Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil und Beschluss vom 29. Dezember 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Le Soldat
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene L.___ absolvierte nach dem Besuch der obligatorischen Volksschule ein Hauswirtschaftsjahr. Anschliessend besuchte sie eine Arztgehilfinnenschule, welche sie ohne Abschluss verliess. Nach kurzer Arbeitstätigkeit als Pflegerin auf einer Abteilung für chronisch Kranke wechselte sie in die Administration eines Sanitärunternehmens. Im Jahre 1979 heiratete sie ihren ersten Ehemann; aus dieser Ehe entstammen der 1979 geborene Sohn A.___ und die 1981 geborene Tochter B.___. Neben ihrer Aufgabe als Mutter und Hausfrau war sie in der Administration des Transportunternehmens ihres Ehemannes tätig. Im Jahr 1982 trennte sie sich von ihrem Ehemann; mit Urteil des Bezirksgerichts X.___ vom 23. Oktober 1984 wurde die Ehe daraufhin geschieden. Im Jahr 1984 lernte die Versicherte ihren zweiten Ehemann kennen und arbeitete fortan in dessen Carosseriegeschäft mit. Aus dieser Beziehung entstammt der 1985 geborene Sohn C.___. Eine Heirat erfolgte erst im Jahr 1989; in der Folge trennte sich die Versicherte bereits 1990 von ihrem zweiten Ehemann. Das Kantonsgericht des Kantons Y.___ schied diese Ehe mit Urteil vom 7. Oktober 1992. Nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann im Jahr 1990 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig und widmete sich fortan ausschliesslich der Haushaltführung und der Erziehung ihrer Kinder, wobei sie von Alimentenzahlungen lebte und ab 1994 auch Sozialhilfe bezog. Im Jahr 1994 gebar die Versicherte schliesslich den Sohn D.___, wobei die Beziehung zum Kindsvater bereits im Zeitpunkt der Geburt beendet war (Urk. 8/27, 8/29, 8/58, 8/59 und 8/73).
1.2 Am 19. Dezember 2000/4. Januar 2001 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit Februar 1993 bestehendes Rückenleiden (Bandscheibenvorfall) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/73). Die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene rheumatologische Begutachtung ergab, dass für schwere, rückenbelastende Tätigkeiten dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, sich hingegen für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition und ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Gutachten vom 18. April 2001, Urk. 8/29 S. 11). In diesem Zusammenhang wiesen die medizinischen Sachverständigen indes darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich von nicht rheumatologischen Faktoren beeinflusst werde, weshalb eine ergänzende psychiatrische Beurteilung im Rahmen eines Untergutachtens wertvoll wäre (Urk. 8/29 S. 11). Die IV-Stelle ordnete deshalb eine weitere medizinische Abklärung an und erteilte den entsprechenden Auftrag an Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/20). Dr. E.___ kam in ihrem am 31. Januar 2002 erstatteten Gutachten zum Schluss, dass die Explorandin aus psychischen Gründen für jede Tätigkeit zu mindestens 80 % nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/27 S. 6).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 31. Januar 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 24. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/15 und 8/16).
1.3 Mit Schreiben vom 9. August 2004 wandte sich die Versicherte an die IV-Stelle und beantragte eine Kostengutsprache für eine Behandlung ihrer Füsse bei einer Podologin sowie Amortisationsbeiträge für ihren Personenwagen (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 14. September 2004 wurde eine Kostengutsprache für eine Fussbehandlung abgelehnt, da es sich dabei um eine Behandlung des Leidens an sich und nicht um eine medizinische Eingliederungsmassnahme handle (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 23. September 2004 wurde auch das Gesuch um Amortisationsbeiträge an ein Motorfahrzeug abgewiesen (Urk. 8/13).
1.4 Am 15./17. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (Urk. 8/43 und 8/45). Die IV-Stelle forderte daraufhin den Hausarzt der Versicherten, Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, auf, ein Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung" auszufüllen, was Dr. F.___ mit der Bemerkung, er wolle seiner Patientin nicht schaden, verweigerte (Urk. 8/26). Am 1. April 2005 nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen am Wohnort der versicherten Person vor. Aufgrund der dabei getätigten Feststellungen wurde im Abklärungsbericht vom 13. April 2005 festgehalten, dass keine Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung vorliege (Urk. 8/37).
