ihrer Sicht wäre eine andere, wenig körperlich anstrengende Arbeit dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung", datiert vom 29. Juli 2005 (Urk. 8/22 letzte Seite), wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit auf halbtags festgelegt.
3.9 Dr. G.___ verwies in seinem zweiten Bericht vom 29. August 2005 (Urk. 8/21) im Wesentlichen auf denjenigen vom 3. Mai 2003 (Urk. 8/30). Er erachtete die Prognose weiterhin als schlecht. Seit dem Arbeitsunfall sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer je wieder arbeiten könne (Urk. 8/21 S. 2). Im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" schätze er den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu höchstens 50 % arbeitsfähig (seit mindestens zwei Jahren).
4.
4.1 Sowohl Dr. K.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.1) als auch Dr. N.___ (vgl. Erw. 3.2) und Dr. H.___ (vgl. Erw. 3.5) weisen in ihren in den Jahren 2002 und 2003 erstellten Berichten - nebst der somatoformen Störung - auf eine depressive Episode beziehungsweise eine depressive Entwicklung/Zustandsbild hin. Die Begründungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Als Ausdruck verbleibender Unsicherheiten muss das Fehlen einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrachtet werden. Insbesondere die Beurteilung von Dr. I.___ (vom 24. Juli 2003; Urk. 8/29) erfüllt zwar alle Anforderungen, die praxisgemäss an ein Gutachten gestellt werden: Es basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und enthält die lege artis kodifizierte Diagnose (BGE 131 V 50 Erw. 1.2), weshalb auf seine Beurteilung, die nicht wesentlich von derjenigen seiner Fachkollegen abweicht, ebenfalls abgestellt werden kann. Da jedoch auch der Bericht von Dr. I.___ keine Stellungnahme zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit enthält, kann ihm diesbezüglich auch nichts entnommen werden.
4.2 Das Gutachten von der F.___ vom 3. Oktober 2004 (Urk. 8/27) basiert auf zwei psychiatrischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Im Weiteren enthält auch es "eine lege artis kodifizierte" Diagnose (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die noch von Dr. I.___ im Juli 2003 diagnostizierte mittelgradige Depression mittlerweile zurückgebildet und in ihrer heutigen Ausprägung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr hat. Des Weiteren führten sie überzeugend aus, inwiefern der Beschwerdeführer über psychische Ressourcen verfügt, die es ihm erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen (Urk. 8/27 S. 8 ff.). Es besteht daher kein Anlass, die Ausführungen im Gutachten in Zweifel zu ziehen. Gestützt darauf kann daher das Vorliegen einer psychischen Komborbidität - verstanden als selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1) verneint werden.
4.3 Zu den Berichten des Hausarztes Dr. G.___ (Urk. 8/30 und 8/21) bleibt anzumerken, dass bei ihm - als Facharzt für Allgemeine Medizin - davon auszugehen ist, dass er ein psychisches Leiden in seinen Grundzügen erkennt und in der Lage ist, eine allfällige Behandlung in die Wege zu leiten, er jedoch nicht berufen ist, eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
4.4 Auch die nach Erstellung des Gutachtens der F.___ im Austrittsbericht der R.___ vom 17. November 2004 (Urk. 8/24) und im Bericht der J.___ vom 28. Juli 2005 (Urk. 8/22) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode reicht nicht dazu aus, um eine psychische Komorbidität zu begründen, bestehen doch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die umschriebene depressive Stimmungslage eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung übersteigende psychische Belastungssituation verursacht. Hinzu kommt, dass im Gutachten der F.___ nachvollziehbar dargelegt wird, dass ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren das Beschwerdebild entscheidend mitbestimmen (vgl. Urk. 8/27 S. 8 f.), weshalb eine fachärztlich festgestellte psychische Störung umso ausgeprägter sein müsste (BGE 127 V 299 Erw. 5). Neben der somatoformen Schmerzstörung wurden keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die Akten lassen auch nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug schliessen, hat doch der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinen zwei Brüdern, die auch in der Schweiz leben (vgl. Urk. 8/22 S. 2). Allein der Umstand, dass mittlerweile ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne länger andauernde Rückbildung vorliegt, lässt den Schluss auf eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht zu: Dazu wurde im Gutachten der F.___ überzeugend ausgeführt, dass die Ursache für den schlechten Krankheitsverlauf vor allem im starken Schonungs- und Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers liegt, wobei er auch eine Tendenz zur Dramatisierung beziehungsweise Überbewertung seiner Beschwerden zeige (Urk. 8/27 S. 9 oben).
4.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der F.___ davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer nicht auf die Art behindert haben, dass ihm die Aufnahme einer ganztägigen Verweisungstätigkeit nicht zugemutet werden könnte. Dies gilt zumindest für die Zeit ab Erstellung des Gutachtens und somit ab 1. Oktober 2004. Für die Zeit ab 1. März 2003 muss berücksichtig werden, dass die Verwaltung bis zum 30. September 2003 eine ganze Rente, ab 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente, und ab 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 eine Dreiviertelsrente entrichtet hat. Da sich die Gutachter der F.___ nicht über die Arbeitsfähigkeit vor Erstellung ihres Gutachtens ausgesprochen haben und da auch den Berichten aus den Jahren 2002 und 2003 nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entnommen werden kann (vgl. vorstehend Erw. 4.1), kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, der Grad seiner Invalidität habe sich bereits vor Erstellung des Gutachtens der F.___ in einer für den Anspruch entscheidenden, erheblichen Weise geändert. Aus diesem Grund kann der Auffassung der Verwaltung, es sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit im Umfang von 50 % bereits ab 1. Juli 2003 beziehungsweise im Umfang von 100 % ab Januar 2004 zuzumuten gewesen, nicht gefolgt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 (entsprechend Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dementsprechend ist die Verwaltung gehalten, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2003 (Herabsetzungszeitpunkt) bis 31. Dezember 2004 die noch fehlenden Rentenleistungen (Differenz zwischen den bereits ausbezahlten, reduzierten Rentenzahlungen und der entsprechenden ganzen Rente) zu entrichten.
5.
5.1 Hält nach dem Gesagten die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit stand, sind hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Einkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schaler bei der Firma B.___ und das Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit einander gegenüber zu stellen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads ein auf der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schaler basierendes Valideneinkommen von Fr. 74'999.-- (Fr. 37.65 x 41,5 x 48; Jahre 2003/2004) zugrunde (vgl. Urk. 8/16 und Urk. 8/17 S. 5 f.), was aufgrund der Angaben der Firma B.___ vom 12. März 2003 ausgewiesen ist (Urk. 8/90).
5.3 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens ist mit der Beschwerdegegnerin auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens heranzuziehen. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'588.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 57'285.-- (TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, S. 53). Unter Berücksichtigung des von der Verwaltung offenbar vorgenommenen Abzugs von 10 % (vgl. Urk. 8/16 und Urk. 8/17 S. 6) beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 51'557.--.
5.4 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen in der Höhe von Fr. Fr. 74'999.-- und Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 51'557.-- ergibt sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31 %.
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 insoweit abzuändern, als mit ihm der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 verneint wird, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 insoweit abgeändert, als mit ihm der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna
- SUVA Regensdorf
- P.___, Rue du Nord 5, 1920 Martigny (732737-CM)
5. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).