Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. Mai 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, lic. iur. A.___
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene L.___ reiste im Jahre 1992 in die Schweiz ein, war aber bereits seit 1985 als Bauarbeiter für die Bauunternehmung B.___ tätig (Urk. 3/7, Urk. 8/47, Urk. 8/51, Urk. 8/72 S. 2, Urk. 8/85). Seit dem 5. März 2004 ist der Versicherte als arbeitslos angemeldet (Urk. 8/48). Der Versicherte leidet seit ungefähr 2001 an Rücken- und seit 2003/2004 an psychischen Beschwerden (Urk. 8/29/1 S. 1, Urk. 8/36 S. 1)
2.
2.1 Am 14. Januar 2002 meldete sich L.___ zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/85). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/82) und holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/33, Urk. 8/34, Urk. 8/36, Urk. 8/37/1-2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Arbeitstraining in der industriellen Montage im Zentrum C.___ als berufliche Massnahme zu (Urk. 8/25). Das Begehren des Versicherten um Ausrichtung einer Rente wies sie jedoch mit Verfügung vom 14. November 2002 ab mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad nur 25 % betrage (Urk. 8/19).
Am 7. April 2003 erfolgte eine erste Neuanmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/62). Nach Einholen eines ärztlichen Verlaufsberichts (Urk. 8/31) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2003 ab mit der Begründung, dass keine relevante Veränderung eingetreten sei (Urk. 8/59). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch D.___, mit Eingabe vom 10. Juni 2003 Einsprache (Urk. 8/16), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 ebenfalls abwies (Urk. 8/13).
2.2 Am 7. Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 8. März 2005; Urk. 8/49). Nachdem die IV-Stelle zwei weitere Arztberichte eingeholt hatte (Urk. 8/28/1-2, Urk. 8/29/1-2), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. April 2005 ab mit der Begründung, es sei keine Verschlechterung dargelegt worden, womit weiterhin vom früher errechneten Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen sei (Urk. 8/11). Der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 31. Mai 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/8), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 ebenfalls abwies (Urk. 2). Mit Verfügung vom 8. September 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Arbeitstrainings beim E.___ (Urk. 8/2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 2. September 2005 Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1):
" Es sei sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 28. April 2005 und 1. Juli 2005 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen;
unter ausgangsgemässen Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung sowie das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 14. November 2002 wies die IV-Stelle das erste Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % ab (Urk. 8/19). Das zweite Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente vom 7. April 2003 (Urk. 8/62) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 ebenfalls ab (Urk. 8/13).
Am 7. Februar 2005 (Urk. 8/49) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. April 2005 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 wiederum verneint (Urk. 8/9, Urk. 2). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.2 Im Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 (Urk. 2) sowie in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7) hielt die IV-Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise verschlechtert habe. Es seien keine neuen objektivierbaren Befunde erwähnt worden, die eine höhere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Es seien ausreichende Abklärungen erfolgt (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2).
Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 2. September 2005 geltend, dass sein Gesundheitszustand beziehungsweise dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt worden sei. Seit Erlass der Verfügung vom 14. November 2002 sei mit den psychischen sowie den neuen somatischen Diagnosen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 1 S. 3 f.).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt worden ist, sich dieser seit der Verfügung vom 14. November 2002 wesentlich verändert hat und nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt.
3.
3.1 Die abweisende Verfügung vom 14. November 2002 basierte auf dem folgenden Gesundheitsschaden: lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L4/5, mediale Diskusprotrusion L5/S1, leichtgradige Spondylarthrose L5/S1, Status nach Abrissfraktur Processus transversus der Lendenwirbelkörper (LWK) 2 bis 4 rechts 1993 (Urk. 8/27).