1.5 Mit Schreiben vom 10. März 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Rentenanspruch gegenwärtig überprüft werde und neue Angaben über ihren Gesundheitszustand und ihre Einkommensverhältnisse benötigt würden (Urk. 8/39). Mit dem entsprechenden Fragebogen machte die Versicherte eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend und brachte vor, sie sei bei verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfeleistungen angewiesen (Urk. 8/39). In der Folge wurde ein Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. F.___ eingeholt, welcher den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär bezeichnete und dafür hielt, dass sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Verlaufsbericht vom 30./31. März 2005, Urk. 8/25). Mit Schreiben vom 13. April 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung festgestellt werden konnte, welche sich auf die Rente auswirken würde, weshalb weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 8/12).
1.6 Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Bezug einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/10 [= 8/11]). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2005 Einsprache (Urk. 8/9). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. Juli 2005 ab (Urk. 2 [= 8/5]).
Gleichzeitig mit der Einsprache stellte die Versicherte ein Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt Le Soldat (Urk. 8/9 S. 7), welches sie auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/8) mit Eingabe vom 29. August 2005 ergänzte und substantiierte (Urk. 8/33 und 8/34). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. September 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 8/1).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 1. Juli 2005 führt die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Hilflosenentschädigung, mindestens für eine leichte Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Le Soldat, welches sie mit Eingabe vom 28. November 2005 substantiierte (Urk. 10, 11 und 12/1 - 8).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Juli 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hat. Während die IV-Stelle dafür hält, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urk. 2 und 8/10 [= 8/11]), ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass eine leichte oder mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt (Urk. 1).
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 gelten sodann jene Personen, welche zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, ebenfalls als hilflos (Art. 42 Abs. 3 IVG). Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 IVV); zur Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades sind nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 90 Erw. 3a) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung zur bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV (welche der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV entspricht) setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
2.2.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Dabei ist nach Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erforderlich ist und nicht bereits als Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004 [KSIH], Rz. 8048). Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen. Eine lebenspraktische Begleitung bezweckt die Verhinderung einer schweren Verwahrlosung und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik (KSIH, Rz. 8040).
2.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Abklärungsberichte haben nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss sodann plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich muss er mit den an Ort und Stelle erhobenen tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim Ankleiden/Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme der Hilfe von Drittpersonen bedürfe und auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, weshalb eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV oder zumindest eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV vorliege (Urk. 1 S. 8 - 17). Dagegen ist die IV-Stelle der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht gegeben seien (Urk. 2 und 8/10 [= 8/11]).
3.2 Die rheumatologische Begutachtung im Jahr 2001 ergab, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vollzeitig zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigen wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich von nicht rheumatologischen Faktoren beeinflusst werde, weshalb eine ergänzende psychiatrische Beurteilung im Rahmen eines Untergutachtens wertvoll wäre (Urk. 8/29 S. 11). Zur Frage, inwiefern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt bestehe, erklärten die Gutachter, sie schätzten die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und alleinerziehende Mutter von noch zwei zuhause lebenden Kindern auf 50 % (Urk. 8/29 S. 11). Die psychiatrische Gutachterin, Dr. E.___, kam in der Folge zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in jeder Erwerbstätigkeit zu mindestens 80 % nicht mehr arbeitsfähig sei; im Aufgabenbereich Haushalt betrage die Einschränkung jedoch nicht mehr als 50 % (Urk. 8/27 S. 6). Anhaltspunkte für eine Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen oder für die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung lassen sich weder im rheumatologischen noch im psychiatrischen Gutachten finden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie benötige seit 1993 Hilfe beim Anziehen von Socken (Urk. 8/43 S. 3). Weiter macht sie geltend, sie sei auch bei der Fusspflege seit 1993 auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/43 S. 3). Hinweise auf eine bestehende Hilfsbedürftigkeit beim Anziehen/Auskleiden oder bei der Körperpflege lassen sich im rheumatologischen Gutachten vom 18. April 2001 allerdings keine finden. Der Hausarzt hat am 30./31. März 2005 sodann dafür gehalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Februar 2001 stationär und sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 8/25). Nachdem der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 1. April 2005 durch die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle ein Hilfsmittel zum Sockenanziehen erklärt wurde (Urk. 8/37 S. 1), kann offenbleiben, ob sie tatsächlich nicht mehr imstande ist, Socken oder Strümpfe anzuziehen. Dasselbe gilt für die behauptete Unmöglichkeit der selbständigen Fusspflege. Wie die IV-Stelle diesbezüglich richtig festhält, stellt das Schneiden der Zehennägel keine Verrichtung dar, welche täglich ausgeführt werden müsste (vgl. KSIH, Rz. 8020). Da heutzutage die Füsse meist im Rahmen des täglichen Duschens oder Badens gewaschen werden, und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie könne nicht mehr selbständig Baden oder Duschen, ist nicht zu sehen, inwiefern sie bei dieser Teilfunktion beeinträchtigt sein sollte. Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand, es sei ihr nicht mehr möglich, die Füsse einzucremen (Urk. 1 S. 9 und 15). Zum einen ist ein tägliches Eincremen der Füsse nach der Entfernung der Hornhaut nicht mehr notwendig, zum andern gibt es auch dazu in jedem Sanitätsfachgeschäft erschwingliche Hilfsmittel. Im übrigen ist die Auffassung der IV-Stelle, dass die Einnahme eines Schmerzmittels zur Ermöglichung des sporadischen Schneidens der Zehennägel zumutbar sei, nicht zu beanstanden.
Unbehelflich ist der Einwand, es treffe nicht zu, dass die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdeführerin das Hilfsmittel des Sockenanziehers erklärt habe (Urk. 1 S. 8 und 14). Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abklärungsbericht in dieser Hinsicht nicht korrekt verfasst worden ist, ist auf diesen abzustellen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den Funktionen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege jedenfalls beim Einsatz von Hilfsmitteln mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Hilflosigkeit besteht.
3.3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bezüglich der Funktion Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilflos (Urk. 1 S. 9 f. und 15 f.).
Mit Bezug auf diese Funktion liegt Hilflosigkeit dann vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH, Rz. 8022). Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen, ist insbesondere bei psychisch behinderten Personen nur unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung" zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion "Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (KSIH, Rz. 8024).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige Hilfe beim Einkaufen wegen dem damit verbundenen Tragen schwerer Lasten (Urk. 1 S. 9 f. und 15 f., 8/37 S. 2, 8/43 S. 3 f., 8/54), liegt keine Einschränkung in der vorliegend zu beurteilenden Funktion vor. Zum einen wäre ihr nach ärztlicher Auffassung nach wie vor zumutbar, Lasten bis zu 5 kg zu tragen; zum andern erhält sie unter anderem gerade wegen dieser Einschränkung eine ganze Invalidenrente. Dasselbe gilt für das Vorbringen, sie sei beim Tragen der Wäsche eingeschränkt (Urk. 8/43 S. 3).
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang sodann vor, dass sie sich wegen ihrer Angst- und Panikstörung (Agoraphobie) nicht ohne Begleitung einer Drittperson ausser Haus bewegen könne (Urk. 1 S. 9 f. und 15 f.). Dies trifft offensichtlich nicht zu: Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes, dass sie mit dem Auto einmal wöchentlich um ca. 08.30/09.00 Uhr allein wegfahre und ihre Tochter abhole, damit die Einkäufe erledigt werden könnten. Weiter gab sie an, dass sie ihren jüngsten Sohn (mit Jahrgang 1994) zum Zahnarzt oder zum Coiffeur begleite. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fragebogen betreffend Leistungen der lebenspraktischen Begleitung am 3. März 2005, sie bedürfe für Arzt- und Coiffeurbesuche sowie das Aufsuchen von Amtsstellen keiner Begleitung (Urk. 8/41 S. 3). Es ist der Beschwerdeführerin somit gemäss ihren eigenen Angaben durchaus möglich, sich ohne Begleitung ausser Haus fortzubewegen oder gar ihren jüngsten Sohn zu begleiten. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht imstande, sich wegen ihrer Panikstörung ausser Haus ohne Begleitung fortzubewegen, würde sich die Frage nach ihrer Fahrtüchtigkeit stellen. Diesbezüglich lassen sich allerdings keine Hinweise im psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 31. Januar 2002 finden (Urk. 8/27). Wenn die Beschwerdeführerin aber trotz ihrer Panikstörung fähig ist, ein Fahrzeug zu lenken, und sie dabei rasch auf unerwartete Situationen - wie sie im Strassenverkehr regelmässig vorkommen - richtig reagieren kann, wäre es ihr auch zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, insbesondere ausserhalb der Stosszeiten, wenn die Frequenzen gering sind, oder kürzere Strecken zu Fuss zurückzulegen. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Teilfunktion Fortbewegung nicht hilflos im Sinne des Gesetzes ist.