3.2 Aus den von der IV-Stelle anlässlich der Neuanmeldung vom 7. Februar 2005 eingeholten Arztberichten geht Folgendes hervor:
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Arztbericht vom 17. März 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom bei/mit lumobspondylogenem Syndrom links bei Diskushernie L4/5 links und Diskusprotrusion L5/S1, Spondylarthrose L5/S1, Status nach Abrissfraktur Processus transversus LWK 2 bis 4 rechts 1993, cervikocephales Syndrom bei Chondrose C6/7 und leichte Unkovertebralarthrose in den unteren Halswirbelsäulensegmenten sowie thorakolumbale Skoliose. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ eine arterielle Hypertonie und einen Status nach mehreren Nasenpolypenoperationen auf. Weiter erklärte er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2004 weiter verschlechtert habe (Urk. 8/28/1).
Aus dem Arztbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2005 ergibt sich die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: reaktive mittelgradige Depression bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F33.1) bei Verdacht auf Borderline-Persönlichkeit mit Affektdurchbrüchen seit 2003/04 beziehungsweise seit 2001 (Urk. 8/29/1).
3.3 Anlässlich der Beschwerdeerhebung reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. G.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 3/7) sowie einen solchen von Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. Juli 2005 (Urk. 3/8/1-2) ein. Dr. G.___ wiederholte in seinem Bericht vom 10. Mai 2005 die Diagnose einer reaktiven mittelgradigen Depression bei einem chronischen Schmerzsyndrom bei einer Borderline-Persönlichkeit (Urk. 3/7).
Dem Arztbericht von Dr. H.___ vom 22. Juli 2005 ist hingegen weder eine Diagnose noch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine Einschätzung zu entnehmen. Dr. H.___ wies vielmehr darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer weder regelmässig behandle noch betreue und daher auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne (Urk. 3/8/1). Aus ihrem beigelegten Bericht der Untersuchung vom 6. Januar 2005, welche im Auftrag der Stiftung I.___ erfolgt war (Urk. 3/8/1 S. 1), gehen jedoch die folgenden Diagnosen hervor: chronisches Lumbovertebralsyndrom, leichte tiefcervicale Beschwerden gelegentlich bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen der unteren Halswirbelsäule, arterielle Hypertonie aktuell nicht behandelt, Adipositas 2° (BMI 35), chronische Rhinosinusitis, Status nach Nasenpolypenoperation 1996/1998 sowie Hyperuricämie (Urk. 3/8/2 S. 1).
3.4 Zusätzlich zu den anlässlich der Erstanmeldung gestellten Diagnosen (vgl. Erw. 3.1) wurden anlässlich der Neuanmeldung vom 7. Februar 2005 nicht nur neue psychiatrische sondern auch weitere somatische Diagnosen gestellt. So geht sowohl aus dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 17. März 2005 wie auch jenem von Dr. H.___ vom 6. Januar 2005 eine Ausdehnung der Rückenbeschwerden hervor, indem sie nebst den bereits bekannten Beschwerden in der unteren Lendenwirbelsäule (L4/5 beziehungsweise L5/S1) neu auch tiefcervicale Beschwerden bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen der unteren Halswirbelsäule beziehungsweise eine Chondrose C6/7 und eine leichte Unkovertebralarthrose in den unteren Halswirbelsäulensegmenten diagnostizierten (Urk. 3/8/2 S. 1, Urk. 8/28/1 S. 1). Ausserdem stellte Dr. G.___ am 19. März 2005 und 10. Mai 2005 die Diagnose einer reaktiven mittelgradigen Depression bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F33.1) und (Verdacht auf) Borderline-Persönlichkeit (Urk. 3/7, Urk. 8/29/1 S. 1). Gestützt auf die Akten kann zwar nicht abschliessend über den psychischen Gesundheitsschaden befunden werden, zumal die Behandlung bei Dr. G.___ erst seit dem 14. Februar 2005 erfolgte (Urk. 8/29/1 S. 2) und Dr. F.___ alle psychischen Funktionen als uneingeschränkt bezeichnete (Urk. 8/28/2 S. 2). Immerhin kann aufgrund der übereinstimmenden neuen somatischen Diagnose der cervicalen Beschwerden bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 7 S. 2), von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 14. November 2002 ausgegangen werden.
4.
4.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ in seinem Arztbericht vom 17. März 2003 aus, dass der Beschwerdeführer auch für leichtere körperliche Tätigkeiten nicht zu mehr als 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/28/1 S. 2, Urk. 8/28/2 S. 2).