Wie bereits erwähnt, ist eine allenfalls notwendige Hilfe bei der Kontaktpflege bei psychisch behinderten Personen wie im vorliegenden Fall nicht im Rahmen der Teilfunktion "Pflege gesellschaftlicher Kontakte", sondern ausschliesslich bei der Prüfung der Frage, ob die versicherte Person der lebenspraktischen Begleitung bedarf, zu berücksichtigen (vgl. unten Erw. 3.4).
3.3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der ärztlichen Angaben und der Feststellungen im Abklärungsbericht vom 13. April 2005 erstellt, dass die Beschwerdeführerin in keiner der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVV aber nicht gegeben, ebensowenig wie diejenigen für das Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a - d IVV.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Wie bereits erwähnt, soll die lebenspraktische Begleitung eine schwere Verwahrlosung der versicherten Person und/oder deren Einweisung in ein Heim oder eine Klinik verhindern. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ohne lebenspraktische Begleitung schwer verwahrlosen sollte oder gar in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Ihren eigenen Angaben gegenüber der IV-Stelle lässt sich entnehmen, dass sie keine Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens benötigt, hat sie doch weder Hilfe bei der Tagesstrukturierung, noch Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie Gesundheitsfragen, Umgang mit Nachbarn, Ernährung und Hygiene oder einfache administrative Tätigkeiten, und auch keine Anleitung und/oder Überwachung/Kontrolle zum Erledigen des Haushalts nötig (Urk. 8/41 S. 1 f.). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Hilfe bei körperlichen Arbeiten im Haushalt hinweist (Urk. 1 S. 10), verkennt sie, dass es bei der Frage nach Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, nicht um die in einem Mehrpersonenhaushalt anfallenden Arbeiten geht, sondern darum, ob die versicherte Person noch selbständig genug ist, ihren eigenen Haushalt und Alltag zu organisieren. Wie bereits ausgeführt, trifft es sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ihre Wohnung für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (vgl. oben Erw. 3.3.2). Bei ihrer Argumentation (Urk. 1 S. 10 f.) übersieht die Beschwerdeführerin insbesondere, dass nicht sie von ihrem noch unmündigen Kind im Primarschulalter begleitet wird, sondern dass sie dieses zu begleiten hat. Was schliesslich die lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt betrifft, genügt die rein hypothetische Gefahr einer dauernden Isolation von sozialen Kontakten nicht; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 11) ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin Kontakt zu anderen Müttern hat oder nicht; solange die Beschwerdeführerin in einem Mehrpersonenhaushalt lebt (nämlich sechs Personen, vgl. Urk. 8/33), besteht die Gefahr einer dauernden sozialen Isolation ohnehin nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin noch ein unmündiges Kind im Primarschulalter zu betreuen hat und sie nicht geltend macht, dass sie diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen könne, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie keiner lebenspraktischen Begleitung bedarf. Damit sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV nicht gegeben.
3.5 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und auch nicht verkannt, dass Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2002 eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert hatte (Urk. 8/27 S. 5). Ob die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes die Beschwerdeführerin missverstanden hatte, als diese von telefonischen Kontakten zu Müttern anderer Kinder berichtete (Urk. 1 S. 11), kann dahingestellt bleiben, bestreitet sie doch nicht, beim Eintreffen der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes am 1. April 2005 ein telefonisches Gespräch geführt zu haben (Urk. 8/37 S. 3). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Persönlichkeitsstörung der Versicherten es ihr verunmöglicht hätte, ihr Anliegen in verständlicher Weise vorzubringen, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 12 f.). Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht hilflos im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist und der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem eine Hilflosenentschädigung verweigert wurde, nicht zu beanstanden ist.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
5.
5.1 Mit der Beschwerde vom 1. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Le Soldat (Urk. 1 S. 17). Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 4) wurde dieses Gesuch mit Eingabe vom 28. November 2005 substantiiert (Urk. 10, 11 und 12/1 - 8).
5.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).
5.3 Die Beschwerdeführerin erhält eine monatliche Invalidenrente samt Kinderrente von Fr. 2'625.-- sowie eine Beihilfe von Fr. 268.-- pro Monat (Urk. 11 und 12/1 [= 3/15]). Sodann erhält sie vom Jugendsekretariat für ihren Sohn D.___ eine monatliche Zahlung von Fr. 650.-- als Vorschuss für die Unterhaltsleistung (Urk. 12/2 [= 3/16]). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn D.___ leben mit zwei weiteren, erwachsenen Kindern und einer Schwiegertochter sowie einem Enkelkind in einer Wohnung mit sechs Zimmern (Urk. 8/33 und 12/3 [= 3/11]). Die für diese Wohnung geschuldete monatliche Miete beträgt Fr. 1'550.-- (Urk. 12/3 [= 3/11]; gemäss Urk. 8/33 beträgt die monatliche Miete lediglich Fr. 1'420.--, gemäss Urk. 8/34 Beilage 14 werden effektiv nur Fr. 1'370.-- pro Monat an den Vermieter überwiesen). Den erwachsenen Kindern und der Schwiegertochter, welche mit der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn in Haushaltgemeinschaft leben, ist es ohne weiteres zumutbar, sich an den Mietkosten zu beteiligen, respektive einen angemessenen Untermietzins von Fr. 350.-- pro erwachsene Person zu leisten, was einem Betrag von insgesamt Fr. 1'050.-- pro Monat entspricht.
Nach dem Gesagten sind die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'593.-- zu beziffern. Davon sind Fr. 100.-- an laufenden monatlichen Steuerbetreffnissen (vgl. Urk. 11 und 12/8) abzuziehen, womit der Beschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn D.___ ein monatlicher Betrag von Fr. 4'493.-- zur Verfügung steht.
5.4 Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'350.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001, Ziff. III./1.1), Wohnen (inkl. Heizung, vgl. die entsprechende Bestimmung im Mietvertrag, Urk. 12/3 [= 3/11]) Fr. 1'550.-- (Urk. 8/33 und 12/3 [= 3/11]; entspricht nach Abzug der Beteiligung der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen einem Nettobetrag von Fr. 500.--, vgl. auch oben Erw. 5.3), TV und Telefon Fr. 100.-- (Urk. 11), Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung Fr. 19.-- (Urk. 12/6 [= 3/14]), obligatorische Krankenversicherung Fr. 290.-- (Urk. 12/5 [= 3/13]) sowie die monatlichen Raten von Fr. 100.-- für die Rückzahlung zuviel bezogener Zusatzleistungen (Urk. 12/7.1). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 3'446.--. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für Prämien für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG (Urk. 3/12), für die Bezahlung offener Rechnungen von Versandhäusern, für den Betrieb eines Personenwagens (Urk. 1 S. 19; wobei nicht ersichtlich ist, weshalb die geltend gemachten Kosten einen Betrag von Fr. 350.-- erreichen sollten) oder für einen Betrag von Fr. 60.-- übersteigende Telekommunikationskosten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslagen aus dem grosszügig bemessenen Freibetrag von Fr. 400.-- zu bestreiten sind.
5.5 Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 400.-- stehen der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 647.-- zur Verfügung. Damit ist sie aber in der Lage, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihren minderjährigen Sohn nötigen Lebensunterhalts einen Rechtsbeistand zu honorieren.
5.6 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es stünden notwendige Auslagen für Zahnarztkosten an, wobei sie diese am 28. November 2005 nicht beziffern konnte (Urk. 11). Künftige Auslagen in unbestimmter Höhe sind indes bei der Ermittlung der heute bestehenden Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.
5.7 Die Beschwerdeführerin unterliess es, auf dem Formular des Gerichts ihr Fahrzeug und ihr Postkonto zu deklarieren. Zu ihren Gunsten wird angenommen, dass diese Vermögenswerte den Freibetrag von Fr. 15'000.-- nicht übersteigen.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des prozessualen Armenrechts bedürftig ist, weshalb ihr kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 1. September 2005 wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).