Dr. G.___ schätzte den Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 19. März 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig ein (Urk. 8/29/1 S. 2). Dabei hielt er in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 19. März 2005 das Konzentrations- und Auffassungsvermögen für leicht, die Anpassungsfähigkeit für deutlich und die Belastbarkeit für stark eingeschränkt. Weiter erklärte er, dass eine gedankliche und emotionale Einengung vor allem auf die Schmerzsymptomatik sowie eine hochgradige innere Anspannung mit Affektdurchbrüchen nebst ausgeprägter Kränkbarkeit auch in Alltagskonfliktsituationen bestünden. Die depressive Hemmung sei aber höchstens mittelgradig. Schliesslich führte Dr. G.___ an, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vor allem durch den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers bestimmt werde (Urk. 8/29/2 S. 2). In seinem Arztbericht vom 10. Mai 2005 hielt Dr. G.___ sodann fest, dass die Arbeitsunfähigkeit primär durch das Schmerzsyndrom und nicht durch die depressive Hemmung verursacht werde (Urk. 3/7 S. 2).
4.2 Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eingeschränkt ist, geht aus den Akten hervor und ist zudem unbestritten. Über das Ausmass dieser Einschränkung herrscht jedoch Unklarheit. So gehen Dr. G.___ und Dr. F.___ von einer 100%igen, die IV-Stelle hingegen lediglich von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei keine dieser Einschätzungen mangels Begründung zu überzeugen vermag (Urk. 3/7 S. 2, Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/28/1 S. 1, Urk. 8/28/2 S. 2, Urk. 8/29/1 S. 1, Urk. 8/29/2 S. 2). Was die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit betrifft, bestehen ebenfalls widersprüchliche Auffassungen, die mangels erklärender Ausführungen keine abschliessende Beurteilung zulassen. So vertritt die IV-Stelle die Meinung, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/9 S. 2). Dr. F.___ hielt den Beschwerdeführer demgegenüber auch für leichtere Tätigkeiten nicht zu mehr als 50 % arbeitsfähig, dies jedoch nicht erst seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern bereits seit 2001 (Urk. 8/28/1 S. 2, Urk. 8/28/2 S. 2). Schliesslich geht auch aus den Arztberichten von Dr. G.___ nicht schlüssig hervor, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. So beurteilte er alle psychischen Funktionen als eingeschränkt, hielt jedoch dafür, die Frage nach einer leidensangepassten Tätigkeit sei primär durch den körperlichen Zustand bestimmt (Urk. 8/29/2S. 2). Weiter erklärte er, die Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie durch das Schmerzsyndrom und nicht durch die depressive Hemmung verursacht (Urk. 3/7 S. 2). Nebst diesen widersprüchlichen Angaben fehlt insbesondere auch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sowohl die somatischen wie auch die psychischen Beschwerden beziehungsweise ihre gegenseitige Beeinflussung und Wechselwirkung berücksichtigt.
4.3 Zusammenfassend ist somit unklar, welche Diagnosen insbesondere in psychischer Hinsicht vorliegen (vgl. Erw. 3.4) und wie sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Sache ist daher zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen kann, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Sodann bestehen Hinweise, dass anlässlich einer erneuten Untersuchung des Beschwerdeführers eine Schmerzverarbeitungsstörung als Hauptdiagnose gestellt werden könnte (Urk. 3/7, Urk. 8/29/1 S. 1; vgl. Urk. 8/36 S. 2 f.). Da eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, müssten die zusätzlichen Abklärungen darüber Auskunft geben, ob daneben entweder eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt oder aber weitere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien erfüllt sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2). Die untersuchenden Personen sollten auch über möglicherweise bestehende belastende psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren sowie den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes Auskunft geben. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird die IV-Stelle schliesslich auch die Ergebnisse des Arbeitstrainings im E.___ berücksichtigen können (vgl. Urk. 8/2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erwähnten Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von 1500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG, Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Sammelstiftung der J.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).